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Fortbildungskosten – Rückzahlung nach beendetem Arbeitsverhältnis

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 16 Sa 24/13, Urteil vom 12.09.2013

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 31.01.2013 – 5 Ca 301/12 – wir auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten nach beendetem Arbeitsverhältnis.

Die am 0.0.1985 geborene Klägerin war bis zu ihrer Eigenkündigung zum 30.9.2012 bei der Beklagten als Krankenschwester im U. H. zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.039,65 € beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt u. a. der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen der U. F.,H.,T., und U. (TV-UK) zugrunde, der auszugsweise regelt:

§ 7 Qualifizierung

(3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen.

(4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden.

Fortbildungskosten - Rückzahlung nach beendetem Arbeitsverhältnis
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Am 01.10.2008 schlossen die Parteien folgende – auszugsweise -Vereinbarung über die Teilnahme an der Fachweiterbildung „Anästhesie und Intensivpflege“ (ABI. 3 der erstinstanzlichen Akte):

II. Zeitliche Gliederung der Weiterbildung

Die zweijährige berufsbegleitende Weiterbildung beginnt am 1. November 2008 und endet am 31. Oktober 2010.

III. Lehrgangskosten

Die Kosten der Teilnahme am

Weiterbildungskurs belaufen sich auf 5.231,- € pro Person.

IV. Verpflichtung

Der Kursteilnehmer verpflichtet sich, nach erfolgreichem Beenden der Weiterbildung, für den Zeitraum von drei Jahren beim U.H. als Fachkrankenschwester/-pfleger beschäftigt zu bleiben. Die Lehrgangskosten trägt in diesem Fall das U. H.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die o.g. Weiterbildung zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch oder aus einem von ihm vertretenen Grunde endet. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten 3 Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis endet:

im 1. Jahr nach Abschluss der Fort- und Weiterbildung, die vollen Aufwendungen gem. Ziff. 3;

im 2. Jahr nach Abschluss der Fort- und Weiterbildung, zwei Drittel der Aufwendungen gem Ziff. 3;

im 3. Jahr nach Abschluss der Fort- und Weiterbildung, ein Drittel der Aufwendungen gem. Ziff. 3.

Mit Schreiben vom 5.7.2012 (ABI. 45 der erstinstanzlichen Akte) stellte die Beklagte der Klägerin den von ihr zu erstattenden Betrag von 3.784,33 € (= zwei Drittel von 5.231,00 €) in Rechnung und zog schließlich diesen Betrag von der errechneten Nettovergütung der Klägerin ab.

Mit ihrer am 07.09.2012 beim Arbeitsgericht Mannheim – Außenkammern Heidelberg – eingegangenen Klage hat die Klägerin zuletzt die Erstattung dieses Abzugs nebst Zinsen geltend gemacht und vorgetragen, sie habe sich beworben, somit habe die Ausbildung „auf Wunsch der Arbeitnehmerin“ stattgefunden. § 7 Abs. 4 TV-UK binde die Möglichkeit der Eigenbeteiligung an den Abschluss einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. Vertrete man die Auffassung, es handle sich um eine arbeitgeberseits veranlasste Weiterbildung, seien nach § 7 Abs. 3 TV-UK die Kosten ausnahmslos vom Arbeitgeber zu tragen, weshalb andere Vereinbarungen unzulässig seien. Zudem sei die Bindungsdauer von 3 Jahren zu lang. Sie habe 57 Theorietage absolviert, was in der Summe keine 2 Monate betrage. Ab dem ersten Tag der Ausbildung sei sie im Dienstplan der Intensivstation als vollwertige Kraft eingeplant und auch eingesetzt worden ohne praktische Einleitung; die Ausbildung habe in „learning-by-doing“ bestanden. Auch an den sogenannten Praxisanleitertagen habe sie Klägerin überwiegend Arbeitsleistungen erbracht. Während der Praxisphase habe sie als vollwertige Mitarbeiterin gearbeitet. Damit habe die Ausbildung weniger als 2 Monate betragen, weshalb maximal 1 Jahr Bindungsfrist angemessen sei. Schließlich werde die Rückzahlungsklausel dem Transparenzgebot nicht gerecht, da der Vertrag die Kosten nur pauschal festschreibe und keine Ausführungen zur Zusammensetzung des Betrages enthalte. Ihr sei dadurch die Möglichkeit genommen, die Zusammensetzung der Kosten zu prüfen. Ohne weitere Erläuterungen sei ihr ein Kostenrückzahlungsrisiko von 5.231,00 € aufgebürdet worden. Die Steigerung der Grundvergütung um 187,00 € stelle keinen überdurchschnittlichen finanziellen Vorteil dar.

Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht Klagabweisung beantragt und vorgetragen, ihre Berechtigung zur Aufrechnung ergebe sich aus der Vereinbarung vom 01.10.2008. Der Tarifvertrag stehe nicht entgegen. Die Fachweiterbildung „Anästhesie und Intensivpflege“ sei eine von der Arbeitgeberin veranlasste, veranstaltete und daher auch finanzierte Qualifizierung, für die § 7 Abs. 3 TV-UK einschlägig sei. Sie trage wegen ihres starken Eigeninteresses an der Weiterbildung die gesamten Kosten, im Falle der Klägerin 5.231,00 €. Die Festlegung zwischen den Tarifvertragsparteien, dass die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen würden, beinhalte, dass individuelle Vereinbarungen über eine Rückzahlung zulässig seien. Einer Dienstvereinbarung habe es nicht bedurft. Die Klägerin habe an 720 Unterrichtsstunden ä 45 Minuten theoretischen und praktischen Unterrichts teilgenommen und sei in 2350 Stunden praktisch weitergebildet worden, was sie weiter darlegt (Schriftsatz der Beklagten vom 07.11.2012, ABl. 56-50 der erstinstanzlichen Akte). Sie verweise auf den „Praxisordner für den Weiterbildungslehrgang Anästhesie und Intensivpflege am U. H. “ (ABI. 79 ff. der erstinstanzlichen Akte). Allein nach diesen Vorgaben sei die Klägerin in 7 Modulen an 496 Stunden praktisch unterrichtet worden. Die für deren Weiterbildung vom 01.11.2008 bis zum 31.10.2010 entstandenen Kosten lägen höher, als Ziff. III. der Weiterbildungsvereinbarung ansetze. Der vereinbarte Betrag von 5.231,00 € gehe auf eine im August 2008 zwischen dem Pflegedirektor und dem Personalrat vereinbarte Pauschale zurück. Mit dieser arbeite sie ohne eine Kostensteigerung zu berücksichtigen. Die Klägerin habe mit der Weiterbildung einen unmittelbaren geldwerten Vorteil erlangt. Es handle sich um eine überaus begehrte Zusatzqualifikation; z. Zt. stünden über 50 Mitarbeiter auf einer Warteliste. Die Fortbildung habe Eingruppierungsrelevanz, zusätzlich würden die besonderen Belastungen der Intensivpflege mit einer monatlichen Leistungszulage kompensiert. Daher sei die Klägerin ab dem Monat Oktober 2010 gemäß Vergütungsgruppe E 9A TV-UK eingruppiert worden (alte Eingruppierung: Vergütungsgruppe E 8B TV-UK) und habe zusätzlich eine monatliche Zulage i. H. v. 100,00 € erhalten. Damit habe sie mit Abschluss der Weiterbildung ein höheres Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt monatlich 287,00 € bezogen. Sie habe neben den finanziellen Vorteilen aber auch erhebliche zusätzliche Fähigkeiten durch die Ausbildung erhalten, die ihr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhebliche berufliche Möglichkeiten eröffne. Der Weiterbildungsvertrag genüge auch dem Transparenzgebot, weil die Pauschale angegeben sei und weit unter den tatsächlichen Kosten der Ausbildung gelegen habe.

Mit Urteil vom 31.01.2013 – 5 Ca 301/12 – hat das Arbeitsgericht Mannheim – Kammern Heidelberg – die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Gehaltsabzug stelle sich als Aufrechnungserklärung gem. § 388 BGB dar, die nach § 389 BGB bewirke, dass in dieser Höhe die – unstreitig entstandene – Gehaltsforderung der Klägerin erloschen sei. Mangels entsprechender Rüge sei ein Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB nicht zu prüfen, weil die Ermittlung der Pfändbarkeit gem. §§ 850 ff. ZPO den Gerichten nicht von Amts wegen obliege (BAG 5.12.2002, NJW2003, 2189). Die Gegenforderung sei wirksam und fällig, weil die Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 01.10.2008 verpflichtet sei, Ausbildungskosten i. H. v. 3.784,33 € zu erstatten. Die Ausbildung habe zum 31.10.2010 geendet, die Klägerin habe zum 30.9.2012 gekündigt. Der Rückzahlungsanspruch belaufe sich gemäß Ziff. IV. i. V. m. Ziff. III. der Vereinbarung auf zwei Drittel aus 5.231,00 €. Einwendungen griffen nicht.

§ 7 Abs. 4 TV-UK stehe der Rückzahlungsvereinbarung nicht entgegen. Es gehe nicht um eine „Qualifizierungsmaßnahme, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgt“ sei sondern um eine „von der Arbeitgeberin veranlasste Qualifizierungsmaßnahme“ i. S. v. § 7 Abs. 3 TV-UK.

Die Rückzahlung sei auch keine „Eigenbeteiligung“ i. S. v. § 7 Abs. 4 TV-UK, sondern die Kosten für die Qualifizierungsmaßnahme würden gem. § 7 Abs. 3 TV-UK „grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen“. Dadurch werde aber eine Rückzahlungsverpflichtung nicht ausgeschlossen. Vielmehr seien Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig (BAG v. 19.1.2011, NZA 2012, 85; ErfK/Preis, 13. Aufl. 2013, § 611 BGB, Rn. 436). Von dieser Gestaltungsmöglichkeit hätten die Vertragsparteien Gebrauch gemacht. Die vereinbarte Bindungsdauer von 3 Jahren sei nicht als zu lang anzusehen im Verhältnis zur Ausbildungszeit. Sie erfordere im Regelfall eine Lehrgangsdauer von 6 – 12 Monaten ohne Arbeitsverpflichtung (BAG 15.12.1993, NZA 1994, 835; ErfK/Preis, aaO, Rn. 441). Das sei aber nur ein – wenngleich starkes – Indiz für den Wert der erworbenen Qualifikation. Auch bei kürzerer Dauer der Fortbildung könne eine längere Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber erhebliche Mittel aufwende und die Fortbildung dem Arbeitnehmer besondere Vorteile bringe (ErfK/Preis, aaO, Rn. 441). Beides sei hier der Fall. Im Fortbildungszeugnis (ABI. 62 der erstinstanzlichen Akte) sei der Klägerin die Teilnahme an 720 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht sowie die Absolvierung von 2350 Stunden praktischer Weiterbildung bescheinigt worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob und in welchem genauen Umfang diese als vollwertige Mitarbeiterin im Dienstplan eingetragen gewesen sei und als solche gearbeitet habe. Denn die Weiterbildung solle „praxisorientiert“ auf die Fachbereiche der Anästhesie und Intensivpflege „vorbereiten“ (vgl. Definition „Weiterbildungsziel“: ABI. 82 der erstinstanzlichen Akte). Ein praktischer Einsatz stehe daher im Einklang mit der angestrebten „Vermittlung einer breiten fundierten pflegerischen Fachkompetenz“ (vgl. Definition „Weiterbildungsziel“: ABI. 82 der erstinstanzlichen Akte). Die Klägerin habe im Rotationsverfahren verschiedene Stationen durchlaufen, während derer sie immer unter der fachkundigen Betreuung der anleitenden Pflegekraft gestanden habe und jeweils „als Lernende“ behandelt worden sei. Dass mit zunehmender Einarbeitung der Anteil der selbstständigen Tätigkeit zunehme, ergebe sich zwangsläufig und sei gerade Gegenstand der fortschreitenden Weiterbildung.

