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Formularmäßiger Verzicht auf Überstundenvergütung wirksam?

ArbG Kassel, Az.: 7 Ca 72/08, Urteil vom 25.04.2008

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.350,00 EUR (in Worten: Eintausenddreihundertfünfzig und 00/100 Euro) brutto abzüglich gezahlter 523,22 EUR (in Worten: Fünfhundertdreiundzwanzig und 22/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2007 zu zahlen, ferner an den Kläger 200,00 EUR (in Worten: Zweihundert und 00/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2007 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.350,00 EUR (in Worten: Eintausenddreihundertfünfzig und 00/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie 220,00 EUR (in Worten: Zweihundertzwanzig und 00/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.350,00 EUR (in Worten: Eintausenddreihundertfünfzig und 00/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie 220,00 EUR (in Worten: Zweihundertzwanzig und 00/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.246,15 EUR (in Worten: Eintausendzweihundertsechsundvierzig und 15/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.074,15 EUR (in Worten: Eintausendvierundsiebzig und 15/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen, abzüglich weiterer vom Beklagten bereits gezahlter 500,00 EUR (in Worten: Fünfhundert und 00/100 Euro) netto.

6. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes und wohlwollendes Zeugnis zu erteilen, das Aufschluss gibt über Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 53 % und dem Beklagten 47 % auferlegt.

8. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 7.337,08 EUR.

9. Die Berufung wird nicht ausdrücklich zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers und Zeugniserteilung.

Formularmäßiger Verzicht auf Überstundenvergütung wirksam?
Symbolfoto: Sikov/Bigstock

Der am 25. April 1967 geborene Kläger war in der Zeit vom 23. April 2007 bis zum 30. November 2007 bei dem Beklagten in Vollzeit als Dumperfahrer zu einem Bruttomonatsentgelt von 1.350,00 EUR, was monatlich netto 971,69 EUR entspricht, beschäftigt. Zwischen den Parteien waren außerdem 10,00 EUR Auslöse pro Arbeitstag vereinbart. Der Kläger nahm während des bestandenen Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub und leistete Überstunden wie sie im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. April 2008 (Bl. 29 d. A.) aufgeschlüsselt wurden. Der Beklagte zahlte an den Kläger die Nettovergütung unregelmäßig, überwiegend in bar gegen Quittungen und zahlte rückständige Leasingraten des Klägers für einen Pkw direkt an das Autohaus. Insgesamt leistete der Beklagte an den Kläger an Nettozahlungen 5.604,22 EUR sowie netto 500,00 EUR. Unter dem Datum 03. Januar 2008 unterzeichnete der Beklagte eine Quittung mit einem Betrag über 500,00 EUR, der unter anderem den Text enthält „Es bestehen keine Forderungen mehr“. Der Kläger trägt vor, dass durch Nettozahlungen seine Vergütungsansprüche bis einschließlich August 2007 vollständige getilgt seien, im Übrigen in Höhe der eingeklagten Beträge noch offenstünden. Der Kläger habe auch an sämtlichen Arbeitstagen von September bis November 2007 Arbeitsleistung für den Beklagten erbracht, so dass ihm auch der Auslöseanspruch zustehe. Der nicht genommene Urlaub sei abzugelten. Im Übrigen sei der Beklagte zur Zeugniserteilung verpflichtet.

Der Kläger beantragte nach Klagerücknahme zuletzt noch,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.350,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 523,22 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basisdiskontsatzes der EZB seit dem 1. Oktober 2007 zu zahlen, ferner an den Kläger 200,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basisdiskontsatzes der EZB seit dem 1. Oktober 2007 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.350,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basisdiskontsatzes der EZB sowie 220,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basisdiskontsatzes der EZB seit dem 1. November 2007 zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.350,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basisdiskontsatzes der EZB sowie 220,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basisdiskontsatzes seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen,

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.246,15 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basisdiskontsatzes der EZB seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen,

5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.074,15 EUR brutto nebst fünf Prozentpunkten oberhalb des Basisdiskontsatzes der EZB seit dem 01. Dezember 2007 zu zahlen,

6. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes und wohlwollendes Zeugnis zu erteilen, das Aufschluss gibt über Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass zwischen den Parteien ein bis zum 30. Januar 2007 befristeter Arbeitsvertrag vereinbart gewesen sei. Er ist der Ansicht, dass nach dem Vertragsinhalt für geleistete Überstunden keine Vergütung gezahlt werden solle und für die Überstundenvergütung keine Rechtsgrundlage bestehe. Der Beklagte habe auch mehr Zahlungen an den Kläger geleistet als in den Quittungen dokumentiert, unter anderem 400,00 EUR für Medikamente. Des weiteren habe er dem Kläger mit Bargeld ausgeholfen. Darüber hinaus sei zwischen den Parteien ausweislich des Textes der Quittung über 500,00 EUR vom 03. Januar 2008 klar, dass der Kläger keinerlei Forderungen gegen den Beklagten habe. Ein Zeugnis stehe dem Kläger nicht zu, weil er Geldforderungen geltend mache, die ihm nicht zustünden.

Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.

Die Klageanträge zu 1. bis 3. haben in der Sache Erfolg. Der Kläger vermag von dem Beklagten Vergütungszahlung auf der Basis des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 611 BGB in ausgeurteilter Höhe zu beanspruchen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Bruttomonatsentgelt des Klägers 1.350,00 EUR betragen und dass der Kläger in den Monaten September bis November 2007 seiner Arbeitsleistung erbracht hat.

Im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 25. März 2008 (Bl. 17 d. A.) heißt es im Übrigen, dass als Auslösung 10,00 EUR pro Arbeitstag vereinbart worden seien. Damit ist auch eine Vereinbarung über Auslöse unstreitig. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt zu haben, so dass bezüglich der Vergütung die Bruttobeträge zuzüglich Auslöse zu zusprechen waren.

In Abzug zu bringen waren die nach Anrechnung auf die Vergütung für die Vormonate unstreitig von dem Beklagten an den Kläger geleistete 5.604,22 EUR zuzüglich weiterer 500,00 EUR.

Für darüber hinausgehende Zahlungen hat der für den Erfüllungseinwand darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keinerlei Beweismittel angeboten, insbesondere nicht zur Zahlung von Kosten für Medikamente des Klägers.

Der Beklagte vermag auch nicht einzuwenden, der Kläger habe eine Ausgleichsquittung unterzeichnet mit der Folge des Ausschlusses jedweder Zahlungsansprüche.

Zwar findet sich auf der vom Kläger unterzeichneten Quittung vom Januar 2008 der Text, dass keine Forderungen mehr bestehen. Dieser stellt aber keinen Forderungsausschluss dar, ganz unabhängig von dem Umstand, dass selbst bei einem flüchtigen Blick auf die Quittung der vorgenannten Text in einer anderen Schrift eingetragen wurde als sie der übrige Quittungsinhalt ausweist. Es ist allgemein anerkannt, dass mit einer Ausgleichsquittung ein Schlussstrich unter ein Arbeitsverhältnis gezogen werden soll. In einer Ausgleichsquittung bestätigt der Arbeitnehmer regelmäßig den Empfang seiner Arbeitspapiere und weiterer Leistungen und erklärt mehr oder weniger deutlich darüber hinaus, dass ihm aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung keine Ansprüche und Rechte mehr zustehen. Da sich der Arbeitgeber durch die Ausgleichsquittung eine günstigere Rechtsposition verschaffen will, liegt es an ihm, eine genaue Ausdrucksweise zu wählen, und auf diese Weise die Rechtsnatur der Erklärung zu verdeutlichen. Im Übrigen ist bei der Auslegung der Ausgleichsquittung gemäß §§ 133, 157 BGB nicht allein am Wortlaut der Erklärung zu haften. Vielmehr sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei der Erklärung gehabt hat und wie sie vom Empfänger zu verstehen war. Ein Verzicht des Arbeitnehmers als Gläubiger auf ein Recht oder ein Erlass von Ansprüchen ist nach der Lebenserfahrung im Allgemeinen nicht zu vermuten. Deshalb muss sich nach dem Wortlaut der Erklärung und den Begleitumständen klar ergeben, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer ihm bekannte oder mögliche Ansprüche aufgibt. Wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer außer der Pflicht, den Empfang der Arbeitspapiere zu quittieren, keinen Anlass hat, auf Ansprüche zu verzichten, so muss er auch erkennen, dass er mit seiner Unterschrift keine eigene spontane Erklärung abgibt, sondern nur eine in der Regel vorformulierte Erklärung unterschreibt, die ihm oft nach Wortlaut und Begleitumständen nicht deutlich macht, dass von ihm ein Verzicht auf mögliche Ansprüche erwartet wird. Im Zweifel gilt deshalb die Auslegungsregel, dass die Ausgleichsquittung nur eine Quittung im Rechtssinne darstellt und keine Regelung eines Verzichts oder Ausschlusses von weiteren Ansprüchen (BAG vom 20.08.1980, EzA Nr. 7 zu § 9 LFZG; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Arbeitsrechts, 4. Auflage 2004, C Rd-Nr. 3775 ff.). Darüber hinaus werden formularmäßige Verzichtserklärungen ohne kompensatorische Gegenleistung in der Regel als unangemessene Benachteiligung unter AGB-Gesichtspunkten anzusehen sein (Erfurter Kommentar zum Arbeitsgericht/Preis, 7. Auflage 2007, §§ 305 bis 310 BGB, Rd-Nr. 74 b). Wird ein Anspruchsverzicht durch eine kompensatorische Gegenleistung abgekauft, kann sich diese Vereinbarung als wirksam darstellen. Ein vollständiger Anspruchsverlust widerspricht indes einer ausgewogenen Vertragsgestaltung.

