Arbeitsrechtliche Fragen im Rahmen der Hochwasser- und Flutkatastrophe.
Nicht zuletzt seit der Hochwasser Katastrophe im Sommer 2021 in Nordrhein-Westfalen und Reinland-Pfalz stellen sich längst nicht nur versicherungstechnische Fragen für Hausbesitzer, Mieter oder Autobesitzer, sondern auch Fragen rund um das Arbeitsrecht. Betroffene Arbeitnehmer haben Probleme der Arbeitspflicht nachzukommen, Betriebe stehen nach Zerstörungen durch das Hochwasser still, wie sieht es mit der Lohnfortzahlung aus, wie sind Helfer arbeitsrechtlich abgesichert und viele weitere Fragen beschäftigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichem Maße. Auf ein paar der wichtigsten Aspekte möchten wir in diesem Artikel eingehen.
Es kam in der jüngeren Vergangenheit des Öfteren vor, dass Dörfer oder auch Städte durch anliegende Flüsse überschwemmt wurden. Obgleich die Auswirkungen von Flüssen, welche über ihre Ufer treten und Flutschäden anrichteten, immer eine gewisse Katastrophe darstellen hat doch der Juli 2021 alles bislang Geschehene in den Schatten gestellt. Es gab eine wahre Vielzahl von betroffenen Menschen aber auch Menschen, die in diesen Krisenzeiten aktiv mit angepackt und geholfen haben. Betroffen waren nicht nur die Immobilien der Flutopfer, betroffen waren auch Verkehrsanbindungen. Die Frage, welche Regelungen bei so einer Katastrophe im Arbeitsrecht gelten, mag für die meisten Betroffenen in dem Moment eher hintergründig erscheinen – sie ist aber dennoch wichtig!
Schwierigkeiten, der Arbeitspflicht nachzukommen
Wer als Flutopfer sein gesamtes Hab und Gut sowie auch sein Dach in den Fluten verloren hat, der wird zunächst erst einmal vor dem Scherbenhaufen der eigenen Existenz stehen. Diejenigen Personen, die eine derartige Katastrophe erleben mussten, stellen sich immer die Frage, wie es denn nun weitergehen soll. Mit den Fluten kam auch der Schlamm und im Juli 2021 wurden ganze Brücken sowie Verkehrszuwege einfach weggespült. Dementsprechend ist es nicht weiter verwunderlich, dass Flutopfer sehr große Schwierigkeiten haben, den morgendlich gewohnten Weg zu ihrer Arbeitsstelle anzutreten. Dies gilt jedoch nicht nur für die Opfer. Auch die Helfer in Form der Freiwilligen Feuerwehr oder der Katastrophenhilfe sowie des Technischen Hilfswerks können für diese Zeit ihrer Arbeitspflicht bei ihrem Arbeitgeber nicht nachkommen.
Die Verhinderung der Arbeitskraft muss unbedingt zuerst bei dem Arbeitgeber angezeigt werden
Auch wenn es nur zu menschlich erscheint, dass der Gedanke des Helfens bei einem Helfer oder der Gedanke an das Geschehene bei einem Opfer im Vordergrund steht, so muss auf jeden Fall als erste Maßnahme der Arbeitgeber im Hinblick auf die Verhinderung der Arbeitskraft informiert werden. Eine derartige Information kann in Form von: Telefonaten, WhatsApp, SMS oder E-Mail erfolgen. Das persönliche Gespräch mit dem Arbeitgeber ist stets die beste Form, da der Arbeitgeber auf diese Weise auf die Dringlichkeit der Sachlage hingewiesen werden kann. Im Fall der Juli-Katastrophe im Jahr 2021 gab es eine bundesweite Medienberichterstattung, sodass unzählige Arbeitgeber auch ein entsprechendes Verständnis für die Situation entwickeln konnten.
Sollte infolge eines zusammengebrochenen Netzes eine Information des Arbeitgebers schwierig bis unmöglich erscheinen, so kann die Meldung auch nachträglich noch erfolgen.
Wie sieht es mit der Entgeltfortzahlung aus?
