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Feststellungsklage nach Einbruchdiebstahl: Anforderungen an Klage und Beweise

Die Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit beschäftigt einen 62-jährigen Sachbearbeiter, den sein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst nach nur fünf Monaten vor die Tür setzte. Während der Mann handfeste Beweise für seine angebliche Überforderung forderte, blieb unklar, ob für die Personalratsanhörung bereits das subjektive Empfinden des Vorgesetzten ausreicht.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 17 Sa 760/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 12.12.2023
  • Aktenzeichen: 17 Sa 760/23
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Ein Arbeitgeber darf in der Probezeit kündigen, wenn er den Personalrat über seinen negativen Gesamteindruck informiert.

  • Der Arbeitnehmer war laut Arbeitgeber mit den Aufgaben überfordert und arbeitete zu langsam.
  • Zur Information des Personalrats genügt die Schilderung des persönlichen, negativen Gesamteindrucks.
  • Die Kündigung ist nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Personalrat absichtlich belügt.
  • Der volle Kündigungsschutz gilt erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten.
  • Versprochene Schulungen schützen den Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate nicht vor Entlassung.

Ist eine Kündigung in der Probezeit ohne objektive Beweise wirksam?

Für viele Arbeitnehmer ist der Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses mit Hoffnungen verbunden, insbesondere wenn sie bereits ein fortgeschrittenes Alter erreicht haben. Doch die ersten sechs Monate, die sogenannte Wartezeit, stellen eine hohe Hürde dar. In dieser Phase greift der gesetzliche Kündigungsschutz noch nicht vollumfänglich. Ein aktueller Fall aus Nordrhein-Westfalen zeigt drastisch, wie schnell der Traum vom neuen Job enden kann und wie gering die Anforderungen an den Arbeitgeber sind, eine solche Trennung zu begründen.

Leere, mit Glasscherben übersäte Samt-Halter in der zertrümmerten Vitrine eines verwüsteten Uhrengeschäfts.
Ohne lückenlose Belege über den Warenbestand reichen leere Vitrinen nach einem Einbruch nicht als Beweis für Versicherungsleistungen aus. Symbolfoto: KI

Im Zentrum des Streits stand ein 62-jähriger Sachbearbeiter, der sich gegen seinen Rauswurf wehrte. Er war der Ansicht, sein Arbeitgeber habe den Personalrat belogen und ihm keine faire Chance zur Einarbeitung gegeben. Das Landesarbeitsgericht Hamm musste entscheiden: Darf ein Arbeitgeber jemanden feuern, nur weil er subjektiv den Eindruck hat, der Neue sei „überfordert“, ohne dies mit harten Fakten beweisen zu müssen?

Das Urteil ist eine deutliche Warnung an alle Angestellten in der Probezeit und klärt grundlegende Fragen zur Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit und der Rolle der Personalvertretung.

Der kurze Traum von der Festanstellung

Die Geschichte begann im Spätsommer 2022. Der damals 62-jährige Mann trat am 1. September eine Stelle als Sachbearbeiter in der Drittmittelbewirtschaftung bei einer öffentlichen Dienststelle an. Der Arbeitsvertrag war zunächst bis Ende 2024 befristet und verwies auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Wie üblich wurde eine sechsmonatige Probezeit vereinbart.

Doch die Zusammenarbeit währte nicht lange. Bereits im Januar 2023, also nach knapp fünf Monaten, zog der öffentliche Arbeitgeber die Reißleine. Die Vorgesetzten waren unzufrieden. In einem internen Vermerk hieß es, der neue Mitarbeiter sei offensichtlich mit dem Arbeitsanfall überfordert. Seine Arbeitsweise wurde als „schleppend und sehr zögernd“ beschrieben. Zudem habe er Unterstützungsangebote der Kollegen kaum angenommen. Das Fazit der Führungsebene war vernichtend: Es sei nicht absehbar, dass der Angestellte jemals das volle Aufgabenfeld bewältigen könne.

