Übersicht:
- Freistellungserklärung im Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch und Verfall erläutert
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie wirkt sich die zeitliche Reihenfolge von Urlaubsgenehmigung und Altersfreizeit auf den Urlaubsanspruch aus?
- Welche Rolle spielen Betriebsvereinbarungen bei der Festlegung von Altersfreizeittagen?
- Was macht eine Mitteilung über Altersfreizeittage rechtlich verbindlich?
- Welche Besonderheiten gelten bei der Kombination von Betriebsferien und Altersfreizeit?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 18.01.2024
- Aktenzeichen: 7 Sa 525/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifvertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Mitarbeiter und Vorsitzender des Betriebsrats eines Pharmatechnologieunternehmens. Er argumentierte, dass die Beklagte ihm an bestimmten Tagen zu Unrecht Urlaubstage vom Konto abgezogen hatte, obwohl er an diesen Tagen auf Altersfreizeittage Anspruch hatte.
- Beklagte: Ein Pharmatechnologieunternehmen, das argumentierte, dass Altersfreizeittage entfallen, wenn diese auf bereits festgelegte Urlaubstage fallen und dass die Ansprüche des Klägers laut Tarifvertrag ausgeschlossen sind.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger, ein seit 1998 beim Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer, streitet sich mit seinem Arbeitgeber darüber, ob bestimmte Urlaubstage, die ihm durch Altersfreizeittage zustanden, zu Unrecht als Urlaub abgezogen wurden. Er verlangte die Gutschrift von Urlaubstagen für die Jahre 2019, 2021 und 2022.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die im Firmentarifvertrag festgelegten Altersfreizeittage, welche theoretisch Anspruch auf freie Tage geben, durch den Arbeitgeber fälschlicherweise durch Urlaubsgewährung ersetzt werden können und ob diese Urlaubsansprüche verfallen sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht entschied teilweise zugunsten der Beklagten und bekräftigte, dass der Kläger keinen Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage für die Jahre 2019 und 2021 hat. Jedoch wurde der Beklagten auferlegt, dem Urlaubskonto des Klägers einen weiteren Tag für das Jahr 2022 gutzuschreiben.
- Begründung: Für die Jahre 2019 und 2021 hatte der Kläger keine berechtigten Altersfreizeittage, da keine Arbeitspflicht bestand, während dies für 2022 anders der Fall war, da für den 08.07.2022 Altersfreizeiten explizit festgelegt waren. Der Kläger wurde nicht über den drohenden Verfall seines Urlaubs informiert, daher konnte der Urlaub 2022 nicht verfallen.
- Folgen: Der Kläger erhält für 2022 einen zusätzlichen Urlaubstag gutgeschrieben. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 60 % vom Kläger und zu 40 % von der Beklagten getragen. Die Revision wurde nicht zugelassen, wodurch das Urteil rechtskräftig ist.
Freistellungserklärung im Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch und Verfall erläutert
Die Freistellungserklärung spielt eine entscheidende Rolle im Arbeitsrecht, insbesondere wenn es um den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern geht. Sie ermöglicht es, Urlaubstage im Rahmen von Betriebsferien oder anderen Umständen zu regeln. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer das Recht auf eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen, die jedoch an gesetzliche Regelungen gebunden sind. Ein wichtiges Thema ist das Erlöschen des Urlaubsanspruchs, das eintreten kann, wenn Urlaub nicht rechtzeitig in Anspruch genommen oder nicht korrekt übertragen wird.
Um Missverständnisse und rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, ist es für Arbeitnehmer essentiell, ihre Ansprüche auf Urlaub zu kennen. Insbesondere die Thematik, wann Urlaubsansprüche verfallen oder verjähren, sollte unbedingt beachtet werden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Aspekte beleuchtet und die Bedeutung der Freistellungserklärung im Zusammenhang mit dem Urlaubsrecht verdeutlicht.
