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Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach dem RVG: Wann Einwände scheitern

Eine Anwältin forderte die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach dem RVG, weil ihr Mandant die Kosten für einen zweijährigen Arbeitsrechtsstreit verweigerte. Der Klient behauptete eine günstigere Honorarvereinbarung ohne jegliche Belege und provozierte damit die Frage, ob vage Aussagen eine rechtmäßige Rechnung dauerhaft blockieren dürfen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 13.06.2024
  • Verfahren: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Anwaltsgebühren

Mandanten müssen Anwaltskosten voll zahlen, wenn sie behauptete Sonderpreise nicht eindeutig und konkret belegen.

  • Das Gericht setzt Gebühren fest, wenn Einwände gegen die Rechnung völlig unbegründet bleiben.
  • Mandanten müssen behauptete Pauschalpreise durch Beweise wie E-Mails oder Verträge klar nachweisen.
  • Nachträglicher Ärger über die Arbeit des Anwalts verhindert die Zahlung der Gebühren nicht.
  • Ohne Beweise für Sonderregeln gelten für die Rechnung immer die gesetzlichen Sätze.
  • Das Gericht klärt in diesem Kurzverfahren keinen komplizierten Streit über die Arbeitsqualität.

Wie funktioniert der Streit um Anwaltskosten nach einem Urteil?

Wenn ein Rechtsstreit vor Gericht endet, atmen viele Betroffene zunächst auf. Der Prozess ist vorbei, das Urteil gesprochen oder ein Vergleich geschlossen. Doch oft folgt auf die juristische Auseinandersetzung ein zweiter, unerwarteter Konflikt: der Streit um die Rechnung des eigenen Anwalts. Genau diese Situation beschäftigte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Fall. Ein ehemaliger Mandant weigerte sich, die noch offenen Gebühren seiner Rechtsanwältin zu zahlen, und behauptete, es habe eine abweichende Pauschalpreisvereinbarung gegeben.

Sachliche Anwaltsrechnung mit dem fett gedruckten Wort Kostenvorschuss auf einem hölzernen Schreibtisch.
Eine Vorschussrechnung widerlegt oft behauptete Pauschalpreise, weshalb Mandanten die gesetzlichen Anwaltsgebühren voll zahlen müssen. Symbolfoto: KI

Die Juristin wählte für ihre Forderung einen speziellen Weg: den Antrag nach Paragraph 11 RVG. Dieser erlaubt es Anwälten, ihre Vergütung in einem vereinfachten Verfahren direkt vom Gericht festsetzen zu lassen, ohne einen neuen, langwierigen Zivilprozess führen zu müssen. Doch dieses Verfahren hat Tücken. Der Mandant kann Einwände erheben. Die zentrale Frage des vorliegenden Falls war, wie detailliert diese Einwände sein müssen, um die gerichtliche Festsetzung der Anwaltsgebühren zu blockieren. Das Gericht musste entscheiden, ob bloße Behauptungen per E-Mail ausreichen oder ob Fakten auf den Tisch müssen.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie schnell aus einem partnerschaftlichen Mandatsverhältnis ein erbitterter Streit um Geld werden kann. Für den betroffenen Arbeitnehmer ging es um mehrere Tausend Euro, für die Anwältin um die Durchsetzung ihres gesetzlichen Anspruchs. Die Entscheidung des Gerichts liefert eine klare Handlungshilfe für die Substantiierungspflicht bei Honorarstreitigkeiten.

Welche Voraussetzungen gelten für die Festsetzung nach § 11 RVG?

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bietet Anwälten ein mächtiges Instrument. Anstatt eine klassische Honorarklage einzureichen, die Monate dauern und hohe Kosten verursachen kann, können sie die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach dem RVG beantragen. Dies geschieht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs, das den ursprünglichen Prozess betreut hat. Das Verfahren ist summarisch, also auf Schnelligkeit und Effizienz ausgelegt. Es wird in der Regel nicht von einem Richter, sondern von einem Rechtspfleger bearbeitet.

Doch der Gesetzgeber hat eine wichtige Bremse eingebaut. Da im Festsetzungsverfahren keine umfassende Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmungen stattfindet, ist dieses Verfahren nur für unstrittige oder rein gebührenrechtliche Fragen gedacht. Sobald der Mandant Einwände erhebt, die den materiellen Kern des Anspruchs betreffen, stößt das Verfahren an seine Grenzen.

