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Fortbildungsveranstaltung – Zeiten für An- und Abreise Arbeitszeiten?

Fortbildung: Wie werden An- und Abreisezeiten als Arbeitszeit angerechnet

Das Landesarbeitsgericht Sachsen entschied, dass die An- und Abreisezeiten zu dienstlich veranlassten Fortbildungsveranstaltungen als Arbeitszeit zu betrachten sind. Dies bedeutet, dass diese Zeiten vergütungspflichtig sind und dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben werden müssen. Die Entscheidung basiert auf einer spezifischen Auslegung des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK-T).

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 611/16   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. An- und Abreisezeiten zu Fortbildungsveranstaltungen sind als Arbeitszeit anzusehen.
  2. Diese Zeiten müssen im Arbeitszeitkonto des Klägers berücksichtigt werden.
  3. Das Urteil stützt sich auf den MDK-Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
  4. Der Kläger erhält eine Nachgutschrift für nicht erfasste Arbeitsstunden an spezifischen Tagen.
  5. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig zwischen Kläger und Beklagtem aufgeteilt.
  6. Das Urteil legt fest, dass Dienstreisen im Sinne des MDK-T auch Fortbildungsreisen umfassen können.
  7. Die Feststellung, ob Zeiten als Arbeitszeit gelten, hängt vom Interesse des Arbeitgebers an der Fortbildung ab.
  8. Das Urteil differenziert zwischen regulären Fortbildungszeiten und Zeiten der An- und Abreise.

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Fortbildungsveranstaltungen: Wann zählen An- und Abreisezeiten als Arbeitszeit?

Die Frage, ob Zeiten für die An- und Abreise zu Fortbildungsveranstaltungen als Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind, ist umstritten.

Landesarbeitsgericht Sachsen: Fortbildungsveranstaltungen & Arbeitszeiten
(Symbolfoto: ViDI Studio /Shutterstock.com)

Nach § 12 Abs. 8 des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und des Medizinischen Dienste des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDK-T) sind die Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahme, einschließlich An- und Abreise, als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Allerdings ist unklar, ob dies auch für Fortbildungsveranstaltungen gilt.

Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat entschieden, dass die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung kein Dienstgeschäft ist und somit keine Dienstreise im Sinne von § 12 Abs. 8 MDK-T darstellt. Dementsprechend wären die An- und Abreisezeiten zu Fortbildungsveranstaltungen nicht als Arbeitszeit zu berücksichtigen.

Allerdings ist zu beachten, dass das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 17.10.2018 (5 AZR 553/17) entschieden hat, dass die Reisezeit einer Dienstreise ins Ausland vergütungspflichtige Arbeitszeit ist. Dies gilt auch für Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen, sofern sie auf Weisung des Arbeitgebers erfolgen und ein Dienstgeschäft darstellen.

Im folgenden Beitrag werden wir uns mit einem konkreten Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen zum Thema Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitszeiten befassen. Dabei werden wir die rechtlichen Herausforderungen und die Hintergründe des Urteils beleuchten.

Rechtsstreit um Arbeitszeit bei Fortbildungsveranstaltungen

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen stand die Frage im Mittelpunkt, ob die Zeiten für An- und Abreise zu Fortbildungsveranstaltungen als Arbeitszeiten auf dem Arbeitszeitkonto eines ärztlichen Gutachters anzuerkennen sind. Der Kläger, in dieser Funktion beim Beklagten beschäftigt, hatte Klage erhoben, nachdem seine An- und Abreisezeiten zu verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen nicht als Arbeitszeit gewertet wurden.

Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Materie der Arbeitszeiterfassung und die Interpretation von Tarifverträgen. Konkret geht es um die Auslegung des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK-T), der im Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand.

Interpretation des MDK-Tarifvertrags

Eine zentrale Rolle in diesem Rechtsstreit spielte § 12 Abs. 8 des MDK-Tarifvertrags, der sich mit der Arbeitszeit bei Dienstreisen beschäftigt. Der Kläger argumentierte, dass seine Teilnahme an den Fortbildungen als Dienstreisen zu werten seien und somit die Reisezeiten vollständig als Arbeitszeit anzuerkennen sind. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu der des Beklagten, der die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nicht als Dienstgeschäft im Sinne des MDK-T sah.

Die juristische Auseinandersetzung konzentrierte sich also auf die Frage, ob Fortbildungsreisen unter den Begriff der Dienstreisen im Sinne des Tarifvertrags fallen und damit die An- und Abreisezeiten vollständig als Arbeitszeit zu erfassen sind.

Gerichtliche Entscheidung und deren Begründung

Das Landesarbeitsgericht Sachsen folgte in seinem Urteil der Argumentation des Klägers. Es stellte fest, dass die Teilnahme an den spezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Interesse des Arbeitgebers lag und somit als Dienstgeschäft zu werten ist. Dies führte dazu, dass die An- und Abreisezeiten des Klägers als Arbeitszeit anzuerkennen und entsprechend auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind.

Interessanterweise wurde auch die Betriebsvereinbarung „Flexible Arbeitszeit“ des Beklagten in die Urteilsfindung einbezogen. Das Gericht urteilte, dass diese Vereinbarung die Regelungen des MDK-Tarifvertrags nicht wirksam abändern kann, soweit sie zu Ungunsten des Klägers von diesem abweicht.

