Die Kündigungsschutzklage ist die Wahrnehmung des gesetzlichen Rechtes auf Kündigungsschutz durch einen Arbeitnehmer. Sie muss gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG) durch den Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen ab Zugang einer Kündigung in Schriftform beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht oder der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes zu Protokoll gegeben werden, da ansonsten die Kündigung wirksam wird. Für die Kündigungsschutzklage gibt es keinen Anwaltszwang. Jedoch muss die Kündigungsschutzklage Formvorschriften erfüllen.
- Sie muss das vom Kläger angerufene Arbeitsgericht bezeichnen.
- Sie muss Kläger und Beklagten oder Beklagte benennen.
- Sie muss einen Antrag des Klägers enthalten, der auf die Feststellung abzielt, wonach das Arbeitsverhältnis nicht durch die zugestellte Kündigung rechtswirksam beendet ist.
Das Arbeitsgericht wird dann prüfen, ob und inwieweit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar ist und ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Ferner wird das Arbeitsgericht gegebenenfalls das Vorliegen sogenannter wichtiger Gründe gemäß § 626 BGB prüfen. Ebenso geprüft wird das Vorhandensein möglicher Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung. In diesem sogenannten Gütetermin wird das Gericht versuchen, eine Einigung zwischen Kläger und Beklagtem oder Beklagter zu erzielen. Schlägt dies fehl, so wird das Gericht nach Anordnung einer Schriftsatzfrist, die erste Instanz einer mündlichen Verhandlung, den Kammertermin anberaumen, der mit einem rechtskräftigen Urteil endet.