Bei einer sogenannten Öffnungsklausel handelt es sich u.a. um eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, welche einen ergänzenden Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag zulässt.
Von einem Tarifvertrag abweichende Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind allerdings nur dann zulässig, wenn die Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers im Sinne des Günstigkeitsprinzips erfolgt. der dies durch den Tarifvertrag selbst explizit gestattet ist.
Eine solche Klausel gestattet es, von den Tarifnormen in einem Individualarbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung in einzelnen Punkten abzuweichen. Eine aus einer tariflichen Öffnungsklausel ergehenden Betriebsvereinbarung ist jedoch an die tariflich gesetzten Schranken der tariflichen Ermächtigung gebunden (siehe dazu auch LAG Hamm, Az.: 18 Sa 1193/01 10.04.2002).