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Formulararbeitsvertrag – dynamische Bezugnahme auf Fuhrparkanweisung

ArbG Köln – Az.: 16 Ca 3391/18 – Urteil vom 06.11.2018

1. Es wird festgestellt, dass für das Arbeitsverhältnis des Klägers die Fuhrparkanweisung vom 01.07.1998 i.d.F. vom 01.09.2012 nicht durch die ab 01.01.2018 gültige Fuhrparkanweisung in der geänderten Fassung vom 26.02.2018 abgelöst wurde, sondern nach wie vor für die Parteien verbindlich ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Streitwert: 10.248,00 Euro

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Befugnis der Beklagten, aufgrund einer dynamischen Bezugnahmeklausel die von ihr gestellte Fuhrparkanweisung, die Einzelheiten der Dienstwagenüberlassung zur dienstlichen und privaten Nutzung regelt, einseitig abzuändern.

Der Kläger ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 01.09.2011 seit 01.09.2011 als „Sales Representaative“ bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte überließ ihm von Beginn seiner Tätigkeit an einen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung. Dazu hatten die Parteien in Ziff. 9. ihres Arbeitsvertrags vereinbart:

Sie erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit jeweils einen Firmen-PKW der Kategorie E zur Verfügung gestellt. Der PKW kann ohne Angabe von Gründen jederzeit zurückgefordert werden.

Die beiliegende Organisationsanweisung für Firmenfahrzeuge in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages.

Dem Vertrag beigefügt war die Fuhrparkanweisung der …. Unternehmen in Deutschland vom 01.07.1998 in der Fassung der Änderung vom 01.07.2009, zu deren Einzelheiten auf die Kopie Bl. 6 ff. der Akte Bezug genommen wird. Diese wurde in der Folgezeit durch eine Neufassung vom 01.09.2012 abgelöst, der der Kläger konkludent zustimmte. Zu deren Inhalt wird auf die Kopie Bl. 136 ff. der Akte Bezug genommen. Ziff. 13.3 dieser Fuhrparkanweisung lautet:

….. behält sich vor, diese Firmenrichtlinie jederzeit, auch teilweise, zu ändern. Änderungen und Ergänzungen dieser Organisationsanweisung bedürfen der Schriftform. Die Erlaubnis zur Benutzung eines Firmenfahrzeugs kann ohne Begründung jederzeit durch die Geschäftsleitung widerrufen werden.

Formulararbeitsvertrag - dynamische Bezugnahme auf Fuhrparkanweisung
(Symbolfoto: mojo cp/Shutterstock.com)

Die Beklagte setzte zum 01.01.2018 eine neue Fuhrparkanweisung in Kraft, zu deren Inhalt auf die Kopien Bl. 15 ff. d. A. verwiesen wird. Diese aktualisierte sie zuletzt am 26.02.2018. Zum Inhalt dieser Fassung vom 26.02.2018 wird auf die Kopien Bl. 45 ff. d. A. Bezug genommen. Der Kläger widersprach den Änderungen durch diese Fuhrparkanweisungen.

Er meint, für ihn gelte nach wie vor die Fassung vom 01.09.2012. Die Beklagte sei nicht berechtigt, einseitig die Fuhrparkanweisungen zu ändern. Durch die Neufassung habe die Beklagte die ihm zustehende Fahrzeugklasse zu seinem Nachteil geändert. Außerdem habe nicht mehr er das Wahlrecht zur Auswahl des konkreten Fahrzeugtyps innerhalb einer Fahrzeugkategorie, sondern die Beklagte. Auch die Möglichkeit zur Nutzung des Fahrzeugs durch Familienangehörige werde durch die neue Fassung eingeschränkt.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass für das Arbeitsverhältnis des Klägers die Fuhrparkanweisung vom 01.07.1998 in der Fassung vom 01.09.2012 nicht durch die ab 01.01.2018 gültige Fuhrparkanweisung in der geänderten Fassung vom 26.02.2018 abgelöst wurde, sondern nach wie vor für die Parteien verbindlich ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, sie dürfe die Fuhrparkanweisungen einseitig ändern. Dies ergebe sich bereits aus dem Änderungsvorbehalt in Ziff. 13.3 der Fuhrparkanweisung. Die jeweilige Änderung gelte aufgrund der dynamischen Verweisungsklausel in Ziff. 9 des Arbeitsvertrags auch für den Kläger. Dieser sei hinsichtlich der Änderungen auch nicht schutzwürdig, denn grundsätzlich könne der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts die Arbeitsmittel auswählen. Sie könne dem Kläger deshalb auch statt eines Audi A 4 einen Audi A 3 zur Verfügung stellen. Die Privatnutzungsmöglichkeit sei vertraglich nicht gesondert vereinbart. Sie sei nur ein Reflex der dienstlichen Nutzung und in der Fuhrparkanweisung nur als Kann-Vorschrift geregelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein gemäß § 256 ZPO erforderliches rechtliches Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung. Dieses besteht nicht nur, wenn die Arbeitsvertragsparteien über die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags auf ihr Arbeitsverhältnis streiten, sondern auch, wenn sie über die Anwendbarkeit Allgemeiner Arbeitsbedingungen streiten (vgl. : BAG, Urteil vom 24.02.2011, AP Nr. 59 zu § 611 BGB „Kirchendienst“ Rn 18).

