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Kurze Privatfahrt mit Firmenwagen: Muss der Chef abmahnen?

Ein langjähriger Mitarbeiter nutzte einen Firmenwagen für eine kurze 10-Kilometer-Privatfahrt und erhielt daraufhin die fristlose Kündigung. Das Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam, weil eine einfache Abmahnung ausgereicht hätte.

Zum vorliegenden Urteil 5 Sa 245/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Mitarbeiter nutzte einen Firmenwagen für eine kurze private Fahrt. Sein Arbeitgeber sah darin einen Grund für eine fristlose Kündigung.
  • Die Rechtsfrage: War die fristlose Kündigung des Mitarbeiters wegen dieser privaten Nutzung rechtlich wirksam?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht befand, die fristlose Kündigung war unverhältnismäßig. Eine Abmahnung hätte als milderes Mittel ausgereicht.
  • Die Bedeutung: Eine fristlose Kündigung ist immer das letzte Mittel. Unternehmen müssen bei kleineren Pflichtverletzungen oft zuerst eine Abmahnung aussprechen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 21.06.2022
  • Aktenzeichen: 5 Sa 245/21
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Arbeitnehmer, der im Hol- und Bringdienst beschäftigt war. Er klagte gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
  • Beklagte: Eine Arbeitgeberin, die Dienstleistungen erbringt. Sie hatte dem Kläger gekündigt und wollte die Klage abgewiesen sehen, hilfsweise eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung erreichen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer nutzte einen Betriebstransporter kurzzeitig privat. Die Arbeitgeberin kündigte ihm daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen kurzer Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs kündigen, ohne ihn vorher abgemahnt zu haben, oder musste er eine Abfindung zahlen?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass die private Nutzung des Firmenwagens eine Abmahnung erfordert hätte, da das Fehlverhalten nicht so schwerwiegend war, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohne diese unzumutbar gewesen wäre.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Arbeitnehmer behält seinen Arbeitsplatz, und die Arbeitgeberin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Warum war eine 10-Kilometer-Fahrt mit dem Firmentransporter keine Kündigung wert?

Ein alter Mercedes Sprinter stand auf dem Betriebsgelände. Jahrelang war er ein treuer Diener für den Hol- und Bringdienst des Unternehmens. Seine Nutzung folgte nicht immer starren Regeln. Vor einigen Jahren hatte der Fuhrparkleiter einem Mitarbeiter erlaubt, den Transporter für den Umzug der Schwiegermutter zu nehmen. Solche Ausnahmen waren selten, aber sie kamen vor. Sie schufen eine gewisse Gewohnheit.

Am Firmenwagen prüft ein langjähriger Mitarbeiter auf seinem Smartphone die Details seiner vom Landesarbeitsgericht für unwirksam erklärten fristlosen Kündigung wegen einer privaten Kurzfahrt.
Landesarbeitsgericht hob Kündigung wegen kurzer privater Transporternutzung auf; Abmahnung war geboten. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Eine ungeschriebene Regel der Kulanz. Dann, an einem Samstag im Mai, brauchte ein langjähriger Mitarbeiter genau diesen Transporter. Es ging nur um einen Balken. Eine Strecke von zehn Kilometern. Er bekam seinen Vorgesetzten am Wochenende nicht ans Telefon und handelte im Vertrauen auf die alte Praxis. Er nahm den Schlüssel, fuhr los und brachte das Fahrzeug unbeschadet zurück. Wenige Tage später hielt er seine fristlose Kündigung in den Händen.

Weshalb sah die Firma das Vertrauen unwiderruflich zerstört?

