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Fehlende gerichtliche Protokollierung eines außergerichtlichen Vergleichs

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 136/16 – Urteil vom 03.11.2016

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.02.2016 – 12 Ca 2080/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen ist, der die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung an den Kläger verpflichtet.

Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt als Kfz-Meister gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.800,00 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 23. September 2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31. Januar 2015. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az: 12 Ca 3723/14). Im Gütetermin vom 14. Oktober 2014 konnte eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits nicht erzielt werden. Am 16. Oktober 2014 telefonierten die beiden Prozessbevollmächtigten der Parteien miteinander zum Zwecke einer gütlichen Einigung. Noch am selben Tag teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten per E-Mail (Bl. 7 d. A.) dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr Kollege L.,

Bezug nehmend auf unser Telefonat ist unsere Mandantin zum Abschluss folgenden Vergleichs bereit:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 23.09.2014 mit Ablauf des 31.01.2015 endet.

2. Für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 3.000,00 € brutto. Der Abfindungsanspruch entsteht sofort und vererblich. Fällig wird die Abfindungszahlung mit Ablauf des letzten Tages des Arbeitsverhältnisses.

3. Der Kläger ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis vor dem 31.01.2015 durch Eigenkündigung mit einer Frist von einer Woche zu beenden. In diesem Fall erhöht sich der Abfindungsbetrag aus Ziffer 2. um das Bruttoentgelt, das der Kläger im Zeitraum zwischen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem 31.01.2015 ansonsten gezahlt erhalten hätte.

4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Der Kläger ist berechtigt, der Beklagten einen Zeugnisentwurf zu unterbreiten, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf.

5. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

Sofern auch auf Seiten Ihres Mandanten Einverständnis mit dem Vergleich besteht, bitte ich Sie höflichst darum, sich an das Arbeitsgericht Koblenz mit der Bitte um Unterbreitung eines entsprechenden Vergleichsvorschlags gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu wenden.“

Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch am selben Tag per E-Mail (Bl. 7 d. A.) wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Kollege W.,

danke für die prompte Reaktion.

Namens und in Vollmacht unseres Mandanten nehmen wir den Vergleichsvorschlag an. Das Arbeitsgericht werden wir umgehend informieren.“

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 (Bl. 8 d. A.) teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Arbeitsgericht mit, dass sich die Parteien geeinigt hätten und um gerichtliche Feststellung des aus der Anlage ersichtlichen Vergleichs gebeten werde.

Daraufhin unterbreitete das Arbeitsgericht unter dem 23. Oktober 2014 einen entsprechenden Vergleichsvorschlag. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nahm den bei ihm am 31. Oktober 2014 eingegangenen gerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht an.

Nachdem ein anderer Kfz-Meister der Beklagten sein Arbeitsverhältnis kurzfristig beendet hatte, bot die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 (Bl. 9, 10 d. A.) dem Kläger die ungekündigte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen an. Darauf entgegnete der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 (Bl. 11 d. A.), dass der Kläger das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht annehme, sondern entsprechend dem bereits geschlossenen Vergleich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 05. November 2014 erkläre. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten verwies demgegenüber per E-Mail vom 29. Oktober 2014 (Bl. 12 d. A.) darauf, dass zwischen den Parteien kein Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen sei, weil sein Schreiben vom 16. Oktober 2014 kein Vergleichsangebot enthalte, was u. a. aus seiner Anregung folge, ggf. das Arbeitsgericht Koblenz um Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags zu bitten. Dem widersprach der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 10. November 2014 (Bl. 13 d. A.) unter Verweis darauf, dass die Parteien nach dem Schriftwechsel vom 16. Oktober 2014 bereits einen Vergleich geschlossen hätten und es lediglich um die prozessuale Erledigung des Rechtsstreits gegangen sei. Seinen Kündigungsschutzantrag im Verfahren 12 Ca 3723/14 vor dem Arbeitsgericht nahm der Kläger zurück.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer Abfindung in Höhe 11.400,00 € mit der Begründung in Anspruch, dass zwischen den Parteien aufgrund der Annahme des von Seiten der Beklagten unterbreiteten Vergleichsangebots am 16. Oktober 2014 bereits ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden sei.

