Ein Betriebsrat ist die institutionalisierte Form einer Arbeitnehmervertretung, die es in Betrieben, Unternehmungen oder Konzernen geben kann und die dort als Organ der Mitbestimmung der Arbeitnehmer fungiert. Der Betriebsrat vertritt dabei die Rechte der Arbeitnehmer und hat zugleich die Aufgabe, den Unternehmer in allen relevanten Fragen zu beraten. Grundlage der Tätigkeit eines Betriebsrates ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es verpflichtet Betriebsrat und Unternehmer zum Wohle der Arbeitnehmer, unter Beachtung geltender Tarifverträge und in Kooperation mit Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaften, zur vertrauensvollen Zusammenarbeit im Unternehmen.
Weitere Rechte des Betriebsrates sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) festgeschrieben. Ab einer bestimmten Betriebsgröße (bei mindestens 5 ständig beschäftigten Arbeitnehmern) haben die Arbeitnehmer das gesetzlich festgeschriebene Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Eingeleitet und durchgeführt wird jede Betriebsratswahl durch einen Wahlvorstand, den die Betriebsversammlung bestimmt und nominiert. Wahlberechtigt sind jeweils alle Arbeitnehmer, auch Auszubildende, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. In den Betriebsrat wählbar sind Mitarbeiter mit mindestens sechsmonatiger Zugehörigkeit zum Betrieb. Leitende Angestellte (siehe § 5 Absatz 3 und § 4 BetrVG) sind vom Recht ausgenommen, an der Wahl eines Betriebsrates teilzunehmen oder selbst zum Mitglied eines Betriebsrates gewählt zu werden. Bei Unternehmen, in denen mehrere Betriebsräte existieren, ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.