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Nebentätigkeitsverbot

Der Arbeitgeber kann das Recht des Arbeitnehmers, neben seiner Haupterwerbstätigkeit eine Nebentätigkeit auszuüben, durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung einschränken. Dabei muss er dessen Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) beachten. Der Arbeitnehmer muss auf eine Nebentätigkeit verzichten, wenn diesem Vorhaben berechtigte Interessen seines Arbeitgebers entgegenstehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Nebentätigkeit zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers führen oder die Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers berühren würde. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber während seiner gesetzlichen Mindesturlaubszeit keine Nebentätigkeit ausüben, da diese dem Erholungszweck des Urlaubs entgegenstehen würde. Arbeitnehmer, die dennoch eine Nebentätigkeit aufnehmen, riskieren die Kündigung, falls sie infolge der Mehrbelastung nicht mehr die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung in ihrer Haupterwerbstätigkeit erbringen können. Eine wirksame Kündigung aufgrund von Verstößen gegen das Nebentätigkeitsverbot setzt immer eine vorherige Abmahnung voraus.

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