Der Arbeitgeber leitete daraufhin das Anhörungsverfahren beim Personalrat ein und kündigte das Arbeitsverhältnis Ende Januar 2023 fristgerecht zum 28. Februar. Der geschasste Sachbearbeiter wollte dies nicht hinnehmen. Er zog vor das Arbeitsgericht Dortmund und gewann in der ersten Instanz. Die dortigen Richter hielten die Beteiligung des Personalrats für fehlerhaft. Doch der Arbeitgeber ging in Berufung – und das Landesarbeitsgericht Hamm rollte den Fall neu auf.

Welche gesetzlichen Hürden schützen vor einer Entlassung?

Um den Konflikt zu verstehen, muss man die rechtliche Situation in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses kennen. Viele Arbeitnehmer wiegen sich in falscher Sicherheit, wenn sie an den Kündigungsschutz denken.

Der Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit

Juristisch ist streng zwischen der vertraglichen Probezeit und der gesetzlichen Wartezeit zu unterscheiden. Die Probezeit ermöglicht lediglich eine verkürzte Kündigungsfrist. Viel entscheidender ist jedoch die Wartezeit gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Erst wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, greift der allgemeine Kündigungsschutz. Davor benötigt der Arbeitgeber keinen „sozial gerechtfertigten“ Grund – also keinen Diebstahl oder massive Arbeitsverweigerung –, um sich von einem Mitarbeiter zu trennen.

Dennoch ist der Arbeitgeber nicht völlig frei. Er darf nicht willkürlich handeln, nicht diskriminieren (etwa wegen des Alters oder Geschlechts) und er muss – das ist oft der einzige Hebel für Betroffene – den Betriebs- oder Personalrat ordnungsgemäß beteiligen.

Die Rolle des Personalrats

Im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen regelt § 74 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG NRW) die Mitbestimmung bei Kündigungen. Diese Vorschrift entspricht weitgehend dem § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in der Privatwirtschaft. Die Regel ist strikt: Eine Kündigung, die ausgesprochen wird, ohne dass der Personalrat vorher korrekt angehört wurde, ist unwirksam.

Der Arbeitgeber muss dem Gremium die Gründe für die Entlassung mitteilen. Genau hier entzündete sich der Streit: Was muss der Chef dem Personalrat sagen? Reicht ein „Ich glaube, er kann es nicht“, oder müssen beweisbare Fehlerprotokolle auf den Tisch?

Warum fühlte sich der Arbeitnehmer ungerecht behandelt?

Der 62-jährige Sachbearbeiter erhob schwere Vorwürfe gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Er argumentierte, die Anhörung des Personalrats sei eine Farce gewesen. Die Dienststelle habe dem Gremium suggeriert, die Entscheidung sei bereits gefallen, was dem Personalrat die Möglichkeit zur echten Einflussnahme genommen habe.

Schwerwiegender war sein Vorwurf der Lüge. Der Angestellte behauptete, die im internen Vermerk genannten Gründe seien falsch. Er habe Unterstützung keineswegs abgelehnt. Da der Arbeitgeber die Kündigung auf Tatsachen (wie „Arbeitsverweigerung“ oder „Fehler“) gestützt habe, hätte er diese Tatsachen im Prozess auch beweisen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Personalrat bewusst irreführend informiert worden.

Zudem fühlte sich der Mann aufgrund seines Alters und der Umstände unfair behandelt. Der Arbeitgeber habe bei der Einstellung gewusst, dass er keine Erfahrung im öffentlichen Dienst habe. Ihm seien Schulungen versprochen worden. Ihn zu entlassen, bevor diese Schulungen überhaupt stattgefunden hätten, sei treuwidrig und verstoße gegen § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Wie entschied das Landesarbeitsgericht Hamm den Fall?

Die Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm sah die Sachlage anders als die Vorinstanz. Mit dem Urteil vom 12. Dezember 2023 (Az. 17 Sa 760/23) hob es die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund auf und wies die Klage des Sachbearbeiters endgültig ab.

Das Gericht nutzte diesen Fall für eine lehrbuchartige Erläuterung der „subjektiven Determination“ bei Kündigungen in der Wartezeit. Die Argumentation der Richter lässt sich in mehrere entscheidende Schritte unterteilen.

