Arbeitnehmer, die ihre Kinder im eigenen Haushalt betreuen, haben unter den Voraussetzungen des § 15 I BEEG einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Laut § 15 I a BEEG können auch Großeltern unter bestimmten Umständen diese Phase unbezahlter Freistellung für sich beanspruchen. Das Recht auf Elternzeit umfasst die ersten drei Lebensjahre jedes Kindes, in diesem Zeitraum muss der Arbeitgeber auf Wunsch den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist es möglich, die Elternzeit zu verschieben und bis zum 8. Geburtstag des Kindes eine maximal zwölfmonatige Auszeit zu nehmen. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und die Eltern erhalten Elterngeld von der Familienkasse. Arbeitnehmer in Elternzeit genießen gemäß § 18 BEEG besonderen Kündigungsschutz, eine Kündigung kommt nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung der zuständigen Behörde für Arbeitsschutz in Betracht. Die Arbeitnehmer dürfen ihr Arbeitsverhältnis mit einer dreimonatigen Frist zum Ende der Elternzeit kündigen.
Arbeitgeber rechtzeitig informieren
Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen möchten, muss ihren Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vorher über ihre Absichten informieren und das konkrete Anfangs- und Enddatum ihrer Auszeit mitteilen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Elternzeit zu bescheinigen, eine nachträgliche Abänderung der Elternzeitdauer bedarf seiner Zustimmung.