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Freistellung eines Arbeitnehmers bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten

ArbG Berlin, Az.: 21 Ca 4958/14, Urteil vom 14.05.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Beschäftigungsanspruch des Klägers für die Zeit bis zum 2.6.2014.

Freistellung eines Arbeitnehmers bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Der Kläger ist seit 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. 3. 2010 ist er als kaufmännischer Leiter der Fakultät in der …-Universitätsmedizin gegen ein festes Gehalt i.H.v. 120.000 € pro Jahr und einer variablen Vergütung i.H.v. bis zu 30.000 € jährlich tätig, zunächst auf der Grundlage eines auf fünf Jahre abgeschlossenen Vertrages, für den die Parteien mit Vertrag vom 20.10.2011 vereinbarten, dass er auf unbestimmte Zeit geschlossen sei. Auf die Vertragsniederschriften wird Bezug genommen (Anl. Kl, Bl. 17 ff. d.A.).

Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aus der „Medizinischen Fakultät …-Universitätsmedizin Berlin“ und dem „Universitätsklinikum … -Universitätsmedizin Berlin“ besteht und durch den Vorstandsvorsitzenden nach innen und außen vertreten wird. Die medizinische Fakultät umfasst alle mit den akademischen Aufgaben der Human- und Zahnmedizin in Forschung und Lehre befassten Einrichtungen der Beklagten. Zu den Organen der Beklagten gehört neben dem Aufsichtsrat und dem Vorstand unter anderem die Fakultätsleitung, zu der auch der hauptamtliche kaufmännische Leiter der Fakultät gehört. Er wird durch Beschluss des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Vorstandes bestellt und abberufen.

Im Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand der Beklagten (Anlage zur Geschäftsordnung) heißt es unter Ziffer 3.2:

,,b) Die Dekanin/der Dekan hat folgende Aufgaben auf den/die Kaufmännische/n Leiter/in der Fakultät delegiert:

Erstellung des Entwurfs des Teilwirtschaftsplans Forschung und Lehre, die Durchführung des Wirtschaftsplans Forschung und Lehre (Planung, Überwachung und Bilanzierung), die Verwaltung der konsumtiven Mittel für Forschung und Lehre, Beteiligung an der Vorbereitung und Verhandlung von Ziel- und Leistungsvereinbarungen(Budgeterstellung/Vorbereitung Budgetverhandlungen), die Überwachung und Steuerung der Budgeteinhaltung, Personal- und Wirtschaftsführung in Forschung und Lehre.“

Ziffer 2.1 des Geschäftsverteilungsplans für den Vorstand enthält unter anderem die Angabe:

„Die/Der Direktorin/Direktor des Klinikums ist ferner zuständig für die zentralen Geschäftsbereiche Finanzen (Aufstellung und Bewirtschaftung des Wirtschaftsplans, Buchhaltung, Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanzierung, Patientenmanagement).“

Der Geschäftsbereich Finanzen erstellt den Jahresabschluss. In dem Buchhaltungssystem SAP-FI werden Einnahmen und Ausgaben verbucht.

Bei der Beklagten werden Forschungsprojekte mit Drittmitteln öffentlicher Geldgeber (z.B. Deutsche Forschungsgemeinschaft, Bundesministerium für Bildung und Forschung) und Forschungsprojekte mit Drittmitteln aus der Industrie durchgeführt. Zur Abbildung der einzelnen Forschungsprojekte wird im SAP-Modul FM eine Fondsnummer und im SAP-Modul FI/CO eine Auftragsnummer angelegt. Die Drittmittelzuwendungen enthalten sowohl bei industriegeförderten Forschungsvorhaben als auch bei solchen, die durch die öffentliche Hand gefördert werden, einen bestimmten Prozentsatz an so genannten Overheadmitteln oder, im Falle der öffentlichen Hand, Programm-/Projektpauschalen, die zur Deckung von Gemeinkosten bestimmt sind. Von diesen Overheadmitteln oder Programmpauschalen legt die Drittmittelverwaltung in SAP-FM für jeden Projektleiter ein Fonds an, auf den der kleinere Teil der Mittel gebucht wird. Den größeren Teil stellt sie in zentrale Sammelfonds ein, mindestens einen Fonds pro Projektförderer und Projektjahr. Diese Fonds haben keine direkte Verknüpfung zu den einzelnen Projekten. Bei der Anlage der zentralen Sammelfonds wird nicht zwischen Mitteln aus beendeten und nicht beendeten Projekten unterschieden. Über die zweckentsprechende Verwendung von verbleibenden Mitteln entscheidet nach § 4 Abs. 3 der Drittmittelsatzung die Fakultätsleitung im Benehmen mit dem Fakultätsrat.