Ein weiterer Aspekt für die Rechtfertigung der Bindungsdauer sei die Eingruppierungsrele-vanz der erworbenen Zusatzqualifikation. Die Klägerin sei mit Abschluss der Weiterbildung von Vergütungsgruppe E 8B TV-UK nach Vergütungsgruppe E 9A TV-UK höhergruppiert worden und habe seither zusätzlich eine monatliche Zulage erhalten. Daher sei in Ansehung der finanziellen, materiellen und personellen Aufwendungen der Beklagten für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme als auch des Wertes der durch die Absolvierung erworbenen Zusatzqualifikation die vereinbarte Bindungsdauer von 3 Jahren nicht unangemessen. Die Rückzahlungspflicht müsse sich für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit zeitanteilig mindern (ErfK/Preis, aaO, Rn. 443). Dem sei durch die Staffelung in Ziff. IV. der Rückzahlungsvereinbarung Rechnung getragen. Dass diese jahresbezogen sei, stehe ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (BAG 23.04.1986, NZA 1986, 741; ErfK/Preis, aaO, Rn. 443). Schließlich könne die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, ihr sei durch die pauschale Festsetzung des Betrages von 5.231,00 € nicht die Möglichkeit gegeben worden, die Zusammensetzung der Kosten zu überprüfen, weshalb die Rückzahlungsklausel dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB nicht entspreche und eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Dem Transparenzgebot sei genügt, wenn die entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angegeben seien. Die Anforderungen an die Transparenz dürften nicht überzogen sein. Der Verwender der Klausel sei nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung exakt der Höhe nach zu beziffern. Die Angaben müssten jedoch so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen könne (BAG 21.8.2012, NZA 2012, 1428, Rn. 19). Diesen Anforderungen werde die Rückzahlungsklausel gerecht. Nach schlüssigem Vortrag der Beklagten gehe der im Weiterbildungsvertrag vereinbarte Betrag von 5.231,00 € auf eine im August 2008 zwischen dem Pflegedirektor und dem Personalrat vereinbarte Pauschale zurück, die weit unter den tatsächlichen Kosten der Ausbildung liege. Diese sei in der Vereinbarung vom 1.10.2008 beziffert angegeben. Deshalb habe die Klägerin als Vertragspartner ihr Zahlungsrisiko sehr wohl abschätzen und bei Vertragsschluss in ihre Überlegungen einbeziehen können.

Gegen dieses, der Klägerin am 15.02.2013 zugestellte Urteil wendet sich diese mit ihrer am 07.03.2012 eingelegten und nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 14.05.2013 fristgerecht ausgeführten Berufung.

Die Klägerin trägt vor, die Rückzahlungsvereinbarung verstoße gegen § 7 TV-UK, weil die berufsbegleitende Weiterbildung auf ihren Wunsch erfolgt sei, weshalb die Rückzahlungsvereinbarung einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung bedurft habe. Da eine solche nicht vorliege, sei sie unwirksam.

Aber selbst wenn man eine „von der Arbeitgeberin veranlasste“ Qualifizierungsmaßnahme im Sinne von § 7 Abs. 3 TV-UK annehme, sei ihre Beteiligung an den Kosten unzulässig. Gemäß § 7 Abs. 3 TV-UK würden die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen. Also dürfe dieser sie nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen. Als einzige Ausnahme sei der Fall benannt, in dem ein Dritter die Kosten übernehme. § 7 Abs. 3 TV-UK sei wortgleich mit der älteren Regelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 TV-L. Die Vertragsparteien des TV-UK hätten bewusst darauf verzichtet, eine dem § 5 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 TV-L entsprechende Eigenbeteiligung aufzunehmen. Eine Rückzahlungspflicht wie im § 5 Abs. 7 TV-L finde sich im TV-UK nicht. Vielmehr hätten es die Tarifvertragsparteien bei dem Grundsatz belassen, dass der Arbeitgeber die Kosten zu tragen habe, die durch von ihm veranlasste Qualifizierungsmaßnahmen verursacht würden. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Sinngehalt der Vorschrift. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 TV-UK werde die Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung verstanden. Beides liege im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Die Beklagte benötige dringend solche Fachkräfte. Wegen dieses starken Eigeninteresses habe sie die Weiterbildung veranlasst und den Betrag von € 5.231,00 bezahlt. Wenn diese aber in Personalentwicklung und Qualitätssicherung investiere könne sie ihre Investitionskosten nicht auf die Beschäftigten für den Fall abwälzen, dass das Vorhaben nicht zu dem gewünschten Ergebnis führe. Der Arbeitgeber trage das unternehmerische Risiko. Also müsse er auch die Kosten für Investitionen tragen, die nachträglich wertlos würden. Dass qualifizierte Arbeitnehmer den Betrieb verließen, zähle zu den typischen Unternehmerrisiken, was in § 7 Abs. 3 TV-UK zum Ausdruck komme. Der Bildungsmaßnahme habe ein dringendes betriebliches Bedürfnis zugrunde gelegen. Das in § 7 Abs. 3 TV-UK aufgestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis werde im Formularvertrag in das Gegenteil verkehrt.

