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Freistellungsphase Altersteilzeit – Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie

Während die Inflation die Republik in Atem hält, entbrennt ein Streit um die begehrte Ausgleichsprämie: Wer in der Altersteilzeit die Füße hochlegt, soll leer ausgehen? Ein Urteil in Hamm schürt nun die Debatte, ob Ruhestand auf Raten wirklich vom Teuerungsausgleich ausgeschlossen sein darf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 11.06.2024
  • Aktenzeichen: 16 SLa 27/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Langjähriger Mitarbeiter (seit 1978 beschäftigt, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di), der den Anspruch auf eine tarifvertragliche Sonderzahlung in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit geltend macht.
    • Arbeitgeber: Unternehmen beziehungsweise deren Rechtsvorgänger, Mitglied im Arbeitgeberverband AVEW, das einen Tarifvertrag zur Tabellenvergütung anwendet und in den Berufungsprozess involviert ist.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger fordert während der Freistellungsphase der Altersteilzeit eine einmalige, tarifvertragliche Sonderzahlung (Inflationsausgleichsprämie) in Höhe von 3.000,00 EUR gemäß § 3 Nr. 11c EStG. Grundlage ist eine Altersteilzeitvereinbarung aus dem Jahr 2016 sowie ein anwendbarer Tarifvertrag.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wird strittig, ob dem Kläger in der Freistellungsphase der Altersteilzeit der Anspruch auf die tarifvertragliche Sonderzahlung zusteht.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; zudem wurde die Revision zugelassen.
    • Folgen: Der Kläger erhält die geforderte Sonderzahlung nicht und muss die Verfahrenskosten tragen. Die Zulassung der Revision ermöglicht eine weitere Überprüfung des Urteils durch höhere Instanzen.

Der Fall vor Gericht


Freistellungsphase Altersteilzeit: Kein Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie? – Das Urteil des LAG Hamm

Mitarbeiter und Manager in heated discussion über Altersteilzeit im modernen deutschen Büro.
Anspruch auf Inflationsausgleich in Altersteilzeit | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat am 11. Juni 2024 unter dem Aktenzeichen 16 SLa 27/24 ein Urteil gefällt, das sich mit dem Anspruch eines Arbeitnehmers in der Freistellungsphase der Altersteilzeit auf die sogenannte Inflationsausgleichsprämie auseinandersetzt. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befindet, Anspruch auf diese Sonderzahlung hat, die durch einen Tarifvertrag geregelt ist. Dieses Urteil ist besonders relevant für Arbeitnehmer in Altersteilzeitmodellen und wirft Fragen hinsichtlich ihrer tarifvertraglichen Ansprüche auf.

Der Fall vor Gericht: Die Hintergründe

Der Kläger, seit August 1978 bei der Beklagten (bzw. deren Rechtsvorgängerinnen) beschäftigt und Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), befand sich in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. (AVEW). Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag über die Tabellenvergütungen und Vergütungen für Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende der Tarifgruppe Integration des AVEW Anwendung.

Kern des Streits war die tarifvertraglich vereinbarte Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG in Höhe von 3.000 Euro. Der Kläger argumentierte, dass ihm diese Prämie zustehe, da er zum relevanten Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stand. Die Beklagte hingegen war der Ansicht, dass während der Freistellungsphase keine aktive Arbeitsleistung erbracht wird und somit kein Anspruch auf die Prämie bestehe. Das Arbeitsgericht Dortmund hatte dem Kläger zunächst Recht gegeben (Az. 6 Ca 2854/23). Die Beklagte legte daraufhin Berufung beim LAG Hamm ein.

Kern des Streits: Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie in der Freistellungsphase

Der zentrale Streitpunkt lag darin, ob ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit noch als aktiv Beschäftigter im Sinne des Tarifvertrages anzusehen ist und somit Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie hat. Es ging also um die Auslegung des Tarifvertrags und die Frage, ob die Freistellungsphase der Altersteilzeit einer aktiven Beschäftigung gleichzusetzen ist. Die Entscheidung des Gerichts hatte erhebliche Bedeutung für die Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern, die sich in ähnlichen Situationen befinden.