Im Rahmen der Prüfung des Gesamtabschlusses für das Geschäftsjahr 2013 identifizierten die beauftragten Wirtschaftsprüfer Verbindlichkeiten, denen keine Gläubiger gegenüberstanden. Nach ihren Angaben konnte deswegen kein uneingeschränktes Testat erteilt werden. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten beauftragte die Wirtschaftsprüfer, eine zusätzliche Prüfung der Drittmittel vorzunehmen. Diese stellten dem Finanzausschuss des Aufsichtsrates erste Ergebnisse in dessen Sitzung am 03.03.2014 vor. Weitere Ergebnisse wurden dem Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 21.03.2014 vorgestellt. Nach Angaben der Wirtschaftsprüfer in ihrem Zwischenbericht wird die Tiefenprüfung voraussichtlich im Mai 2014 abgeschlossen sein (Bl. 325 d.A.). Auf den Bericht der Wirtschaftsprüfer mit der Bezeichnung „Außerordentliche Prüfung der Drittmittel im Rahmen des Jahresabschlusses 2013, Zwischenberichterstattung im Aufsichtsrat Berlin, 21.3. 2014″ wird im Übrigen Bezug genommen (Anlage B 12, Bl. 309 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 27.03.2014 stellte die Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirkung vorübergehend bis zum 02.06.2014 widerruflich von seinen Aufgaben unter Fortzahlung der vertraglichen Vergütung frei. Auf das Schreiben wird Bezug genommen (Anl. K2, Bl. 25 d.A.).

Gegen die Freistellung hat sich der Kläger zunächst im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gewandt, welches zu dem Aktenzeichen 21 Ga 4553/14 beim Arbeitsgericht Berlin geführt worden ist und in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2014 mit einem Vergleich geendet hat, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage B 17, Bl. 219 ff. d.A.). Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seinen Beschäftigungsanspruch in der Hauptsache weiter.

Der Kläger ist der Auffassung, die Drittmittelverwaltung habe sich um die zuwendungskonforme Verwendung der Drittmittel zu kümmern. Für die Verausgabung sei nur entscheidend, ob es sich um Industriemittel, Mittel des BMBF oder der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder um EU-Mittel handele. Für eine Trennung, die weiterging als die praktizierte, habe kein Anlass bestanden. Der Geschäftsbereich Finanzen definiere die Anforderungen an die Daten, die die Fakultät für den Jahresabschluss zu liefern habe. Die Fakultät sei mit der Erfüllung der Anfragen in dem Jahresabschlusskalender und der Übergabe einer Liste über die beendeten und nicht beendeten Projekte den Anforderungen des Geschäftsbereichs Finanzen gerecht geworden. Weitere Informationen seien von dem Geschäftsbereich Finanzen nicht abgefragt worden, weil sie auf der Grundlage der bisherigen bilanziellen Behandlung von verbliebenen Pauschalen keine Rolle spielten.

Der Kläger behauptet, bisher seien sämtliche nicht verbrauchte Drittmittel als Verbindlichkeit verbucht worden, unabhängig vom Abschluss des Ursprungsprojektes. Der Kläger behauptet ferner, die Umbenennung der 12 Sammelfonds, die die Beklagte anführt, sei lediglich mit der Bezeichnung des Verwendungsprojektes erfolgt, d.h. das Projekt, dem aufgrund eines Fakultätsratsbeschlusses überschüssige Pauschalen zugute kommen sollten.