Zudem sei die Rückzahlungsvereinbarung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Es handle sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Die Bindungsvereinbarung dürfe nicht die in Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG garantierte arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit unzulässig einschränken. Die Beklagte habe offensichtlich die frühere Regelung aus der Anlage 2a zum BAT übernommen, ohne die tatsächliche Dauer der Ausbildung zu berücksichtigen. Die Bindungsdauer von drei Jahren sei nicht gerechtfertigt. Innerhalb von zwei Jahren sei sie zur Weiterbildung an lediglich 58 Tagen oder insgesamt 452 Stunden von der Arbeit freigestellt worden. Dies seien weniger als drei Monate. Angesichts dessen komme allenfalls eine Bindung von zwei Jahren in Betracht (BAG 14.01.2009, 3 AZR 900/07). Selbst wenn man die im Zeugnis (Anlage B6) bescheinigte „Teilnahme an 720 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht“ (entsprechend 540 Zeitstunden) zugrunde lege, ergebe sich eine Fortbildungsdauer von 3,2 Monaten. Dies rechtfertige allenfalls eine zweijährige Bindungsdauer. Die Höchstbindungsdauer von drei Jahren setze in der Regel eine Ausbildungsdauer von sechs bis zwölf Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung voraus. Die 2.350 Stunden „praktischer Weiterbildung“ könnten keine längere Bindungsdauer rechtfertigen. Während der „Praxisphase“ sei sie als vollwertige Mitarbeiterin in den jeweiligen Dienstplänen eingetragen gewesen und habe als solche auch gearbeitet. An ihrer Stelle habe die Beklagte eine andere Intensivschwester einsetzen müssen. Somit sei dieser die Arbeitsleistung einer vergleichbaren Fachkrankenschwester unmittelbar zugute gekommen, ohne die entsprechende Vergütung habe zahlen müssen. Eine systematische Weiterbildung bzw. ein praktischer Unterricht habe nicht stattgefunden. Zwar habe die Beklagte anhand der Vorgaben eines Praxisordners vorgetragen, es hätten 496 Stunden praktischer Unterricht stattgefunden, vor jedem Stationswechsel im Rotationsverfahren sei eine gesonderte Einarbeitung erforderlich gewesen. Worin dieser praktische Unterricht bestanden habe, sei allerdings nicht vorgetragen. Man habe sie als Fachkraft auf der Intensivstation und in der Anästhesie eingesetzt, ausgebildet bzw. unterrichtet habe man sie dort nicht. Die sog. „Praxisphase“ dürfe nur dann berücksichtigt werden, wenn die praktische Unterweisung einen erheblichen Anteil ihrer Arbeitszeit ausgemacht und sie dadurch keine der Vergütung angemessenen Arbeitsleistung erbracht habe (BAG 15.12.1993, 5 AZR 279/93). Beides sei nicht der Fall gewesen. Sie sei als vollwertige Fachkrankenschwester behandelt und auch zur Vertretung von urlaubs- oder krankheitsbedingt abwesenden Fachkrankenschwestern herangezogen worden. Am Ende der „Ausbildung“ habe ihr Zeitkonto 441,83 Überstunden ausgewiesen. Da sie im Oktober 2010 kurz vor Abschluss der Ausbildung einen Autounfall gehabt habe und anschließend eine stufenweise Wiedereingliederung bis Mitte Januar 2011 ohne Mehrarbeit erfolgt sei, entsprächen die ausgewiesenen Überstunden dem Stand am Ende der Ausbildung. Es ist nicht ersichtlich, worin sich diese Arbeitsleistung von ihrer Arbeitsleistung während der „Praxisphase“ unterscheide. Auf die Dauer der Einarbeitungszeit komme es nicht an. Jede Krankenschwester werde auf einer neuen Station eingearbeitet. Auch in den fünf Tagen Praxisanleitung habe sie überwiegend Arbeitsleistung erbracht. Dass der Anteil selbständiger Tätigkeit zwangsläufig mit zunehmender Einarbeitung zunehme und dies gerade Gegenstand der fortschreitenden Weiterbildung sei, sei für die Beurteilung der Ausbildungsdauer und der Angemessenheit der Bindungsdauer ohne Belang. Erfahrungen und Kenntnisse, die man erwerbe, erhöhten ganz allgemein den Wert der Arbeitskraft. Mit der Erstattung von Ausbildungskosten habe das nichts zu tun. Damit habe die berücksichtigungsfähige Dauer der Ausbildung 58 Tage betragen.

Der Unterschied von Entgeltgruppe E 8B TV-UK nach Vergütungsgruppe nach E 9A TV-UK habe lediglich € 187,00 brutto betragen. Auch vor Abschluss der Weiterbildung habe sie eine Intensivzulage erhalten. Es handle sich um keinen überdurchschnittlich großen Vorteil, der auch noch zur Rechtfertigung der übermäßigen Bindungsdauer herangezogen werden dürfe.

Schließlich seien Fortbildungskosten von 5.231,00 € kein besonders erheblicher Aufwand. Die Beklagte habe keinesfalls schlüssig vorgetragen, dass der Pauschalbetrag von 5.231,00 € weit unter den tatsächlichen Kosten liege. Aus den vorgelegten Berechnungen ergebe sich, dass die Gesamtkosten für die Fachweiterbildung für interne Mitarbeiter geringer sei als für externe. Die Kursgebühr für interne Mitarbeiter sei deswegen höher gewesen, weil es weniger Plätze je Kurs gegeben habe. Für externe Teilnehmer des gleichen Kurses hätten die Kosten nach den vorgelegten Berechnungen lediglich 2.958,68 betragen, also etwas mehr als die Hälfte des bei ihr angesetzten Rückerstattungsbetrags. Schließlich werde sie durch die Rückzahlungsverpflichtung auch unangemessen benachteiligt, weil diese ihre Betriebstreue nicht ausreichend berücksichtige. Die Drittelung für jedes volle Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss der Ausbildung bewirke, dass der auf sie lastende Bleibedruck am Anfang eines jeden Jahreszeitraums genauso groß sei wie am Ende des Zeitabschnitts. Ein billigenswertes Interesse der Beklagten, die diese Benachteiligung rechtfertige, existiere nicht. Vor allem bei einer so langen Bindungsdauer wie hier sei eine grobe jährliche Staffelung unangemessen benachteiligend und somit unwirksam.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim — Kammern Heidelberg — vom 31.01.2013, AZ: 5 Ca 301/12, wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.784,33 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt im Wesentlichen vor, die Rechtsmeinung der Klägerin, die Kostentragungspflicht sei tariflich abschließend geregelt, beruhe auf einer Verkennung der Begrifflichkeiten. Streitgegenständlich sei vorliegend die Rückzahlungspflicht nach Abschluss der Weiterbildung und nicht die Eigenbeteiligung während einer Weiterbildung. Im TV-UK sei keine „abschließende“ Regelung der Rückzahlungsverpflichtung enthalten.

