Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang einer Kündigungsschutzklage, muss das zuständige Arbeitsgericht einen Termin zur so genannte Güteverhandlung festlegen. Der Gesprächstermin gibt dem Kläger und dem Beklagten eine letzte Chance den Konflikt außergerichtich zu lösen und sich gütlich zu einigen. In der Regel müssen beide Parteien persönlich zur Güteverhandlung erscheinen, nur so ist es möglich die Streitfragen in alle Details zu erötern und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
In den meisten Fällen können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen der Güteverhandlung auf einen Vergleich einigen. Sollte das nicht möglich sein, wird der Richter beide Parteien auffordern bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Gegenstand der Klage Stellung zu nehmen und Beweise vorzulegen.
Die eigentliche Gerichtsverhandlung findet dann häufig erst einige Monate später statt, wobei der Vorsitzende der zuständigen Kammer und je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Arbeitnehmer- und dem Arbeitgeberlager über den Fall entscheiden.