Während der Schwangerschaft und nach der Entbindung genießt eine Schwangere Arbeitnehmerin einen besonderen Schutz durch das MuSchG (Mutterschutzgesetz). Dem Arbeitgeber unterliegen in dieser Zeit spezielle Fürsorgepflichten. Die Bedingungen für die Beschäftigung von schwangeren Frauen sind in Deutschland im Mutterschutzgesetz klar definiert. Ergänzt werden diese Regeln durch die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Der Mutterschutz gilt für Frauen, welche in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies gilt auch bei Heimarbeit, bei Auszubildenden, Teilzeitbeschäftigten und ebenso in der Probezeit. Die Größe eines Unternehmens ist bei der Anwendung des Mutterschutzes unerheblich. Ein Bestandteil des MuSchG sind die Beschäftigungsverbote für sowohl werdende Mütter, als auch Wöchnerinnen und stillende Mütter. Ein striktes Verbot der Beschäftigung besteht in den gesetzlich geregelten Schutzzeiten vor und nach der Entbindung.
Diese Zeiten sind:
- nach § 3 Abs. 2 MuSchG: 6 Wochen vor der Entbindung
- nach § 6 Abs. 1 MuSchG: 8 Wochen nach der Entbindung
Eine Verlängerung dieser Schutzzeiten auf 12 Wochen nach der Entbindung kommt bei Frühlingsgeburten oder Mehrlingsgeburten zur Anwendung. Für das Beschäftigungsverbot vor der Entbindung ist das Attest eines Arztes oder einer Hebamme nach § 5 Abs.2 MuSchG relevant. Jedoch können Schwangere das Verbot der Beschäftigung vor der Entbindung durch ausdrücklichen persönlichen Wunsch verkürzen, bzw. beseitigen. Wobei diese abgegebene Erklärung natürlich jederzeit widerrufen werden kann. Für die Zeit nach der Entbindung gilt im Prinzip das gleiche, jedoch nur bei Fehl-/bzw. Totgeburten und mit entsprechendem Attest durch einen Arzt.
Abgesehen von den geschützten Zeiten vor und nach der Geburt dürfen Schwangere weder mit schweren körperlichen Arbeiten noch mit Arbeiten beschäftigt werden, welche sie gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, sowie extremer Hitze, Kälte oder Nässe aussetzt. Gleiches gilt für Arbeiten die mit schweren Erschütterungen oder starkem Lärm einhergehen (4 Abs.1 MuSchG).
Diese Verbote gelten unter anderem insbesondere für:
- das regelmäßige Heben von Lasten von mehr als 5 kg
- das ständige Stehen (ab dem 6. Monat)
- Tätigkeiten bei welchen man sich oft erheblich strecken oder beugen muss
- Akkordarbeit, sowie Fließarbeit mit einem vorgeschriebenem Arbeitstempo (§ 4 Abs.3 MuSchG).
- Weiteres dazu §§ 3 bis 8 MuSchG und der MuSchArbV
- Weiterhin darf die tägliche Arbeitszeit nicht 8,5 Stunden überschreiten bzw. nicht mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche betragen. Ebenfalls ist eine Schichtarbeit in der Nacht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr genauso wie an Sonntagen und Feiertagen nach § 8 MuSchG untersagt.