Die Klage ist auch begründet. Zwischen den Parteien fand bis 31.12.2017 unstreitig aufgrund konkludenter Vereinbarung die Fuhrparkanweisung vom 01.07.1998 i.d.F. vom 01.09.2012 Anwendung. Sie wurde gegenüber dem Kläger nicht wirksam durch die ab 01.01.2018 gültige, zuletzt mit Fassung vom 26.02.2018 geänderte Fuhrparkanweisung abgelöst. Bei ihr handelt es sich um einseitig von der Beklagten formulierte Allgemeine Arbeitsbedingungen. Allgemeine Arbeitsbedingungen gelten im Arbeitsverhältnis nicht normativ, sondern nur aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien (BAG, Urteil vom 24.02.2011, AP Nr. 59 zu § 611 BGB „Kirchendienst“ Rn 20; MHdbArbR/Benecke, Bd 1, 4. Auflage München 2018, § 37 Rn 22 je m.w.N.; Preis, NZA 2010, 361 unter II 1.).

Die Parteien haben die Geltung der Neufassung nicht gesondert vereinbart. Im Gegenteil: Der Kläger hat ihr von Anfang an widersprochen.

Die neue Fuhrparkanweisung gilt auch nicht aufgrund der dynamischen Verweisung in Ziffer 9 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 13.07.2011. Diese Klausel ist gemäß § 308 Abs. 4 BGB unwirksam.

Bei dem von der Beklagten verwendeten Formulararbeitsvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Dies wird auch an der anonymisierten Fassung der Regelungen, in denen der Kläger allgemein als „Arbeitnehmer“ bezeichnet wird, und im Schriftbild deutlich, in dem die konkret für den Kläger geltenden Bedingungen wie die Art der Tätigkeit, der Tätigkeitsbeginn und die Gehaltshöhe als Einfügungen durch Fettdruck hervorgehoben sind.

Die dynamische Bezugnahme auf die Fuhrparkanweisung in ihrer jeweiligen Fassung weicht von Rechtsvorschriften ab, § 307 Abs. 3 BGB. Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom 21.03.2012, AP Nr. 24 zu § 611 BGB „Sachbezüge“ Rn 15 m.w.N.). Sie ist so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen einer Inhaltskontrolle (BAG, Urteil vom 21.03.2012, AP Nr. 24 zu § 611 BGB „Sachbezüge“ Rn 15 m.w.N.).

Sie weichen von dem allgemeinen Grundsatz pacta sunt servanda ab (BAG, Urteil vom 24.01.2017, NZA 2017, 777, 778 Rn 17 m.w.N.).

Dabei gilt für die dynamische Verweisung auf die jeweilige Ausgestaltung der Fuhrparkanweisung nichts anderes als für einen Widerrufsvorbehalt. Pauschale dynamische Bezugnahmeklauseln auf einseitig vom Arbeitgeber festgelegte Regelungswerke – auch als Jeweiligkeitsklauseln bezeichnet – sind gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Sie enthalten in ihrer Dynamik letztlich einen pauschalen Änderungsvorbehalt zugunsten des Arbeitgebers. Deshalb weichen auch sie vom Grundsatz des pacta sunt servanda ab und sind einer Inhaltskontrolle zu unterziehen (BAG, Urteil vom 11.02.2009, NZA 2009, 428, 430 Rn 23).

Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist nach § 308 Nr. 4 BGB nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist (BAG, Urteil vom 13.04.2010, NZA-RR 2010, 457, 459 Rn 28). Die Widerrufsregelung muss nicht nur klar und verständlich sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie darf den Vertragspartner als solche nicht unangemessen benachteiligen. Die Bestimmung muss daher selbst erkennen lassen, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf (BAG, Urteil vom 12.01.2005, NZA, 2005, 465, 468 unter B I 5 b) der Gründe m.w.N.). Die Änderung muss angemessen und zumutbar sein. Der Maßstab der § 307 Abs. 1 und 2, § 308 Nr. 4 BGB muss im Text der Klausel zum Ausdruck kommen (BAG, Urteil vom 13.04.2010, NZA-RR 2010, 457, 459 Rn 29 m.w.N.). Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen müssen möglichst konkretisiert werden (Krause in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht Band.1, 4. Auflage München 2018, § 63 Rn 17 m.w.N.). Der Arbeitnehmer soll erkennen können, „was auf ihn zukommt“ (BAG, Urteil vom 12.01.2005, NZA, 2005, 465, 468 unter B I 5 a) der Gründe m.w.N.). Die Gründe, die zum Wegfall der Zusatzleistung führen sollen, müssen bereits im Widerrufsvorbehalt selbst genannt und hinreichend konkretisiert werden (Krause in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht Band.1, 4. Auflage München 2018, § 63 Rn 17 m.w.N.). Zumindest muss die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll, z.B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers LAG Köln, Urteil vom 16.10.2006, NZA-RR 2007, 120, 121 unter II 2. der Gründe). Dabei ist zu beachten, dass der Verwender vorgibt, was ihn zum Widerruf berechtigen soll (BAG, Urteil vom 24.01.2017, NZA 2017, 777, 778 Rn 19 m.w.N.).

Die gleichen Voraussetzungen gelten für dynamische Verweisungsklauseln. Erfüllen diese nicht die genannten Voraussetzungen, sind sie unwirksam. Der Arbeitnehmer muss deshalb aus der Formulierung jedenfalls erkennen können, wie die Voraussetzungen für die künftige Änderung des Regelungswerks sind. Eine pauschale dynamische Verweisung ist hingegen stets unwirksam (Klump in: Clemenz/Kreft/Krause: AGB-Arbeitsrecht, 1. Auflage 2013, § 307 Rn 160 m.w.N.).

Bei der Angemessenheitskontrolle ist auch nicht auf die tatsächlich erfolgten Änderungen durch die einseitigen Fuhrparkanweisungen abzustellen, sondern auf die Möglichkeiten, die die dynamisch Bezugnahmeklausel gibt. Es ist  bei zu weit gefassten Klauseln nicht mehr zu prüfen, ob der Arbeitnehmer im konkreten Fall schutzwürdig ist. Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zwingt zu einer generellen, typisierenden Prüfung. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht erst den unangemessenen Gebrauch einer Klausel im konkreten Einzelfall. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit tragen auch solche Klauseln, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfalle nicht realisiert hat (BAG, Urteil vom 11.02.2009, NZA NZA 2009, 428, 430 Rn 25 m.w.N.).

Darüber hinaus verstößt eine pauschale Verweisung auf die jeweilige Fassung einer Firmenwagenordnung auch gegen das Transparenzgebot § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (LAG Köln, Urteil vom 10.03.2008 – 14 Sa 1331/07 – BeckRS 2008, 55834 unter III. der Gründe). Die Verweisung in Ziff. 9 des Arbeitsvertrags der Parteien enthält aber keinerlei Konkretisierung der Änderungsvoraussetzungen und ist damit nur pauschal.

Nichts anderes gilt für den Änderungsvorbehalt in Ziff. 13.3 der Fuhrparkanweisung, denn auch dieser beschreibt in keiner Weise die Voraussetzungen einer Änderung und auch bei der Fuhrparkanweisung handelt es sich um von der Beklagten einseitig aufgestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Änderungsvorbehalte nicht von ihrem Direktionsrecht gedeckt. Aufgrund dieser Befugnis kann der Arbeitgeber zwar einseitig darüber entscheiden, mit welchen Arbeitsmitteln der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet. Das Direktionsrecht erstreckt sich aber nicht auf die Vergütung. Die dem Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten eingeräumte Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ist aber nach dem oben Gesagten Teil seiner Vergütung.

Die unwirksamen Änderungsvorbehalte im Ziffer 9. des Arbeitsvertrags und Ziffer 13.3. der Fuhrparkanweisung fallen ersatzlos weg. Nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksame Klauseln grundsätzlich nicht auf einen damit zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. § 306 BGB gibt eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Verwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel ist jedoch nicht zu erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten könnte, was er zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren dürfte. Würde dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge, dass die Vertragspartner des Verwenders in der Vertragspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert würden. Erst in einem Prozess könnten sie dann den Umfang ihrer Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liefe weitgehend leer (BAG, Urteil vom 14.01.2009, NZA 2009, 666, 668 Rn 22 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

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