Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung im Stande ist, seine zuletzt verrichtete Arbeitstätigkeit auszuüben. Dementsprechend führt nicht jede Krankheit automatisch zur Arbeitsunfähigkeit.
Pflichten des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet seinen Arbeitgeber sofort über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren. Hält die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage an, ist sie gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nachzuweisen. Das Attest muss spätestens an jenem Tag vorliegen, der auf den dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Fällt dieser auf einen arbeitsfreien Tag ist die Vorlage am nächstmöglichen Arbeitstag statthaft. Der Arbeitgeber hat das Recht bereits vor Ablauf der dreitägigen Frist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Häufig wurde bereits im maßgeblichen Tarif,- Betriebs- oder Arbeitsvertrag eine kürzere Frist vereinbart. Folgebescheinigungen sind innerhalb der gleichen Frist wie die Erstbescheinigung vorzulegen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zur Abmahnung oder gar zur Kündigung führen. Wenn der Arbeitgeber Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit hat, darf er den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) zwecks Überprüfung einschalten.
Rechte des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers
Arbeitsunfähige Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf volle Lohnfortzahlung bis zu einer Dauer von max. 6 Wochen, sofern die in § 3 EntgeltFG genannten Voraussetzungen vorliegen. Innerhalb der ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sollte die Phase der Arbeitsunfähigkeit in die Urlaubszeit des Arbeitnehmers fallen, so darf er die Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.