Wichtige Implikationen für Arbeitsrecht und Tarifvertragsgestaltung

Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Auslegung von Tarifverträgen und die Handhabung von Arbeitszeitkonten, insbesondere im Kontext von Fortbildungsveranstaltungen. Es betont die Notwendigkeit einer genauen Betrachtung des individuellen Charakters jeder Fortbildungsmaßnahme und deren Einordnung als Dienstgeschäft.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen stellt eine wichtige Referenz für ähnliche Fälle dar und könnte Impulse für künftige Tarifverhandlungen und Betriebsvereinbarungen setzen. Es zeigt, wie entscheidend die genaue Formulierung und Interpretation von Tarifverträgen in der Arbeitsrechtpraxis ist.

Das nachfolgende konkrete Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen bringt somit Klarheit in die oft komplexe Rechtslage rund um Arbeitszeiten, Dienstreisen und Fortbildungsveranstaltungen und setzt einen wichtigen Meilenstein für die Rechtsprechung in diesem Bereich.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Wie wird die An- und Abreise zu Fortbildungsveranstaltungen arbeitsrechtlich bewertet, insbesondere in Bezug auf die Gutschrift von Arbeitszeiten auf dem Arbeitszeitkonto?

Die An- und Abreise zu Fortbildungsveranstaltungen, die vom Arbeitgeber angeordnet werden, zählen als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dies gilt unabhängig davon, ob die Reise zur Teilnahme an einer Fortbildung oder zur Erbringung der Arbeitsleistung am Zielort erfolgt.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Anrechnung von Fortbildungszeiten als Arbeitszeit von den Bestimmungen der jeweiligen Dienstvereinbarung abhängen kann. In einem Fall, der vor dem Arbeitsgericht Nürnberg verhandelt wurde, wurde entschieden, dass Fortbildungszeiten nur dann als Arbeitszeit angerechnet werden, wenn dies in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung festgelegt ist. In diesem speziellen Fall wurde dem Kläger für die Teilnahme an den Fortbildungen nur bis zu drei Arbeitstage als Arbeitszeit gutgeschrieben, was der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht, die er sonst geleistet hätte.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen gelten. Ein Arbeitnehmer muss für jeden Sonntag, an dem er gearbeitet hat, innerhalb von 2 Wochen einen Ersatzruhetag nehmen. Insgesamt müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei sein.

Insgesamt ist die arbeitsrechtliche Bewertung der An- und Abreise zu Fortbildungsveranstaltungen und die Gutschrift von Arbeitszeiten auf dem Arbeitszeitkonto von verschiedenen Faktoren abhängig, einschließlich der spezifischen Anordnungen des Arbeitgebers und der Bestimmungen in Dienst- oder Betriebsvereinbarungen. Bei Unklarheiten sollte das Gespräch mit dem Vorgesetzten oder der Personalabteilung gesucht werden.


Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Sachsen – Az.: 3 Sa 611/16 – Urteil vom 16.05.2017

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.10.2016 – 8 Ca 2075/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers (MA-Nr.: 530) unter der Spalte „Arb.zeit“ (zweite Spalte von rechts) für den 14.04.2015 eine weitere vergütungspflichtige Arbeitszeit von 1,7 h, für den 24.11.2015 von 7,08 h, für den 25.11.2015 von 6,30 h, für den 04.01.2016 von 2,30 h, für den 05.01.2016 von 1,21 h, für den 02.02.2016 von 6,33 h sowie für den 03.02.2016 von 6,23 h gutzuschreiben.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 60 % und der Beklagte 40 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 77 % und der Beklagte 23 % zu tragen.

4. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen und für den Kläger nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob Zeiten für die An- und Abreise zu Fortbildungsveranstaltungen als Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind.

Der Kläger ist beim Beklagten mit Arbeitsort … als ärztlicher Gutachter beschäftigt. Arbeitsaufgabe des Klägers ist die Erstellung von Gutachten für Krankenkassen auf der Grundlage von § 275 SGB V. Kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK-T) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Dessen § 12 enthält unter der Überschrift „Arbeitszeit“ u.a. folgende Bestimmungen:

(1) Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Beschäftigte der VG 7 – 16 ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. (…) Die Arbeitszeit verteilt sich auf die Werktage von Montag bis Freitag.

(…)

(8) Bei Dienstreisen wird für jeden Werktag die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme, einschließlich An- und Abreise, bei mehrtägigen Dienstreisen mindestens jedoch die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt. Bei Dienstreisen, deren Dauer einschließlich der Fahrzeiten weniger als die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit beträgt, gilt die tatsächliche Abwesenheit als Arbeitszeit. Erfolgt die An- oder Abreise aus dienstlichen Gründen an einem arbeitsfreien Tag, wird die Fahrzeit zur Hälfte als Arbeitszeit berücksichtigt. Reisezeiten werden bei der Erfassung in Bezug auf die Feststellung der Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz nicht berücksichtigt.

Des Weiteren ist in § 40 Abs. 1 MDK-T bestimmt, dass die Erstattung von Reisekosten in der Reisekostenregelung (Anlage 3) festgelegt ist. Die Anlage 3 zum MDK-T enthält ihrerseits u.a. folgende Regelungen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für die vom Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und

des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) erfassten Beschäftigten.