Was unterscheidet gebührenrechtliche von materiellen Einwänden?

Ein gebührenrechtlicher Einwand wäre beispielsweise die Rüge, dass der Anwalt eine falsche Gebührenziffer angesetzt oder die Geschäftsgebühr nicht korrekt auf die Verfahrensgebühr angerechnet hat. Solche Rechenfehler kann der Rechtspfleger leicht anhand der Akte prüfen.

Ganz anders sieht es bei materiellen Einwänden aus. Hier geht es nicht um Rechenwege, sondern um das „Ob“ der Forderung. Typische Beispiele sind:

  • Der Mandant behauptet, der Anwalt habe schlecht gearbeitet (Schlechtleistung).
  • Der Mandant beruft sich auf eine Verjährung der Forderung.
  • Es wird behauptet, es habe eine abweichende, günstigere Honorarvereinbarung gegeben.

Nach § 11 Absatz 5 RVG muss das Gericht die Festsetzung ablehnen, wenn der Antragsgegner solche Einwände erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Ursprung haben. Die Parteien werden dann auf den normalen Klageweg verwiesen.

Darf jeder Einwand die Festsetzung blockieren?

Hier liegt der juristische Knackpunkt. Würde jeder noch so absurde Einwand genügen, um die Festsetzung zu verhindern, wäre § 11 RVG zahnlos. Ein zahlungsunwilliger Mandant müsste nur behaupten: „Wir hatten vereinbart, dass alles kostenlos ist“, und schon wäre der Weg versperrt. Die Rechtsprechung hat daher eine Hürde errichtet: Die Einwände dürfen nicht offensichtlich unbegründet oder gänzlich haltlos sein.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellt in seiner Begründung klar, dass nicht jede Behauptung ausreicht.

Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. […] Das Festsetzungsverfahren ist kein Erkenntnisverfahren; materiell-rechtliche Einwendungen sollen in diesem Verfahren nicht geprüft werden.

Allerdings ergänzt das Gericht sofort, dass dies nicht für Einwände gilt, die völlig substanzlos sind. Wer behauptet, es gäbe eine Sondervereinbarung, muss dafür zumindest greifbare Anhaltspunkte liefern.

Was wandte der ehemalige Mandant gegen die Rechnung ein?

Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer mehrere arbeitsgerichtliche Verfahren geführt, unter anderem ging es um Ansprüche aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Diskriminierungsvorwürfe. Die beauftragte Rechtsanwältin vertrat ihn in diesen Angelegenheiten. Ein Verfahren endete im Dezember 2023 durch einen Vergleich.

Kurz darauf beantragte die Juristin die Festsetzung ihrer Vergütung. Ursprünglich standen 9.265,94 Euro im Raum. Nach Abzug geleisteter Vorschüsse und Zahlungen verlangte sie zuletzt noch die Festsetzung der offenen Vergütung in Höhe von 4.487,11 Euro.

Der ehemalige Mandant wehrte sich vehement gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin. Seine Argumentation stützte sich auf drei Hauptsäulen:

Erstens behauptete er, mit der Anwältin eine „eigene Gebührenordnung“ vereinbart zu haben. Er nannte konkrete Zahlen: Ein Honorar von 3.828,83 Euro sowie eine Einigungsgebühr von 1.500 Euro seien der Deal gewesen. Diese Summen habe er bereits beglichen.

Zweitens war er der Meinung, eine seiner Zahlungen in Höhe von 2.225 Euro sei falsch verbucht worden. Diese hätte nicht auf das Verfahren vor der Kammer 14 angerechnet werden dürfen, da laut Vergleich die Gegenseite die Kosten zu tragen habe.

Drittens äußerte er massive Unzufriedenheit mit der anwaltlichen Vertretung. Er argumentierte, er hätte dem Vergleich niemals zugestimmt, wenn er gewusst hätte, dass noch so hohe Kosten auf ihn zukommen würden. Er fühlte sich über den Tisch gezogen und bestritt die Höhe der Rechnung grundsätzlich.

Um seine Position zu untermauern, legte er E-Mail-Korrespondenz und Zahlungsbelege vor. Er war der festen Überzeugung, dass diese Dokumente beweisen würden, dass die gesetzliche Abrechnung nach dem RVG hinfällig sei.