Der Fall vor Gericht
Tarifliche Altersfreizeittage schließen Urlaubsgewährung aus

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Urlaubstag nicht auf einen bereits verbindlich festgelegten Altersfreizeittag fallen kann. Im konkreten Fall wurde der Klage eines Betriebsratsvorsitzenden teilweise stattgegeben, der die Gutschrift von Urlaubstagen für die Jahre 2019, 2021 und 2022 verlangte.
Streit um die Anrechnung von Betriebsferien auf Altersfreizeit
Der 1961 geborene Kläger ist seit 1998 bei einem Pharmatechnologieunternehmen beschäftigt. Nach dem geltenden Firmentarifvertrag haben Arbeitnehmer ab dem 57. Lebensjahr Anspruch auf wöchentliche Altersfreizeit im Umfang der halben individuellen Sollarbeitszeit. Eine Betriebsvereinbarung von 1996 regelt, dass die Altersfreizeiten zu freien Tagen im 2-Wochen-Turnus zusammengefasst werden.
Gericht sieht verbindliche Festlegung der Altersfreizeittage für 2022
Das LAG Köln bestätigte den Anspruch des Klägers auf einen weiteren Urlaubstag für das Jahr 2022. Die Arbeitgeberin hatte dem Kläger bereits im November 2021 eine Übersicht der Altersfreizeittage für 2022 übermittelt, in der unter anderem der 8. Juli als Altersfreizeittag aufgeführt war. Da für diesen Tag keine Betriebsferien angeordnet wurden, durfte der Kläger die Übersicht als verbindliche Festlegung des Altersfreizeittages verstehen. Eine spätere Urlaubsbewilligung für diesen Tag konnte die bereits erfolgte Freistellung nicht mehr rückgängig machen.
Kein Anspruch auf weitere Urlaubstage für 2019 und 2021
Für die Jahre 2019 und 2021 wies das Gericht die Klage ab. Die streitigen Tage (27.12.2019 und 31.12.2021) waren in den Übersichten der Altersfreizeittage zwar aufgeführt, aber jeweils mit dem Vermerk „entfällt Betriebsferien“ versehen. Die grafischen Markierungen und Vermerke machten deutlich, dass diese Tage bei der Festlegung der Altersfreizeittage ausgeklammert bleiben sollten. Die Empfänger der Mitteilungen durften dies nicht als Festlegung von Altersfreizeittagen verstehen.
Bedeutung der Reihenfolge der Freistellung
Nach der Entscheidung des LAG Köln kann eine Urlaubsgewährung nur dann wirksam erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Freistellung noch eine Arbeitspflicht besteht. War der betreffende Tag bereits zuvor als Altersfreizeittag festgelegt, geht eine spätere Urlaubsbewilligung ins Leere. Die tarifliche Regelung zum Zusammentreffen von Altersfreizeit und Urlaub bedeutet lediglich, dass eine Altersfreizeit nicht zum Tragen kommt, wenn für den gleichen Tag bereits Urlaub bewilligt wurde.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass Altersfreizeittage und Urlaubstage nicht gleichzeitig verbraucht werden können. Wenn ein Tag bereits als Altersfreizeittag festgelegt ist, besteht an diesem Tag keine Arbeitspflicht – folglich kann dieser Tag nicht zusätzlich als Urlaubstag gewertet werden. Dies ist besonders relevant für die Berechnung von Resturlaubsansprüchen. Das Gericht betont damit den Grundsatz, dass Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche effektiv nutzen können müssen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Arbeitnehmer über 57 Jahre haben Sie Anspruch darauf, dass Ihre Altersfreizeittage und Urlaubstage getrennt behandelt werden. Wenn Sie beispielsweise alle zwei Wochen einen festgelegten Altersfreizeittag haben, kann Ihr Arbeitgeber nicht verlangen, dass Sie an diesen Tagen Urlaub nehmen. Ihre regulären Urlaubstage bleiben Ihnen zusätzlich zu den Altersfreizeittagen erhalten. Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber diese Tage korrekt in der Zeiterfassung dokumentiert und führen Sie gegebenenfalls selbst Buch über Ihre Ansprüche.