Für das Unternehmen war der Fall glasklar. Ein Mitarbeiter hatte sich ohne Erlaubnis firmeneigenes Eigentum genommen und für private Zwecke genutzt. Das war in ihren Augen nicht nur eine simple Pflichtverletzung. Es war ein schwerwiegender Eingriff in ihre Vermögensrechte und grenzte an eine Straftat – den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs. Der Verbrauch von Kraftstoff und die Abnutzung des Wagens waren die eine Sache. Der Vertrauensbruch die andere. Wer einmal firmeneigene Ressourcen als Selbstbedienungsladen betrachte, so die Argumentation, dem sei nicht mehr zu trauen. Eine Abmahnung sei hier sinnlos. Sie könne ein derart erschüttertes Vertrauen nicht wiederherstellen. Die Firma verwies zudem auf eine Betriebsversammlung einige Monate zuvor. Dort sei unmissverständlich klargemacht worden, dass jede private Nutzung der Fahrzeuge ab sofort verboten sei. Der Mitarbeiter habe diese neue, klare Linie wissentlich ignoriert.

Wieso glaubte der Mitarbeiter, er sei im Recht?

Der entlassene Fahrer sah die Sache völlig anders. Er bestritt die Fahrt nicht. Er räumte sein Vorgehen sofort ein. Sein gesamtes Handeln basierte auf der Annahme, eine stillschweigende Duldung für solch einen kleinen, unproblematischen Einsatz zu haben. Er hatte versucht, seinen Vorgesetzten zu erreichen – vergeblich. Die frühere Genehmigung für den Umzug seiner Schwiegermutter war ihm präsent. Ein generelles, für ihn erkennbares Verbot kannte er nicht. Die Fahrt fand am Wochenende statt. Sie störte keinerlei betriebliche Abläufe. Er hatte nichts vertuscht. Ein Fehlverhalten, ja, das gestand er ein. Aber ein Grund für eine fristlose Kündigung nach acht Jahren Betriebszugehörigkeit? Das schien ihm maßlos überzogen. Eine Abmahnung, so seine Überzeugung, hätte vollkommen ausgereicht, um ihm für die Zukunft die Grenzen aufzuzeigen.

Was machte die Kündigung in den Augen der Richter unwirksam?

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und zerlegte die Argumentation des Unternehmens Punkt für Punkt. Die Richter stellten unzweifelhaft fest, dass der Mitarbeiter seine Pflichten verletzt hatte. Er hätte das Fahrzeug nicht ohne explizite Erlaubnis nutzen dürfen. Doch das deutsche Arbeitsrecht stellt eine hohe Hürde vor eine Kündigung: das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Eine Kündigung ist immer nur das letzte Mittel. Zuvor muss geprüft werden, ob ein milderes Mittel – wie eine Abmahnung – ausreicht, um das Verhalten des Mitarbeiters für die Zukunft zu korrigieren.

Genau hier lag der Denkfehler der Firma. Eine Abmahnung war nicht nur möglich, sie war geboten. Das Gericht begründete das mit einer Kette von Umständen. Die frühere Duldungspraxis hatte eine unklare Situation geschaffen. Wenn ein Unternehmen eine solche lockere Handhabung beenden will, muss es das absolut unmissverständlich tun. Die Behauptung der Firma, auf einer Betriebsversammlung sei ein klares Verbot ausgesprochen worden, lief ins Leere. Das Unternehmen konnte keinen exakten Wortlaut oder ein Protokoll vorlegen, das eine so harte neue Regel zementierte. Für den Mitarbeiter war die angebliche Anweisung nicht als definitive rote Linie erkennbar. Sein Verstoß war geringfügig. Die Fahrt war kurz, der wirtschaftliche Schaden minimal. Er war geständig und zeigte keine Anzeichen von Unbelehrbarkeit. All das sprach gegen einen unwiederbringlich zerstörten Vertrauenszustand und für die Wirksamkeit einer Abmahnung.

Konnte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis wenigstens gegen eine Abfindung auflösen?

Als letzten Ausweg hatte die Firma beantragt, das Arbeitsverhältnis gerichtlich aufzulösen und dem Mitarbeiter eine Abfindung zu zahlen. Auch diesen Antrag wies das Gericht zurück. Ein solcher Schritt ist nur möglich, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für eine der beiden Seiten unzumutbar ist – zum Beispiel, weil im Prozess schwere Vorwürfe oder Beleidigungen gefallen sind, die eine weitere Zusammenarbeit vergiften. Doch das Fehlverhalten des Mitarbeiters, das nicht einmal für eine ordentliche Kündigung ausreichte, konnte erst recht keine Auflösung des Vertrags begründen. Der Fahrer hatte sich im Prozess korrekt verhalten und seine Fehleinschätzung eingeräumt. Es gab keine neuen Fakten, die eine Trennung unumgänglich machten. Die Kündigung war vom Tisch. Vollständig.

