Das Direktionsrecht bezeichnet das Weisungsrecht eines Arbeitgebers gegenüber einem ihm unterstellten Arbeitnehmer. Grundlage hierfür bildet der Arbeitsvertrag welcher dem Arbeitgeber das Recht zustehst, dem Arbeitnehmer nach Ort, Zeit und Art der zu erbringenden Arbeitsleistung entsprechende Weisungen zu erteilen.
Demgegenüber ist der Arbeitnehmer, aufgrund eines mit dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrages, zur Arbeitsleistung verpflichtet. Da in einem Arbeitsvertrag gewöhnlicherweise nur die Art und der Umfang der zu verrichtenden Arbeit geregelt wird, nicht jedoch die expliziten Einzelheiten der zu erbringenden Arbeitsleistung, hat der Arbeitgeber zur konkreten Bestimmung ein Weisungsrecht, bzw. Direktionsrecht oder auch Leitungsrecht im Hinblick auf die Ausführung der Arbeit. Entsprechende Weisungen des Arbeitgebers haben als einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärungen einen rechtsgeschäftlichen Charakter. Hierzu ist auch in § 106 Abs. 1 Gewerbeordnung die gesetzliche Regelung zum Direktionsrecht zu finden.