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Februar 2016 – 12 Ca 2080/15 – verwiesen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

Gegen das ihm am 07. März 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07. April 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07. Juni 2016 mit Schriftsatz vom 07. Juni 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Er trägt vor, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertung, dass eine bindende Vereinbarung der Parteien gemäß der Auslegungsregel des § 154 Abs.2 BGB nicht zustande gekommen sei, werde dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht. Die Parteien hätten eine abschließende Vereinbarung getroffen. Basierend auf verschiedenen Gesprächen, der Erörterung im Gütetermin sowie dem nachfolgend geführten Telefonat der Bevollmächtigten habe die Beklagte unter dem 16. Oktober 2014 einen vollständig ausformulierten Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von ihm mit einem schlichten „Ja“ habe angenommen werden können. Zwar sei nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB anzunehmen, dass ein außergerichtlich vereinbarter Vergleich, der noch gerichtlich protokolliert werden solle, „im Zweifel“ erst mit der Protokollierung abgeschlossen sei. Allerdings könnten die Parteien auch bereits dem außergerichtlichen Vergleich konstitutive Bedeutung beimessen, so dass dessen Mitteilung an das Gericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO lediglich formalen Nebenzwecken diene. Hierfür bedürfe es zwar besonderer Anhaltspunkte. Die Anforderungen an das Vorliegen derartiger „besonderer Anhaltspunkte“ dürften aber nicht überspannt werden und könnten sich im Einzelfall etwa daraus ergeben, dass die Parteien schriftlich ihr beiderseitiges Einverständnis mit dem ausformulierten und niedergelegten Vergleichsinhalt bestätigten. Gemessen an diesen Grundsätzen sei zwischen den Parteien am 16. Oktober 2014 ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen. Auf der Grundlage vorheriger Besprechungen bzw. Telefonate hätten die Bevollmächtigten ein ausformuliertes Vergleichsangebot und dessen Annahme ausgetauscht. Im Weiteren habe lediglich eine gerichtliche Bestätigung erfolgen sollen. Dieser sei jedoch keine für das Zustandekommen des Vergleichs konstitutive Bedeutung zugekommen, sondern habe lediglich dem formalen Abschluss des Verfahrens dienen sollen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Februar 2016 – 12 Ca 2080/15 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.400,00 € brutto als Abfindung im Sinne der §§ 9,10 KSchG nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. November 2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, zwischen den Parteien sei kein Vergleich zustande gekommen. Insbesondere stelle das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2014 ersichtlich kein Vergleichsangebot i.S.v. § 145 BGB dar. Es sei erklärtermaßen darum gegangen, dass ggf. das Arbeitsgericht einen Vergleichsvorschlag unterbreiten sollte, der dann dementsprechend noch von beiden Parteien hätte angenommen werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Zwischen den Parteien ist kein (außergerichtlicher) Vergleich zustande gekommen, der die Beklagte zur Zahlung der vom Kläger begehrten Abfindung verpflichtet. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der hiergegen gerichtete Berufungsangriff ist unbegründet.

1. Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB ist bei Vereinbarung einer Vertragsbeurkundung im Zweifel anzunehmen, dass keine Vertragsbindung entsteht, solange die Beurkundung nicht erfolgt ist. Im Zweifelsfall ist damit von der Konstitutivität der Beurkundung auszugehen. Dies schließt zwar nicht den Nachweis aus, dass die Beurkundung lediglich deklaratorisch sein, d.h. insbesondere Beweiszwecken dienen sollte. Die Beweislast dafür, dass eine unstreitig vereinbarte Beurkundung nur Beweiszwecken dienen sollte, trifft aber angesichts der gesetzlichen Auslegungsregel denjenigen, der aus der formlosen Vereinbarung Rechte herleiten will. Soll ein außergerichtlich vereinbarter Vergleich noch gerichtlich protokolliert werden, so ist in der Regel anzunehmen, dass der Vergleich erst mit der Protokollierung abgeschlossen ist. Wenn die Parteien in einem anhängigen Rechtsstreit ihre materiell-rechtlichen Rechtsbeziehungen vergleichsweise regeln, so verfolgen sie mit der Vereinbarung der gerichtlichen Protokollierung vor allem den Zweck, dem Kläger einen Vollstreckungstitel zu verschaffen und den Rechtsstreit zu beenden. Der Vergleichsprotokollierung kommt damit eine wesentliche Bedeutung zu. Haben die Prozessbevollmächtigten eine gerichtliche Protokollierung ausdrücklich vereinbart, sind besondere Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass die Prozessbevollmächtigten schon dem außergerichtlichen Vergleich, der weder die Prozessbeendigung herbeiführen, noch einen Vollstreckungstitel schaffen konnte, eine konstitutive Bedeutung beimessen wollten. Sind solche besonderen Anhaltspunkte nicht ersichtlich bzw. von der Partei, die sich auf die lediglich deklaratorische Beurkundung beruft, nicht bewiesen, bleibt es bei der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB (BAG 16. Januar 1997, 2 AZR 35/96, Rn. 18 u. 20, NJW 1997, 1597; LAG Köln 01. März 2011 – 12 Sa 1298/10 – Rn. 30, juris; LAG Hamm 16. September 2011 – 19 Sa 711/11 – Rn. 58 ff., juris).

2. Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Parteien kein (außergerichtlicher) Vergleich zustande gekommen.

Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit seiner E-Mail vom 16. Oktober 2014 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Bezugnahme auf ihr Telefonat mitgeteilt, dass die Beklagte zum Abschluss des nachfolgenden Vergleichs bereit sei. Im Anschluss an den ausformulierten Vergleichstext hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im letzten Absatz seiner E-Mail den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich darum gebeten, sich für den Fall des Einverständnisses des Klägers mit dem Vergleich an das Arbeitsgericht mit der Bitte um Unterbreitung eines entsprechenden Vergleichsvorschlags gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu wenden. Danach hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs angeboten, sondern lediglich die Bereitschaft zum Abschluss des vorformulierten Vergleichs mit der Maßgabe erklärt, dass von Seiten des Arbeitsgerichts ein entsprechender gerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet wird, um damit einen Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO herbeiführen zu können. Mit dieser Vorgehensweise hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers einverstanden erklärt, indem er seinerseits per E-Mail vom 16. Oktober 2014 mitgeteilt hat, dass er im Namen des Klägers den Vergleichsvorschlag annehme und das Arbeitsgericht umgehend informieren werde. Damit haben die Parteien ausdrücklich verabredet, dass der beabsichtigte Vergleich gerichtlich nach § 278 Abs. 6 ZPO beurkundet wird (vgl. zur Beurkundungswirkung eines nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossenen Vergleichs entsprechend § 127a BGB: BAG 23. November 2006 – 6 AZR 394/06 – NZA 2007, 466). Gemäß der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB ist deshalb hier im Zweifel anzunehmen, dass keine Vertragsbindung entsteht, solange der verabredete Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht erfolgt ist. Ebenso wie mit der Vereinbarung einer gerichtlichen Protokollierung bei Gericht verfolgen die Parteien mit dem verabredeten Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO vor allem den Zweck, einen Vollstreckungstitel zu schaffen und den Rechtsstreit zu beenden, so dass dem Vergleichsbeschluss eine wesentliche Bedeutung zukommt. Besondere Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise den Schluss darauf zulassen könnten, dass sowohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers als auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten schon dem außergerichtlichen Vergleich, der weder die Prozessbeendigung herbeiführen noch einen Vollstreckungstitel schaffen konnte, eine konstitutive Bedeutung beimessen wollten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach dem geführten Telefonat in seiner E-Mail vom 16. Oktober 2014 die Bereitschaft zum Abschluss eines sodann bereits ausformulierten Vergleichs mitgeteilt hat, reicht hierfür nicht aus, weil in dem daran anschließenden letzten Absatz der E-Mail ausdrücklich ausgeführt wird, dass von Seiten des Arbeitsgerichts ein entsprechender Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 ZPO unterbreitet werden soll. Nichts spricht dafür, weshalb trotz dieser erbetenen Vorgehensweise der Vergleich schon vor einem gerichtlichen Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO, der die Annahme eines entsprechenden gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch beide Parteien gegenüber dem Arbeitsgericht voraussetzt (vgl. zum Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO: BAG 08. Juni 2016 – 7 AZR 339/14 – Rn. 17, NZA 2016, 1485), wirksam abgeschlossen sein sollte. Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers davon ausgegangen sein sollte, dass lediglich eine gerichtliche Bestätigung zum formalen Abschluss des Verfahrens erfolgen sollte, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits einen außergerichtlichen Vergleich mit konstitutiver Bedeutung abschließen wollte. Vielmehr spricht die ausdrücklich an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Bitte, sich an das Arbeitsgericht Koblenz zur Unterbreitung eines entsprechenden Vergleichsvorschlags gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu wenden, dafür, dass er erst nach der Unterbreitung eines entsprechenden Vergleichsvorschlags durch das Arbeitsgericht eine rechtlich verbindliche Erklärung abgeben wollte. Mithin kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass die verabredete Beurkundung durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO lediglich deklaratorisch sein sollte, so dass kein (außergerichtlicher) Vergleich zustande gekommen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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