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Freistellung wegen Überstunden – Berechnung Arbeitsentgeltanspruch

Überstunden sind wie ein Guthabenkonto, sollte man meinen. Doch als ein Arbeitnehmer „Freizeit“ davon abbuchen wollte, schrumpfte plötzlich der Kontostand. Vor Gericht erstritt er nun sein volles Gehalt – und noch einiges mehr. Das Landesarbeitsgericht Köln musste klären, ob sein Chef bei der Lohnzahlung während der Freistellung richtig gerechnet hatte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 663/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Hier ist die strukturierte Zusammenfassung des Urteilstextes:

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 23.08.2024
  • Aktenzeichen: 6 Sa 663/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Arbeitnehmer, der ausstehenden Lohn einforderte und gegen ein früheres Urteil Berufung eingelegt hat.
  • Beklagte: Die Arbeitgeberin, die zur Zahlung des Lohns aufgefordert wurde.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger (Arbeitnehmer) hatte von der Beklagten (Arbeitgeberin) Lohn für die Monate Dezember 2022 bis Mai 2023 gefordert. Ein vorheriges Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde vom Kläger angefochten (Berufung). Während des Berufungsverfahrens erweiterte der Kläger seine Forderung.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Kläger Anspruch auf die Zahlung seines Lohns für den Zeitraum Dezember 2022 bis Mai 2023 hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht änderte das vorherige Urteil des Arbeitsgerichts Köln. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger den Lohn für die Monate Dezember 2022 bis Mai 2023 in Höhe von jeweils 2.411,63 Euro brutto zu zahlen. Zusätzlich muss die Beklagte Zinsen auf diese Beträge zahlen.
  • Folgen: Die Beklagte muss die festgelegten Lohnzahlungen für die sechs Monate zuzüglich Zinsen an den Kläger leisten. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde entsprechend der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts abgeändert.

Der Fall vor Gericht


Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln

Büro: Vorgesetzter kürzt digital Überstunden im Arbeitszeitnachweis. Überstundenvergütung, Arbeitsrecht, Arbeitnehmerrechte.
Bezahlung während Freistellung wegen Überstunden | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat am 23. August 2024 ein wichtiges Urteil zur Berechnung von Arbeitsentgeltansprüchen während einer Freistellung wegen Überstunden gefällt (Az.: 6 Sa 663/23). Es änderte damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln ab und gab der Klage eines Arbeitnehmers in wesentlichen Teilen statt. Der Fall drehte sich um die korrekte Bezahlung während einer Zeit, in der der Mitarbeiter nicht arbeiten musste, um angesammelte Überstunden abzubauen.

Der Kern des Rechtsstreits: Bezahlung während der Freistellung

Ein Arbeitnehmer hatte offenbar eine erhebliche Anzahl an Überstunden angesammelt. Sein Arbeitgeber stellte ihn daraufhin für einen längeren Zeitraum von der Arbeit frei, um diese Stunden auszugleichen. Während dieser Freistellung kam es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des zustehenden Gehalts. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, nicht korrekt bezahlt worden zu sein, und zog vor Gericht.

Das Verfahren in der ersten Instanz

Zunächst befasste sich das Arbeitsgericht Köln mit dem Fall (Az.: 17 Ca 1380/22). Das Urteil vom 23. Oktober 2023 entsprach jedoch nicht den Forderungen des Klägers. Unzufrieden mit diesem Ergebnis legte der Arbeitnehmer Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein, um seine Ansprüche erneut prüfen zu lassen.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln

Das LAG Köln überprüfte den Fall und kam zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz. Es änderte das Urteil des Arbeitsgerichts ab und verurteilte die beklagte Arbeitgeberin zu erheblichen Nachzahlungen. Dabei berücksichtigte das Gericht auch eine Erweiterung der Klage, die der Arbeitnehmer erst im Berufungsverfahren eingebracht hatte.

Nachzahlung monatlicher Vergütung

Ein zentraler Punkt des Urteils betrifft die monatliche Vergütung während der Freistellungsphase. Das Gericht sprach dem Kläger für die Monate Dezember 2022 bis Oktober 2023 jeweils einen zusätzlichen Betrag von 2.411,63 Euro brutto zu. Dies deutet darauf hin, dass die ursprüngliche Berechnung des während der Freistellung zu zahlenden Entgelts durch den Arbeitgeber fehlerhaft war und zu einer Unterzahlung führte.

