Skip to content

Fristlose Arbeitnehmerkündigung – Missbrauch einer Vertrauensstellung

ArbG Aachen – Az.: 6 Ca 1410/22 – Urteil vom 25.10.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 12.000,- EUR

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am xx..xx.xxxx geborene Kläger ist seit dem 16.02.2004 bei der beklagten W. beschäftigt. Er ist Kfz-Mechaniker-Meister und war zuletzt im Geschäftsbereich Einkauf und Technik beschäftigt und erzielte eine regelmäßige monatliche Vergütung von ca. 4.000 EUR brutto. Er ist nach tariflichen Vorschriften ordentlich unkündbar.

Im Rahmen der ihm seit August 2014 obliegenden Tätigkeit als Sachbearbeiter im Fuhrpark- und Gerätemanagement hat er unter anderem die Aufgabe, ausgemusterte Fahrzeuge und Maschinen der Beklagten auf einer Auktionsplattform der öffentlichen Hand, der Firma M., zum Verkauf anzubieten. Hierzu sind die Maschinen und Fahrzeuge auf einem dafür vorgesehenen Datenblatt zu beschreiben. Ersteigert der Interessent das Fahrzeug oder die Maschine in der Auktion, erhält der Käufer von der M. eine Abholvollmacht, mit der er den Gegenstand bei dem E. abholen kann. Für die Übergabe ist ebenfalls der Kläger zuständig. Er hatte im Weiteren die Verkäufe unter Angabe des Käufers und des erzielten Erlöses in eine interne Liste, sogenannte, „Verkaufsliste“ einzutragen. Unabhängig hiervon schickte die M. der Beklagten jeweils ein Schreiben mit den jeweiligen Informationen.

Nach § 9 der Dienstordnung der Beklagten dürfen Bedienstete in dienstlichen Angelegenheiten, die ihre persönlichen Interessen berühren könnten, nicht für sich selbst oder ihre Angehörigen tätig werden.

Der Kläger beteiligte sich in mehreren Fällen selbst an den Versteigerungen auf der M.-Plattform und ersteigerte mehrere Fahrzeuge und weitere Maschinen, die auf seine Veranlassung dort eingestellt worden waren. Jeweils gab er dabei in der internen Verkaufsliste nicht seinen Namen als Käufer an, vielmehr erscheinen dort andere Namen mit anderen Anschriften.

Ob er die Fahrzeuge und Maschinen unter Wert ersteigert hat und ob dabei die jeweilige von ihm verfasste Beschreibung eine Rolle spielte, ist zwischen den Parteien streitig.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

Im September 2018 hat der Kläger für die Beklagte einen Mercedes K. mit dem Kennzeichen xx-xx xxxx über die Plattform M. für die Beklagte verkauft und selbst am 16.10.2018 erworben.

Beim Verkauf hatte der Kläger bei „Kilometerstand“ angegeben: „ohne Angabe“. Dabei war der Kilometerstand unproblematisch im Display ablesbar. Bei „TÜV“ hatte er angegeben: „ohne“. Im Datenblatt des Klägers zum Verkauf heißt es, das Fahrzeug sei nicht fahrbereit. Dabei wäre die nächste Hauptuntersuchung im Dezember 2018 fällig gewesen und im August 2018 war das Fahrzeug das letzte Mal betankt worden und war jedenfalls bis dahin fahrtüchtig. Auf das Dokument (Bl. 152 d.A.) wird Bezug genommen. Darüber hinaus hatte der Kläger der M. lediglich ein Foto (üblich waren sonst mehrere) zur Verfügung gestellt. Dieses Foto zeigt zudem ein älteres Modell des Mercedes K.. Auf die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Gegenüberstellung der Fotos (Bl. 66 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger erwarb das Fahrzeug und gab in der internen Verkaufsliste einen falschen Erwerbernamen an.

Im August 2021 verkaufte der Kläger einen Dacia mit dem Kennzeichen xx-xx xxxx über die Plattform M.. Er erwarb das Fahrzeug dort und gab in der internen Verkaufsliste einen falschen Namen an. Ob das Fahrzeug die in dem Datenblatt beschriebenen Mängel hatte, ist zwischen den Parteien streitig.