(2) In Dienst-/Betriebsvereinbarungen kann jeder Medizinische Dienst ergänzende Regelungen treffen, die diese Reisekostenregelung nicht verschlechtern.

§ 2

Begriffe

(1) Als Dienstreisen gelten Reisen zur vorübergehenden Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes des/der Beschäftigten, die schriftlich angeordnet oder genehmigt sind.

(2) (…)

(3) Dienstort ist der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt, in dem bzw. in der die Dienststelle ihren Sitz hat, welcher der/die Beschäftigte primär zugeordnet ist. (…)

§ 4

Reisekostenerstattung

(1) Der/die Beschäftigte hat Anspruch auf Erstattung der anlässlich der Dienstreise notwendigerweise entstandenen Kosten. Die Erstattung ist schriftlich unter Vorlage aller Belege zu beantragen.

(2) (…)

§ 10

Reisekosten bei Reisen aus besonderem Anlass

(1) Bei Reisen im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen wird der Umfang der Erstattung notwendiger Kosten mit der Genehmigung festgesetzt. Für die Höhe der Kostenerstattung soll das Maß des dienstlichen Interesses zugrunde gelegt werden.

(2) Auszubildenden werden die Fahrtkosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu auswärtigen Berufsschulen und ausgelagerten Ausbildungsstandorten erstattet.

(3) Bei Reisen aus Anlass der vorübergehenden Abordnung an einen anderen Dienstort wird Reisekostenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt. Sie kann durch besondere Vereinbarung abgelöst werden.

Die Arbeitszeit der Beschäftigten des Beklagten wird in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Hierzu gilt im Betrieb des Beklagten seit dem 01.09.2014 die Betriebsvereinbarung „Flexible Arbeitszeit” (Anlage K 3 zur Klageschrift vom 27.06.2016; Bl. 15 ff. d. A.). Darin ist u.a. Folgendes bestimmt:

5. Abwesenheitszeiten als Arbeitszeit

(…) Bei einer ganztägigen Abwesenheit vom Dienst wegen Erholungsurlaub, Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitationsmaßnahmen, Fort- und Weiterbildung oder wegen weiterer gesetzlicher oder tarifvertraglich festgelegter Befreiungstatbestände wird die für diesen Tag geltende regelmäßige tägliche Arbeitszeit angerechnet.

Bei einer stundenweisen Abwesenheit vom Dienst wegen gesetzlicher oder tarifvertraglich festgelegter Befreiungstatbestände wird die Dauer der unumgänglichen Abwesenheit – innerhalb der Rahmenarbeitszeit – als Arbeitszeit angerechnet. Hierbei wird maximal die für diesen Tag geltende regelmäßige Arbeitszeit gutgeschrieben.

6. Zeiterfassung/Zeitkonto Arbeitszeitmodell Gleitzeit ohne Kernzeit/Zeitaus- gleich

(…)

Dienstreisen können im SAP erst nach Beendigung im Zusammenhang mit der Reisekostenabrechnung eingetragen werden. (…)

Am 14.04.2015 arbeitete der Kläger zunächst 6 Stunden und 10 Minuten im Büro und reiste dann in der Zeit von 14.20 Uhr bis 18.15 Uhr nach …, wo er am Folgetag eine siebenstündige Fortbildung besuchte, nach der er 4,75 Stunden nach … zurückreiste.

Am 24.11.2015 arbeitete der Kläger zunächst 2,85 Stunden im Büro und reiste dann 7,08 Stunden nach …, wo er am Folgetag ein siebenstündiges Seminar besuchte, nach dem er 7,08 Stunden nach … zurückreiste.

Am 04.01.2016 reiste der Kläger von 06.30 Uhr bis 09.00 Uhr nach …, wo er in der Zeit von 09.00 Uhr bis 16.30 Uhr an einem Seminar teilnahm. Am 05.01.2016 reiste der Kläger nach einer Seminarteilnahme in der Zeit von 09.00 Uhr bis 15.35 Uhr in der Zeit von 15.35 Uhr bis 17.55 Uhr nach … zurück.

Am 02.02.2016 arbeitete der Kläger von 07.40 Uhr bis 12.35 Uhr im Büro und reiste danach in der Zeit von 12.35 Uhr bis 18.55 Uhr nach …, wo er am Folgetag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr an einem Seminar teilnahm. Danach reiste er in der Zeit von 17.00 Uhr bis 22.56 Uhr nach … zurück.

Bei der Schulungsveranstaltung am 04./05.01.2016 handelte es sich um eine vom Beklagten jährlich organisierte Pflichtveranstaltung für ärztliche Gutachter. Bei den übrigen Veranstaltungen handelte es sich um vom MDS veranstaltete Spezialseminare, die zum Fortbildungskonzept der MDK-Gemeinschaft gehören und im Bildungsplan des Beklagten genannt sind. Für alle Veranstaltungen erhielt der Kläger von der Leitung des Beklagten den Auftrag zur Teilnahme. Vor der jeweiligen Veranstaltung holte der Kläger auf dem betrieblich verwandten Formular „Dienstreiseplanung und -abrechnung (Antrag auf Erstattung von Reisekosten)“ die Genehmigung des zuständigen Leiters ein und rechnete die Veranstaltungen in der Folge unter Verwendung dieses Formulars ab (vgl. Anlagen K 4 zur Klageschrift vom 27.06.2016; Bl. 21 ff. d. A.). Für die Reisen nutzte der Kläger öffentliche Verkehrsmittel, ohne auf den Reisen zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten verpflichtet zu sein. Der Beklagte erstattete die geltend gemachten Kosten entsprechend den klägerischen Anträgen.

