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Verdachtskündigung

Die Verdachtskündigung stützt sich nicht auf eine nachweislich vom Arbeitnehmer schuldhaft begangene Pflichtverletzung, sonder lediglich auf den konkreten Verdacht, er habe sich vertragswidrig verhalten. Die Rechtmäßigkeit einer Verdachtskündigung setzt starke durch objektive Tatsachen begründete Verdachtsmomente voraus, die das für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen zerstören. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen und dem verdächtigen Arbeitnehmer Gelegenheit zur Entkräftung der Vorwürfe gegeben haben. Ein diffuser Verdacht reicht nicht aus, der Arbeitgeber muss einen konkreten Vorwurf formulieren und den Sachverhalt hinsichtlich Ort, Art und Zeit klar benennen. Der betroffene Arbeitnehmer kann die Verdachtskündigung durch eine Kündigungsschutzklage anfechten und vor Gericht seine Unschuld beweisen.

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