Die Urteilslogik

Eine fristlose Kündigung rechtfertigt sich nur in Ausnahmefällen, selbst wenn ein Mitarbeiter Pflichten verletzt.

  • Kündigung ist Ultima Ratio: Ein Arbeitgeber darf ein Arbeitsverhältnis nur als letztes Mittel beenden; er muss stets prüfen, ob eine Abmahnung oder eine mildere Maßnahme ausreicht, um ein Fehlverhalten in Zukunft zu unterbinden.
  • Klare Regeln schaffen: Arbeitgeber müssen bestehende Praktiken eindeutig widerrufen und neue Regeln unmissverständlich kommunizieren, um deren Geltung durchzusetzen.
  • Vertrauen bewerten: Ein geringfügiger Verstoß erschüttert das Vertrauen nicht unwiderruflich, wenn eine frühere Duldungspraxis bestand und der Mitarbeiter lernfähig erscheint.

Ein Gericht beurteilt eine Kündigung stets anhand der konkreten Umstände des Falls und der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.


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Das Urteil in der Praxis

Für jeden, der klare Regeln im Unternehmen etablieren will, sollte dieses Urteil ab sofort zur Pflichtlektüre gehören. Es zementiert gnadenlos: Wer eine etablierte Praxis aufkündigt, muss das unmissverständlich kommunizieren, sonst fällt es dem Betrieb auf die Füße. Das Gericht verpasst Arbeitgebern eine kalte Dusche, die bei einem geringfügigen Erstverstoß sofort kündigen wollen. Eine Abmahnung bleibt die unumstößliche erste Wahl, denn Vertrauen ist nicht so schnell zerbrochen, wie manche glauben.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann kann mir bei privater Nutzung des Firmenwagens gekündigt werden?

Eine Kündigung wegen privater Nutzung eines Firmenwagens ist nur in Ausnahmefällen sofort zulässig, denn das Arbeitsrecht fordert fast immer eine vorherige Abmahnung, besonders wenn die Nutzung geringfügig war oder eine frühere Duldungspraxis bestand.

Juristen nennen das Verhältnismäßigkeitsprinzip: Eine Kündigung ist das schärfste Schwert, stets das letzte Mittel. Die Regel lautet: Bevor der Arbeitgeber zur Kündigung greift, muss er mildere Schritte prüfen. Nur bei extrem gravierendem Vertrauensbruch darf die Abmahnung übersprungen werden. Klingt simpel? Vor Gericht zählt jeder Einzelfall.

Ein passender Vergleich ist die Situation, in der ein Chef jahrelang ein Auge zudrückte, wenn Mitarbeiter den Firmendrucker privat nutzten. Dann kündigt er plötzlich wegen einer Kopie. Das geht nicht. Eine ungeschriebene Duldungspraxis muss klar und nachweisbar beendet werden, bevor ein Verstoß geahndet wird. Ähnlich verhält es sich, wenn die private Fahrt nur wenige Kilometer umfasste, keinen echten Schaden anrichtete und sofort eingeräumt wurde. Solche Kleinigkeiten zerstören selten unwiderruflich das Vertrauen. Lange Betriebszugehörigkeit und ein sofortiges Geständnis sprechen ebenfalls gegen eine fristlose Kündigung der privaten Nutzung.

Prüfen Sie sofort, ob in Ihrem Unternehmen eine frühere, ungeschriebene Praxis der privaten Nutzung existierte oder die Regelung unklar war, und sammeln Sie dafür Beweise.


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Habe ich einen Anspruch auf eine Abmahnung statt Kündigung?

Ja, in den allermeisten Fällen haben Sie einen faktischen „Anspruch“ auf eine Abmahnung vor einer Kündigung. Das Arbeitsrecht sieht diese als milderes Mittel vor, welches der Verhaltenskorrektur dient und nur bei extrem schweren Verfehlungen, die das Vertrauen unwiederbringlich zerstören, übersprungen werden darf.

