Durch einen Aufhebungsvertrag wird ein Arbeitsverhältnis – im Gegensatz zur einseitigen Kündigung – einvernehmlich beendet. Wenn zwei Parteien einen Aufhebungsvertrag schließen, sind sie nicht an die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen gebunden. Sofern vereinbart, kann der Arbeitnehmer den Betrieb beispielsweise ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist verlassen. Das Gleiche gilt für den Arbeitgeber, er muss keine gesetzlichen Fristen beachten und kann das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung und ohne eine vorherige Sozialauswahl beenden. Ein rechtsgültiger Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform, anderenfalls ist er nichtig und das Arbeitsverhältnis besteht fort.Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages wird häufig eine Abfindung für den Arbeitnehmer vereinbart.
Welche Folgen hat ein Aufhebungsvertrag?
Mit der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag verliert der Arbeitnehmer automatisch den gesetzlichen Kündigungsschutz, er kann die Vertragsauflösung später nicht mehr durch eine Kündigungsschutzklage anfechten.
Eine Anfechtung ist nur wegen Irrtums oder Bedrohung bzw. arglistiger Täuschung durch den Arbeitgeber möglich. Wird ein Aufhebungsvertag unter dem Eindruck falscher Informationen mit einer zu geringen Abfindungszahlung geschlossen, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz in Form einer höheren Abfindungszahlung geltend machen.
Sperre durch die Agentur für Arbeit
Arbeitnehmer müssen die Schließung eines Aufhebungsvertrages unverzüglich an die Agentur für Arbeit melden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren. Die Agentur für Arbeit wird in der Regel eine 12wöchige Sperre des Arbeitslosengeldes verhängen, da der Leistungsempfänger seine Arbeitslosigkeit durch den Aufhebungsvertrag selbst herbeigeführt hat.