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Diskriminierung am Arbeitsplatz

Was tun gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz?

Laut AGG haben Opfer von Diskriminierungen am Arbeitsplatz ein Beschwerderecht, sie können sich bei einer entsprechenden, vom Arbeitgeber einzurichtenden Stelle, beschweren und die Beseitigung der Ungleichbehandlung verlangen. Der Arbeitgeber muss durch geeignete Maßnahmen, beispielsweise durch die Kündigung Versetzung oder Abmahnung des Verantwortlichen, die Diskriminierung beenden und die Belegschaft durch Aushang des AGG oder durch diesbezügliche Schulungen über ihre Rechte und Pflichten informieren.

Welche Rechte haben Opfer von Diskriminierungen am Arbeitsplatz?

Nach den Vorgaben des AGG benachteiligte Arbeitnehmer haben kein Recht auf Einstellung, Berufsausbildung oder Beförderung aufgrund der erlittenen Diskriminierung. Sie können jedoch auf zivilrechtlichen Weg Unterlassungs,- Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Diese sind innerhalb von 2 Monaten nach der Benachteiligung anzumelden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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