Die Regel lautet: Eine Kündigung ist das schärfste Schwert des Arbeitsrechts, ein letztes Mittel. Juristen nennen das „ultima ratio“. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen zuerst eine Chance geben, Ihr Fehlverhalten zu korrigieren. Dafür dient die Abmahnung. Sie weist auf einen konkreten Verstoß hin und droht für den Wiederholungsfall Konsequenzen bis zur Kündigung an. Der Grund ist einfach: Sie sollen die Möglichkeit erhalten, sich zu bessern.

Ein Diebstahl von Firmeneigentum, massiver Betrug – hier ist das Vertrauen oft von vornherein unwiederbringlich zerstört. Eine Abmahnung erübrigt sich dann. Doch selbst bei einem schwerwiegenden Vorwurf muss der Arbeitgeber vor Gericht beweisen, dass eine Abmahnung absolut nutzlos gewesen wäre, etwa weil das Vergehen so gravierend war oder Sie als unbelehrbar gelten. Bei geringfügigen Vergehen oder sofortigem Geständnis ist das oft eine Herkulesaufgabe für ihn.

Geben Sie sich niemals tatenlos geschlagen. Dokumentieren Sie sofort, wie Ihr Arbeitgeber ähnliche, geringfügige Verstöße in der Vergangenheit behandelt hat, und legen Sie diese Liste einem Anwalt vor. Das stärkt Ihre Position massiv.


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Wie kann ich mich gegen eine Kündigung wehren, wenn es eine Duldung gab?

Bestand eine frühere Duldungspraxis, ist eine Kündigung oft unwirksam. Der Arbeitgeber muss nämlich das Ende dieser Praxis eindeutig und nachweisbar kommunizieren, bevor er eine Pflichtverletzung ahnden kann, die auf dieser Duldung basierte. Wer sich auf ungeschriebene Regeln verließ, wurde zu Unrecht bestraft.

Juristen nennen das Vertrauensschutz. Wenn über Jahre hinweg bestimmte Verhaltensweisen stillschweigend geduldet wurden – sei es private Nutzung von Firmeneigentum oder flexible Arbeitszeiten – entsteht eine Art Gewohnheitsrecht. Der Arbeitgeber kann diese Praxis nicht einfach über Nacht beenden und sofort die härteste Konsequenz ziehen. Eine klare, unmissverständliche Kommunikation ist zwingend nötig. Ohne Nachweis einer solchen Ankündigung steht der Arbeitgeber schlecht da.

Stellen Sie sich vor, Sie nutzten jahrelang den Firmenparkplatz auch am Wochenende, weil es alle taten. Eine Kündigung deswegen wäre absurd: Ihr Handeln basierte auf etabliertem Vertrauen. Das Gericht prüft genau Ihre gute Absicht. Sammeln Sie Beweise wie Zeugenaussagen, alte E-Mails oder Protokolle von Versammlungen. Die Geringfügigkeit Ihres Verstoßes ist dann ein starkes Argument.

Lassen Sie Behauptungen über ein „neues, klares Verbot“ nicht unwidersprochen. Fordern Sie sofort den exakten Wortlaut oder ein Protokoll der angeblichen Ankündigung. Fehlen konkrete Belege, stärkt das Ihre Position.

Befragen Sie umgehend Kollegen oder ehemalige Mitarbeiter nach ähnlichen Duldungsfällen und notieren Sie Details für Ihren Anwalt.


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Was tun, wenn der Arbeitgeber Kündigung statt Abmahnung will?

Droht Ihr Arbeitgeber eine Kündigung statt Abmahnung an, obwohl der Fehler geringfügig war, ist dieser Schritt juristisch meist unwirksam. Sie müssen jedoch sofort handeln und unbedingt innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, um Ihre Rechte zu wahren.