Sichern Sie sich Ihre Rechte im Arbeitsrecht
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden: Altersfreizeit ist nicht gleich Urlaub. Arbeitnehmer haben Anspruch auf beide Freistellungsarten. Gerade bei komplexen tariflichen Regelungen kann es schnell zu Unklarheiten kommen. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche auf Altersfreizeit und Urlaub geltend zu machen und setzen uns für Ihre Rechte ein.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie wirkt sich die zeitliche Reihenfolge von Urlaubsgenehmigung und Altersfreizeit auf den Urlaubsanspruch aus?
Die zeitliche Reihenfolge von Urlaubsgenehmigung und Altersfreizeit ist für den Urlaubsanspruch entscheidend. Wenn die Altersfreizeit zuerst festgelegt wurde, bleibt sie auch bei einem späteren Urlaubsantrag bestehen.
Vorrang der Erstfestlegung
Wurde ein Tag bereits als Altersfreizeittag festgelegt, kann für diesen Tag kein Urlaubsanspruch mehr entstehen. Der Grund dafür ist einfach: An einem arbeitsfreien Tag kann kein Urlaub gewährt werden, da keine Arbeitspflicht besteht.
Umgekehrte Konstellation
Wurde hingegen zuerst Urlaub für einen bestimmten Tag genehmigt, kann für denselben Tag keine Altersfreizeit mehr festgelegt werden. In diesem Fall entfällt die Altersfreizeit gemäß den tarifvertraglichen Regelungen.
Kombination beider Freistellungen
Eine Kombination von Urlaub und Altersfreizeit ist grundsätzlich möglich. Der Erholungszweck des Urlaubs wird nicht beeinträchtigt, wenn zwischen den Urlaubstagen ein Altersfreizeittag liegt. Dies entspricht der Situation bei Sonn- oder Feiertagen, die ebenfalls in einen Urlaubszeitraum fallen können.
Praktische Bedeutung
Wenn Sie einen längeren Urlaubszeitraum planen, können Sie bereits festgelegte Altersfreizeittage in diesem Zeitraum behalten. Die Arbeitgeberin darf in diesem Fall für den Altersfreizeittag keinen zusätzlichen Urlaubstag abziehen. Dies dient dem tariflichen Zweck, ältere Arbeitnehmer durch zusätzliche freie Tage zu entlasten.
Welche Rolle spielen Betriebsvereinbarungen bei der Festlegung von Altersfreizeittagen?
Betriebsvereinbarungen sind ein zentrales Instrument zur konkreten Ausgestaltung der Altersfreizeit im Unternehmen. Sie können die tarifvertraglichen Regelungen zur Altersfreizeit näher ausgestalten und an die betrieblichen Bedürfnisse anpassen.
Gestaltungsmöglichkeiten durch Betriebsvereinbarungen
Die Betriebsparteien können in einer Betriebsvereinbarung festlegen, wie die wöchentlichen Altersfreizeiten zu ganzen Tagen zusammengefasst werden. Wenn Sie beispielsweise einen Anspruch auf zweieinhalb Stunden Altersfreizeit pro Woche haben, kann die Betriebsvereinbarung regeln, dass diese Zeiten zu vollständigen Freischichten gebündelt werden.
Verbindlichkeit und Grenzen
Eine wirksam geschlossene Betriebsvereinbarung zur Altersfreizeit ist für beide Seiten unmittelbar bindend. Die darin getroffenen Regelungen können nicht einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden. Allerdings müssen Betriebsvereinbarungen die Vorgaben des Tarifvertrags beachten – sie dürfen keine Regelungen treffen, die den tarifvertraglichen Bestimmungen widersprechen.
Praktische Umsetzung
In der betrieblichen Praxis regeln Betriebsvereinbarungen häufig:
- Die zeitliche Lage der Altersfreizeiten, wobei diese vorrangig an bestimmten Wochentagen (Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag) gewährt werden sollten
- Die Zusammenfassung von Altersfreizeiten zu ganzen Freischichten
- Die Verteilung der Freischichten bei Schichtarbeit auf verschiedene Schichtlagen
- Das Verfahren zur Beantragung und Genehmigung der Altersfreizeiten
Die Betriebsvereinbarung muss dabei die grundlegenden Arbeitnehmerrechte wahren. So hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Altersfreizeittage nicht automatisch verfallen, wenn sie in eine Urlaubswoche fallen.