Weitere Gehalts- und Entgeltansprüche

Für November 2023 verurteilte das LAG die Beklagte zur Zahlung von 6.164,00 Euro brutto als reguläre Vergütung. Für Dezember 2023 wurde derselbe Betrag als Urlaubsentgelt zugesprochen. Dies zeigt, dass auch Ansprüche, die möglicherweise nach oder am Ende der Freistellungsphase relevant wurden, Gegenstand des Verfahrens waren und vom Gericht bestätigt wurden.

Zusätzliche Sonderzahlungen bestätigt

Neben den laufenden Gehaltsansprüchen bestätigte das Gericht auch Ansprüche des Klägers auf Sonderzahlungen. Die Beklagte muss demnach eine Weihnachtsgratifikation für 2022 in Höhe von 3.082,00 Euro brutto sowie eine Jahresleistung für 2022 in Höhe von 6.164,00 Euro brutto nachzahlen. Auch diese Zahlungen waren offenbar strittig und wurden nun gerichtlich durchgesetzt.

Verzinsung der Forderungen

Alle zugesprochenen Beträge sind zudem zu verzinsen. Das Gericht legte einen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fest. Die Zinsläufe beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, meist ab Fälligkeit der jeweiligen Zahlung bzw. ab dem Datum des erstinstanzlichen Urteils oder späterer Fälligkeitstermine. Dies stellt sicher, dass der Kläger auch für die verspätete Zahlung entschädigt wird.

Rechtliche Hintergründe zur Entgeltberechnung bei Freistellung

Wird ein Arbeitnehmer zum Abbau von Überstunden freigestellt, stellt sich oft die Frage, wie das Entgelt für diese Zeit zu berechnen ist. Grundsätzlich gilt der Grundsatz der vollen Lohnfortzahlung (§ 611a BGB). Die Freistellung darf nicht zu einer finanziellen Benachteiligung führen. Oft wird analog zu Regelungen wie dem § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) argumentiert, der für die Berechnung des Urlaubsentgelts auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen abstellt.

Maßgeblicher Verdienst

Zum maßgeblichen Verdienst gehören in der Regel alle laufenden Lohnbestandteile. Variable Vergütungsanteile wie Provisionen oder Zuschläge, die regelmäßig gezahlt werden, sind oft ebenfalls zu berücksichtigen. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld fließen meist nicht in die Berechnung für den Freistellungszeitraum ein, können aber – wie hier geschehen – als eigenständiger Anspruch bestehen bleiben. Die genaue Berechnung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.

Bedeutung des Urteils für Betroffene

Was Arbeitnehmer wissen sollten

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern, die zum Abbau von Überstunden freigestellt werden. Es macht deutlich, dass der Anspruch auf das übliche Arbeitsentgelt auch während dieser Zeit grundsätzlich fortbesteht. Arbeitnehmer sollten bei einer Freistellung genau prüfen, ob ihr Gehalt korrekt berechnet wird. Insbesondere muss der Durchschnittsverdienst der relevanten Vorperioden als Basis dienen, um Nachteile zu vermeiden. Bei Unklarheiten oder vermuteter Unterzahlung lohnt sich die Geltendmachung der Ansprüche, notfalls auch gerichtlich.

Was Arbeitgeber beachten müssen

Für Arbeitgeber unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit einer sorgfältigen und korrekten Berechnung des Entgelts während einer Freistellung zum Überstundenabbau. Eine pauschale Kürzung oder die Nichtberücksichtigung relevanter Lohnbestandteile kann zu erheblichen Nachforderungen führen, wie der vorliegende Fall zeigt. Arbeitgeber sollten die rechtlichen Vorgaben (Gesetze, Tarifverträge, Arbeitsverträge) genau prüfen und im Zweifel auf den Durchschnittsverdienst abstellen, um rechtssicher zu handeln. Klare Regelungen im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen können helfen, Streitigkeiten vorzubeugen.