Die These, die Tarifvertragsparteien des TV-UK hätten sich an § 5 TV-L orientiert und in bewusster Abkehr hiervon die dortige Rückzahlungsregelung nicht in § 7 TV-UK übernommen, sei bereits deshalb unrichtig, weil der TV-UK vom 13.06.2006 datiere und der TV-L erst am 12.10.2006 abgeschlossen worden sei und daher den TV-UK nicht beeinflusst habe.

Die Rückzahlungsverpflichtung halte einer Inhaltskontrolle stand. Zur Bindungsdauer habe sie zum Thema „Weiterbildung während 2.350 Praxisstunden“ mit entsprechendem Beweisantritt ab S. 3 ihres Schriftsatzes vom 07.11.2012 konkret Art und Umfang der praktischen Weiterbildungstätigkeit in fünf verschiedenen Stationen aufgelistet. Sie habe dargelegt, dass zum Nachweis für den praktischen Unterricht die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Weiterbildung einen Praxisordner führten, in dem von der jeweils anleitenden Pflegekraft auf den betreffenden Stationen getreu den sieben Modulen der Ausbildung die dokumentierte praktische Ausbildung gegengezeichnet worden sei. Die Einlassung der Klägerin, sie sei während der Praxisphase gar nicht weitergebildet worden, sei bloße Schutzbehauptung. Während der Weiterbildung auf allen Stationen habe diese stets der fachkundigen Betreuung der jeweils anleitenden Pflegekraft unterstanden und daher im Sinne der Weiterbildungsverordnung „praktische Mitarbeit“ geleistet. Es sei verfehlt, wenn die Klägerin meine, 2.350 Weiterbildungsstunden in der Praxisphase seien eine vernachlässigbare Größe. Zu Unrecht berufe sie sich auf das Urteil des BAG vom 15.12.1993 (- 5 AZR 279/93 -). Sie verkenne, dass sie trotz der praktischen Weiterbildung regulär vergütet worden sei und ziehe den unzulässigen Umkehrschluss, hieran zeige sich, dass sie in der Praxisphase nicht ausgebildet, sondern regulär als Arbeitnehmerin eingesetzt worden sei. Dieser Vorhalt sei abstrus. Auf der von der Klägerin geschilderten Station seien etwa zu 2/3 Gesundheits- und Krankpfleger ohne intensivmedizinische Ausbildung und zu 1/3 fachweitergebildete Pfleger beschäftigt. Ohne die Klägerin habe man eine andere Gesundheits- oder Krankenpflegerin eingesetzt, nicht eine „Intensivschwester“.

Auch die Ausführungen zur Höhe der Vergütung könnten nicht begründen, warum die Bindungsdauer von drei Jahren unwirksam sein solle. Mit Abschluss der Fachweiterbildung werde eine Zulage von 100,00 € pro Monat nach TV-UK bezahlt. Zwar erhalte jeder Mitarbeiter, der unter den in 1.1b Anlage 1b BAT KR genannten besonderen Arbeitsbedingungen beschäftigt sei, die Zulage KR in Höhe von € 46,02. Die Klägerin sei aber ab Oktober 2010 auf der Anästhesieabteilung eingesetzt worden, wo diese Zulage nicht anfalle. Bei der Frage, ob sich aus der Höhe der Fortbildungskosten ein Hinweis auf „ganz erhebliche Mittel“ ergebe, die der Arbeitgeber in die Weiterbildung des Arbeitnehmers investiert habe, komme es nicht auf den Inhalt der am 01.10.2008 übernommenen Rückzahlungsverpflichtung an. Denn der dort festgelegte Betrag sei nur ein Teil ihrer wesentlich höheren Aufwendungen. Fürsorglich lege sie entsprechende Kostenübersichten vor (ABl. 74 f der zweitinstanzlichen Akte).

Inhalt der Abrede zur Rückforderung der Kursbereitstellungskosten zwischen dem Pflegedirektor und dem Personalrat sei gewesen, interne und externe Weiterbildungskandidaten auf Wunsch des Personalrats gleich zu behandeln. Dem sei sie gefolgt. Die Verpflichtung, eine Pauschale in Höhen von € 5.231,00 zurück zu zahlen, habe weit unter den tatsächlich für ihre Ausbildung entstandene Kosten gelegen, die die während der Freistellung für den theoretischen Unterricht fortgezahlte Vergütung nicht berücksichtigte. Hinzu komme, dass sie eine allgemeine Steigerung ihrer Personal- und Sachkosten für die Weiterbildung im Jahr 2008 bis 2010 seit Erstellen der Kalkulation für das Jahr 2003 nicht berücksichtigt habe.