Das Prinzip der subjektiven Determination

Dies ist der Kernbegriff des Urteils. Das Gericht stellte klar: Wenn ein Arbeitgeber in der ersten Zeit kündigt, weil er mit der Leistung nicht zufrieden ist, kommt es nicht auf die objektive Wahrheit an, sondern auf die subjektive Vorstellung des Arbeitgebers. Das klingt kompliziert, ist aber entscheidend für die Anhörung des Personalrats vor der Kündigung.

Die Richter erklärten, dass der Arbeitgeber dem Personalrat nur das mitteilen muss, was für ihn selbst der ausschlaggebende Beweggrund war. Stützt der Arbeitgeber die Kündigung auf ein sogenanntes Werturteil – also den bloßen Eindruck der Ungeeignetheit –, so muss er dem Personalrat auch nur dieses Werturteil mitteilen.

Diese Pflicht [zur Mitteilung der Kündigungsgründe] ist subjektiv determiniert. Der Arbeitgeber muss dem Personalrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt der Arbeitgeber dann nach, wenn er dem Personalrat die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet.

Für den konkreten Fall bedeutete dies: Die Dienststelle war der Meinung, der 62-Jährige sei „überfordert“ und „nicht geeignet“. Ob er objektiv gesehen vielleicht doch geeignet gewesen wäre, spielte für die Wirksamkeit der Personalratsanhörung keine Rolle. Der Arbeitgeber musste keine Fehlerlisten oder Abmahnungen vorlegen. Es reichte, dass er dem Gremium seinen subjektiven Eindruck der Unfähigkeit schilderte.

Keine Pflicht zur objektiven Wahrheit

Das Gericht wies darauf hin, dass eine Anhörung nur dann fehlerhaft ist, wenn der Arbeitgeber den Personalrat bewusst und gewollt täuscht. Eine bloß objektive Unrichtigkeit macht die Anhörung nicht unwirksam. Solange der Arbeitgeber dem Personalrat das mitteilt, was er selbst subjektiv für wahr und richtig hält, ist das Verfahren korrekt.

Der Arbeitgeber hatte dem Personalrat einen Vermerk vorgelegt, in dem stand, der Mitarbeiter arbeite „schleppend“. Das Gericht wertete dies als ein subjektives Gesamturteil. Selbst wenn der Mitarbeiter in einzelnen Situationen anders gehandelt hatte, war der Gesamteindruck der Vorgesetzten eben negativ. Diesen Eindruck durften sie so weitergeben.

Was bedeutet Treuwidrigkeit nach § 242 BGB?

Der zweite große Angriffspunkt des Sachbearbeiters war die vermeintliche Treuwidrigkeit. Er berief sich auf sein Alter und die fehlende Einarbeitung. Doch auch hier zeigten sich die Richter streng. In der Wartezeit findet nur eine Missbrauchskontrolle statt. Eine Kündigung ist nur dann unwirksam, wenn sie auf sachfremden Motiven beruht, also beispielsweise aus Rachsucht oder Diskriminierung erfolgt.

Das Argument, man habe dem Mitarbeiter Schulungen versprochen und dürfe ihn daher nicht vorher entlassen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Probezeit dient der Erprobung. Stellt der Arbeitgeber fest, dass es nicht passt, muss er nicht abwarten, bis alle eventuell geplanten Fortbildungen absolviert sind.

Der Kläger kann sich für die Treuwidrigkeit der Kündigung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte ihm noch keine Schulungen ermöglicht habe. […] Die Vereinbarung einer Probezeit […] beinhaltet nämlich noch keine Zusage des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer unabhängig von seiner Eignung und Leistung jedenfalls bis zum Ablauf der Probezeit zu beschäftigen.

Das Gericht betonte, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, bereits in der frühen Phase zu prüfen, ob der Mitarbeiter den Anforderungen gewachsen ist. Kommt er zu einem negativen Ergebnis, ist die Kündigung der logische und rechtmäßige Schritt.

Wurde die Entscheidung zu früh getroffen?

