Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, dürfen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen. Eine fristlose Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre. Folgende Gründe sind typischerweise dazu geeignet eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen:
- Körperliche Auseinandersetzungen oder Beleidigungen durch den Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmer
- Verstöße gegen die Arbeitsschutzbestimmungen
- Diebstahl am Arbeitsplatz
- grobe Verstöße gegen die Pflicht zur vertragsgerechten Beschäftigung
- falsche Krankmeldungen („Blau machen“)
Die außerordentliche Kündigung gilt als „ultima ratio“ im Arbeitsrecht. Bei minderschweren Fällen sind sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer verpflichtet zunächst eine arbeitsrechtliche Abmahnung auszusprechen, um der Gegenseite die Möglichkeit zu geben ihr Verhalten zu ändern.
Folgen der fristlosen Kündigung
Eine wirksame fristlose Kündigung geht mit dem sofortigen Ende des Arbeitsverhältnisses einher. Der gekündigte Arbeitnehmer hat im Anschluss keinen Anspruch mehr auf fortlaufende Vergütungen und muss unter Umständen mit einer Rufschädigung leben. Der Arbeitgeber darf im Arbeitszeugnis dezente Hinweise auf die fristlose Kündigung geben, was die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erheblich erschweren kann. Darüber hinaus gehen die Arbeitsämter regelmäßig davon aus, dass der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung schuldhaft verursacht hat und sprechen eine 12wöchige Leistungssperre aus.