Die Eingruppierungsrelevanz der erworbenen Zusatzqualifikation stelle einen weiteren Aspekt für die Rechtfertigung der Bindungsdauer dar. Die Argumentation der Klägerin, all dies seien keine „überdurchschnittlich großen Vorteile“ gehe von einer falschen Prämisse aus. Denn ein solcher Maßstab sei allenfalls dann anzulegen, wenn es für die Beurteilung der Bindungsdauer lediglich auf die theoretische Ausbildung von 58 Tagen ankomme. Bei allen Überlegungen arbeite die Klägerin mit einem hypothetischen Wegdenken der Praxisphase. Dieser Ansatz sei verfehlt. Die Klägerin habe auch ihr Zahlungsrisiko abschätzen und bei Abschluss der genannten Vereinbarung in ihre Überlegungen einbeziehen können. Die Vereinbarung vom 01.10.2008 sei daher transparent. Es sei gem. § 307 BGB nicht erforderlich, dass der Verwender der Rückzahlungsklausel im Vertragstext selbst dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräume, einen geringeren Rückzahlungsaufwand zu beweisen. Es genüge, dass die Klägerin den Aufwand dem Vertrag vom 01.10.2008 entnehmen und ihr Risiko habe abschätzen können.

Zudem reiche es zur Wirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung aus, wenn — wie hier — die Beträge jährlich gestaffelt seien. Eine „feinkörnigere“ Staffelung, etwa nach Monaten, sei der Rechtsprechung unbekannt.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 b), 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung ist aber unbegründet.

1.

An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.

2.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht mit umfangreicher und richtiger Begründung (Entscheidungsgründe Seiten 6 bis 9, ABl. 121 bis 124 der erstinstanzlichen Akte), der sich die erkennende Berufungskammer vollumfänglich anschließt und dies nach § 62 Abs. 2 ArbGG feststellt, die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Rückzahlungsvereinbarung vom 01.10.2008 (ABl. 3 f der erstinstanzlichen Akte) wirksam ist und die Beklagte deshalb gegen die Vergütungsforderung der Klägerin wirksam aufgerechnet hat. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Lediglich im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind folgende Ergänzungen veranlasst:

a)

Entgegen der Auffassung der Klägerin scheitert die Rückzahlungsvereinbarung nicht an § 7 Abs. 4 TV-UK. Die Vorschrift unterscheidet zwischen „vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahmen“ in Abs. 3 und „Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgen“ in Abs. 4. Aus der systematischen Anordnung des Abs. 4 nach dem Abs. 3 sowie aus Sinn und Zweck der Regelung die Kosten von Qualifizierungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber wünscht, diesem aufzuerlegen, ergibt sich, dass Qualifizierungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber anbietet (also veranlasst) und auf die sich dann ein Arbeitnehmer bewirbt, keine sind, die (lediglich!) auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgen.

Die Klägerin beschränkt sich in ihrer Berufungsbegründung darauf, vorzutragen (Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.05.2013, Seite 4, III. Nr. 1, Satz 3; ABl. 46 der zweitinstanzlichen Akte): „Wie erstinstanzlich vorgetragen, erfolgte die berufsbegleitende Weiterbildung auf Wunsch der Klägerin.“ Ein diesbezüglicher erstinstanzlicher Vortrag ist jedoch so nicht erfolgt. Vielmehr wurde hierzu vorgetragen (Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.11.2012, Seite 1 Abs. 1, Sätze 1 bis 3, ABl. 95 der erstinstanzlichen Akte): „Die Klägerin hat sich für die infrage stehende Ausbildung beworben. Sie hätte dies nicht tun müssen. Insofern ist davon auszugehen, dass die Qualifizierungsmaßnahme auf Wunsch der Klägerin durchgeführt wurde.“

Bereits deshalb greift § 7 Abs. 4 TV-UK nicht. Zudem ist eine „Eigenbeteiligung“, die für die Qualifizierung vereinbart wird und damit unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer nach Abschluss der Qualifizierung im Arbeitsverhältnis verbleibt, immer zu zahlen und hat schon allein deshalb mit einer Rückzahlungsvereinbarung, die nur greift, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig prognostiziert auf Veranlassung des Arbeitnehmers beendet und nach Dauer des Arbeitsverhältnisses ratierlich abgebaut wird, nichts zu tun. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob eine Dienstvereinbarung besteht.

b)

Die Rückzahlungsvereinbarung scheitert aber auch nicht an § 7 Abs. 3 TV-UK. Denn dort ist nur geregelt, dass der Arbeitgeber die Kosten einer von ihm veranlassten Qualifizierungsmaßnahme grundsätzlich trägt, nicht aber, ob er berechtigt ist, eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen. Die Argumentation der Klägerin, die Tarifvertragsparteien hätten bewusst darauf verzichtet, eine dem § 5 Abs. 7 TV-L entsprechende Rückzahlungspflicht zu regeln, und es damit bei dem Grundsatz belassen, dass der Arbeitgeber die Kosten zu tragen habe, scheitert schon deshalb, weil der TV-UK vom 13.06.2006 datiert und der TV-L erst am 12.10.2006 abgeschlossen wurde. Zudem verbietet der Tarifvertrag keine individualrechtliche Bindung mit einer entsprechenden Rückzahlungsvereinbarung, sondern schwiegt sich hierüber aus. Damit stellt § 7 Abs. 3 TV-UK hierüber auch kein Regel-Ausnahme-Verhältnis auf, das folglich auch entgegen der Auffassung der Klägerin durch die Rückzahlungsvereinbarung nicht ins Gegenteil verkehrt werden konnte. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig sind, worauf das Arbeitsgericht zu Recht verwiesen hat (BAG 19.01.2011 – 3 AZR 621/08 -; ErfK/Preis, 13. Aufl. 2013, § 611 BGB, Rn. 436).

c)

Die Rückzahlungsvereinbarung scheitert nicht an § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

aa)