Warum hielt das Gericht die Einwände für unbegründet?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgte der Argumentation des Mandanten nicht. Mit Beschluss vom 13. Juni 2024 wies es die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Richter arbeiteten die Einwände Punkt für Punkt ab und zeigten auf, warum sie in diesem Fall nicht ausreichten, um die Festsetzung zu stoppen.

Die fehlende Substanz der angeblichen Vereinbarung

Das Hauptargument des Gerichts bezog sich auf die Substantiierung einer abweichenden Honorarvereinbarung. Es reicht nicht aus, einfach zu behaupten, es gäbe eine andere Absprache. Man muss darlegen, wann, wo und wie diese zustande gekommen ist.

Die Richter prüften die vom Mandanten eingereichten Unterlagen genau. Besonders im Fokus stand eine Kostennote vom 20. Juli 2023. Diese hatte die Anwältin dem Mandanten geschickt. Das Gericht stellte fest, dass diese Rechnung eindeutig als „Kostenvorschussnote“ gekennzeichnet war.

Die Kostennote vom 20. Juli 2023 ist eindeutig als Kostenvorschussnote gekennzeichnet und bezieht sich ausdrücklich auf die Regelungen des RVG.

Eine Vorschussrechnung ist per Definition vorläufig. Sie sagt dem Empfänger: „Zahl erst einmal diesen Betrag, abgerechnet wird am Schluss.“ Dass eine solche Rechnung existierte, widersprach der These des Mandanten, man habe sich auf einen fixen Endpreis geeinigt. Auch in der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz fanden die Richter keine Belege für die behauptete Pauschalvereinbarung. Es gab schlichtweg nichts Schriftliches, das auf einen Verzicht auf die gesetzlichen Gebühren hindeutete.

Da der Vortrag des Mandanten in diesem Punkt völlig in der Luft hing, klassifizierte das Gericht den Einwand als unzureichend substantiiert. Wer sich auf eine Abweichung vom Gesetz beruft, trägt die Darlegungslast. Kann er diese nicht einmal im Ansatz erfüllen, darf das Gericht die offensichtlich unbegründeten Einwendungen des Mandanten ignorieren und die Gebühren festsetzen.

Warum spielten die anderen Einwände keine Rolle?

Auch die weiteren Argumente des Beschwerdeführers verfingen nicht.

Die Frage, ob die Zahlung von 2.225 Euro richtig verbucht wurde, ist zwar grundsätzlich relevant. Doch auch hier fehlte es an Details. Der bloße Hinweis, dass im Vergleich eine Kostenübernahme durch die Gegenseite vereinbart wurde, befreit den Mandanten im Verhältnis zu seinem eigenen Anwalt nicht automatisch von der Zahlungspflicht. Der Anwalt hat einen Anspruch gegen seinen Mandanten – unabhängig davon, ob dieser sich das Geld später vom Gegner zurückholen kann.

Noch deutlicher wurde das Gericht bei der allgemeinen Unzufriedenheit. Dass der Mandant den Vergleich im Nachhinein bereute oder die Arbeit der Anwältin kritisierte, ist für das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG irrelevant.

Die nachträgliche Unzufriedenheit des Mandanten mit dem Vergleich und mit früherer anwaltlicher Vertretung betreffe nicht die Frage der Kostensache im Festsetzungsverfahren.

Solche Einwände müssten in einem separaten Haftungsprozess geklärt werden. Sie können nicht dazu dienen, die Durchsetzung der gesetzlichen Gebühren im vereinfachten Verfahren aufzuhalten, solange keine konkreten Mängelrügen vorliegen, die den Gebührenanspruch direkt vernichten würden.

Die Bedeutung des § 49b BRAO

Das Gericht streifte auch kurz das Berufsrecht. Nach § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist es Anwälten grundsätzlich untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit es um gerichtliche Verfahren geht. Eine Pauschalvereinbarung unterhalb der gesetzlichen Gebühren wäre also möglicherweise ohnehin nichtig gewesen. Da der Mandant aber gar nicht erst beweisen konnte, dass es eine solche Vereinbarung gab, mussten die Richter diese Rechtsfrage nicht abschließend entscheiden.

Welche Folgen hat der Beschluss für Anwälte und Mandanten?