Ein Anspruch auf eine Freistellung der Arbeitspflicht mit Lohnfortzahlung ist nach deutschem Arbeitsrecht davon abhängig zu machen, ob die Verhinderung der Arbeitspflicht ein subjektives oder personenbedingtes Leistungshindernis darstellt oder ob es sich um ein objektives Leistungshindernis handelt. Gem. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn ein Arbeitnehmer infolge einer Naturkatastrophe eine persönliche Betroffenheit hat und wenn dem Arbeitgeber infolge der persönlichen Betroffenheit vorübergehend die Arbeit nicht zuzumuten ist. Hochwasser oder Überschwemmungen gelten dabei ausdrücklich als Naturkatastrophen, sodass der Arbeitnehmer zunächst erst einmal seine persönlichen Angelegenheiten regeln muss. Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit seinem Urteil vom 09/08/1982 so festgestellt (Aktenzeichen AZR 823/80).
Für diejenigen Personen, die als freiwillige Helfer in ein Naturkatastrophengebiet reisen und dort aktiv helfen, sieht die Angelegenheit allerdings ein wenig anders aus. Gem. § 616 BGB besteht für sie dem Grundsatz nach keinerlei Anspruch auf eine Lohnfortzahlung, da sie nicht persönlich von der Naturkatastrophe betroffen sind. Es besteht somit kein subjektives personenbedingtes Leistungshindernis, sondern vielmehr ein objektives Leistungshindernis (siehe Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08/12/1982 – Aktenzeichen 4 AZR 134/80). Überdies trägt der Arbeitnehmer ausdrücklich auch das Wegerisiko. Hierunter fallen auch zerstörte Straßen sowie Zugausfälle infolge von Naturkatastrophen.
Ein Arbeitgeber kann in diesen Fällen selbst entscheiden, ob eine Lohnfortzahlung trotz des Arbeitsausfalls des betroffenen Arbeitnehmers erfolgt oder nicht. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht ausdrücklich nicht.
Es gibt durchaus auch Fallkonstellationen, in denen trotz eines subjektiven Leistungshindernisses keine Lohnfortzahlung erfolgt. Der § 616 BGB ermöglicht einen wirksamen Ausschluss dieser Arbeitgeberverpflichtung in Form eines Arbeitsvertrages bzw. Tarifvertrages.
Eine Abmahnung aufgrund von Verspätungen erhalten
Abmahnungen können seitens des Arbeitgebers nur dann ausgesprochen werden, wenn die Umstände, die zu der Verspätung des Arbeitnehmers geführt haben, in dessen Schuld liegen. Im Fall einer Naturkatastrophe jedoch fehlt es an der Schuld des Arbeitnehmers für die Verspätung, sodass eine Rechtfertigung für die Abmahnung fehlt. Ist die Kommunikation mit dem Arbeitgeber möglich, so kann der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf eine Urlaubsgewährung geltend machen. Der Urlaub soll gem. deutscher Rechtsprechung auf der Grundlage von persönlichen Wünschen des Arbeitnehmers im Zusammenspiel mit den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers gewährt werden. Eine Naturkatastrophe kann daher durchaus einen Urlaubsanspruch rechtfertigen, da die betrieblichen Belange des Arbeitgebers im Vergleich zu den persönlichen sowie existenziellen Arbeitnehmerinteressen im Zuge einer Interessenabwägung als weniger wichtig erscheinen.
Der Arbeitsausfall von Unternehmen in Naturkatastrophengebieten
Das Risiko von Arbeitsausfällen aufgrund von Naturkatastrophen liegt ausdrücklich bei dem Arbeitgeber. Kann ein Arbeitgeber keine Arbeit anbieten, weil das Unternehmen in einem Katastrophengebiet liegt und von der Katastrophe betroffen ist, so hat der Arbeitgeber dennoch eine Lohnfortzahlung zu gewährleisten – sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet. Naturkatastrophen gehören dabei ausdrücklich zu dem Betriebsrisiko. Sollte der Arbeitnehmer dennoch bei dem Unternehmen erscheinen und kann aufgrund von stillstehender Maschinen nicht arbeiten, so schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Vergütung gem. § 615 BGB.