Auch den Vorwurf, der Arbeitgeber habe seinen Entschluss schon vor der Anhörung „endgültig gefasst“, wies das LAG Hamm zurück. Es ist in der Praxis völlig normal, dass ein Arbeitgeber kündigen *will*, bevor er den Personalrat fragt. Entscheidend ist nur, dass er die Kündigung noch nicht *ausgesprochen* (also unterschrieben und übergeben) hat und bereit wäre, sich durch stichhaltige Argumente des Personalrats eventuell noch umstimmen zu lassen.

Da die Dienststelle im vorliegenden Fall sogar auf eine Stellungnahme des Personalrats reagiert hatte, bevor das Kündigungsschreiben rausging, war das Verfahren formal nicht zu beanstanden.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des LAG Hamm bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und festigt die Position der Arbeitgeber während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses.

Hohes Risiko in der Wartezeit

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil: Der Kündigungsschutz in den ersten sechs Monaten ist faktisch extrem schwach. Ein Arbeitgeber kann sich von einem Mitarbeiter trennen, sobald er subjektiv den Eindruck gewinnt, dass dieser der Aufgabe nicht gewachsen ist. Er muss dies nicht durch objektive Messungen belegen, solange er diesen Eindruck ehrlich dem Betriebs- oder Personalrat schildert.

Insbesondere ältere Arbeitnehmer oder Quereinsteiger sollten sich nicht darauf verlassen, dass zugesagte Einarbeitungsmaßnahmen oder Schulungen sie vor einer vorzeitigen Entlassung schützen. Wenn die grundlegende Eignung aus Sicht des Chefs fehlt, helfen auch geplante Seminare nicht weiter.

Bedeutung für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen bringt das Urteil Rechtssicherheit. Bei einer Kündigung wegen fehlender Eignung in der Wartezeit müssen keine aufwendigen Beweissicherungsverfahren durchgeführt werden. Wichtig ist jedoch, dass die Kommunikation gegenüber dem Personalrat ehrlich den subjektiven Eindruck widerspiegelt. Wer hier „taktisch lügt“, riskiert weiterhin die Unwirksamkeit der Kündigung. Wer aber offenlegt: „Wir haben den Eindruck, Herr Müller schafft das nicht“, ist auf der sicheren Seite.

Der Kläger muss nun nicht nur den Verlust des Arbeitsplatzes hinnehmen, sondern auch die Kosten für das Verfahren in zwei Instanzen tragen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, da der Fall keine neuen Rechtsfragen aufwirft, sondern lediglich bestehende Grundsätze anwendet.


Glossar: Wichtige Begriffe im Urteil

  • Wartezeit: Die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 1 KSchG. In dieser Zeit greift der Kündigungsschutz noch nicht.
  • Subjektive Determination: Grundsatz, dass für die Anhörung des Betriebsrats die subjektiven Beweggründe des Arbeitgebers maßgeblich sind, nicht die objektive Faktenlage.
  • Treuwidrigkeit (§ 242 BGB): Ein Verhalten, das gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt. In der Wartezeit ist die Hürde für Treuwidrigkeit sehr hoch (z.B. Willkür).

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Auch in der Probezeit ist eine Kündigung nicht immer unanfechtbar, insbesondere wenn Formfehler oder Mängel in der Betriebsratsanhörung vorliegen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihre Situation und prüft, ob in Ihrem individuellen Fall rechtliche Schritte erfolgsversprechend sind. Handeln Sie zeitnah, um die strengen Fristen für eine Kündigungsschutzklage nicht zu versäumen.

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Viele Arbeitnehmer glauben irrtümlich, sie könnten eine Kündigung in der Wartezeit mit sachlichen Gegenbeweisen zu Fall bringen. Doch vor Gericht zählt in den ersten sechs Monaten nicht, ob der Vorwurf der Überforderung objektiv stimmt, sondern nur, ob der Arbeitgeber subjektiv davon überzeugt ist. Solange der Chef dem Betriebsrat nicht nachweislich ins Gesicht lügt, reicht sein bloßes Bauchgefühl als Begründung völlig aus.