Der Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg sendet ein klares Signal. Das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist ein scharfes Schwert für Anwälte, aber es ist nicht stumpf gegenüber fundierten Einwänden. Für beide Seiten ergeben sich daraus wichtige Lehren.

Für Mandanten bedeutet das Urteil: Wer behauptet, mit seinem Anwalt einen Festpreis vereinbart zu haben, muss dies beweisen können. Mündliche Absprachen sind im Streitfall fast wertlos. Eine schriftliche Vergütungsvereinbarung ist unerlässlich. Zudem zeigt der Fall, dass eine „Vorschussrechnung“ niemals als Endabrechnung missverstanden werden sollte. Wer eine solche Rechnung bezahlt, erkennt damit nicht an, dass die Angelegenheit finanziell erledigt ist. Eine Anrechnung von geleisteten Kostenvorschüssen erfolgt immer erst in der Schlussrechnung.

Für Anwälte bestätigt die Entscheidung, dass sie sich nicht durch pauschale Behauptungen ihrer ehemaligen Mandanten einschüchtern lassen müssen. Solange der Gegner keine substantiierten Belege für materiell-rechtliche Einwendungen liefert, bleibt der Weg über die schnelle Festsetzung offen. Das spart Zeit und Nerven im Vergleich zur Honorarklage.

Wer trägt die Kosten des Verfahrens?

Die Kostenentscheidung des Gerichts folgte der strikten Linie der Zivilprozessordnung. Da die Beschwerde des Mandanten erfolglos war, muss er die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Eine Besonderheit gibt es jedoch bei den außergerichtlichen Kosten, also den Anwaltskosten für das Festsetzungsverfahren selbst.

Nach § 11 Absatz 2 Satz 6 RVG findet im Festsetzungsverfahren keine Erstattung der den Beteiligten erwachsenen Kosten statt. Das bedeutet: Selbst wenn der Anwalt gewinnt (wie hier), muss der Mandant ihm nicht die Arbeitszeit bezahlen, die der Anwalt für den Festsetzungsantrag aufgewendet hat. Jede Seite trägt ihre eigenen Aufwendungen. Dies soll verhindern, dass der Streit um die Kosten wiederum neue Kosten produziert.

Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig. Der Arbeitnehmer muss den festgesetzten Betrag an seine ehemalige Anwältin zahlen. Die Hoffnung, durch den Verweis auf E-Mails und ein diffuses Gefühl der Ungerechtigkeit die Zahlung abzuwenden, hat sich nicht erfüllt. Das summarische Verfahren zur Gebührenerhebung hat hier seine Funktion als schneller Klärungsmechanismus erfüllt.


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Was oft übersehen wird: Viele Mandanten halten eine simple Vorschussrechnung fälschlicherweise für einen verbindlichen Festpreis. Sobald die Schlussabrechnung kommt, fühlen sie sich getäuscht, auch wenn rechtlich alles sauber ist. Hier liegt die häufigste psychologische Ursache für unnötige Eskalationen nach dem Urteil.

Ich rate dazu, auf jeder Rechnung unmissverständlich zu vermerken, dass es sich nur um eine Anzahlung handelt. Im Festsetzungsverfahren genügt oft schon ein halbwegs gut formulierter Einwand des Mandanten, um den schnellen Weg zu blockieren. Eine klare Kommunikation vorab spart später den mühsamen Umweg über die Honorarklage.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt meine mündliche Pauschalpreisvereinbarung auch dann, wenn der Anwalt jetzt nach RVG abrechnet?


NEIN, eine bloße mündliche Pauschalpreisvereinbarung ist im gerichtlichen Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG regelmäßig nicht durchsetzbar, sofern Sie diese nicht durch schriftliche Dokumente belegen können. Ohne einen substantiierten Nachweis über das Zustandekommen und den konkreten Inhalt einer solchen Absprache greift stets die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieser Grundsatz schützt die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Abrechnung juristischer Dienstleistungen.