Rückzahlungsabreden für vom Arbeitgeber verauslagte Aus- und Fortbildungskosten benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAG 11.04.2006 – 9 AZR 610/05 -) sind einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen ein Arbeitnehmer Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Aus-/Fortbildung zu übernehmen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig (vgl. BAG 18.03.2008 – 9 AZR 186/07 -, Rn. 20; BAG, 18.11.2008 – 3 AZR 192/07 -, Rn. 34). Voraussetzung ist allerdings, dass die Aus- und Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist, sei es, dass bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt sind oder sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen (BAG 15.09.2009 – 3 AZR 173/08 -,, Rn. 38 m. w. N.). Weiter darf die Rückzahlungsverpflichtung nicht Beendigungsgründe erfassen, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen (BAG 28.05.2013 – 3 AZR 103/12 -) (Außerdem müssen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikation zu beurteilen. Grundsätzlich gilt dabei: Bei einer Fortbildungsdauer bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Abweichungen hiervon sind jedoch möglich. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt. Es geht nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Richtwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (BAG 15.09.2009 – 3 AZR 173/08 -, Rn. 38 unter Hinweis auf BAG 14.01.2009 – 3 AZR 900/07 -, Rn. 18; LAG Düsseldorf, 21.06.2013 – 10 Sa 206/13). Eine praktische Unterweisung ist bei der Berechnung der Lehrgangsdauer nur dann (mit) zu berücksichtigen, wenn sie einen erheblichen Anteil der Arbeitszeit ausmacht und der Arbeitnehmer dadurch keine der Vergütung angemessene Arbeitsleistung erbringt (BAG 15.12.1993 – 5 AZR 279/93 -).

bb)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält die vorliegende Rückzahlungsklausel den Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.

aaa)

Die Klägerin hat durch ihre Fachweiterbildung „Anästhesie und Intensivpflege“ eine Zusatzqualifikation und mit dieser einen geldwerten Vorteil erlangt. Ihr Marktwert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im pflegerischen Bereich hat dadurch eine beträchtliche Steigerung erlangt, weil es um einen Weiterbildungslehrgang gemäß § 19 Landespflegegesetz vom 11.09.1995 (GBl. S. 665), geändert durch Gesetz vom 12.04.1999 (GBl. S. 149) in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung – Intensivpflege vom 19.12.2000 (GBl. 2001 S. 70) im Schwerpunkt „Intensivpflege und Anästhesie“, wie im Zeugnis der Beklagten (ABl. 62 der erstinstanzlichen Akte) bestätigt, und damit um eine staatlich anerkannte Zusatzausbildung handelte. Zudem wurde sie wurde mit Abschluss der Weiterbildung von Vergütungsgruppe E 8B nach Vergütungsgruppe E 9A TV-UK höhergruppiert. Der monatliche Unterschiedsbetrag der Vergütungsgruppen beträgt 187,00 €. Hinzu kommt die mit Abschluss der Fachweiterbildung gezahlte Zulage von 100,00 € im Monat. Zwar erhielt die Klägerin auch zuvor eine Zulage in Höhe von 46,02 € monatlich als Mitarbeiterin, die unter den in 1.1b Anlage 1b BAT KR genannten besonderen Arbeitsbedingungen eingesetzt war. Da sie aber ab Oktober 2010 auf der Anästhesieabteilung tätig war, fiel diese Zulage dort nicht an.

bbb)

Da IV. der Rückzahlungsklausel nicht jeden Fall der Eigenkündigung erfasst und eine Beendigung ausnimmt, die vom Arbeitnehmer nicht zu vertreten ist, liegt hinsichtlich des Vertretenmüssens keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor (vgl. BAG 28.05.2013 – 3 AZR 103/12).