Für den im Jahr 2022 durchgeführten Verkauf eines Mercedes K. mit dem damaligen Kennzeichen xx-xx xxxx hatte der Kläger ein Datenblatt erstellt (Bl. 141 d.A.) bzw. nach entsprechender Änderung durch ihn (Bl. 146 d.A.) an die M. versandt. Das Datenblatt enthielt keinen Hinweis auf den vorhandenen Vierradantrieb und enthielt die Angabe: „TÜV: ohne“. Der Kilometerstand war mit ca. 99.000 angegeben. Tatsächlich war die Hauptuntersuchung im Juni 2021 problemlos verlaufen, sodass der Wagen bis Juni 2023 eine gültige Plakette hatte. Der Kläger hatte ein Foto mit einem Kilometerstand mit 98.054 archiviert, das keinen Displayfehler erkennen lässt. Die Firma M. schickte dem Stadtbetrieb eine Eingangsbestätigung mit dem zusätzlichen Hinweis „Kilometerstand nicht ablesbar (Pixelfehler im Display)“. Auf das Schreiben (Bl. 144 d.A.), das bei der Materialbeschreibung zusätzlich den Hinweis „4×4“ enthält, wird Bezug genommen.

Der Kläger erwarb das Fahrzeug für 9.201,01 EUR. Ein entsprechendes Schreiben ging an die Beklagte (Bl. 143 d.A.). Der Kläger quittierte den Erhalt auf der Abholvollmacht (Bl. 142 d.A.).

Weitere Geräte (zwei Motorsägen, ein Reifenmontiergerät, ein Reifenauswuchtgerät und einen Kompressor) verkaufte der Kläger ebenfalls für die Beklagte und erwarb sie unter falschem Namen. Auch hierbei ist jeweils streitig, ob die angegebenen Daten den Tatsachen entsprachen. Bei den an die M. gelieferten Fotos waren die genauen Typenbezeichnungen teilweise unkenntlich gemacht worden.

Nachdem sie entsprechende Hinweise erhalten hatte, lud die Beklagte den Kläger am 03.05.2022 zu einem Personalgespräch mit dem Thema „W.-Verkauf des Mercedes T. xx-xx xxxx und andere“ am 11.05.2022 ein.

Das Gespräch fand am 11.05.2022 statt. Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 16.05.2022 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Personalrat und das Gleichstellungsbüro zur außerordentlichen Kündigung des Klägers an. Auf das Schreiben (Bl. 80 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Der Personalrat stimmte am 19.05.2022 (Bl. 86 d.A.) zu.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.05.2022, zugegangen am selben Tag, fristlos. Auf das Kündigungsschreiben (Bl. 7 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Mit am 13.06.2022 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben.

Der Kläger trägt vor, die genutzte Plattform M. verkaufe die Fahrzeuge nur an Wiederverkäufer. Da die Fahrzeuge häufig abgeschrieben und das Ende ihrer Lebensdauer erreicht hätten, beschränkten sich die Informationen, die man an die Plattform M. schicken musste, auf das Nötigste. Im Zweifel musste die Fahrbereitschaft verneint werden. Er habe die Fahrzeuge aus verschiedenen Gründen teilweise nicht besichtigen können und habe sich auf Informationen Dritter verlassen müssen. Wer ihm diese Informationen im Einzelnen gegeben habe, wisse er nicht mehr zu allen Vorgängen.

Er habe die Fahrzeuge nicht unter Wert verkauft.

In der mündlichen Verhandlung hat er sich darauf berufen, dass die Beklagte über die Schreiben der M. Kenntnis erhalten habe, dass er der Käufer sei. Die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB sei daher nicht gewahrt, zumal er mit den ersteigerten Fahrzeugen zur Arbeit gefahren sei.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 23.05.2022 nicht beendet wurde.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, es bestehe zumindest ein dringender Verdacht im Hinblick darauf, dass der Kläger die Fahrzeuge bewusst unter falscher Angabe wertmindernder Kennzeichen bei der M. platziert habe, um sie dann zu erwerben. Der Kläger habe eine Vertrauensposition innegehabt. Das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen sei zerstört.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschriften sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die als Kündigungsschutzklage zulässig und fristgemäß erhobene Klage ist nicht begründet.