Fazit: Klare Linie bei der Bezahlung während Freizeitausgleich

Das LAG Köln hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Freistellung zum Abbau von Überstunden nicht zu finanziellen Einbußen für den Arbeitnehmer führen darf. Die Arbeitgeberin wurde zu umfangreichen Nachzahlungen verurteilt, die sowohl laufendes Entgelt als auch Sonderzahlungen umfassen. Das Urteil betont die Wichtigkeit der korrekten Entgeltberechnung und dient als Orientierung für ähnliche Fälle in der Praxis. Es bestätigt, dass der volle Lohnanspruch auch während des Freizeitausgleichs geschützt ist.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bestätigt, dass bei einer Freistellung zur Abgeltung von Überstunden das aktuelle Bruttoentgelt zum Zeitpunkt der Freistellung zu zahlen ist, nicht das Entgelt aus dem Jahr der geleisteten Überstunden. Die Entscheidung unterstreicht den Grundsatz des „Wertersatzes“ im Arbeitsrecht – wenn Zeit statt Geld als Ausgleich vereinbart wurde, ist der aktuelle Wert dieser Zeit maßgeblich. Dies stärkt die Position von Arbeitnehmern, die oft jahrelang auf den Ausgleich ihrer Überstunden warten müssen und schützt sie vor inflationsbedingten Wertverlusten ihrer Arbeitsleistung.

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Klärung Ihrer Entgeltansprüche bei Freistellung

Gerade bei der Freistellung zum Überstundenabbau entstehen häufig Unsicherheiten, ob die Gehaltszahlungen korrekt berechnet wurden. Da während dieser Zeit der volle Vergütungsanspruch grundsätzlich fortbesteht, ist es wichtig, alle relevanten Lohnbestandteile zu berücksichtigen, um Nachteile zu vermeiden.

Unsere Kanzlei prüft Ihre individuelle Situation sorgfältig, ermittelt bestehende Ansprüche und setzt diese bei Bedarf durch. Eine präzise rechtliche Einschätzung kann helfen, Unstimmigkeiten zu klären und Ihre finanzielle Position zu sichern.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Freistellung zum Überstundenabbau“ genau und wie wirkt sich das auf mein Gehalt aus?

„Freistellung zum Überstundenabbau“ bedeutet, dass Sie nicht zur Arbeit erscheinen müssen, um Ihre zuvor geleisteten und angesammelten Überstunden durch bezahlte Freizeit auszugleichen. Sie nutzen also Ihr Zeitguthaben aus Überstunden, um freie Tage oder Stunden zu erhalten.

Die wichtigste Auswirkung auf Ihr Gehalt ist: Während der Freistellung zum Abbau von Überstunden erhalten Sie grundsätzlich weiterhin Ihr normales Gehalt oder Ihren Lohn.

Bezahlung während der Freistellung

  • Kein Gehaltsabzug: Die Freistellung ist kein unbezahlter Urlaub. Da die Überstunden bereits geleistete Arbeit darstellen, wird deren Ausgleich durch Freizeit vergütet. Sie tauschen Ihre angesammelten Überstunden sozusagen gegen bezahlte Freizeit ein.
  • Regelmäßiger Verdienst: Die Bezahlung während der Freistellung entspricht in der Regel Ihrem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den Sie auch erhalten würden, wenn Sie regulär arbeiten würden. Grundlage hierfür ist meist das in den letzten Monaten (oft 13 Wochen) durchschnittlich verdiente Bruttogehalt. Dazu gehören Ihr Grundgehalt und gegebenenfalls regelmäßig gezahlte Zulagen oder Zuschläge, sofern diese auch für die Überstunden relevant waren oder üblicherweise gezahlt werden. Details können sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Wie funktioniert der Abbau?

  • Umwandlung in Freizeit: Die angesammelten Überstunden werden in freie Zeit umgewandelt. Haben Sie beispielsweise acht Überstunden angesammelt, können Sie in der Regel einen ganzen Arbeitstag freinehmen.
  • Festlegung der freien Zeit: Wann genau Sie die freien Tage oder Stunden nehmen können, wird üblicherweise in Absprache mit dem Arbeitgeber festgelegt. Der Arbeitgeber muss dabei oft betriebliche Erfordernisse berücksichtigen, darf den Abbau aber nicht grundlos verweigern, wenn ein Anspruch auf Freizeitausgleich besteht.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Freistellung zum Überstundenabbau bedeutet bezahlte Freizeit als Ausgleich für geleistete Mehrarbeit, während der Ihr Gehaltsanspruch normal weiterläuft.


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Welche Lohnbestandteile müssen bei der Berechnung meines Gehalts während der Freistellung berücksichtigt werden?

Wenn Sie zum Abbau von Überstunden von der Arbeit freigestellt werden, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts, das Sie verdient hätten, wenn Sie während dieser Zeit normal gearbeitet hätten. Der Freizeitausgleich soll für Sie nicht zu einem finanziellen Nachteil führen. Man spricht hier vom sogenannten Lohnausfallprinzip.