Das Betriebsrisiko gilt auch dann, wenn nicht das Unternehme selbst, sondern ein Zulieferer von einer Naturkatastrophe betroffen ist und benötigte Ressourcen für den Arbeitsbetrieb eines Unternehmens nicht anliefern kann.
Gerufene Helfer haben einen Anspruch auf die Lohnfortzahlung
Wer als Helfer im Auftrag des Technischen Hilfswerks oder als freiwilliger Helfer auf Anordnung in einem Katastrophengebiet Hilfe leistet, der hat auch gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Für die ehrenamtlichen Helfer, die bei dem THW tätig sind, gilt hierbei das THW-Gesetz. Dementsprechend hat der Arbeitgeber auch keinerlei rechtliche Handhabe, die Freistellung zu verweigern. Dies gilt auch dann, wenn seitens des Arbeitgebers betriebliche Interessen vorgebracht werden. Der § 3 Absatz 2 THW-Gesetz regelt jedoch, dass Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer für einen Zeitraum von über 2 Stunden täglich oder über 7 Stunden in zwei Wochen betrieblich ausfallen, eine Erstattung des Lohnes durch das THW erhalten.
Diese Regelung gilt auch für die Freiwillige Feuerwehr und deren Mitglieder. Freiwillige Feuerwehrleute haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber ihrem Arbeitgeber und müssen freigestellt werden. Die Bundesländer haben diesbezüglich Brundschutzgesetze, in denen sich diese Regelung wiederfinden. Arbeitgeber können sich jedoch die Lohnkosten aus Steuermitteln auf der Maßgabe der jeweiligen Ländergesetze ebenfalls erstatten lassen. Dies gilt auch dann, wenn ein Freiwilliger der Freiwilligen Feuerwehr bei einem Hilfseinsatz eine Verletzung erleidet und krankheitsbedingt ausfällt.
Gleiche Regelungen sind auch für die Helfer von Malteser, Deutsches Rotes Kreuz, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft oder Johanniter vorhanden.
Gem. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10/05/2010, Aktenzeichen 9 AZR 251/04, haben Katastrophenhelfer, die in ihrem Erholungsurlaub zu einem Einsatz geordert werden, einen Anspruch auf Nachgewährung des Erholungsurlaubes. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Nachgewährung gewährleisten.
Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer im Fall einer Naturkatastrophe in dem Betrieb zu Aufgaben verpflichten, die ausdrücklich der Gefahrenabwehr dienen.
Beispiele hierfür sind
- die Rettung des Betriebsinventars
- die Verhinderung von Wassereintritt in die Unternehmensräumlichkeiten
- Beseitigung von bereits eingetretenen Schäden zur Vermeidung von Folgeschäden
Hierbei gilt jedoch, dass die Konstitution des jeweiligen Arbeitnehmers seitens des Arbeitgebers im Rahmen der Fürsorgepflicht berücksichtigt wird. Gesundheitsgefährdende Aufgaben dürfen von dem Arbeitgeber nicht angeordnet werden. Je nach Gefährdungslage kann jedoch der Arbeitgeber auch die Verrichtung von Überstunden anordnen. Der Rahmen des Zumutbaren muss jedoch eingehalten werden.
Eine Naturkatastrophe stellt für alle Beteiligten stets eine Sondersituation dar, welche natürlich mit Stress und nicht selten auch mit großen Ängsten verbunden ist. Stress und auch Ängste äußern sich bei jedem Menschen anders, sodass Konfliktsituationen durchaus vorkommen können. Sollten Sie als Arbeitnehmer das Gefühl haben, dass Ihr Arbeitgeber sich nicht an die geltenden Gesetze hält oder Ihnen Ihr Recht vorenthalten möchte, so können Sie uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei sehr gerne kontaktieren. Wir stehen Ihnen als starker und kompetenter Partner sehr gerne zur Seite und beraten Sie eingängig im Hinblick auf Ihre vorhandenen Möglichkeiten.