Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – auch bekannt als „Antidiskriminierungsgesetz“ – soll Diskriminierungen und Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft, Behinderung, sexueller Identität, Religion oder Weltanschauung verhindern oder beseitigen. Arbeitnehmer oder Bewerber, die aufgrund eines dieser Merkmale von ihrem Arbeitgeber diskriminiert oder benachteiligt werden, können sich mit Verweis auf das AGG zur Wehr setzen.
Was ist unter einer Diskriminierung zu verstehen?
Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person, in einer vergleichbaren Situation, ohne sachliche Begründung und nur aufgrund einer der im AGG aufgeführten Eigenschaften eine schlechtere Behandlung erhält, als eine andere Person.
Typische Beispiele für Diskriminierungen in der Arbeitswelt:
- in einer Stellenanzeige werden ältere Arbeitssuchende ohne Angabe sachlicher Gründe als Bewerber ausgeschlossen
- in Gegenwart homosexueller Mitarbeiter werden wiederholt schwulenfeindliche Witze erzählt.
- sexuelle Belästigung von Arbeitnehmern durch Berührungen, Gesten, Witze oder pornografische Darstellungen
- der Ausschluss einzelner Mitarbeitergruppen (bspw. teilzeitbeschäftigte Frauen) von Weiterbildungsmaßnahmen
- Ablehnung von Bewerbern nur aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit (Benachteiligung bei gleicher Qualifikation)
Wann sind Ungleichbehandlungen gerechtfertigt?
In bestimmten Fällen stellen Ungleichbehandlungen keine Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar, so dürfen Arbeitgeber bspw. aus gesundheitlichen Gründen ein Höchstalter für Neueinstellungen festlegen. Ein Abweichen von den Vorschriften des AGG ist auch dann erlaubt, wenn Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit unbedingt ein bestimmtes Kriterium erfüllen müssen.