Skip to content

Personenbedingte Kündigung

Fällt ein Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), benötigt ein Arbeitgeber im Falle einer personenbedingten Kündigung einen Kündigungsgrund damit die Kündigung wirksam wird. Diese gilt für eine ordentliche wie für eine außerordentliche Kündigung. Im Kündigungsschutzgesetz stehen drei Gründe für eine mögliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Eine Kündigung kann ausgesprochen werden aus Gründen die in der Person des Arbeitnehmers liegen, aus Gründen des Verhaltens eines Arbeitnehmers oder aus betriebsbedingten Bedingungen. Eine personenbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund individueller Eigenschaften seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann oder den Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen kann. Das ist oft bei einer längeren Krankheit des Arbeitnehmers der Fall. Voraussetzung ist auch eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers. Es darf außerdem keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen bestehen. Und schließlich muss in einer Interessenabwägung festgestellt werden, dass wegen der dargelegten Einschränkungen dem Arbeitgeber ein weiterer Verlauf des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!