Was macht eine Mitteilung über Altersfreizeittage rechtlich verbindlich?
Eine Mitteilung über Altersfreizeittage wird rechtlich verbindlich, wenn sie als feste Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde. Die Festlegung der Altersfreizeittage erfolgt dabei zu Jahresbeginn in einem Altersfreizeitplan.
Formale Voraussetzungen
Der Arbeitgeber muss die Altersfreizeittage rechtzeitig mitteilen und die Termine eindeutig festlegen. Die Lage der Altersfreizeiten kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung des § 76 Absatz 6 BetrVG vereinbart werden.
Verbindlichkeit der Festlegung
Wenn Sie einen Altersfreizeittag zugewiesen bekommen haben, ist dieser fest vereinbart und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen verschoben werden. In diesem Fall muss die Altersfreizeit innerhalb von drei Monaten nachgewährt werden.
Änderungsmöglichkeiten
Ein Wechsel des ursprünglich festgelegten Wochentages ist nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich. Die Anspruchsberechtigten müssen über jede Änderung rechtzeitig informiert werden.
Vorrangige Regelungen
Die Altersfreizeiten sollen vorrangig am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag gewährt werden. Ist aus Gründen des Arbeitsablaufs eine Zusammenfassung der Altersfreizeiten zu freien Tagen erforderlich, können sich die Betriebsparteien hierauf einigen.
Welche Besonderheiten gelten bei der Kombination von Betriebsferien und Altersfreizeit?
Bei der Kombination von Betriebsferien und Altersfreizeit gilt der grundlegende Rechtssatz: Ein bereits festgelegter Altersfreizeittag entfällt nicht, wenn dieser Tag in einen Urlaubszeitraum fällt.
Rechtliche Grundprinzipien
Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers zum Zwecke der Urlaubsgewährung kann nur dann wirksam sein, wenn für den Freistellungszeitraum überhaupt eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht. Wenn Sie bereits durch Altersfreizeit von der Arbeit freigestellt sind, kann für diesen Tag kein zusätzlicher Urlaubstag abgezogen werden.
Praktische Umsetzung
Wenn in Ihrem Betrieb Betriebsferien angeordnet werden und Sie einen fest vereinbarten Altersfreizeittag in diesem Zeitraum haben, gilt:
Der Altersfreizeittag behält seine Gültigkeit. Die Unterbrechung des Urlaubszeitraums durch einen Altersfreizeittag beeinträchtigt nicht den Erholungszweck – ähnlich wie bei Sonn- und Feiertagen.
Tarifvertragliche Besonderheiten
Die tarifvertragliche Regelung, wonach Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus anderen Gründen nicht arbeitet, bewirkt nur, dass an bereits bewilligten Urlaubstagen keine neue Altersfreizeit mehr vereinbart werden kann. Umgekehrt gilt dies jedoch nicht: Ein vorher festgelegter Altersfreizeittag wird nicht durch einen späteren Urlaubsantrag aufgehoben.
Eine Zusammenfassung von Urlaub und Altersfreizeit ist grundsätzlich zulässig. Die zu ganzen freien Tagen zusammengefasste tarifvertragliche Altersfreizeit wird bei der Berechnung des Urlaubs den Zeiten mit Arbeitspflicht gleichgesetzt.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Freistellungserklärung
Eine formelle Erklärung des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit. Dies kann verschiedene Formen annehmen, wie Urlaub, bezahlte Freistellung oder andere arbeitsfreie Zeiten. Die Freistellungserklärung muss eindeutig und rechtzeitig erfolgen. Grundlage ist § 7 Bundesurlaubsgesetz. Beispiel: Der Arbeitgeber erklärt schriftlich, dass ein Mitarbeiter vom 1.-14. August Urlaub nehmen kann und in dieser Zeit von der Arbeitspflicht befreit ist.