A. Denn es besteht ein Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB.

I. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung oder zum Ablauf einer vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei der Prüfung einer außerordentlichen Kündigung in zwei Stufen vorzugehen (vgl. etwa BAG, Urt. v. 29.01.1997 – 2 AZR 292/96, AP Nr. 68 zu § 626 BGB). Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen (BAG, Urt. v. 16.12.2010 – 2 AZR 485/08, NZA 2011, 571 m.w.N.).

Stellt sich heraus, dass ein an sich für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung geeigneter Kündigungsgrund vorliegt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (st. Rspr.; BAG, Urt. v. 29.01.1997 – 2 AZR 292/96, AP Nr. 68 zu § 626 BGB; BAG, Urt. v. 27.04.2006 – 2 AZR 386/05, AP Nr. 202 zu § 626 BGB; BAG, Urt. v. 26.03.2009 – 2 AZR 953/07, AP Nr. 220 zu § 626 BGB; BAG, Urt. v. 10.06.2010 – 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227; BAG, Urt. v. 16.12.2010 – 2 AZR 485/08, NZA 2011, 571).

II. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Kündigung ist als außerordentliche Kündigung wirksam, weil die Kammer davon überzeugt ist, dass der Kläger bewusst unwahre Angaben in die Verkaufsunterlagen aufgenommen hat, um die Gegenstände später zu erwerben. Dies gilt jedenfalls für die drei im Tatbestand genannten Fahrzeuge. Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger zur Verschleierung der oben genannten Erwerbe falsche Namen in die interne Verkaufsliste der Beklagten eingetragen hat. Die Kündigung ist daher bereits als sogenannte Tatkündigung wirksam.

1. Die Beklagte hat die Kündigung primär als sogenannte Verdachtskündigung ausgesprochen. Die Anerkennung der Verdachtskündigung beruht auf dem Gedanken, schon der Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung könne das für die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen irreparabel zerstören. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (st. Rspr., vgl. BAG, Urt. v. 26.08.1993 – 2 AZR 159/93 – juris; BAG, Urt. v. 23.06.2009 – 2 AZR 474/07 – juris; BAG, Urt. v. 25.11.2010 – 2 AZR 801/09 – juris). Im Einzelnen:

Eine Verdachtskündigung setzt zunächst voraus, dass bei feststehender Täterschaft ein Grund gegeben wäre, der gem. § 626 Abs. 1 BGB eine fristlose Kündigung begründen könnte.

Ferner muss bezüglich eines solchen Umstandes ein dringender Verdacht vorliegen. Ein solcher ist nur gegeben, wenn er auf konkrete Tatsachen gestützt wird. Aufgrund der latenten Gefahr, einen Unschuldigen zu treffen, sind die Anforderungen an die Intensität des Verdachtsmoments hoch. Der Verdacht muss sich aus Umständen ergeben, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss dringend sein, sodass eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er zutrifft (BAG, Urt. v. 12.05.2010 – 2 AZR 587/08 – juris; BAG, Urt. v. 25.11.2010 – 2 AZR 801/09 – juris; BAG, Urt. v. 24.05.2012 – 2 AZR 206/11 – juris). Er muss damit auf konkrete – vom Kündigenden ggf. zu beweisende – Tatsachen gestützt sein (BAG, Urt. v. 24.05.2012 – 2 AZR 206/11 – juris). Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen, reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG, Urt. v. 29.11.2007 – 2 AZR 724/06 – juris; BAG, Urt. v. 10.02.2005 – 2 AZR 189/04 – juris; BAG, Urt. v. 24.05.2012 – 2 AZR 206/11 – juris).

Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (BAG, Urt. v. 23.06.2009 – 2 AZR 474/07 – juris; BAG, Urt. v. 10.02.2005 – 2 AZR 189/04 – juris). Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BAG, Urt. v. 23.06.2009 – 2 AZR 474/07 – juris; BAG, Urt. v. 10.02.2005 – 2 AZR 189/04 – juris; BAG, Urt. v. 24.05.2012 – 2 AZR 206/11 – juris).

Allerdings ist die Kammer nicht auf die Prüfung eines dringenden Verdachts beschränkt. Vielmehr kann sich der Arbeitgeber im Prozess auch darauf berufen, die Voraussetzungen einer Tatkündigung lägen vor (vgl. BAG, Urt. v. 06.12.2001 – 2 AZR 496/00 – juris; LAG Köln, Urt. v. 10.03.2008 – 14 Sa 1356/07 – juris).