Was gehört zum fortzuzahlenden Gehalt?

Bei der Berechnung Ihres Gehalts während der Freistellung müssen in der Regel alle regelmäßigen Bestandteile Ihres üblichen Verdienstes berücksichtigt werden. Dazu zählen:

  • Ihr festes Grundgehalt.
  • Variable Gehaltsbestandteile, die Sie normalerweise regelmäßig erhalten. Das können beispielsweise sein:
    • Leistungsabhängige Prämien oder Provisionen: Hier wird oft auf einen Durchschnittswert aus der Vergangenheit zurückgegriffen.
    • Zulagen: Regelmäßige Zulagen wie Schichtzulagen, Nachtarbeitszuschläge, Erschwerniszulagen oder Gefahrenzulagen müssen berücksichtigt werden, wenn Sie diese auch erhalten hätten, wären Sie zur Arbeit erschienen.
    • Sachbezüge: Auch der Wert von Sachbezügen (z.B. die Privatnutzung eines Dienstwagens) zählt zum fortzuzahlenden Entgelt, wenn Ihnen dieser Vorteil auch während der Freistellung weiterhin zur Verfügung steht.

Nicht berücksichtigt werden hingegen in der Regel Zahlungen, die reinen Aufwendungsersatz darstellen (z.B. Fahrtkostenerstattungen für Dienstreisen, die während der Freistellung nicht anfallen) oder Überstundenvergütungen, die nur für tatsächlich geleistete Überstunden gezahlt werden (die Überstunden werden ja gerade durch Freizeit ausgeglichen).

Wie wird die Höhe berechnet, insbesondere bei variablen Anteilen?

Die zentrale Frage ist: Was hätten Sie verdient, wenn Sie an den Tagen der Freistellung gearbeitet hätten? Bei festem Gehalt ist die Antwort einfach. Bei variablen Bestandteilen wie Provisionen oder unregelmäßigen Zulagen wird zur Ermittlung des fortzuzahlenden Betrags oft ein Durchschnittsverdienst aus einem repräsentativen Zeitraum vor der Freistellung herangezogen. Üblich ist hier oft ein Referenzzeitraum von den letzten drei oder auch zwölf Monaten.

Beispiel für Durchschnittsberechnung (vereinfacht): Durchschnittlicher Tagesverdienst variabler Anteile = Summe der variablen Anteile der letzten 3 Monate ÷ Anzahl der Arbeitstage in den letzten 3 Monaten Dieser Durchschnittswert wird dann für die Tage der Freistellung angesetzt.

Was steht in meinem Vertrag oder Tarifvertrag?

Die genauen Regelungen zur Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts während einer Freistellung zum Überstundenabbau können sich aus verschiedenen Quellen ergeben:

  • Arbeitsvertrag: Ihr individueller Arbeitsvertrag kann spezifische Vereinbarungen enthalten.
  • Tarifvertrag: Wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, enthält dieser oft detaillierte Regelungen zur Berechnung des Entgelts bei Freizeitausgleich oder Urlaub, die auch für den Überstundenabbau relevant sein können.
  • Betriebsvereinbarung: Auch Betriebsvereinbarungen können entsprechende Regelungen treffen.

Diese Vereinbarungen konkretisieren die gesetzlichen Grundsätze. Es lohnt sich daher zu prüfen, ob für Ihr Arbeitsverhältnis solche spezifischen Regelungen bestehen. Sie dürfen die gesetzlichen Mindeststandards jedoch in der Regel nicht unterschreiten.


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Was kann ich tun, wenn ich während meiner Freistellung weniger Gehalt bekomme als erwartet?

Wenn Sie während einer Freistellung, die Sie zum Ausgleich von Überstunden nehmen, feststellen, dass Ihr Gehalt niedriger ausfällt als erwartet, basiert dies möglicherweise auf einem Missverständnis oder einem Fehler bei der Abrechnung. Grundsätzlich gilt während einer solchen Freistellung das Prinzip des Lohnausfalls (Lohnausfallprinzip). Das bedeutet, Sie sollen finanziell so gestellt werden, als hätten Sie normal gearbeitet.