Im Arbeitszeitkonto des Klägers wurden für den 14.04.2015 keine Arbeitsstunden erfasst, sondern vielmehr 7,70 Stunden als Gleitzeit in Abzug gebracht. Für den

15.04.2015 wurden 7,70 Arbeitsstunden erfasst.

Für den 24.11.2015 wurden 2,85 Arbeitsstunden in das Arbeitszeitkonto aufgenommen und 4,85 Stunden als Gleitzeit in Abzug gebracht. Für den 25.11.2015 wurden keine Arbeitsstunden erfasst, sondern 7,70 Stunden als Gleitzeit in Abzug gebracht.

Für den 04. und 05.01. sowie den 03.02.2016 wurden keine Arbeitsstunden im Arbeitszeitkonto des Klägers erfasst, sondern jeweils 7,70 Stunden als Gleitzeit in Abzug gebracht. Für den 02.02.2016 wurden 4,92 Arbeitsstunden in das Arbeitszeitkonto aufgenommen und 2,78 Stunden als Gleitzeit in Abzug gebracht.

Nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung hat der Kläger mit seiner vor dem Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage die Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto für die streitgegenständlichen Tage unter vollständiger Berücksichtigung der jeweils aufgewandten Fahrzeiten verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, sein Anspruch auf vollständige Berücksichtigung der Fortbildungszeiten sowie der jeweiligen Fahrzeiten als Arbeitszeit ergebe sich unmittelbar aus § 12 Abs. 8 MDK-T. Die Anlage 3 zum MDK-T modifiziere § 12 Abs. 8 MDK-T nicht, da in der Anlage keinerlei Regelungen zur Arbeitszeit enthalten seien. Soweit in der Betriebsvereinbarung „Flexible Arbeitszeiten” von § 12 Abs. 8 MDK-T zu seinen Ungunsten abweichende Regelungen zur Arbeitszeit getroffen seien, seien diese Regelungen gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto (MA-Nr.: 530) unter der Spalte „Arb.zeit“ (zweite Spalte von rechts) für den 14.04.2015 eine vergütungspflichtige Gesamtarbeitszeit von 7,7 h, für den 24.11.2015 von 9,93 h, für den 25.11.2015 von 14 h, für den

04.01.2016 von 10 h, für den 05.01.2016 von 8,91 h, für den

02.02.2016 von 11,25 h sowie für den 03.02.2016 von 13,93 h gutzuschreiben;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Zeiten der An- und Abreise zu bzw. von dienstlich veranlassten und genehmigten Fortbildungsveranstaltungen als vergütungspflichtige Arbeitszeit im Arbeitszeitkonto des jeweiligen Reisetages unter der Spalte „Arb.zeit“ gutzuschreiben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, es bestehe kein Streit darüber, dass die vom Kläger an den streitgegenständlichen Tagen geleisteten Arbeits- bzw. Fortbildungsstunden als Arbeitszeit in das Arbeitszeitkonto aufzunehmen seien. Der Besuch der Fortbildungen habe im betrieblichen Interesse gelegen. Gleichwohl stelle die Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme kein Dienstgeschäft dar, so dass insoweit keine Dienstreise im Sinne von § 12 Abs. 8 MDK-T vorliege. Dies ergebe sich auch aus § 10 der Anlage 3 zu § 40 Abs. 1 MDK-T, nach dessen Wortlaut Reisen zu Fortbildungsmaßnahmen Reisen aus besonderem Anlass und daher keine Dienstreisen seien. Da somit keine tarifliche Regelung betreffend die bei Fortbildungsmaßnahmen anzuerkennende Arbeitszeit vorliege, könne der Kläger gemäß der Betriebsvereinbarung „Flexible Arbeitszeit“ für Tage der Fort- und Weiterbildung nur eine Anrechnung der für diese Tage geltenden regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 7,7 Stunden beanspruchen.

Mit seinem dem Kläger am 23.11.2016 zugestellten Urteil vom 20.10.2016 hat das Arbeitsgericht den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers (MA-Nr. 530) unter der Spalte „Arb.zeit“ (zweite Spalte von rechts) für den 14.04.2015 eine vergütungspflichtige Arbeitszeit von 6,00 h, für den 24.11.2015 von 2,85 h, für den 25.11.2015 von 7,70 h, für den 04.01.2016 von 7,70 h, für den 05.01.2016 von 7,70 h, für den 02.02.2016 von 4,92 h und für den 03.02.2016 von 7,70 h gutzuschreiben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 07.12.2016 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, die er am 23.02.2017 begründet hat, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung auf seinen am 23.01.2017 eingegangenen Antrag bis zum 23.02.2017 verlängert worden war.