2. Die Kündigung ist als Tatkündigung wirksam, weil der Kläger seine Stellung missbraucht hat, um sich in eine günstige Position bei dem Erwerb von Fahrzeugen zu bringen, bei denen er selbst die Verkaufsunterlagen erstellt hatte.

a) Unstreitig ist, dass der Kläger sich nach den bei der Beklagten – und letztlich bei jedem Unternehmen – geltenden internen Vorschriften nicht an den Auktionen beteiligen durfte. Dies an sich ist schon ein schwerer Verstoß, der schon geeignet ist, das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit und Redlichkeit der im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer zu erschüttern. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dies sei ihm nicht klar gewesen. Denn dass man nicht als Bevollmächtigter des Verkäufers nicht dessen Vermögen pflichtgemäß betreuen kann, wenn man gleichzeitig als potentieller Käufer andere Interessen verfolgt, war auch für den Kläger offensichtlich.

b) Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger gegenüber der Beklagten jeweils bewusst verschleiert hat, dass er die entsprechenden Fahrzeuge und Gegenstände selbst erworben hat. Der Kläger hat auf die Frage, warum er jeweils falsche Namen in die Erwerberliste eingetragen hat, in der Anhörung bei der Beklagten gesagt, es müsse sich um einen Kopierfehler gehandelt haben. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht plausibel gemacht hat, wie beim Eintragungsvorgang in die Liste überhaupt ein „Kopierfehler“ unterlaufen kann, ist dies schon deswegen nicht glaubhaft, weil er ja wusste, dass der „kopierte“ Name falsch war und dass er selbst einzutragen war. Im Verfahren selbst hat er gar keine Erklärung mehr für diesen Vorgang geliefert. Die Kammer ist daher davon ausgegangen, dass die Eintragung des falschen Namens jeweils bewusst geschah. Besser kann man nicht verdeutlichen, dass man um den unter a) beschriebenen Interessenkonflikt wusste.

Soweit der Kläger vorgebracht hat, die interne Verkaufsliste sei nicht von Relevanz, ist dies nach Auffassung der Kammer nicht zutreffend. Erstens ist diese interne Verkaufsliste gewissermaßen die einzige Zusammenfassung der Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf Verkaufsprozesse. Soweit vorgetragen, konnte die Beklagte sich (nur) anhand dieser Liste einen Überblick über die verkauften Fahrzeuge, sonstigen Sachen und die jeweils erzielten Erlöse verschaffen. Abgesehen davon, widerlegt der Kläger durch die Tatsache, dass er seine Erwerbereigenschaft auf der Liste bewusst verschleiert hat, sein eigenes Vorbringen. Denn auf einer in jeder Hinsicht unbedeutenden Liste wäre es ja auch nicht schädlich gewesen, seinen Namen anzugeben.

Soweit der Kläger zurecht darauf hinweist, sein Name gehe schließlich aus den Unterlagen der M. hervor, spielt dies für die Frage des Verschleierns des Namens des Erwerbers auf der Verkaufsliste keine Rolle.

c) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger bewusst seine Verpflichtung verletzt hat, für die Beklagte möglichst hohe Preise zu erzielen. Vielmehr wollte er für die Sachen, für die er sich interessierte, möglichst wenig zahlen und keine Konkurrenz haben.

aa) Die Behauptung des Klägers, es sei bei den Verkäufen nur darum gegangen, längst abgeschriebene Fahrzeuge loszuwerden, ist evident unrichtig. Wenn die Beklagte sich entscheidet, eine Auktionsplattform für einen Verkaufsprozess zu nutzen, kann dies denknotwendig nur den Zweck haben, durch Eröffnung eines „Marktplatzes“ auch zu einem marktgerechten Preis zu kommen. Die Beklagte hat sich gerade nicht dafür entschieden, einen Schrotthändler mit der Abholung zu beauftragen oder gar den Kläger zu fragen, ob er bestimmte Fahrzeuge aufkaufen möchte.

bb) Der Kläger hat in mehreren Fällen bewusst falsche Angaben in den Verkaufsunterlagen gemacht, um dadurch jedenfalls eine bessere Möglichkeit zu bekommen, bei den vom ihm veranlassten Versteigerungen erfolgreich zu bieten.