Gemäß § 11 Abs. 5 RVG muss das Gericht im Festsetzungsverfahren außergerichtliche Einwände gegen die Vergütung ablehnen, wenn diese nicht sofort nachgewiesen werden oder offensichtlich unbegründet sind. Die Rechtsprechung, etwa das LAG Berlin-Brandenburg, stellt hierbei hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Mandanten, sodass eine einfache Behauptung ohne schriftliche Stütze rechtlich nicht ausreicht. Besonders problematisch ist es, wenn Ihnen bereits eine Kostenvorschussnote zugegangen ist, die sich ausdrücklich auf die Gebühren des RVG bezieht und somit einer Pauschalpreisvereinbarung logisch widerspricht. Da eine Vorschussrechnung per Definition nur eine vorläufige Schätzung darstellt, wertet das Gericht diese Dokumente als starkes Indiz gegen die Existenz eines verbindlich vereinbarten Festpreises.

Selbst bei Vorliegen schriftlicher Belege könnte eine solche Vereinbarung nach § 49b BRAO unwirksam sein, falls die vereinbarte Pauschale die gesetzlichen Mindestgebühren in einem gerichtlichen Verfahren unterschreitet. Ein Verstoß gegen dieses gesetzliche Verbot führt zur Nichtigkeit der Honorarvereinbarung, wodurch der Anwalt gesetzlich verpflichtet bleibt, die höheren Gebühren nach dem RVG gegenüber dem Mandanten abzurechnen.

Unser Tipp: Suchen Sie umgehend in Ihren E-Mails oder Messenger-Nachrichten nach schriftlichen Bestätigungen wie „Gesamtkosten“ oder „Pauschalpreis“, um Ihre Behauptung gegenüber dem Gericht substantiiert untermauern zu können. Vermeiden Sie es, sich im Festsetzungsverfahren allein auf Ihr Gedächtnis zu verlassen, da mündliche Absprachen ohne schriftliche Indizien prozessual fast immer wertlos sind.


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Kann ich die gerichtliche Festsetzung verhindern, wenn ich mit der Arbeitsleistung unzufrieden bin?


NEIN, eine bloße Unzufriedenheit mit der erbrachten Arbeitsleistung des Rechtsanwalts kann die gerichtliche Festsetzung der Gebühren in der Regel nicht verhindern. Das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG dient ausschließlich der Prüfung, ob die Gebühren formal korrekt berechnet wurden, während inhaltliche Qualitätsmängel in einem separaten Haftungsprozess geklärt werden müssen. Da dieses Verfahren einen vereinfachten Charakter hat, finden Einwendungen zur Qualität der anwaltlichen Vertretung hier grundsätzlich kein Gehör.

Die gesetzliche Systematik trennt das gebührenrechtliche Festsetzungsverfahren strikt von materiell-rechtlichen Einwendungen, die die Qualität der anwaltlichen Dienstleistung oder etwaige Beratungsfehler betreffen. Gemäß § 11 RVG prüft das Gericht lediglich, ob der Anwalt die gesetzlich vorgesehenen Gebührentatbestände richtig angewendet hat und ob die geltend gemachten Beträge rechnerisch korrekt aus dem Streitwert abgeleitet wurden. Einwendungen, die nicht das Gebührenrecht selbst betreffen, sondern auf eine Schlechtleistung des Anwalts abzielen, werden als sogenannte außergebührenrechtliche Einwendungen bezeichnet und führen im Festsetzungsverfahren nicht zur Abweisung des Antrags. Das Landesarbeitsgericht stellte hierzu unmissverständlich fest, dass die nachträgliche Unzufriedenheit eines Mandanten mit einem abgeschlossenen Vergleich oder der generellen Vertretung keine rechtliche Relevanz für die Kostensache im Rahmen der gerichtlichen Festsetzung besitzt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn die behauptete Schlechtleistung so schwerwiegend ist, dass der Honoraranspruch des Anwalts aufgrund einer totalen Nichtleistung oder groben Pflichtverletzung bereits dem Grunde nach vollständig entfallen ist. Solche gravierenden Einwände müssten jedoch im Festsetzungsverfahren substantiiert dargelegt und im Zweifelsfall bewiesen werden, wobei pauschale Kritik an der Beratungsqualität ohne den Nachweis konkreter Verstöße regelmäßig nicht ausreicht. In fast allen Fällen wird der Mandant darauf verwiesen, seine Ansprüche wegen einer mangelhaften Vertretung in einem eigenständigen Zivilprozess gegen den Anwalt geltend zu machen, um dort etwaige Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen.