#### Das Prinzip der Entgeltfortzahlung bei Freizeitausgleich

Für die Zeit des Freizeitausgleichs für geleistete Überstunden haben Sie in der Regel Anspruch auf die Fortzahlung Ihres üblichen Arbeitsentgelts. Das umfasst alle festen Gehaltsbestandteile, die Sie auch bei normaler Arbeit erhalten hätten. Dazu zählen Ihr Grundgehalt sowie möglicherweise regelmäßig gezahlte Zulagen oder Zuschläge, sofern diese auch angefallen wären, wenn Sie gearbeitet hätten. Variable Gehaltsbestandteile, die nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung anfallen (wie z.B. bestimmte leistungsabhängige Prämien), könnten unter Umständen nicht berücksichtigt werden. Entscheidend ist, was Sie verdient hätten, wenn Sie an diesen Tagen regulär gearbeitet hätten.

#### Mögliche Ursachen für Abweichungen

Eine Abweichung zwischen dem erwarteten und dem tatsächlich ausgezahlten Gehalt kann verschiedene Gründe haben. Es könnte ein Berechnungsfehler bei der Lohnabrechnung vorliegen, oder es wurden nicht alle relevanten Gehaltsbestandteile berücksichtigt. Manchmal basieren die Berechnungen auf einem falschen Durchschnittswert oder es wurden fälschlicherweise nur die Grundvergütung ohne übliche Zulagen herangezogen.

#### Was Sie unternehmen können

Wenn Sie eine Diskrepanz feststellen, gibt es allgemeine Schritte, die Sie in Betracht ziehen können:

  1. Gehaltsabrechnung prüfen: Sehen Sie sich Ihre Gehaltsabrechnung für den betreffenden Zeitraum genau an. Vergleichen Sie sie mit früheren Abrechnungen, in denen Sie regulär gearbeitet haben. Prüfen Sie, welche Gehaltsbestandteile aufgeführt sind und wie die Berechnungsgrundlage aussieht. Achten Sie darauf, ob alle üblichen festen Vergütungsbestandteile enthalten sind.
  2. Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen: Eine direkte Nachfrage bei Ihrem Arbeitgeber, zum Beispiel in der Personalabteilung oder bei Ihrem Vorgesetzten, kann oft Klarheit schaffen. Fragen Sie sachlich nach, wie sich das Gehalt für den Freistellungszeitraum zusammensetzt und bitten Sie um eine Erläuterung der Berechnung. Oft lassen sich Unklarheiten oder Fehler so bereits aufklären.
  3. Betriebsrat einschalten (falls vorhanden): Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, kann dieser ebenfalls eine Anlaufstelle sein. Betriebsräte haben oft Erfahrung mit Gehaltsabrechnungsfragen und können möglicherweise zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber vermitteln oder allgemeine Informationen zur betrieblichen Praxis geben.

Es ist nachvollziehbar, dass eine unerwartet niedrige Gehaltszahlung Verunsicherung auslöst. Durch eine sorgfältige Prüfung und das offene Gespräch lassen sich die Ursachen häufig klären.


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Gibt es eine Frist, innerhalb derer ich meinen Anspruch auf korrekte Bezahlung während der Freistellung geltend machen muss?

Ja, für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, wie die korrekte Bezahlung während einer Freistellung (z.B. zum Ausgleich von Überstunden), müssen oft wichtige Fristen beachtet werden. Das Versäumen dieser Fristen kann schwerwiegende Folgen haben.

Was sind das für Fristen und wo finde ich sie?

Diese Fristen werden als Ausschlussfristen oder Verfallfristen bezeichnet. Sie sind häufig in Arbeitsverträgen oder in Tarifverträgen, die für Ihr Arbeitsverhältnis gelten, festgelegt. Manchmal können sich Fristen auch direkt aus dem Gesetz ergeben, aber die vertraglichen oder tarifvertraglichen Fristen sind oft kürzer und daher besonders wichtig.

Was passiert, wenn ich eine Frist verpasse?

Die entscheidende Konsequenz einer Ausschlussfrist ist: Wenn Sie Ihren Anspruch nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen (manchmal ist sogar eine Klage innerhalb einer weiteren Frist erforderlich), verfällt Ihr Anspruch ersatzlos. Das bedeutet, Sie können die Zahlung nicht mehr erfolgreich durchsetzen, selbst wenn Ihnen das Geld eigentlich zugestanden hätte.

Diese Ausschlussfristen sind oft sehr kurz, teilweise nur wenige Monate (z.B. drei Monate). Sie sind in der Regel deutlich kürzer als die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Warum ist das für die Bezahlung während der Freistellung wichtig?