Juristen nennen das Verhältnismäßigkeitsprinzip: Eine Kündigung ist das schärfste Schwert des Arbeitgebers, die sogenannte Ultima Ratio. Bei einem erstmaligen, geringfügigen Fehltritt fordert das Arbeitsrecht fast immer eine Abmahnung. Diese dient als Warnschuss und soll Ihnen die Chance geben, Ihr Verhalten zu korrigieren. Nur bei extrem gravierenden Pflichtverletzungen, die jedes Vertrauen unwiederbringlich zerstören, darf der Arbeitgeber darauf verzichten.

Gerichte sehen das rigoros: Eine fristlose Kündigung ohne Vorwarnung ist oft unwirksam. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass eine Abmahnung nutzlos gewesen wäre. Das ist schwer, wenn Ihr Fehlverhalten geringfügig war, Sie es sofort zugaben und eine Verhaltensänderung erwartbar ist. Sammeln Sie daher alle Beweise, die Ihre Sicht stützen: Nachweise für eine frühere Duldungspraxis, fehlende klare Verbote oder Ihr ehrliches Geständnis. Zeigen Sie, dass Sie die Erlaubnis einholen wollten und kein großer Schaden entstand.

Lassen Sie die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage auf keinen Fall verstreichen; kontaktieren Sie SOFORT einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.


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Wie schütze ich mich vor Kündigung wegen Kleinigkeiten im Job?

Der beste Schutz vor einer Kündigung wegen ‚Kleinigkeiten‘ ist proaktive Klarheit: Holen Sie bei jeder unsicheren Situation immer eine schriftliche Erlaubnis ein und lassen Sie sich unklare Regeln bestätigen, um Missverständnissen und der Behauptung eines Vertrauensbruchs vorzubeugen. Viele scheinbar harmlose Handlungen können ohne klare Absprache unerwartete Konsequenzen haben.

Der Grund: Arbeitgeber sehen selbst geringfügige Verstöße gegen interne Regeln oft als Misstrauensbruch an, besonders wenn Firmeneigentum involviert ist. Selbst wenn über Jahre hinweg eine „stillschweigende Duldung“ bestimmter Praktiken bestand, kann der Arbeitgeber diese jederzeit beenden. Verlassen Sie sich niemals auf ungeschriebene Regeln oder die Gewohnheit. Juristen nennen das „betriebliche Übung“. Doch diese schützt nicht automatisch vor Sanktionen, wenn der Arbeitgeber plötzlich die Spielregeln ändert.

Deshalb gilt: Klären Sie unklare Anweisungen sofort und fordern Sie eine schriftliche Bestätigung. Ob es die private Nutzung des Firmenhandys ist oder der kurze Umweg mit dem Transporter: Fragen Sie explizit nach. Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen, sich abzusichern, etwa Anrufversuche beim Vorgesetzten mit Datum und Uhrzeit. Führen Sie ein kleines „Kulanz-Tagebuch“ für ungewöhnliche Absprachen. So belegen Sie Ihre gute Absicht und minimieren Interpretationsspielräume.

Erstellen Sie sofort eine persönliche Checkliste für die Nutzung von Firmeneigentum, die Sie jedes Mal abarbeiten, bevor Sie es privat nutzen, und stellen Sie sicher, dass ’schriftliche Genehmigung‘ der erste und wichtigste Punkt ist.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine offizielle Rüge des Arbeitgebers, die auf ein konkretes Fehlverhalten hinweist und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung ankündigt. Das Gesetz möchte damit Arbeitnehmern eine Chance zur Verhaltenskorrektur geben, bevor härtere Maßnahmen wie eine Kündigung ergriffen werden.
Beispiel: Obwohl der Mitarbeiter den Firmentransporter privat nutzte, wäre eine Abmahnung im vorliegenden Fall das angemessene und juristisch gebotene Mittel gewesen, um auf das Fehlverhalten hinzuweisen.