Das Argument der fehlenden Einarbeitung läuft deshalb in der Praxis fast immer ins Leere. Wer sich auf mündliche Zusagen oder geplante Schulungen verlässt, verliert im Ernstfall wertvolle Zeit für Verhandlungen über eine Abfindung. Juristisch ist die Probezeit ein fast schutzfreier Raum, in dem moralische Fairness keine einklagbare Kategorie darstellt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt meine Kündigung als wirksam, wenn die im Vertrag versprochene Einarbeitung nie stattfand?


JA, die Kündigung ist trotz der fehlenden Einarbeitung oder einer ausgebliebenen Schulung im rechtlichen Sinne in der Regel wirksam. **Eine unterbliebene Einarbeitung hindert den Arbeitgeber nicht daran, das Arbeitsverhältnis während der sechsmonatigen gesetzlichen Wartezeit ordentlich zu beenden.** Die Gerichte werten den Zweck der Erprobung höher als den individuellen Anspruch auf vertraglich zugesagte Qualifizierungsmaßnahmen.

In der sechsmonatigen gesetzlichen Wartezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von sachlichen Gründen beenden, sofern die Kündigung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt. Die Rechtsprechung betont hierbei regelmäßig, dass die Vereinbarung einer Einarbeitungsphase keine dauerhafte Beschäftigungsgarantie darstellt, die das ordentliche Kündigungsrecht des Arbeitgebers während der Probezeit einschränkt. Der Arbeitgeber muss also nicht abwarten, bis sämtliche versprochenen Maßnahmen durchgeführt wurden, wenn er bereits frühzeitig die Entscheidung trifft, dass die fachliche Passung für die Position fehlt.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Kündigung als treuwidrig gemäß § 242 BGB oder als ein Akt der reinen Willkür eingestuft werden kann. Dies wäre denkbar, wenn der Arbeitgeber von Beginn an keine echte Beschäftigungsabsicht hatte und die Zusage der Einarbeitung lediglich als Täuschung diente. Der Nachweis einer solchen missbräuchlichen Ausnutzung der Probezeit ist jedoch aufgrund der weiten Beurteilungsspielräume des Arbeitgebers meist sehr schwierig.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf explizite Beschäftigungsgarantien, auch wenn diese in Standardverträgen nur selten vorkommen. Vermeiden Sie es, sich allein auf die fehlende Schulung zu berufen, da dieses Argument ohne zusätzliche Beweise für eine Willkür meist scheitert.


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Kann ich mich wehren, wenn mein Chef dem Personalrat Lügen über meine Leistung erzählt?


ES KOMMT DARAUF AN. Gegen unzutreffende Behauptungen des Arbeitgebers können Sie sich nur dann erfolgreich wehren, wenn dieser den Personalrat im Rahmen der Anhörung bewusst und gewollt getäuscht hat. Da rechtlich das Prinzip der subjektiven Determination gilt, muss der Chef lediglich seine persönliche Sichtweise schildern, auch wenn diese objektiv falsch sein sollte.

Die Wirksamkeit einer Beteiligung des Personalrats hängt nach ständiger Rechtsprechung nicht davon ab, ob die vorgetragenen Kündigungsgründe oder Leistungsbeurteilungen objektiv der Wahrheit entsprechen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Arbeitgeber dem Gremium genau diejenigen Gründe mitteilt, die ihn subjektiv zu seinem Entschluss bewogen haben, wobei dies ausdrücklich auch fehlerhafte Annahmen einschließt. Wenn Ihr Vorgesetzter also tatsächlich davon überzeugt ist, dass Ihre Leistungen unzureichend sind, stellt dies rechtlich keine Lüge dar, sondern ein zulässiges Werturteil im Rahmen der Anhörung. Eine fehlerhafte Anhörung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz liegt erst dann vor, wenn der Arbeitgeber wesentliche Tatsachen unterschlägt oder dem Rat wider besseres Wissen erfundene Sachverhalte präsentiert.

Ein Verteidigungsansatz ergibt sich für Sie erst dann, wenn Sie beweisen können, dass der Arbeitgeber durch die gezielte Vorspiegelung falscher Tatsachen eine bewusste Irreführung des Personalrats herbeigeführt hat. In einem solchen Fall wäre die Anhörung aufgrund einer Verletzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit unwirksam, was die geplante personelle Maßnahme des Arbeitgebers insgesamt rechtlich angreifbar machen kann.