Auch Ansprüche auf die korrekte Berechnung und Auszahlung des Gehalts während einer Freistellung unterliegen diesen Fristen. Wenn Sie also zum Beispiel für den Abbau von Überstunden freigestellt werden und Zweifel haben, ob die Bezahlung während dieser Zeit korrekt erfolgt ist, müssen Sie eventuelle Ansprüche zügig prüfen und geltend machen, um nicht Gefahr zu laufen, eine Ausschlussfrist zu versäumen.

Es ist daher sehr ratsam, sich frühzeitig darüber zu informieren, welche Fristen konkret für Ihr Arbeitsverhältnis gelten. Ein sorgfältiger Blick in Ihren Arbeitsvertrag und eventuell anwendbare Tarifverträge ist hierfür ein wichtiger Schritt.


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Was ist der Unterschied zwischen Freistellung und Urlaub bezüglich der Bezahlung?

Obwohl Sie sowohl bei einer Freistellung zum Überstundenabbau als auch im Urlaub nicht arbeiten, gibt es wichtige Unterschiede bei der Bezahlung. Diese Unterschiede liegen vor allem im Grund für die bezahlte Abwesenheit und wie die jeweilige Vergütung berechnet wird.

Bezahlung bei Freistellung zum Überstundenabbau

Wenn Sie zum Abbau von Überstunden freigestellt werden, bedeutet das, dass Sie angesammelte Mehrarbeitsstunden durch Freizeit ausgleichen. Sie „feiern“ sozusagen Stunden ab, die Sie bereits über Ihre normale Arbeitszeit hinaus geleistet haben.

  • Grundlage: Die Freistellung basiert auf bereits erarbeiteter Zeit. Sie haben diese Stunden schon geleistet oder einen Anspruch darauf erworben.
  • Bezahlung: Während dieser Freistellung erhalten Sie in der Regel Ihr ganz normales Gehalt oder Ihren Lohn weitergezahlt. Es findet im Grunde eine Verrechnung statt: Anstatt die Überstunden gesondert auszuzahlen, erhalten Sie dafür bezahlte Freizeit. Die Bezahlung für die Zeit der Freistellung entspricht dem Wert der abgebauten Stunden.

Bezahlung während des Urlaubs (Urlaubsentgelt)

Urlaub dient Ihrer Erholung und ist ein gesetzlicher Anspruch (§ 1 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG). Sie sollen sich erholen können, ohne finanzielle Nachteile befürchten zu müssen.

  • Grundlage: Der Urlaub ist ein eigenständiger Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Erholung, unabhängig davon, ob Sie Überstunden haben oder nicht.
  • Bezahlung: Während des Urlaubs erhalten Sie nicht Ihr reguläres Gehalt im üblichen Sinne, sondern das sogenannte Urlaubsentgelt. Dessen Berechnung ist gesetzlich in § 11 BUrlG festgelegt.
  • Berechnung des Urlaubsentgelts: Es berechnet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Wichtig ist hierbei: Verdienst für Überstunden wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
  • Die vereinfachte Formel zur Orientierung lautet:
    • Tagesverdienst = Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen ÷ Arbeitstage in 13 Wochen
    • Urlaubsentgelt = Tagesverdienst × Urlaubstage

Der entscheidende Unterschied bei der Bezahlung

Der Kernunterschied liegt also hier:

  • Freistellung (Überstundenabbau): Die Bezahlung erfolgt auf Basis der bereits geleisteten Arbeit (Überstunden). Sie erhalten für die freie Zeit Ihr normales Entgelt, weil Sie die Zeit quasi „vorgearbeitet“ haben.
  • Urlaub: Sie erhalten Urlaubsentgelt, das sich am Durchschnittsverdienst der Vergangenheit (letzte 13 Wochen) orientiert, ohne Berücksichtigung von Überstundenvergütungen. Das Urlaubsentgelt kann daher von Ihrem aktuellen, laufenden Gehalt abweichen, insbesondere wenn es in den letzten 13 Wochen Schwankungen gab (z.B. durch Provisionen, Zulagen – aber eben nicht durch Überstundenbezahlung) oder sich Ihr Grundgehalt geändert hat.