Bei Überprüfung der Bindungsdauer sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur zu berücksichtigen, dass diese innerhalb von zwei Jahren zur Weiterbildung an 58 Tagen mit insgesamt 452 Stunden von der Arbeit freigestellt war. Vielmehr müssen die im Zeugnis (ABl. 62 der erstinstanzlichen Akte) sowie in der Modulbeschreibung (ABl. 63 bis 77 der erstinstanzlichen Akte) und dem Praxisordner (ABl. Bis 89 der erstinstanzlichen Akte) enthaltenen und absolvierten 720 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht und die 2350 Stunden praktischer Weiterbildung in fünf verschiedenen Stationen angesetzt werden. Die Teilnehmer und damit auch die Klägerin haben nach – unbestrittener – Darlegung der Beklagten einen Praxisordner geführt, in dem von der jeweils anleitenden Pflegekraft auf den betreffenden Stationen entsprechend den sieben Modulen der Ausbildung die dokumentierte praktische Ausbildung gegengezeichnet wurde. Die Klägerin konnte ihre Einlassung, sie sei während der Praxisphase gar nicht weitergebildet worden, nicht weiter präzisieren. Sie hat nach Vortrag der Beklagten während der Weiterbildung auf allen Stationen der fachkundigen Betreuung einer anleitenden Pflegekraft unterstanden und hat folglich im Sinne der Weiterbildungsverordnung „praktische Mitarbeit“ geleistet. Diese praktische Unterweisung hat mit 2350 Stunden innerhalb von zwei Jahren (01.11.2008 bis einschließlich 31.10.2010) einen erheblichen Anteil der Arbeitszeit der Klägerin ausgemacht, nämlich unter Berücksichtigung von 12 Wochen Urlaub 2 x 52 Wochen ./. 12 Wochen Urlaub = 92 Wochen x 39 Std = 3588 Stunden. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtarbeitszeit betragen 2350 Stunden praktischer Unterweisung immerhin 65,50% der klägerischen Arbeitszeit. Berücksichtigt man die von der Klägerin noch benannten 441,83 Überstunden ändert dies an der Erheblichkeit der Stunden praktischer Unterweisung nichts. Da in der Zeit der praktischen Unterweisung der Klägerin eine anleitende Pflegekraft zur Verfügung zu stehen hatte, konnte die Klägerin eben nicht wie eine vollwertige Arbeitskraft eingesetzt werden und schon gar nicht die Verantwortung einer vollwertigen Arbeitskraft übernehmen, weshalb sie in dieser Zeit keine der Vergütung angemessene Arbeitsleistung erbringen konnte. Damit sind bei der Berechnung der Lehrgangsdauer die 2350 geleisteten praktischen Stunden mit zu berücksichtigen (BAG 15.12.1993 – 5 AZR 279/93 -).Keine Rolle spielt es, wie die Klägerin in den Dienstplänen eingetragen war. Im Hinblick auf die Ausbildungsmodule lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus der gezahlten Vergütung während der Praxisphase der Schluss ziehen, sie sei in dieser Zeit nicht wie vorgeschrieben ausgebildet, sondern als reguläre Arbeitnehmerin eingesetzt worden. Auf der von der Klägerin geschilderten Station wurden nach Darlegung der Beklagten etwa zu 2/3 Gesundheits- und Krankpfleger ohne intensivmedizinische Ausbildung und zu 1/3 fachweitergebildete Pfleger beschäftigt. Schon daraus ergibt sich, dass auch die Vermutung der Klägerin, ohne sie hätte die Beklagte dort eine „Intensivschwester“ statt eine andere Gesundheits- oder Krankenpflegerin eingesetzt, letztlich aus der Luft gegriffen ist. Der Vortrag der Klägerin, im Hinblick darauf, dass ihr Zeitkonto am Ende der Ausbildung 441,83 Überstunden ausgewiesen habe, sei nicht ersichtlich, worin sich diese Arbeitsleistung von ihrer Arbeitsleistung während der Praxisphase unterschieden habe, hat diesbezüglich keine Relevanz, weil sich ohne Kenntnis der in dieser Zeit verrichteten Tätigkeit keine Schlussfolgerung hieraus herleiten lässt. Ebenso wenig greift der Hinweis der Klägerin auf die Einarbeitungszeit einer Krankenschwester, weil diese die von ihr zu verrichtende Tätigkeit schon erlernt hat und sich nur noch – als vollwertige Kraft – auf die praktische Tätigkeit auf der Station einstellen muss, folglich keine überwachende Anleitung braucht. Damit ist von einer Weiterbildung von insgesamt 720 + 2350 Stunden = 3070 Stunden : 39 Wochenstunden = 78,71 Wochen auszugehen, folglich deutlich über ein Jahr. Damit ist eine Bindungsdauer von drei Jahren gerechtfertigt.

cc)

Die Rückzahlungsvereinbarung scheitert nicht an der Transparenz gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB im Hinblick auf die Kostenvereinbarung. Die Höhe der Lehrgangskosten ist explizit in III. der Vereinbarung vom 01.10.2008 geregelt, so dass die Klägerin keinen Zweifel daran haben konnte, „was auf sie zukommt“. Inhalt der Abrede war eine Vereinbarung zwischen dem Pflegedirektor und dem Personalrat, interne und externe Weiterbildungskandidaten auf Wunsch des Personalrats gleich zu behandeln. Die von der Beklagten vorgelegten Kostenberechnungen der Jahre 2003 und 2004 (ABl. 74 f der zweitinstanzlichen Akte) sind nicht zu beanstanden. Ihre Darlegung, eine Pauschale in Höhe von € 5.231,00 zurück zu zahlen, habe weit unter den tatsächlich für ihre Ausbildung entstandenen Kosten gelegen, die die während der Freistellung für den theoretischen Unterricht fortgezahlte Vergütung nicht berücksichtigte, hinzu komme, dass sie eine allgemeine Steigerung ihrer Personal- und Sachkosten für die Weiterbildung im Jahr 2008 bis 2010 seit Erstellen der Kalkulation für das Jahr 2003 nicht berücksichtigt habe, ist nachvollziehbar. Eine pauschale Kostenübernahmevereinbarung ist in diesem Sinne keine unangemessene Benachteiligung, insbesondere deshalb, weil die Anzahl der Kursteilnehmer differieren kann.

dd)

Die Rückzahlungsvereinbarung scheitert auch nicht daran, dass die Rückzahlungspflicht nicht monatlich sondern jährlich ratierlich abgebaut wird (BAG 23.04.1986 – 5 AZR 159/85 -; ErfK/Preis, aaO, § 611 BGB, Rn. 443). Gewisse Unschärfen sind hinzunehmen, Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, zu welchem Zeitpunkt er sein Arbeitsverhältnis beenden will.

f)

Andere Gründe, warum die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam sein soll, ergeben sich nicht. Insbesondere ändert die erstmalige Einlassung der Klägerin im Kammertermin in der Berufungsverhandlung vom 02.07.2013, Herr K. habe ihr für die Beklagte mit Email vom 26.07.2012 mitgeteilt, dass sich bei ihrer Kündigung zum 30.09.2012 und aktuellen 385 Überstunden sowie zwei Tagen Resturlaub, Freizeitausgleich und Urlaub ab dem 17.09.2012 die Rückzahlung auf 1/3, d.h. 1.892,17 € reduzieren könne, sie solle in Ruhe überlegen, ob sie mit diesem Angebot einverstanden sei und ihm das Ergebnis mitteilen, worauf sie etwa ein, zwei Wochen später ihr Einverständnis mitgeteilt habe, am Ergebnis des Rechtsstreits nichts. Denn die Beklagte hat in diesem Kammertermin durch Vorlage einer Email von Herrn K. vom 31.07.2012 vorgetragen, die Klägerin habe nicht auf das Angebot reagiert und damit den klägerischen Vortrag bestritten. Einen Beweis für ihre Annahme des Arbeitgeberangebotes bleib die Klägerin schuldig, so dass nicht über die Frage des Zurückweisens verspäteten Vortrages zu entscheiden war.

Deshalb konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.

III.

Die Klägerin hat nach § 97 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

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