Die Entscheidung des LAG Hamm: Abweisung der Klage

Das LAG Hamm wies die Klage ab und änderte damit das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund. Das Gericht argumentierte, dass der Kläger während der Freistellungsphase der Altersteilzeit keine aktive Arbeitsleistung erbringt. Die Inflationsausgleichsprämie sei jedoch an eine aktive Beschäftigung gebunden.

Das Gericht stellte fest, dass der Zweck der Inflationsausgleichsprämie darin bestehe, die gestiegenen Lebenshaltungskosten der Arbeitnehmer zu kompensieren, die durch die Inflation entstanden sind. Dieser Zweck setze jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt und durch die Inflation unmittelbar betroffen ist. In der Freistellungsphase der Altersteilzeit sei dies jedoch nicht der Fall, da der Arbeitnehmer keine aktive Arbeitsleistung erbringt und sein Gehalt weiterhin auf Basis der zuvor geleisteten Arbeit gezahlt wird.

Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Gerichts

Das LAG Hamm stützte seine Entscheidung auf die Auslegung des einschlägigen Tarifvertrags und berücksichtigte dabei den Zweck der Inflationsausgleichsprämie. Es argumentierte, dass der Tarifvertrag die Prämie an eine aktive Beschäftigung knüpft und dass die Freistellungsphase der Altersteilzeit keine solche aktive Beschäftigung darstellt.

Das Gericht verwies darauf, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase zwar noch in einem Arbeitsverhältnis steht, jedoch keine aktive Arbeitsleistung erbringt. Sein Gehalt wird weiterhin gezahlt, basiert jedoch auf der zuvor geleisteten Arbeit. Die Freistellung im Altersteilzeitmodell dient dazu, den Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen, und ist nicht mit einer aktiven Beschäftigung gleichzusetzen.

Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer in Altersteilzeit

Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen für Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden. Es bedeutet, dass sie unter Umständen keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie haben, auch wenn sie zum relevanten Zeitpunkt noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es ist wichtig zu beachten, dass dieses Urteil auf dem spezifischen Tarifvertrag und den konkreten Umständen des Einzelfalls basiert.

Arbeitnehmer in Altersteilzeit sollten ihren individuellen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie sorgfältig prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Sie sollten die Regelungen ihres Tarifvertrags und die einschlägige Rechtsprechung genau studieren, um ihre Rechte und Ansprüche besser einschätzen zu können.

Revision zugelassen: Was bedeutet das?

Das LAG Hamm hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Dies bedeutet, dass der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelt werden kann. Die Zulassung der Revision deutet darauf hin, dass das LAG Hamm die Rechtsfrage als grundsätzliche Bedeutung ansieht. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG in dieser Sache entscheiden wird. Die Entscheidung des BAG wird bundesweit für Klarheit sorgen und die Rechte von Arbeitnehmern in Altersteilzeit in Bezug auf die Inflationsausgleichsprämie endgültig klären.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil klärt, dass Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit keinen Anspruch auf die tariflich vereinbarte Inflationsausgleichsprämie haben. Die Entscheidung stützt sich auf den eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrags, der Beschäftigte in der Freistellungsphase explizit von der Zahlung ausschließt. Dies verdeutlicht, dass tarifvertragliche Sonderzahlungen klar definierte Ausschlusskriterien haben können, auch wenn sie der allgemeinen Inflationsabmilderung dienen sollen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, haben Sie keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro, auch wenn Sie noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie von den gestiegenen Lebenshaltungskosten betroffen sind. Befinden Sie sich hingegen noch in der aktiven Phase der Altersteilzeit oder in Elternzeit, steht Ihnen die volle Prämie zu. Vor dem Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung sollten Sie daher genau prüfen, welche Sonderzahlungen in der Freistellungsphase eventuell entfallen könnten.

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Unklare tarifliche Ansprüche in der Altersteilzeit?

