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Leistungsschwäche

Arbeitgeber dürfen gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer eine ordentliche verhaltens- oder personenbedingte Kündigung aussprechen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 11.12.2013 (Az.: 2 AZR 667/02) den Begriff der Leistungsschwäche näher definiert. Demnach liegt keine Leistungsschwäche vor, wenn der Arbeitnehmer seine individuelle Leistungsfähigkeit in angemessener Art und Weise ausschöpft. Die Unterschreitung der Durchschnittsleistung der Kollegen, stellt noch keine Leistungsschwäche dar und ist nicht geeignet eine Kündigung zu rechtfertigen. Anders verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer mit seiner persönlichen Arbeitsleistung langfristig deutlich hinter der Durchschnittsleistung zurückbleibt. Das kann darauf hindeuten, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit mutwillig nicht voll ausschöpft und im Einzelfall eine verhaltensbedingre Kündigung begründen. Eine personenbedingte Kündigung aufgrund von Leistungsschwäche kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer – beispielsweise aufgrund von gesundheitlichen Problemen – auch in Zukunft nicht die vertraglich vereinbarte Leistung erbringen kann (negative Zukunftsprognose).

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