Im Streitfall ist bereits fraglich, ob sich aus der in der Quittung gewählten Formulierung ergibt, dass sämtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis als nicht mehr bestehend angesehen werden sollen. Die Formulierung stellt sich als unklar auch im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB dar. Für den Kläger war nicht hinreichend deutlich, auf welche Forderungen sich die Formulierung bezieht. Soweit sie sich auf Urlaubsabgeltungsansprüche beziehen sollte, diese bestanden ja zum Zeitpunkt der Quittungsunterzeichnung, wird ein Verstoß gegen die Unabdingbarkeitsvorschrift des § 13 BUrlG begründet sein. Danach vermag von den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes allenfalls in einen Tarifvertrag abgewichen zu werden. Auf einen Urlaubsabgeltungsanspruch vermag arbeitnehmerseits nicht verzichtet zu werden. Sollte der Kläger das Nichtbestehen von Forderungen auch insoweit bestätigt haben, wäre die Ausgleichsquittung insgesamt unwirksam, da sie sich auch auf Ansprüche beziehen würde, die der Dispositionsbefugnis des Klägers entzogen sind. Ferner ist unklar, ob nur Geldforderungen gemeint sein sollen oder auch Forderungen auf Aushändigung von Arbeitspapieren. Der Beklagte hätte es in der Hand gehabt, die Ausgleichsklausel exakt zu formulieren, was nicht geschehen ist, so dass er sich jetzt die Unwirksamkeit der Klausel entgegenhalten lassen muss.

II.

Der Klageantrag zu 4. ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger vermag Überstundenvergütung in gemäß Ziffer 4. des Tenors ausgeurteilter Höhe zu beanspruchen. Der Kläger hat vorgetragen, Überstunden in einem Gesamtumfang von 155 geleistet zu haben und zwar ausweislich der Aufstellung im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. April 2008 und der handschriftlichen Aufzeichnung des Klägers selbst. Der Beklagte hat lediglich seine Auffassung vorgetragen, dass Vertragsinhalt gewesen sei, dass für geleistete Überstunden keine Vergütung gezahlt würde. Im Übrigen hat der Beklagte die Ableistung von Überstunden durch den Kläger nicht bestritten, so dass der Vortrag, der Kläger habe Überstunden im dargestellten Umfang geleistet, als gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden anzusehen ist. Darüber hinaus hat der Beklagte einen schriftlichen Arbeitsvertrag, aus dem sich eine Abrede bezüglich der Überstunden ergeben würde, nicht vorgelegt. Sollte sich eine solche Formulierung in dem Arbeitsvertrag finden, würde sie schon gegen § 612 BGB verstoßen, wonach Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Darüber hinaus wäre eine Vereinbarung des Verzichts auf Zahlung von Vergütung für Überstunden aus AGB-Gesichtspunkten unwirksam. Denn dem Arbeitsleistung erbringenden Arbeitnehmer wäre unklar, in welchem Umfang er dann zur Arbeitsleistung herangezogen werden kann und für welches Arbeitsvolumen er welche Vergütung erhält. Der Arbeitgeber hätte es demgegenüber in der Hand, durch Anordnung einer Vielzahl von Überstunden gleichsam eine Lohnreduzierung herbeizuführen. Dadurch würde in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung des Arbeitsvertrages in unzulässiger Weise eingegriffen.

III.

Auch der Klageantrag zu 5., gerichtet auf Urlaubsabgeltung, aus § 7 Abs. 4 BUrlG hat Erfolg. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger während des über sechs Monate dauernden Arbeitsverhältnisses, dass in der zweiten Jahreshälfte beendet wurde, keinerlei Urlaub in natura genommen hat. Die Folge ist ein Urlaubsabgeltungsanspruch, der klägerseits in rechnerisch zutreffender Höhe geltend gemacht wurde.

IV.

Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ergibt sich aus § 630 BGB. Danach kann bei Beendigung eines Dienstverhältnisses der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis fordern. Die Erhebung einer Zahlungsklage stellt keine zulässige Einwendung gegenüber dem Zeugnisanspruch dar.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bezüglich der Kostenquote hat das Gericht die Teilklagerücknahme wertmäßig berücksichtigt.

Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus der Addition der geltend gemachten Beträge, abzüglich der vom Kläger selbst in Abzug gebrachten Nettozahlungen mit einer Bruttomonatsvergütung bezüglich des Zeugniserteilungsantrags.

Der Gebührenstreitwert beträgt 15.518,63 EUR (13.918,73 EUR (Beträge der Klageschrift), zuzüglich 250,00 EUR (Lohnabrechnungskorrektur), zuzüglich 1.350,00 EUR (Zeugnis)).

Die Berufung wurde nicht ausdrücklich zugelassen. Die Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes und soweit sich ihre Zulässigkeit unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bleibt davon unberührt.

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