Wenn Sie sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, können komplexe tarifliche Regelungen und unklare Auslegungen zu Unsicherheiten in Bezug auf mögliche Sonderzahlungen führen. Insbesondere die Frage, inwiefern Ihre Situation den vertraglich geregelten Ansprüchen entspricht, erfordert eine sorgfältige und präzise Analyse.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Situation sachlich zu prüfen und die bestehenden vertraglichen Rahmenbedingungen nachvollziehbar zu bewerten. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung, um Ihre Rechte zu klären und den nächsten Schritt fundiert anzugehen.

Ersteinschätzung anfragen

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundsätzlichen Ansprüche auf die Inflationsausgleichsprämie haben Beschäftigte in Altersteilzeit?

Grundsätzlicher Anspruch

Wenn Sie sich in Altersteilzeit befinden, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie, unabhängig davon, ob Sie sich in der aktiven oder passiven Phase befinden. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem wegweisenden Urteil vom 12. November 2024 klargestellt, dass ein pauschaler Ausschluss von Beschäftigten in der Passivphase der Altersteilzeit nicht zulässig ist.

Höhe des Anspruchs

Die Höhe Ihres Anspruchs richtet sich nach Ihrem Beschäftigungsumfang. Bei klassischer Altersteilzeit steht Ihnen 50 Prozent der Vollzeitprämie zu. Wenn Ihr Arbeitgeber beispielsweise eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro an Vollzeitbeschäftigte zahlt, haben Sie in der Altersteilzeit einen Anspruch auf 1.500 Euro.

Rechtliche Begründung

Der Anspruch basiert auf dem Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG). Ein Ausschluss von der Prämie würde gegen das gesetzliche Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verstoßen. Die gestiegenen Verbraucherpreise, zu deren Abmilderung die Prämie dient, betreffen Sie als Beschäftigten in Altersteilzeit genauso wie Vollzeitbeschäftigte.

Tarifvertragliche Besonderheiten

Wenn für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt, können darin spezifische Regelungen zur Inflationsausgleichsprämie enthalten sein. Allerdings darf auch der Tarifvertrag Sie nicht von der Prämie ausschließen, nur weil Sie sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden. Tarifliche Regelungen, die einen solchen Ausschluss vorsehen, sind nach der aktuellen Rechtsprechung unwirksam.


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Was bedeutet das LAG Hamm Urteil für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 12.11.2024 eine wichtige Entscheidung für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit getroffen.

Grundsätzlicher Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie

Wenn Sie sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, haben Sie denselben Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie wie andere Beschäftigte. Ein pauschaler Ausschluss von der Prämie nur aufgrund der Freistellungsphase ist nicht zulässig.

Höhe des Anspruchs

Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie richtet sich nach Ihrer vereinbarten Arbeitszeit in der Altersteilzeit. Bei klassischer Altersteilzeit bedeutet dies:

  • Sie haben Anspruch auf die anteilige Prämie entsprechend Ihrer reduzierten Arbeitszeit
  • Bei einer 50%-Altersteilzeit steht Ihnen die Hälfte der vollen Prämie zu

Rechtliche Begründung

Der Anspruch basiert darauf, dass die Inflationsausgleichsprämie keine Gegenleistung für aktuelle Arbeit darstellt, sondern der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise dient. Da Sie von der Inflation genauso betroffen sind wie aktiv Beschäftigte, wäre ein Ausschluss von der Prämie eine unzulässige Benachteiligung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Praktische Auswirkungen

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Inflationsausgleichsprämie bisher mit Verweis auf Ihre Freistellungsphase verweigert hat, können Sie diese nun einfordern. Dies gilt auch rückwirkend für bereits erfolgte Prämienzahlungen. Die Prämie wird dabei nicht in das Wertguthaben für die Freistellungsphase eingestellt, sondern steht Ihnen direkt zu.


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Welche Handlungsmöglichkeiten haben Betroffene nach dem Urteil des LAG Hamm?

Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, die von der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen wurden, haben aktuell nur begrenzte Handlungsmöglichkeiten. Das LAG Hamm hat in seinem Urteil vom 19.09.2024 die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses bestätigt.