Der Kläger vertritt die Ansicht, das Arbeitsgericht habe § 12 Abs. 8 MDK-T unzutreffend ausgelegt, in dem es zu dem Ergebnis gelangt sei, bei den Reisen zu den Fortbildungsveranstaltungen habe es sich nicht um Dienstreisen sondern um „Reisen aus besonderem Anlass“ gehandelt. Da das Arbeitsgericht zudem davon ausgehe, dass die Ziffer 5 der Betriebsvereinbarung „Flexible Arbeitszeit“ nicht für die An- und Abreise zu Fortbildungsveranstaltungen gelte, sei er damit gezwungen tagelange Reiseaktivitäten auf sich zu nehmen, ohne hierfür Arbeitszeit anerkannt zu bekommen. Wohl versehentlich habe das Arbeitsgericht ihm für den 14.04.2015 nur eine Arbeitszeit von sechs Stunden zugesprochen, obwohl er an diesem Tag unstreitig vor Antritt der Reise sechs Stunden und zehn Minuten im Büro gearbeitet habe.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.10.2016 – 8 Ca 2075/16 – abzuändern und insgesamt neu zu fassen;

2. den Beklagten zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto (MA-Nr.: 530) unter der Spalte „Arb.zeit“ (zweite Spalte von rechts) für den

14.04.2015 eine vergütungspflichtige Gesamtarbeitszeit von 7,7 h, für den 24.11.2015 von 9,93 h, für den 25.11.2015 von 14 h, für den

04.01.2016 von 10 h, für den 05.01.2016 von 8,91 h, für den

02.02.2016 von 11,25 h sowie für den 03.02.2016 von 13,93 h gutzuschreiben;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Zeiten der An- und Abreise zu bzw. von arbeitgeberseitig angeordneten und genehmigten Fortbildungsveranstaltungen als vergütungspflichtige Arbeitszeit im Arbeitszeitkonto des jeweiligen Reisetages unter der Spalte „Arb.zeit“ gutzuschreiben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017 (Bl. 212 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Auf die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie ausgeführte Berufung des Klägers ist das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.10.2016 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise, in dem aus Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern, denn die Berufung des Klägers ist nur insoweit begründet.

A.

Der auf Gutschrift von weiteren Arbeitszeiten auf das Arbeitszeitkonto des Klägers gerichtete Antrag ist sowohl zulässig, als auch begründet.

1. Der Antrag des Klägers, seinem Arbeitszeitkonto für bestimmte Tage weitere Arbeitsstunden „gutzuschreiben“ ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (so BAG, Urteil vom 29.06.2016 – 5 AZR 617/15 – Rz. 14, m.w.N., NZA 2016, 1152, 1153).

b) Den vorstehenden Anforderungen wird der Antrag des Klägers gerecht.

Unstreitig führt der Beklagte für den Kläger ein Arbeitszeitkonto, auf dem die begehrte Gutschrift noch erfolgen kann, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin besteht. Unter Beachtung der als Anlagen K 5 mit der Klageschrift zur Gerichtsakte eingereichten „Zeitnachweislisten“ (Bl. 24 ff. d. A.) beschreibt der Antrag des Klägers ganz konkret, an welcher Stelle jeweils eine (weitere) Gutschrift von Arbeitsstunden erfolgen soll.

2. Ausgehend von der Berufungsbegründung und den Erläuterungen in der Berufungsverhandlung ist der klägerische Antrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger mit seiner Berufung das arbeitsgerichtliche Urteil nur insoweit angreift, als er erstinstanzlich unterlegen ist. Ersichtlich begehrt der Kläger keine nochmalige Korrektur des Arbeitszeitkontos im Umfang seines erstinstanzlichen Obsiegens, sondern lediglich eine weitergehende Korrektur im Umfang der Stunden, die ihm vom Arbeitsgericht nicht zugesprochen worden sind. Seine zweitinstanzliche Antragstellung beruht nach den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der Berufungsverhandlung lediglich auf der Ansicht, dass eine Korrektur des Arbeitszeitkontos nur einheitlich durchgeführt werden könne. Dieser Ansicht folgt das erkennende Gericht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers bereits unstreitig im Umfang des erstinstanzlichen Tenors korrigiert hat, nicht. Gleichwohl mangelt es dem im vorstehenden Sinne verstandenen Antrag des Klägers nicht (teilweise) an der für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Beschwer.

3. Der im vorstehenden Sinne verstandene Antrag des Klägers ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese seinem Arbeitszeitkonto (MA-Nr.: 530) unter der Spalte „Arb.zeit“ (zweite Spalte von rechts) für den 14.04.2015 eine weitere vergütungspflichtige Arbeitszeit von 1,7 h, für den 24.11.2015 von 7,08 h, für den 25.11.2015 von 6,30 h, für den 04.01.2016 von 2,30 h, für den 05.01.2016 von 1,21 h, für den 02.02.2016 von 6,33 h sowie für den 03.02.2016 von 6,23 h gutschreibt. Dieser Anspruch folgt aus § 12 Abs. 8 MDK-T i.V.m. Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung „Flexible Arbeitszeit“.

a) Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (z.B. §§ 615 Satz 1 und Satz 3, 616 Satz 1 BGB, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 EFZG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss. Die nachträgliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeitsstunden erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und diese bisher nicht vergütet und nicht in das Arbeitszeitkonto eingestellt worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 29.06.2016 – 5 AZR 617/15 – Rz. 17, m.w.N., NZA 2016, 1152, 1153).

b) Ausgehend hiervon hat der Kläger an den streitgegenständlichen Tagen auch unter Berücksichtigung des in Rechtskraft erwachsenen Teils des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 20.10.2016 weitere Arbeitsstunden erbracht, die der Beklagte seinem Arbeitszeitkonto nicht gutgeschrieben hat.

