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Scheinselbstständigkeit

Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn Personen bei einer vertraglichen Vereinbarung wie Selbstständige behandelt werden, obwohl sie in Wirklichkeit wie Arbeitnehmer arbeiten. Durch eine Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung soll erreicht werden, dass die tatsächlich als Arbeitnehmer beschäftigten Personen den Trägern der Sozialleistungen als Beitragszahler erhalten bleiben. Durch eine geschickte Vertragsgestaltung soll es Arbeitnehmern und Arbeitgebern nicht möglich sein, sich ihrer Beitragspflicht zu entziehen. Da eine Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung in der Praxis mitunter recht schwierig ist, werden im vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) einige Abgrenzungskriterien vorgegeben, wann jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist. Diese Kriterien müssen nicht alle gleichzeitig erfüllt sein. Wichtige Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit sind die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung einer arbeitenden Person in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Eine Person, welche die Dienste erbringt, muss vom Vertragspartner wirtschaftlich abhängig sein. Bei der Beurteilung einer Scheinselbstständigkeit haben die Sozialversicherungsträger allerdings große Ermessensspielräume.

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