Unser Tipp: Analysieren Sie sorgfältig, ob Ihr Vorgesetzter sich lediglich in seiner Einschätzung irrt oder ob er nachweislich falsche Fakten erfunden hat. Vermeiden Sie bloße Gegendarstellungen zur Leistung und konzentrieren Sie sich stattdessen auf den Nachweis einer gezielten und bewussten Täuschung des Gremiums.


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Ist mein Rauswurf gültig, wenn der Chef den Personalrat erst nach der Kündigung informiert?


NEIN, eine Kündigung ist in diesem Fall rechtlich unwirksam und kann vor dem Arbeitsgericht aufgrund dieses schwerwiegenden Formfehlers erfolgreich angegriffen werden. Gemäß § 102 BetrVG oder den entsprechenden Personalvertretungsgesetzen wie § 74 LPVG NRW führt eine fehlende oder verspätete Anhörung des Personalrats zwingend zur Unwirksamkeit der Entlassung. Da die Information erst nach dem Ausspruch erfolgte, wurde das gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungsverfahren grundlegend missachtet.

Die rechtliche Logik hinter dieser strikten Regelung besteht darin, dass die Arbeitnehmervertretung die Möglichkeit erhalten muss, vor der endgültigen Entscheidung Einfluss auf den Arbeitgeber zu nehmen. Eine bloße Information im Nachhinein erfüllt diesen Zweck nicht, da die Kündigung zu diesem Zeitpunkt bereits rechtstatsächlich in der Welt ist und nicht mehr durch Argumente des Gremiums verhindert werden kann. Zwar darf der Arbeitgeber innerlich bereits fest zur Kündigung entschlossen sein, doch darf er diesen Entschluss formal erst umsetzen, wenn das Anhörungsverfahren vollständig abgeschlossen ist oder die gesetzlichen Fristen verstrichen sind. Sollte das Kündigungsschreiben unterschrieben oder übergeben worden sein, bevor der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt wurde, ist der Rauswurf allein wegen dieses Formfehlers unabhängig von den eigentlichen Kündigungsgründen unwirksam.

In der Praxis kommt es entscheidend auf den exakten Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens im Vergleich zum Abschluss der Anhörung an, da bereits eine Minute Verzug die Unwirksamkeit auslöst. Der Arbeitgeber trägt dabei im Prozess die volle Beweislast dafür, dass er die Personalvertretung rechtzeitig und umfassend über die Person sowie die konkreten Gründe der beabsichtigten Kündigung informiert hat. Selbst wenn die inhaltlichen Kündigungsgründe eigentlich für eine Entlassung ausreichen würden, heilt dies den schwerwiegenden Verfahrensfehler der unterlassenen oder verspäteten Anhörung im Nachhinein ausdrücklich nicht.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Datum auf Ihrem Kündigungsschreiben sehr genau und fordern Sie über eine Klage beim Arbeitsgericht die Einsicht in die Anhörungsunterlagen der Personalvertretung an. Vermeiden Sie es, die Wirksamkeit der Kündigung vorschnell zu akzeptieren, da dieser Formfehler oft die strategisch beste Chance für eine hohe Abfindung oder den Erhalt des Arbeitsplatzes bietet.


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Was kann ich tun, wenn die Kündigung erst am letzten Tag der Wartezeit eingeht?


In diesem Fall können Sie rechtlich nur wenig gegen die Beendigung unternehmen, da der allgemeine Kündigungsschutz gemäß § 1 KSchG erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit greift. Geht das Kündigungsschreiben spätestens am letzten Tag des sechsten Monats Ihres Arbeitsverhältnisses zu, ist die Kündigung auch ohne Vorliegen verhaltensbedingter oder betrieblicher Gründe wirksam. Der Zeitpunkt des rechtmäßigen Zugangs markiert hierbei die entscheidende juristische Grenze zwischen dem erleichterten Kündigungsrecht und dem vollen Schutz.