(1) Für den 14.04.2015 sind dem Arbeitszeitkonto des Klägers nach übereinstimmender Ansicht der Parteien zehn weitere Minuten bereits deshalb gutzuschreiben, weil der Kläger an diesem Tag vor Aufbruch zur Fortbildung unstreitig zunächst Arbeitsleistungen im Umfang von sechs Stunden und zehn Minuten im Büro in … erbracht hat. Gleichwohl hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Klägers (wohl versehentlich) nur im Umfang von sechs Stunden entsprochen.

(2) Der Antrag des Klägers ist jedoch auch im Übrigen begründet. Für die streitgegenständlichen Tage sind gemäß § 12 Abs. 8 MDK-T als Arbeitszeiten im Arbeitszeitkonto sowohl die Zeiten der tatsächlichen Fortbildung als auch die jeweiligen An- bzw. Abreisezeiten vollständig zu berücksichtigen.

(a) Der MDK-T in seiner jeweils gültigen Fassung findet aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

(b) Bei dem Besuch der streitgegenständlichen Fortbildungsveranstaltungen handelte es sich um Dienstreisen im Sinne des § 12 Abs. 8 MDK-T. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm.

(aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. z.B. BAG, Urteil vom 15.12.2015 – 9 AZR 611/14 – Rz. 10, m.w.N., NZA 2016, 772, 773). Eine Unklarheitenregel wie im AGB-Recht gilt bei der Auslegung von Tarifverträgen nicht (so BAG, Urteil vom 15.01.2015 – 6 AZR 650/13 – Rz. 18, m.w.N., NZA 2015, 1139, 1140). Verwenden die Tarifvertragsparteien fachliche Begriffe, ist im Zweifel anzunehmen, dass das fachliche Verständnis auch für den Tarifbegriff gilt (so BAG, Urteil vom 18.03.2003 – 9 AZR 691/01 – Rz. 24, m.w.N., zitiert nach Juris).

(bb) Ausgehend hiervon sind Dienstreisen im Sinne von § 12 Abs. 8 MDK-T Reisen zur vorübergehenden Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes des/der Beschäftigen, die schriftlich angeordnet oder genehmigt sind.

Weder in § 12 MDK-T noch im übrigen MDK-T wird der Begriff der Dienstreise definiert. Allein § 2 Abs. 1 der Anlage 3 zu § 40 Abs. 1 MDK-T bestimmt, dass als Dienstreisen Reisen zur vorübergehenden Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes des/der Beschäftigen gelten, die schriftlich angeordnet oder genehmigt sind. Diese Definition der Dienstreise findet sich zwar nur in der auf die Erstattung von Reisekosten bezogenen Anlage 3 zu § 40 Abs. 1 MDK-T. Es ist aber davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien diese Definition generell für den Begriff der Dienstreise im MDK-T verwenden wollten, denn es ist eher untypisch, dass Tarifvertragsparteien einen gleichlautenden Begriff in einem in sich geschlossenen Tarifvertragssystem mit unterschiedlichen Bedeutungen verwenden. Zudem entspricht die von ihnen verwandte Definition auch dem üblichen fachlichen Verständnis des Begriffs der Dienstreise. So nimmt der Bundesfinanzhof eine Dienstreise an, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend den Ort seiner regelmäßigen Arbeitsstätte verlässt, um aus dienstlichen Gründen auswärts tätig zu sein (vgl. Urteil vom 13.07.1990 – VI R 38/88 – Rz. 10, zitiert nach Juris). Auch das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass Dienstreisen der Erledigung von Dienstgeschäften dienen (vgl. Urteil vom 20.06.1995 – 3 AZR 842/94 – Rz. 17, zitiert nach Juris). In der Literatur (vgl. z.B. Küttner/Griese, Personalbuch 2016, „Dienstreise“ Rz. 1) wird schließlich die Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG herangezogen, nach der Dienstreisen (ebenfalls) Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte sind.

(cc) Entscheidend für die Frage, ob der Kläger an den streitgegenständlichen Tagen Dienstreisen im Sinne von § 12 Abs. 8 MDK-T unternommen hat, ist damit, ob die jeweiligen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften erfolgt sind. Dies ist der Fall, wenn die Teilnahme des Klägers an den Fortbildungen jeweils ein „Dienstgeschäft“ war.

Was ein Dienstgeschäft ist, haben die Tarifvertragsparteien nicht definiert. Da es sich auch insoweit um einen Fachbegriff handelt, ist auch insoweit das übliche fachliche Verständnis des Begriffs zu Grunde zu legen. Dienstgeschäfte eines Angestellten sind danach die ihm zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Arbeitsaufgaben (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2009 – 9 AZR 645/08 – Rz. 24, zitiert nach Juris). Auch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung kann jedenfalls dann ein Dienstgeschäft sein, wenn sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegt (so BAG, Urteil vom 20.06.1995 – 3 AZR 842/94 – Rz. 17, zitiert nach Juris).