Unser Tipp: Sammeln Sie alle konkreten Fehler Ihres Anwalts wie versäumte Fristen oder nicht eingereichte Schriftsätze schriftlich und lassen Sie diese durch einen spezialisierten Kollegen im Hinblick auf eine Haftungsklage prüfen. Vermeiden Sie es, lediglich pauschale Unzufriedenheit ohne Beweise im Festsetzungsverfahren vorzubringen, da dies die Festsetzung der Gebühren weder verzögert noch dauerhaft verhindern kann.


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Reicht mein Widerspruch per E-Mail aus, um das gerichtliche Festsetzungsverfahren zu stoppen?


ES KOMMT DARAUF AN. Ein Widerspruch per E-Mail reicht nur dann aus, wenn er substantiiert begründet ist und konkrete Tatsachen sowie Beweismittel enthält, welche Ihre Einwände gegen die Gebührenfestsetzung rechtlich belegen. Während die Gerichte elektronische Nachrichten mittlerweile formal meist akzeptieren, führt ein bloßer Widerspruch ohne detaillierte inhaltliche Auseinandersetzung nicht zur gewünschten Einstellung des gerichtlichen Festsetzungsverfahrens.

Gemäß § 11 Abs. 5 RVG müssen Einwände gegen eine Festsetzung substantiiert, also begründet dargelegt sein, was bedeutet, dass Sie dem Gericht detaillierte Tatsachenvorträge und Beweise für Ihre Behauptungen liefern müssen. In der gerichtlichen Praxis zeigt sich häufig, dass die Übermittlungsart per E-Mail zwar zulässig ist, das Verfahren jedoch trotzdem weiterläuft, weil der Inhalt keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Vergütungsvereinbarung bietet. Die Richter prüfen dabei sehr genau, ob aus der Korrespondenz hervorgeht, wann genau welche Absprachen getroffen wurden und ob diese durch schriftliche Belege oder Zeugenaussagen gestützt werden können. Wenn Ihr Widerspruch lediglich pauschale Behauptungen ohne greifbare Details enthält, stuft das Gericht diesen als offensichtlich unbegründet ein und setzt die Gebühren trotz Ihrer Nachricht fest.

Eine Unterbrechung des laufenden Verfahrens erfolgt nur dann, wenn Ihre Einwände nicht offensichtlich unbegründet sind, wobei das Gericht bei fehlenden Belegen für eine Honorarvereinbarung meist zuungunsten des Mandanten entscheidet. Sobald Sie eine Pauschalvergütung behaupten, müssen Sie dem Gericht zwingend darlegen, auf welcher vertraglichen Grundlage diese zustande kam, da das Verfahren ansonsten ohne weitere Prüfung der materiellen Rechtslage abgeschlossen wird.

Unser Tipp: Strukturieren Sie Ihren Widerspruch so, dass Sie jeden einzelnen Gebührenposten unter Angabe von Datum und Belegnummer konkret bestreiten und fügen Sie sämtliche Beweisdokumente direkt als PDF-Anhang bei. Vermeiden Sie unbedingt bloße Standardfloskeln oder kurze Sätze ohne inhaltliche Begründung, da diese den automatisierten Prozess der gerichtlichen Festsetzung in der Regel nicht wirksam unterbrechen können.


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Wie wehre ich mich gegen die Festsetzung, wenn der Anwalt über seinen Kostenvoranschlag hinaus abrechnet?


Sie können sich gegen eine höhere Abrechnung nur dann wirksam wehren, wenn Sie eine ausdrückliche schriftliche Pauschalpreisvereinbarung nachweisen können, die den ursprünglichen Kostenvoranschlag verbindlich festschreibt. Gegen eine höhere Festsetzung ist ein Widerspruch nur erfolgversprechend, wenn der Anwalt durch eine Vereinbarung gemäß § 34 RVG auf die Abrechnung der gesetzlichen Gebühren verzichtet und sich stattdessen auf einen fixen Höchstbetrag festgelegt hat. Ohne diese schriftliche Fixierung bleibt der Kostenvoranschlag lediglich eine unverbindliche Schätzung ohne rechtliche Bindungswirkung für die spätere Endabrechnung.