Während die Freistellung also ein direkter Ausgleich für Mehrarbeit ist, sichert das Urlaubsentgelt Ihre finanzielle Basis während der gesetzlich vorgeschriebenen Erholungszeit, basierend auf Ihrem durchschnittlichen Verdienstniveau der jüngeren Vergangenheit.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Freistellung

Freistellung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung vorübergehend befreit wird, aber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter besteht. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer freigestellt, um seine angesammelten Überstunden „abzufeiern“. Entscheidend ist hierbei, dass der Anspruch auf das Arbeitsentgelt während der Freistellung grundsätzlich bestehen bleibt, was oft zu Streitigkeiten über die korrekte Höhe führt, wie im beschriebenen Fall. Die Freistellung muss klar vom Arbeitgeber angeordnet oder vereinbart werden.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin hat 40 Überstunden angesammelt. Ihr Chef sagt ihr, sie solle die nächste Woche zu Hause bleiben, um diese Stunden auszugleichen – das ist eine Freistellung zum Überstundenabbau. Sie erhält für diese Woche ihr normales Gehalt weitergezahlt.


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Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt ist die Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer geleistete oder geschuldete Arbeit, wie es sich aus § 611a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt. Es umfasst nicht nur das feste Grundgehalt, sondern oft auch variable Bestandteile wie Zuschläge oder Provisionen, sofern diese regelmäßig anfallen. Im Text ist die korrekte Höhe des Arbeitsentgelts während der Freistellung der zentrale Streitpunkt, da der Arbeitgeber offenbar zu wenig zahlte. Die Berechnungsgrundlage (z. B. der Durchschnittsverdienst der letzten Monate) ist dabei entscheidend.

Beispiel: Ein Angestellter erhält ein monatliches Festgehalt von 3.000 Euro und regelmäßig anfallende Schichtzulagen von durchschnittlich 300 Euro. Sein Arbeitsentgelt, das auch bei Freistellung oder im Urlaub als Berechnungsgrundlage dient, berücksichtigt in der Regel beide Bestandteile.


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Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz (hier: das Arbeitsgericht). Ist eine Partei mit dem Urteil nicht einverstanden, kann sie damit eine erneute Überprüfung des Falles durch die nächsthöhere Instanz (hier: das Landesarbeitsgericht) beantragen (§ 64 Arbeitsgerichtsgesetz, ArbGG). Das Berufungsgericht prüft das Urteil auf Rechtsfehler und kann auch neue Tatsachen berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Im beschriebenen Fall legte der Arbeitnehmer erfolgreich Berufung ein, weil das Arbeitsgericht seine Klage nicht vollständig stattgegeben hatte.


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Klageerweiterung

Eine Klageerweiterung liegt vor, wenn der Kläger während eines laufenden Gerichtsverfahrens seine ursprüngliche Forderung erhöht oder zusätzliche Ansprüche geltend macht. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, im Arbeitsrechtsprozess etwa auch noch im Berufungsverfahren (§ 533 Zivilprozessordnung, ZPO, anwendbar über § 64 Abs. 6 ArbGG). Im Text hat der Arbeitnehmer seine Klage im Berufungsverfahren erweitert, was dazu führte, dass das Landesarbeitsgericht auch über diese zusätzlichen Forderungen entscheiden musste und der zugesprochene Gesamtbetrag höher ausfiel.


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Verzugszinsen

Verzugszinsen sind Zinsen, die ein Schuldner zahlen muss, wenn er eine Geldforderung nicht pünktlich bei Fälligkeit begleicht (§ 288 BGB). Sie sollen den Gläubiger für den durch die verspätete Zahlung entstandenen Nachteil entschädigen. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt und beträgt für Entgeltforderungen von Arbeitnehmern in der Regel fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Im Urteil wurden dem Kläger Zinsen auf die nachzuzahlenden Beträge zugesprochen, beginnend ab deren jeweiliger Fälligkeit oder einem späteren Zeitpunkt.

Beispiel: Ein Arbeitgeber hätte den Lohn für Mai (1.500 Euro) spätestens am 1. Juni zahlen müssen, zahlt aber erst am 1. Juli. Für den Monat Juni muss er auf die 1.500 Euro Verzugszinsen zahlen.