Rechtliche Situation

Der Ausschluss von der Inflationsausgleichsprämie während der passiven Phase der Altersteilzeit ist nach aktueller Rechtsprechung zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden. Mehrere Landesarbeitsgerichte, darunter das LAG Niedersachsen, LAG Hamm und LAG Düsseldorf, haben diese Position bestätigt.

Revision beim Bundesarbeitsgericht

Die Landesarbeitsgerichte Hamm und Düsseldorf haben die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Verfahren sind bereits beim Bundesarbeitsgericht anhängig unter den Aktenzeichen 9 AZR 132/24 und 9 AZR 71/24. Betroffene können die Entwicklung dieser Verfahren abwarten.

Begründung der Gerichte

Die Gerichte stützen ihre Entscheidung auf folgende Argumentation: Der Arbeitgeber darf die Prämie an den Zweck der Motivation aktiv Beschäftigter knüpfen. Da Beschäftigte in der Passivphase keine Arbeitsleistung mehr erbringen, ist ihr Ausschluss von der Prämie sachlich gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen das AGG oder den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nach Auffassung der Gerichte nicht vor.


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Wie unterscheidet sich der Anspruch in der aktiven Phase und der Freistellungsphase?

Grundsätzliche Unterscheidung

In der aktiven Phase der Altersteilzeit arbeiten Sie mit voller Stundenanzahl, erhalten jedoch nur die Hälfte des regulären Gehalts ausgezahlt. Die andere Hälfte wird als Wertguthaben für die spätere Freistellungsphase zurückgelegt.

In der Freistellungsphase erbringen Sie keine Arbeitsleistung mehr, beziehen aber weiterhin Ihr Gehalt aus dem aufgebauten Wertguthaben. Wichtig ist: Sie bleiben auch während der Freistellungsphase vollwertiger Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten.

Besonderheiten bei Sonderzahlungen

Bei Sonderzahlungen wie der Inflationsausgleichsprämie haben Sie auch in der Freistellungsphase einen grundsätzlichen Anspruch. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine pauschale Ausgrenzung von Beschäftigten in der Freistellungsphase nicht zulässig ist.

Rechtliche Absicherung

Während der Freistellungsphase muss das Arbeitsentgelt kontinuierlich gezahlt werden, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Das in der Arbeitsphase erwirtschaftete Wertguthaben muss dabei gegen eine mögliche Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert sein.

Bei Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In der Freistellungsphase wird die Altersteilzeitvergütung unabhängig von der Arbeitsfähigkeit weitergezahlt.


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Welche Bedeutung hat die zugelassene Revision zum BAG für Betroffene?

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Bezug auf den Inflationsausgleichsbonus hat grundlegende Bedeutung für die rechtliche Einordnung dieser Leistung. Das Arbeitsgericht Paderborn hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass Unternehmen bei der Gewährung des Inflationsausgleichsbonus Differenzierungen vornehmen dürfen, sofern es dafür sachliche Gründe gibt.

Mögliche Auswirkungen der Revision

Der Inflationsausgleichsbonus ist als pfändbares Arbeitseinkommen einzustufen, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat. Diese Einordnung bedeutet für Sie als Arbeitnehmer, dass der Bonus den allgemeinen Pfändungsfreigrenzen unterliegt.

Zeitliche Perspektive

Für die praktische Umsetzung ist besonders relevant: Der Inflationsausgleichsbonus muss zwingend bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden. Eine nachträgliche Berechnung oder Auszahlung im Januar 2025 ist nicht mehr steuerfrei möglich und würde dann der vollen Besteuerung und Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Arbeitgeber haben bei der Gewährung des Bonus verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Der Bonus kann in Teilbeträgen ausgezahlt werden
  • Die maximale Höhe beträgt 3.000 Euro
  • Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen

Für die konkrete Verteilung des Inflationsausgleichsbonus ist entweder eine arbeitsvertragliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag erforderlich.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Altersteilzeit

Eine besondere Form der Beschäftigung für ältere Arbeitnehmer, bei der die Arbeitszeit über einen bestimmten Zeitraum reduziert wird. Sie besteht aus zwei Phasen: der aktiven Arbeitsphase und der Freistellungsphase. Geregelt ist dies im Altersteilzeitgesetz (AltTZG). In der aktiven Phase arbeitet der Mitarbeiter wie gewohnt, während er in der Freistellungsphase bei fortlaufender Vergütung von der Arbeit freigestellt wird.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer vereinbart 6 Jahre Altersteilzeit – arbeitet 3 Jahre in Vollzeit (aktive Phase) und ist dann 3 Jahre freigestellt (Freistellungsphase), erhält aber durchgängig ein reduziertes Gehalt.