Im Anwaltsrecht wird strikt zwischen einer bloßen Kosteneinschätzung, einer Vorschussrechnung und der endgültigen Abrechnung unterschieden, wobei die Schlussrechnung stets auf dem tatsächlichen Gegenstandswert basiert. Eine Vorschussrechnung stellt nach der ständigen Rechtsprechung lediglich eine Teilzahlung auf die voraussichtliche Endsumme dar und entfaltet keinerlei Bindungswirkung für die spätere Gesamtforderung des Rechtsanwalts. Das Gericht stellte hierzu klar, dass die Zahlung eines Kostenvorschusses durch den Mandanten keinesfalls als Anerkenntnis einer abschließenden finanziellen Erledigung der Angelegenheit gewertet werden darf. Wenn der Anwalt die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet, sind diese Werte für den Mandanten auch ohne vorherige detaillierte Absprache verbindlich. Nur eine explizite schriftliche Vereinbarung über ein Pauschalhonorar könnte diesen gesetzlichen Automatismus außer Kraft setzen und den Anwalt an die ursprünglich genannte Summe binden.

Selbst wenn Sie über eine schriftliche Vereinbarung verfügen, ist diese nach § 49b BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) grundsätzlich unwirksam, falls sie die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgebühren für gerichtliche Verfahren unterschreitet. In solchen Fällen tritt die gesetzliche Vergütung automatisch an die Stelle des vereinbarten Preises, wodurch die Gegenwehr gegen eine höhere Festsetzung trotz anderslautender Absprachen meist rechtlich aussichtslos bleibt.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Unterlagen auf Formulierungen wie Pauschalhonorar oder Festpreis gemäß § 34 RVG, da nur diese Dokumente eine rechtliche Bindungswirkung entfalten können. Vermeiden Sie es, sich auf mündliche Zusagen oder bloße Kostenvoranschläge zu verlassen, da diese im gerichtlichen Festsetzungsverfahren keine ausreichende Grundlage für eine Gebührenkürzung bieten.


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Bekomme ich meine eigenen Kosten zurück, wenn ich den Streit um die Anwaltsgebühren gewinne?


NEIN, im speziellen Vergütungsfestsetzungsverfahren erhalten Sie Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten auch dann nicht zurück, wenn Sie den Streit gegen Ihren Anwalt gewinnen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG findet in diesem gerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine Erstattung der den Beteiligten erwachsenen Kosten für die eigene Rechtsvertretung statt. Diese gesetzliche Regelung dient primär der Prozessökonomie und soll verhindern, dass Gebührenstreitigkeiten durch die Einschaltung weiterer Rechtsbeistände zusätzliche Kostenlawinen auslösen.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren zur Festsetzung der Anwaltsvergütung eine strikte Ausnahme vom üblichen Kostenerstattungsprinzip geschaffen, damit dieser spezielle Prozess möglichst einfach und kostengünstig bleibt. Während im normalen Zivilprozess die unterlegene Partei die Anwaltskosten des Gewinners tragen muss, bleibt im Festsetzungsverfahren jede Seite auf ihren eigenen Auslagen für die Beratung sitzen. Das bedeutet konkret, dass Sie die Honorare eines zweiten Anwalts, den Sie mit der Abwehr der ursprünglichen Forderung beauftragen, in jedem Fall selbst bezahlen müssen. Lediglich die anfallenden Gerichtskosten werden nach dem Erfolg des Antrags verteilt, sodass der Verlierer diese Gebühren an die Staatskasse oder den Gegner entrichten muss.

Diese Regelung greift auch dann, wenn Sie erfolgreich Beschwerde gegen einen Beschluss einlegen und nachweisen, dass die ursprüngliche Honorarforderung Ihres ersten Anwalts unberechtigt war. Zwar muss die Gegenseite in diesem Fall die Gerichtskosten übernehmen, jedoch verbleiben die Kosten für Ihre eigene rechtliche Vertretung in diesem Zwischenstreit vollständig bei Ihnen als Mandanten. Da es im Festsetzungsverfahren keine materiell-rechtliche Prüfung gibt, soll die Kostenlast für Anwälte das Risiko begrenzen, diesen Weg für komplexe Gebührenstreitigkeiten zu missbrauchen.

Unser Tipp: Prüfen Sie vorab genau, ob das Honorar eines neuen Anwalts in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zur strittigen Gebührensumme steht. Vermeiden Sie die Beauftragung eines zusätzlichen Rechtsbeistands in der Erwartung, dass dessen Kosten bei einem Sieg im Festsetzungsverfahren vom Gegner getragen werden müssen.


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Das vorliegende Urteil


LAG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 13.06.2024


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