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Berufsausbildungsverhältnis

Das Rechtsverhältnis zwischen einem Auszubildenden und seinem ausbildenen Arbeitgeber wird im Arbeitsrecht als Berufsausbildungsverhältnis bezeichnet. Die Rechte und Pflichte beider Parteien wird vornehmlich durch das Berufsbildungsgesetz geregelt. Die Probezeit markiert im Regelfall den Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses, sie dauert mindestens einen Monat und höchstens drei Monate. Innerhalb dieser Phase können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis jederzeit schriftlich und fristlos aufkündigen. Nach dem Ende der Probezeit darf der Auszubildende nur noch aus einem wichtigen Grund die Kündigung aussprechen. Ein Ausbildungsverhältnis dauert im Normalfall drei Jahre und endet automatisch mit dem Ende des Monats in dem der Auszubildende seine Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat. Anschließend ist der Ausbilder verpflichtet ein Arbeitszeugnis auszustellen. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, geht das Ausbildungsverhältnis bis zur Wiederholungsprüfung in die Verlängerung.

Streitigkeiten zwischen Ausbilder und Auszubildendem sind laut § 111 Abs. 2 ArbGG im Bereich des Handwerks zunächst vor den dafür zuständigen Stellen der Handwerksinnung zu verhandeln, bevor sie nötigenfalls vor Gericht entschieden werden.

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