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Inflationsausgleichsprämie

Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung bis zu 3.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Abmilderung der Inflation zahlen können. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 3 Nr. 11c EStG. Die Zahlung ist freiwillig, kann aber durch Tarifverträge verbindlich vereinbart werden.

Beispiel: Ein Unternehmen zahlt allen Mitarbeitern eine einmalige Prämie von 1.500 Euro steuerfrei aus, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten auszugleichen.


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Tarifvertrag

Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden/einzelnen Arbeitgebern, die Arbeitsbedingungen wie Löhne, Arbeitszeiten und Sonderzahlungen regelt. Die rechtliche Grundlage bildet das Tarifvertragsgesetz (TVG). Tarifverträge sind für die Mitglieder der beteiligten Organisationen bindend.

Beispiel: Ein Tarifvertrag legt fest, dass alle Beschäftigten einer Branche eine bestimmte Inflationsausgleichsprämie erhalten müssen.


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Berufungsverfahren

Ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen, bei dem eine höhere Instanz den Fall erneut prüft. Im Arbeitsrecht ist das Landesarbeitsgericht die Berufungsinstanz. Geregelt ist dies in der Arbeitsgerichtsordnung (ArbGG). Die Berufung muss innerhalb bestimmter Fristen eingelegt werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist mit dem Urteil des Arbeitsgerichts nicht einverstanden und legt Berufung beim Landesarbeitsgericht ein.


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Revision

Das höchste Rechtsmittel im deutschen Rechtssystem, mit dem eine Entscheidung durch das jeweilige oberste Bundesgericht (hier: Bundesarbeitsgericht) überprüft werden kann. Die Revision prüft ausschließlich Rechtsfehler, keine Tatsachen. Sie muss vom vorherigen Gericht zugelassen werden.

Beispiel: Das LAG lässt die Revision zu, damit das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich über den Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie in der Altersteilzeit entscheiden kann.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Nr. 11c EStG: Regelt die steuerfreie Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie bis zu einer Höhe von 3.000 EUR im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024. Der Arbeitgeber muss diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren, um Mehrbelastungen durch gestiegene Verbraucherpreise abzumildern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Bildet die gesetzliche Grundlage für die tarifvertragliche Sonderzahlung und deren steuerfreie Behandlung.
  • § 1 TV IAP: Definiert den persönlichen Geltungsbereich und die Voraussetzungen für den Erhalt der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 EUR. Zentrale Bedingung ist ein ungekündigtes, nicht ruhendes Arbeitsverhältnis zum Stichtag 31.05.2023. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Schließt explizit Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit von der Zahlung aus.
  • § 2 Altersteilzeitgesetz: Regelt die Rahmenbedingungen für Altersteilzeitvereinbarungen, insbesondere das Blockmodell mit einer Arbeits- und einer Freistellungsphase. Das Arbeitsverhältnis besteht während der gesamten Altersteilzeit fort, wird aber in der Freistellungsphase als ruhend betrachtet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Freistellungsphase des Klägers fällt in den Zeitraum der Prämienzahlung, wodurch sein Arbeitsverhältnis als ruhend gilt.
  • § 4 TVG: Regelt die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifverträgen für beidseitig tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien. Die Regelungen eines Tarifvertrags gelten für die unter seinen Geltungsbereich fallenden Arbeitsverhältnisse unmittelbar und zwingend. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der TV IAP ist aufgrund der Tarifbindung beider Parteien unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 16 SLa 27/24 – Urteil vom 11.06.2024


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