Ausgehend hiervon handelte es sich nach allgemeinem Verständnis bei dem Besuch der streitgegenständlichen Fortbildungsveranstaltungen durch den Kläger um Dienstgeschäfte. Zum einen hatte der Kläger unstreitig von der Leitung des Beklagten den Auftrag zur Teilnahme an den Fortbildungen erhalten mit der Folge, dass es sich um im Rahmen seines Arbeitsvertrages zu erledigende Aufgaben handelte. Zum anderen lag die Teilnahme an den Veranstaltungen im ausschließlichen Interesse des Beklagten. Unstreitig handelte es sich bei der Veranstaltung vom 4. /05.01.2016 um eine Pflichtveranstaltung für ärztliche Gutachter wie den Kläger, und die übrigen Fortbildungen entsprachen unstreitig dem Fortbildungskonzept der MDK-Gemeinschaft und waren im Bildungsplan des Beklagten für Gutachter wie den Kläger vorgesehen. Entsprechend hat der Beklagte in Anwendung von § 10 Abs. 1 der Anlage 3 zu § 40 Abs. 1 MDK-T ein dienstliches Interesse von 100 % angenommen und die durch die Fortbildungen entstandenen notwendigen Kosten dem Kläger vollständig erstattet.

(dd) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Dienstgeschäft bzw. eine Dienstreise nicht deshalb zu verneinen, weil es sich bei Reisen im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen nach der Überschrift des § 10 der Anlage 3 zu § 40 Abs. 1 MDK-T um „Reisen aus besonderem Anlass” handelt. Dies führt nicht dazu, dass diese Reisen generell nicht als Dienstreisen im Sinne von § 12 Abs. 8 MDK-T anzusehen sind.

Richtig ist, dass in den Absätzen 2 und 3 des § 10 der Anlage 3 zu § 40 Abs. 1 MDK-T Sachverhalte geregelt sind, die nach allgemeinem Verständnis keine Dienstreisen sind. Dies könnte dafür sprechen, dass nach Ansicht der Tarifvertragsparteien auch Reisen im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen grundsätzlich keine Dienstreisen sind. Dagegen spricht allerdings, dass die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 1 der Anlage 3 zu § 40 Abs. 1 MDK-T ausdrücklich die allgemeine fachliche Definition einer Dienstreise übernommen haben, nach der Reisen im Zusammenhang mit Fortbildungsveranstaltungen jedenfalls dann Dienstreisen sind, wenn die Fortbildung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den allgemeinen fachlichen Begriff der Dienstreise durch § 10 Abs. 1 der Anlage 3 zu § 40 Abs. 1 MDK-T nicht einschränken wollten bzw. nicht eingeschränkt verstanden haben. Sie wollten vielmehr allein eine Regelung zu den Reisekosten für Reisen im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen treffen, soweit diese nach der allgemeinen Definition keine Dienstreisen sind, weil die Fortbildung nicht ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegt. Nur insoweit gab es eine Regelungsnotwendigkeit, weil diese Reisen nicht unter die Regelung des § 4 der Anlage 3 zu § 40 Abs. 1 MDK-T fallen. Hätten die Tarifvertragsparteien generell Reisen im Zusammenhang mit Fortbildungsveranstaltungen aus dem Begriff der Dienstreise ausklammern wollen, hätte es nahe gelegen, dies in § 2 Abs. 1 der Anlage 3 zu § 40 Abs. 1 MDK-T im Zusammenhang mit der Definition der Dienstreise zu tun. Im Ergebnis lässt sich aus § 10 Abs. 1 der Anlage 3 zu § 40 Abs. 1 MDK-T keine Aussage der Tarifvertragsparteien dazu herleiten, wann eine Dienstreise vorliegt. Es soll vielmehr nur eine Regelung zur Erstattung von Reisekosten getroffen werden, wenn bei einem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung keine Dienstreise vorliegt. Mit diesem Verständnis bleibt die Regelung des § 10 Abs. 1 der Anlage 3 zu § 40 Abs. 1 MDK-T auch in der Systematik des Tarifvertrages, nach der die Anlage 3 zu § 40 Abs. 1 MDK-T nur Regelungen zur Erstattung von Reisekosten treffen soll, nicht aber zur Frage, inwieweit bei Dienstreisen Arbeitszeit anfällt.

(c) Handelt es sich somit bei den streitgegenständlichen Reisen um Dienstreisen im Sinne von § 12 Abs. 8 MDK-T, umfasst die in das Arbeitszeitkonto aufzunehmende Arbeitszeit sowohl die unstreitigen Fortbildungszeiten als auch die unstreitigen Zeiten der An- bzw. Abreise. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des ersten Halbsatzes von § 12 Abs. 8 Satz 1 MDK-T. Soweit im zweiten Halbsatz bestimmt ist, dass bei mehrtägigen Dienstreisen mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt wird, schließt dies die Berücksichtigung von über 7,7 Stunden pro Tag hinausgehenden Zeiten im vorliegenden Fall nicht aus. Die Regelung des zweiten Halbsatzes betrifft Fälle, in denen der Arbeitnehmer sich bei mehrtägigen Dienstreisen an einzelnen Tagen ganztägig am Ziel der Dienstreise aufhält, dort jedoch Dienstgeschäfte nur im Umfang von weniger als der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit ausüben kann. Die Regelung im zweiten Halbsatz soll verhindern, dass dem Arbeitnehmer dadurch ein Nachteil entsteht, dass er durch die Ausführung der Dienstreise gehindert ist, seine tariflich geschuldete Arbeitszeit vollständig zu erbringen.

