Im deutschen Arbeitsrecht gibt es keine feststehende Definition für Mobbing am Arbeitsplatz. Die einschlägige Rechtsprechung hat den Begriff jedoch konkretisiert, das Bundesarbeitsgericht bezeichnete Mobbing als „systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“ (Az.: 7 ABR 14/96). Das Landesarbeitsgericht Thüringen definierte Mobbing als „…fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweise….“ welche die Ehre, die Gesundheit oder allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt.
Die Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat eine Treue- und Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Er muss ihre Persönlichkeitsrechte schützen, für ihre körperliche und seelische Unversehrtheit Sorge tragen und ggf. Maßnahmen ergreifen um das Mobbing zu unterbinden. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, sei es weil er selbst mobbt oder das Mobbing anderer duldet, muss er unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld an das Opfer zahlen.
Welche Rechte haben Mobbingopfer?
Welche Rechte Betroffene haben, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je nach Art und Schwere des Mobbings kann das Opfer den Täter auf Unterlassung verklagen und sogar Strafanzeige(beispielsweise wegen Beleidigung, Körperverletzung, übler Nachrede oder sexueller Nötigung) stellen. Geht das Mobbing von einem Kollegen aus, darf das Opfer vom Arbeitgeber verlangen sofort auf den Täter einzuwirken um eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Sollte das Mobbing vom Arbeitgeber ausgehen und die Zuweisung sinnloser, übermäßiger oder nicht dem Arbeitsvertrag entsprechender Arbeiten beinhalten, kann der Betroffene per einstweiliger Verfügung eine vertragsgemäße Beschäftigung erwirken.
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Viele Mobbingopfer entwickeln durch den fortlaufenden Druck psychische oder physische Erkrankungen und müssen im Einzelfall sogar ihren Job aufgeben. Sie können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend machen. Das kommt aber nur bei eindeutigen Fällen von Mobbing in Betracht, wenn es sich um systematisches, fortgesetztes und aufeinander aufbauendes Verhalten des Täters handelt und sich die Mobbingattacken mindestens einmal wöchentlich innerhalb eines halben Jahres ereignet haben.
Vor Gericht liegt die Beweislast immer auf Seiten des Mobbingopfers, es muss die Schikanen durch Zeugenaussagen von Kollegen oder das Vorlegen eines Mobbingtagebuches nachweisen