Der Kläger ist außerdem der Auffassung, sein Interesse an der Beschäftigung überwiege das Freistellungsinteresse der Beklagten. Denn durch die medienwirksame Freistellung sei der Eindruck erweckt worden, er stehe einer Klärung entgegen und sei für die bilanzielle Behandlung der nicht verbrauchten Drittmittel verantwortlich. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, die Freistellungsklausel in seinem Vertrag sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als kaufmännischen Leiter der Fakultät der … -Universitätsmedizin Berlin bis zum Ablauf des 2. Juni 2014 zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Vorgehen der Drittmittelverwaltung habe dazu geführt, dass bei der Fakultät Mittel in erheblicher Höhe angesammelt worden seien, die der Kontrolle des Vorstandes, des Aufsichtsrates und letztlich auch des Abgeordnetenhauses entzogen worden seien. Bis zur Aufsichtsratssitzung am 02.06.2014 würden die Wirtschaftsprüfer insbesondere die Frage der Mittelverwendung untersuchen, d.h. für welche Zwecke die gesammelten Drittmittel verwendet worden seien und ob dies im Einklang mit haushaltsrechtlichen Vorgaben stehe. Eine solche Untersuchung könne nicht erfolgen, wenn der Kläger Zugriff auf die maßgeblichen Unterlagen habe. Die Beklagte behauptet ferner, aus den Sammelfonds für Overhead-    und Projektmittel seien Umbuchungen in weitere Sammelfonds vorgenommen worden – sog. LOM-Fonds, denen keine echte Forschungsprojekte gegenüberstünden und die den Haushalt der Fakultät verstärken sollten. Der Kläger habe im Herbst 2013 insgesamt 12 Sammelfonds außerdem mit scheinbar wissenschaftlichen Projektbezeichnungen umbenannt und damit ihre Identifikation als Sammelfonds für Projektpauschalen aufgehoben.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Drittmittelverwaltung, die dem Kläger unterstehe, habe Angaben dazu liefern müssen, ob ein Projekt noch läuft oder bereits beendet ist, denn Mittel aus einem laufenden Projekt seien wegen der Möglichkeit der Rückforderung als Verbindlichkeiten zu verbuchen, während Mittel aus einem beendeten Projekt als gewinnwirksamer Ergebnisbetrag zu verbuchen seien. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Freistellung des Klägers während der laufenden Tiefenprüfung bis zur Sitzung des Aufsichtsrats am 02.06.2014.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 14.05.2014 (Blatt 645 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I. Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse an der Freistellung des Klägers bis zum 02.06.2014, das das Interesse des Klägers an seiner Beschäftigung überwiegt.

1) Ein Arbeitgeber darf einem in einer Vertrauensstellung beschäftigten Arbeitnehmer vorübergehend seine Aufgaben entziehen, wenn er den begründeten Verdacht hat, der Arbeitnehmer habe die ihm übertragenen Aufgaben nicht sorgfältig oder nicht redlich erfüllt und er werde dadurch geschädigt (vgl. BAG 15.06.1972 – 2 AZR 345/71 – AP Nr. 7 zu § 628 BGB).

2) Der Kläger war als kaufmännischer Leiter der Fakultät in einer Vertrauensstellung beschäftigt.

a) Die Vertrauensstellung des Klägers ergibt sich insbesondere aus seiner Organstellung und der unmittelbaren Nähe seiner Funktion zum Vorstand und zur Fakultätsleitung. Er gehört neben dem Aufsichtsrat und dem Vorstand als Mitglied der Fakultätsleitung zu den Organen der Beklagten, §§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 14 Nr. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz. Als Organ wird er nach § 11 Abs. 2 S. 1 des Berliner Universitätsmedizingesetzes durch Beschluss des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Vorstands bestellt und abberufen. Nach § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages gehört zum Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Klägers insbesondere die Beratung des Vorstandes in allen wirtschaftlichen Fragen der Fakultät, die Vorbereitung und Umsetzung von Entscheidungen und Zielfestlegungen der Fakultätsleitung und des Vorstandes sowie der Wirtschaftsplanung und Führung (Anl. Kl, Bl. 17 d.A.).

b) Neben der Beratung des Vorstandes in allen wirtschaftlichen Fragen der Fakultät, der Vorbereitung und Umsetzung von Entscheidungen und Zielfestlegungen der Fakultätsleitung und des Vorstandes sowie der Wirtschaftsplanung und Führung oblagen dem Kläger laut Geschäftsverteilungsplan des Vorstands weitere Aufgaben. Nach 3.2 b) des Geschäftsverteilungsplans des Vorstands hat die Dekanin/der Dekan die folgenden Aufgaben auf den kaufmännischen Leiter und damit den Kläger delegiert: Erstellung des Entwurfs des Teilwirtschaftsplans Forschung und Lehre, die Durchführung des Wirtschaftsplans Forschung und Lehre (Planung, Überwachung und Bilanzierung), die Verwaltung der konsumtiven Mittel für Forschung und Lehre, Beteiligung an der Vorbereitung und Verhandlung von Ziel-und Leistungsvereinbarungen (Budgeterstellung/Vorbereitung Budgetverhandlungen), die Überwachung und Steuerung der Budgeteinhaltung, Personal- und Wirtschaftsführung in Forschung und Lehre (Bl. 35 der Akte).

3) Die Beklagte hat Tatsachen vorgetragen, auf deren Grundlage sie den begründeten Verdacht hat, der Kläger habe insbesondere seine Aufgaben im Bereich der Drittmittelverwaltung nicht sorgfältig erfüllt.