Einer abweichenden Beurteilung auf Basis der Ziffer 5 der Betriebsvereinbarung „Flexible Arbeitszeit” bedarf es nicht. Die Regelung ist einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für Abwesenheiten aufgrund Fort- und Weiterbildung gilt, soweit es sich dabei nicht um Dienstreisen im Sinne von § 12 Abs. 8 MDK-T handelt. Bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einem gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG, Urteil vom 13.10.2015 – 1 AZR 853/13 – Rz. 22, m.w.N., NZA 2016, 54, 55 f.). Für die Arbeitszeit bei Dienstreisen enthält § 12 Abs. 8 MDK-T eine abschließende, nicht mit einer Öffnungsklausel versehende Tarifregelung, so dass eine sich hierauf beziehende Regelung in der Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 134 BGB nichtig wäre.

c) Über den zeitlichen Umfang der dienstlichen Inanspruchnahme des Klägers durch die jeweilige Fortbildung und die jeweilige An- bzw. Abreise besteht hinsichtlich der streitgegenständlichen Tage zwischen den Parteien kein Streit. Im Ergebnis sind damit auch die vom Kläger genannten Arbeitsstunden in das Arbeitszeitkonto aufzunehmen, die ihm nicht bereits durch das insoweit rechtskräftige arbeitsgerichtliche Urteil zuerkannt worden sind.

B.

Der Feststellungsantrag des Klägers hat dagegen keinen Erfolg.

1. Der Feststellungsantrag ist gemäß §§ 256 Abs. 1, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Es ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr., vgl. z.B. BAG, Urteil vom 30.11.2016 – 10 AZR 673/15 – Rz. 17, m.w.N., NZA 2017, 468, 469 f.).

Die vorstehenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Zeiten der An- und Abreise zu bzw. von arbeitgeberseitig angeordneten und genehmigten Fortbildungsveranstaltungen als vergütungspflichtige Arbeitszeit des jeweiligen Reisetages im Arbeitszeitkonto des Klägers unter der Spalte „Arb.zeit“ gutzuschreiben sind, und damit über den Umfang einer Leistungspflicht des Beklagten. Eine Entscheidung über den zur Entscheidung gestellten Feststellungsantrag ist daher grundsätzlich geeignet, den Streit der Parteien abschließend auch für die Zukunft zu klären.

b) Der Feststellungsantrag ist auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er lässt mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, welche Handlung der Kläger vom Beklagten in Zukunft erwartet. Dass es sich um einen Globalantrag handelt, der eine unbestimmte Vielzahl möglicher zukünftiger Fallgestaltungen erfasst, steht seiner Bestimmtheit nicht entgegen. Ob das verfolgte Begehren für sämtliche Fälle berechtigt ist, betrifft die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit des Antrags (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 1 AZR 257/13 – Rz. 24, m.w.N., NZA 2015, 306, 308).

2. Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Er umfasst als Globalantrag auch Fallgestaltungen, für die § 12 Abs. 8 MDK-T keine vollständige Berücksichtigung von Fahrzeit als Arbeitszeit vorsieht. So bestimmt § 12 Abs. 8 Satz 3 MDK-T, dass die Fahrzeit bei Dienstreisen (nur) zur Hälfte als Arbeitszeit berücksichtigt wird, wenn die An- oder Abreise aus dienstlichen Gründen an einem arbeitsfreien Tag erfolgt. Nach dem Inhalt des Feststellungsantrages begehrt der Kläger aber auch für An- bzw. Abreisen zu dienstlich veranlassten und genehmigten Fortbildungsveranstaltungen an arbeitsfreien Tagen eine vollständige Berücksichtigung als Arbeitszeit im Arbeitszeitkonto.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind bezogen auf die jeweilige Instanz zwischen den Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens zu teilen. Dabei ist die teilweise Klagerücknahme erster Instanz zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Der Leistungsantrag wurde mit dem Produkt aus der Anzahl der jeweiligen Stunden und einem Stundenlohn von 39,43 € bewertet. Der Feststellungsantrag wurde jeweils mit einem Betrag von 4.140,15 € berücksichtigt. Dabei wurden für drei Jahre jeweils 35 Stunden An- und Abreise zu Grunde gelegt.

Die Zulassung der Revision für den Beklagten folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Auslegung des bundesweit geltenden § 12 Abs. 8 MDK-T hat grundsätzliche Bedeutung.

Einer Zulassung der Revision für den Kläger bedurfte es nicht, da die hierfür in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Gericht hat, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat, einen Einzelfall auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden. Gegen das vorstehende Urteil ist daher für den Kläger ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

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