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Fälligkeit

Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem eine Leistung, insbesondere eine Zahlung, vom Schuldner erbracht werden muss (§ 271 BGB). Ab diesem Datum kann der Gläubiger die Leistung verlangen und bei Nichtzahlung gerät der Schuldner in Verzug (was z.B. zur Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen führt). Die Fälligkeit von Arbeitsentgelt ergibt sich meist aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder gesetzlichen Regelungen (oft am Monatsende, § 614 BGB). Im Urteil ist die Fälligkeit der einzelnen Ansprüche wichtig, da ab diesem Zeitpunkt die Verzugszinsen berechnet werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 614 BGB (Fälligkeit der Vergütung): Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, dass die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich im Nachhinein für die erbrachte Arbeitsleistung den Lohn zahlen muss, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln verpflichtet die Beklagte zur Nachzahlung ausstehender Löhne für mehrere Monate, was die Gültigkeit des § 614 BGB in Bezug auf die Fälligkeit von Arbeitsentgelt unterstreicht.
  • § 286 BGB (Verzug des Schuldners): Diese Vorschrift regelt den Verzug des Schuldners, also hier des Arbeitgebers bei nicht rechtzeitiger Lohnzahlung. Gerät der Schuldner in Verzug, so ist er verpflichtet, den Verzugsschaden zu ersetzen, wozu auch die Zahlung von Verzugszinsen gehört. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte wird zur Zahlung von Zinsen auf die ausstehenden Lohnbeträge verurteilt, da sie mit der Lohnzahlung in Verzug geraten ist. Die Zinszahlung kompensiert den Schaden des Klägers durch die verspätete Lohnzahlung.
  • § 288 Abs. 1 BGB (Verzugszinsen): Dieser Paragraph legt die Höhe der Verzugszinsen fest. Für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, wie hier im Arbeitsverhältnis, beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt, was direkt auf der Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB basiert und die finanzielle Kompensation für den Zahlungsverzug des Arbeitgebers darstellt.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Arbeitnehmer bei ausstehendem Lohn

Ihr Arbeitgeber zahlt Ihren Lohn nicht pünktlich oder nur teilweise? Sie warten auf Ihr Gehalt für geleistete Arbeit? Solche Situationen sind für Arbeitnehmer oft belastend und existenzbedrohend.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Lohnabrechnungen prüfen und Arbeitszeit dokumentieren
Überprüfen Sie Ihre Lohnabrechnungen sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Führen Sie genaue Aufzeichnungen über Ihre geleisteten Arbeitsstunden, insbesondere wenn Überstunden anfallen. Diese Dokumentation ist entscheidend, falls Sie Lohnforderungen geltend machen müssen.


Tipp 2: Ausstehenden Lohn schriftlich anmahnen
Wenn Ihr Arbeitgeber den Lohn nicht oder nicht vollständig zahlt, fordern Sie ihn schriftlich zur Zahlung auf. Setzen Sie eine klare Frist (z. B. 7 oder 14 Tage). Heben Sie eine Kopie des Schreibens und den Zustellnachweis (z. B. Einschreiben) auf. Durch die Mahnung mit Fristsetzung gerät der Arbeitgeber in Verzug.

⚠️ ACHTUNG: Oft enthalten Arbeits- oder Tarifverträge sogenannte Ausschlussfristen. Diese legen fest, innerhalb welcher Zeit (oft nur 3 Monate) Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie! Handeln Sie daher zügig.


Tipp 3: Anspruch auf Verzugszinsen prüfen
Ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs haben Sie Anspruch auf Verzugszinsen auf den ausstehenden Bruttolohn. Die Höhe der Verzugszinsen ist gesetzlich geregelt. Machen Sie diesen Zinsanspruch zusammen mit der Hauptforderung geltend.


Tipp 4: Rechtliche Schritte erwägen
Zahlt der Arbeitgeber trotz Mahnung nicht, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Anwalt kann prüfen, ob eine Lohnklage vor dem Arbeitsgericht sinnvoll ist. Wie der Fall zeigt, kann auch eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil erfolgreich sein.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Der wichtigste Fallstrick sind Ausschlussfristen (siehe Tipp 2). Werden diese versäumt, können Lohnansprüche endgültig verloren gehen, selbst wenn sie berechtigt wären. Prüfen Sie daher unbedingt Ihren Arbeitsvertrag und eventuell anwendbare Tarifverträge auf solche Klauseln.

Checkliste: Ausstehender Lohn

  • Lohnabrechnungen auf Korrektheit prüfen.
  • Arbeitszeiten genau dokumentieren (Stundenzettel, digitale Erfassung).
  • Bei Nichtzahlung: Arbeitgeber schriftlich unter Fristsetzung mahnen.
  • Ausschlussfristen im Arbeits-/Tarifvertrag prüfen und unbedingt einhalten.
  • Bei fortgesetzter Nichtzahlung: Zeitnah anwaltlichen Rat einholen.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 Sa 663/23 – Urteil vom 23.08.2024


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