Die Drittmittelverwaltung, die dem Kläger unterstellt ist, legt unstreitig zur Verwaltung der Overhead- und Projektpauschalen zentrale Sammelfonds an, getrennt nach Drittmittelgebern und Kalenderjahren. Bei der Anlage der zentralen Sammelfonds und der daraus gebildeten Folgefonds machte die Drittmittelverwaltung in der Vergangenheit keinen Unterschied zwischen Overheadmitteln aus beendeten und nicht beendeten Projekten. Dadurch hat sie die Erkennbarkeit von solchen Drittmitteln, die unter Umständen noch zurückzuzahlen sind, und solchen, die – weil sie aus beendeten Projekten stammen – als gewinnwirksamer Ertrag anzusehen sind, aufgehoben.

Dadurch, dass der Kläger diese Verwaltung der Drittmittel in einer ihm unterstellten Abteilung zumindest fortgesetzt hat, besteht aus Sicht der Beklagten der begründete Verdacht, der Kläger habe die ihm übertragenen Aufgaben nicht sorgfältig erfüllt. Die Beklagte hat ein begründetes Interesse an der Aufklärung der Intransparenz.

Die Art der Drittmittelverwaltung genügte zum einen nicht den bilanziellen Anforderungen, wie sich aus dem Bericht der Wirtschaftsprüfer vom 03.03.2014 ergibt (Seite 33, Bl. 292). Die Salden der Sammelkonten wurden als Verbindlichkeit in der Bilanz ausgewiesen, obwohl zum Teil keine Rück-Zahlungsverpflichtung besteht und kein Gläubiger existiert, der einen Anspruch geltend machen könnte (Bl. 289 d.A.). Die mangelnde Erkennbarkeit von Drittmitteln aus beendeten und nicht beendeten Projekten, d.h. von Verbindlichkeiten und gewinnswirksamen Erträgen hat möglicherweise aber auch Bedeutung für die Gewinn- und Verlustrechnung und die Gesamtsteuerung der … (S. 4, 35  des  Berichts  der Wirtschaftsprüfer vom  03.03.2014,  Bl.  279,  295  d.A.). Die Drittmittelverwaltung hat darüber hinaus 12 Fonds für Overheadmittel umbenannt. Dies hat der Kläger nicht bestritten. Ob dies die Dokumentation der Mittel weiter beeinträchtigt hat, kann dahin stehen, denn die Erkennbarkeit von Verbindlichkeiten und gewinnwirksamen Erträgen war bereits aufgehoben.

Die Kammer hatte nicht darüber zu entscheiden, ob möglicherweise noch andere Mitarbeiter oder Organmitglieder der Beklagten Kenntnis von diesen Vorgängen hatten oder mitverantwortlich sind. Der Vortrag des Klägers, diese Art der Verwaltung der Drittmittel sei mindestens seit dem Jahr 2005, also vor seiner Berufung als kaufmännischer Leiter der Fakultät so praktiziert worden, kann ihn nicht entlasten. Der Kläger arbeitet nicht in einer unteren Hierarchieebene nach engmaschigen Weisungen seiner Vorgesetzten. Vielmehr gehört nach § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages umgekehrt die Beratung des Vorstandes zu seinen Aufgaben.

4) Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse an der Freistellung, denn der Kläger hat als Verantwortlicher für die Drittmittelverwaltung Einwirkungsmöglichkeiten über das SAP-Modul FM, die maßgeblichen Unterlagen sowie die ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Untersuchung der Wirtschaftsprüfer ist noch nicht abgeschlossen. Laut Wirtschaftsprüferbericht vom 03.03.2014 konnten nicht für alle Projekte die Unterlagen eingesehen werden, da diese entweder bereits archiviert oder an einem anderen Standort waren oder die jeweiligen Sachbearbeiter krank oder im Urlaub waren (Bl. 286 d.A.). Nach dem Wirtschaftsprüferbericht vom 31.03.2014 sind neben dem Bilanzierungsthema noch verschiedene Themen im Rahmen der Tiefenprüfung abzuarbeiten, unter anderem zur Mittelverwendung. Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung der Frage, ob die Mittel außerhalb der wirtschaftlichen Gesamtsteuerung der Beklagten geführt wurden, wie sie verwendet wurden und ob dies im Einklang mit haushaltsrechtlichen Vorgaben steht.

Dieses Interesse überwiegt das Beschäftigungsinteresse des Klägers an einer Beschäftigung bis zum 02.06.2014.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.

C. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und beträgt den Wert einer monatlichen Vergütung des Klägers.

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