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Betriebliche Übung

Eine betriebliche Übung entsteht, wenn ein Arbeitgeber bestimmte Leistungen oder Vergünstigungen über einen längeren Zeitraum regelmäßig und vorbehaltlos gewährt, wodurch Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf diese erhalten, auch wenn es keine schriftliche Vereinbarung gibt. Dieses Prinzip schafft Rechtssicherheit und Vertrauen, da Mitarbeitende sich auf etablierte Abläufe verlassen können.
Beispiel: Die frühere Genehmigung für den Umzug der Schwiegermutter könnte eine beginnende betriebliche Übung für die private Nutzung des Transporters geschaffen haben, was die Kündigung im konkreten Fall erschwerte.

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Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer erhaltenen Kündigung überprüfen lassen und sich gegen eine aus ihrer Sicht unrechtmäßige Beendigung des Arbeitsverhältnisses wehren. Dieses Verfahren sichert den Bestand des Arbeitsverhältnisses und schützt vor willkürlichen Entlassungen, indem es dem Arbeitgeber auferlegt, die Rechtmäßigkeit der Kündigung vor Gericht zu beweisen.
Beispiel: Um sich gegen die fristlose Kündigung zu wehren, musste der langjährige Mitarbeiter innerhalb der dreiwöchigen Frist eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

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Ultima Ratio

Ultima Ratio bezeichnet im Arbeitsrecht das Prinzip, dass eine Kündigung stets das allerletzte Mittel (das „schärfste Schwert“) sein darf, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Bevor der Arbeitgeber zur Kündigung greift, muss er prüfen, ob es keine milderen, weniger einschneidenden Mittel gibt, die denselben Zweck erfüllen könnten.
Beispiel: Im Fall der 10-Kilometer-Fahrt mit dem Transporter war die fristlose Kündigung keine Ultima Ratio, weil eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend gewesen wäre, um das Fehlverhalten des Mitarbeiters zu korrigieren.

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Verhältnismäßigkeitsprinzip

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip verlangt, dass jede Maßnahme, insbesondere eine einschneidende wie eine Kündigung, angemessen, erforderlich und verhältnismäßig zum angestrebten Zweck sein muss. Dieses fundamentale Rechtsprinzip schützt vor überzogenen Reaktionen und stellt sicher, dass zwischen der Schwere des Verstoßes und der Härte der Sanktion ein ausgewogenes Verhältnis besteht.
Beispiel: Das Landesarbeitsgericht wies die Kündigung zurück, weil sie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip widersprach; der geringfügige Verstoß des Mitarbeiters rechtfertigte keine derart harte Maßnahme.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verhältnismäßigkeitsprinzip (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
    Eine Maßnahme muss immer angemessen sein und darf nicht über das Notwendige hinausgehen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Eine Kündigung ist nach diesem Prinzip nur zulässig, wenn keine milderen Mittel (wie z.B. eine Abmahnung) ausreichen, um das Fehlverhalten des Mitarbeiters zu korrigieren und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

  • Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB)
    Ein Arbeitsverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der es unzumutbar macht, die Zusammenarbeit bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob die private Nutzung des Firmenfahrzeugs ohne Erlaubnis einen derart wichtigen Grund darstellte, dass dem Unternehmen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war, und verneinte dies aufgrund der Gesamtumstände und der fehlenden Abmahnung.

  • Erforderlichkeit einer Abmahnung (Rechtsprinzip im Arbeitsrecht)
    Bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Regel zunächst durch eine Abmahnung auf sein Fehlverhalten hinweisen und ihm Gelegenheit zur Besserung geben.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah eine Abmahnung als geboten an, weil der Mitarbeiter erstmals einen geringfügigen Verstoß beging, die Firma die private Nutzung zuvor geduldet hatte und ein neues, klares Verbot nicht unmissverständlich kommuniziert wurde.

  • Betriebliche Übung und Duldungspraxis (Rechtsprinzip im Arbeitsrecht)
    Wenn ein Arbeitgeber Leistungen oder Verhaltensweisen über einen längeren Zeitraum gewährt oder duldet, können diese zu einem festen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses werden, selbst wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die frühere Duldungspraxis der Firma bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen schuf eine unklare Situation, die es für den Mitarbeiter schwierig machte, das Verbot einer privaten Fahrt eindeutig zu erkennen, und trug zur Notwendigkeit einer Abmahnung bei.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 245/21 – Urteil vom 21.06.2022


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