Urlaubsanspruch
Das gesetzlich verankerte Recht des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage pro Jahr, kann aber durch Tarifverträge oder Arbeitsvertrag erhöht werden. Der Anspruch dient der Erholung und muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden, sonst droht der Verfall. Beispiel: Ein Vollzeitbeschäftigter hat gesetzlichen Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche.
Altersfreizeittage
Zusätzliche arbeitsfreie Tage, die älteren Arbeitnehmern ab einem bestimmten Alter durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gewährt werden. Sie dienen der Entlastung älterer Mitarbeiter und sind von regulären Urlaubstagen zu unterscheiden. Die Gewährung und der Umfang werden typischerweise in Tarifverträgen geregelt. Beispiel: Ein 57-jähriger Mitarbeiter erhält laut Tarifvertrag zusätzliche freie Tage im Umfang der halben wöchentlichen Arbeitszeit.
Betriebsferien
Vom Arbeitgeber festgelegte Zeiträume, in denen der gesamte Betrieb oder wesentliche Teile davon geschlossen sind. Die Anordnung erfolgt unter Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Während der Betriebsferien müssen Arbeitnehmer in der Regel Urlaubstage nehmen. Beispiel: Ein Unternehmen schließt zwischen Weihnachten und Neujahr komplett und die Mitarbeiter müssen diese Zeit als Urlaub nehmen.
Erlöschen des Urlaubsanspruchs
Das rechtliche Ende eines Urlaubsanspruchs durch Verfall oder Verjährung. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums (31.3. des Folgejahres). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und zur Urlaubnahme aufgefordert hat. Beispiel: Nicht genommener Urlaub aus 2022 verfällt am 31.3.2023, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn er bis zum Ende des Kalenderjahres oder, bei Übertragung, bis zum 31. März des Folgejahres nicht genommen wurde. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig über den Verfall informiert hat. Im vorliegenden Fall hat der Kläger geltend gemacht, dass die Beklagte ihre Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat. Dies hat dazu geführt, dass der Urlaubsanspruch nicht verfallen ist.
- § 2a des Firmentarifvertrages: Arbeitnehmer ab 57 Jahren haben Anspruch auf Altersfreizeit in Form eines halben freien Tages pro Woche, der aus betrieblichen Gründen zusammengefasst werden kann. Der Kläger war gemäß Tarifvertrag bereits an bestimmten Tagen von der Arbeitspflicht entbunden, wodurch ein Abzug von Urlaubstagen für diese Tage nicht gerechtfertigt ist. Die tarifliche Regelung ist im konkreten Fall von zentraler Bedeutung, da der Kläger Anspruch auf Altersfreizeittage geltend macht.
- § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Ein Anspruch erlischt, wenn die geschuldete Leistung erbracht wird. Nach der Rechtsprechung des BAG kann eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers den Urlaubsanspruch nur zum Erlöschen bringen, wenn für den betreffenden Zeitraum eine Arbeitspflicht besteht. Im Fall des Klägers war die Arbeitspflicht an den streitigen Tagen aufgrund tariflich gewährter Altersfreizeit bereits aufgehoben, wodurch der Urlaubsanspruch nicht erlöschen konnte.
- Betriebsvereinbarung vom 30.10.1996: Diese regelt die Festlegung der Altersfreizeittage und deren Verhältnis zu Betriebsferien oder Feiertagen. Altersfreizeittage, die auf gesetzliche Feiertage oder Betriebsferien fallen, entfallen ersatzlos. Für den Kläger war jedoch entscheidend, dass die Betriebsferien jährlich neu festgelegt wurden und nicht als feststehend galten. Daher konnte der Altersfreizeitanspruch nicht automatisch durch Betriebsferien ersetzt werden.
- Ausschlussfristen gemäß § 14 Firmentarifvertrag: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Diese Regelung schließt verspätete Ansprüche grundsätzlich aus, es sei denn, eine Berufung auf die Frist wäre rechtsmissbräuchlich. Im Fall des Klägers hat das Gericht festgestellt, dass die Beklagte nicht hinreichend nachweisen konnte, dass die Ausschlussfrist im konkreten Fall wirksam war, da die besonderen Umstände nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 525/23 – Urteil vom 18.01.2024
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