Arbeitnehmer, die aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage sind die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (Arbeitsunfähigkeit), haben Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Fortsetzung der Arbeit in naher Zukunft zu einer Verschlechterung der bestehenden Erkrankung führen könnte. Für Dienstnehmer, wie Geschäftsführer oder Vorstände, gibt es keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer hat zunächst für einen Zeitraum von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei wiederholten Erkrankungen besteht jeweils ein erneuter Lohnfortzahlungsanspruch, sofern der Arbeitsunfähigkeit unterschiedliche Krankheiten zu Grunde liegen. Sind die wiederholten Erkrankungen dagegen auf ein- und dasselbe Grundleiden zurückzuführen, so besteht nur ein einmaliger sechswöchiger Anspruch auf Lohnfortzahlung, es sei denn, der Arbeitnehmer war zwischendurch mindestens sechs Monate arbeitsfähig. Die Lohnfortzahlung muss in ihrer Höhe jener Vergütung entsprechen, die der Arbeitnehmer normalerweise für seine Arbeitsleistung erhalten hätte. Grundlage der Berechnung bildet die regelmäßige Arbeitszeit, gegebenenfalls auch die durchschnittliche Arbeitszeit in den letzten 12 Monaten.