Die gesetzliche Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz endet erst mit dem vollen Ablauf des sechsten Beschäftigungsmonats, sodass der volle Kündigungsschutz faktisch erst ab dem ersten Tag des siebten Monats wirksam wird. Erreicht das Kündigungsschreiben Sie noch innerhalb dieser Frist, muss der Arbeitgeber keine soziale Rechtfertigung für die Entlassung vorbringen, sofern das Unternehmen regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist nicht das Ausstellungsdatum auf dem Briefkopf, sondern der rechtzeitige Zugang des Schreibens bei Ihnen, etwa durch Einwurf in Ihren Briefkasten während der üblichen Postzustellzeiten. Ein verspäteter Zugang nach Ablauf der sechs Monate würde hingegen dazu führen, dass der Arbeitgeber zwingend einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund für die Wirksamkeit der Maßnahme benötigen würde.

Unabhängig von der Wartezeit können Kündigungen dennoch unwirksam sein, wenn ein besonderer Kündigungsschutz vorliegt, wie er beispielsweise für Schwangere nach dem Mutterschutzgesetz oder für Schwerbehinderte kraft Gesetzes gilt. Zudem darf die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot oder die guten Sitten verstoßen, wobei die Hürden für den Nachweis einer solchen Sittenwidrigkeit in der juristischen Praxis jedoch außerordentlich hoch angesetzt werden. Eine Prüfung der formalen Korrektheit des Schreibens, wie etwa die Originalunterschrift der kündigungsberechtigten Person, bleibt trotz der laufenden Wartezeit in jedem Einzelfall für eine Anfechtung zwingend erforderlich.

Unser Tipp: Prüfen Sie unter Hinzuziehung Ihres Arbeitsvertrages minutziös den Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses sowie den exakten Zeitpunkt, zu dem der Brief tatsächlich in Ihren Briefkasten eingeworfen wurde. Vermeiden Sie voreilige Bestätigungen des Erhalts, falls Unklarheiten darüber bestehen, ob die sechsmonatige Frist zum Zeitpunkt des Zugangs vielleicht doch bereits um einen Tag überschritten war.


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Verliere ich meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn mir wegen Überforderung in der Probezeit gekündigt wird?


NEIN, denn eine Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit droht grundsätzlich nur dann, wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges vertragswidriges Verhalten selbst herbeigeführt haben. Da eine subjektive Überforderung rechtlich als personenbedingter Grund gewertet wird, fehlt es in der Regel an dem für eine Sanktion zwingend erforderlichen individuellen Verschulden.

Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit grob pflichtwidrig verursacht hat, was bei verhaltensbedingten Gründen der Fall wäre. Bei einer Kündigung wegen Überforderung handelt es sich jedoch um eine mangelnde Eignung für die spezifische Stelle, was juristisch als personenbedingter Grund ohne steuerbares Fehlverhalten eingestuft wird. Solange Sie Ihre Arbeitskraft nach besten Kräften angeboten haben, kann Ihnen das Scheitern in der Probezeit nicht als schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch das Arbeitsamt vorgeworfen werden. Die Behörde prüft in diesen Fällen lediglich, ob Sie die vertraglichen Pflichten willentlich verletzt haben, was bei einer rein fachlichen Überforderung des Arbeitnehmers regelmäßig verneint werden muss.

Eine Ausnahme bestünde lediglich dann, wenn Sie den Arbeitgeber über Ihre Qualifikationen arglistig getäuscht hätten oder wenn Sie die Kündigung durch ein extremes Fehlverhalten vorsätzlich provoziert hätten. In der normalen Probezeit benötigt der Arbeitgeber zwar keinen Kündigungsgrund, doch für die Beurteilung der Sperrzeit durch die Bundesagentur bleibt die tatsächliche Ursache der Entlassung weiterhin ausschlaggebend.

Unser Tipp: Achten Sie darauf, dass der Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung lediglich personenbedingte Ursachen angibt und keinesfalls ein vertragswidriges Verhalten als Grund für die Trennung ankreuzt. Vermeiden Sie es, beim Gespräch mit dem Sachbearbeiter von eigenem Verschulden zu sprechen, sondern betonen Sie stets die mangelnde fachliche Passgenauigkeit für das spezifische Anforderungsprofil.


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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 17 Sa 760/23 – Urteil vom 12.12.2023


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