(1) Dies betrifft zunächst das Fahrzeug xx-xx xxxx.

(a) Hier hatte der Kläger beim Verkauf keinen Kilometerstand angegeben. Potentielle Bieter wussten also schlicht nicht, auf was für ein Fahrzeug sie bieten würden.

(b) Darüber hinaus hatte der Kläger – anders als üblich – lediglich ein Foto an die M. übermittelt. Dieses Foto zeigte allerdings zusätzlich ein Fahrzeug älterer Bauart. Soweit der Kläger sich hier auf interne Kommunikationsprobleme und Erinnerungslücken beruft, nimmt ihm die Kammer dies nicht ab. Der Kläger konnte unproblematisch das Modell aus dem Fahrzeugschein ersehen und sich dann im Internet ein richtiges Foto als „Symbolbild“ besorgen oder es schlicht intern ablehnen, ein Fahrzeug ohne aussagekräftige Fotos für die Beklagte zu verkaufen. Letzteres wäre jedenfalls im Rahmen der Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Beklagten von ihm geschuldet gewesen. Dass er stattdessen aus Versehen ein Foto eines älteren Modells an die M. geschickt habe, ist ausgeschlossen, jedenfalls dann, wenn man stets den Umstand bedenkt, dass der Kläger Kfz-Mechaniker-Meister ist und schließlich das Fahrzeug selbst erworben hat. Im Übrigen hätte der Kläger dann, wenn er bei Abholung des Fahrzeugs gesehen hätte, dass er „aus Versehen“ ein neueres Fahrzeug ersteigert hatte, selbstverständlich dies im Rahmen seiner Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Beklagten dieser mitteilen müssen. Denn dann hätte er ja aus Versehen durch objektiv falsche Angaben einen fehlerhaften Verkaufsprozess angestoßen und war daher gegenüber der Beklagten verpflichtet, dies nach Möglichkeit rückgängig zu machen. Eine Meldung ist aber unstreitig unterblieben.

(2) auch beim Dacia xx-xx xxx verhielt es sich so.

Der Kläger gab hier jedenfalls an, TÜV fehle. Das war objektiv nicht korrekt, auch wenn der zugehörige Bericht über die Hauptuntersuchung bei der DEKRA (Bl. 70 d.A.) zugegebenermaßen eine andere Sprache spricht. Da das Fahrzeug allerdings evident nicht unter die diejenigen Fahrzeuge fällt, für die ein 12-monatiges Prüfintervall vorgesehen ist (vgl. Anlage VIII zur StVZO), spricht einiges dafür, dass dies auch dem Kläger aufgefallen ist, zumal das Fahrzeug für die Beklagte unstreitig noch bis April 2021 im Einsatz war, also sechs Monate länger als der Bericht vorsah.

Abgesehen davon hat der Kläger auch hier ein für potentielle Käufer äußerst abschreckendes Datenblatt verfasst, das eingangs den Hinweis enthält „Nur als Ersatzteillager verwendbar“. Angesichts der Tatsache, dass das Datenblatt ohnehin eine „Freizeichnungsklausel“ enthält, wonach das Fahrzeug nicht untersucht worden sei, bedurfte es dieser und weiterer Negativbeschreibungen nicht. Sie lassen sich nur damit erklären, dass der Kläger sich für das Fahrzeug selbst interessierte.

Die Erklärung des Klägers, die Angaben gegenüber der M. hätten sich nur auf das Nötigste beschränken müssen, kann man dabei sogar unterstellen. „Das Nötigste“ sind derartige Negativbeschreibungen sicherlich nicht. Weiterhin muss es sich bei dem „Nötigsten“ natürlich um zutreffende Angaben handeln.

(3) Dies betrifft auch den Mercedes K. xx-xx xxxx.

(a) Hier hatte der Kläger objektiv wahrheitswidrig angegeben, das Fahrzeug habe „TÜV ohne“. Es spielt keine Rolle, ob er sich dabei selbst über das Datum der letzten Hauptuntersuchung informiert hatte oder ob er nicht wusste, dass das Fahrzeug ein halbes Jahr zuvor ohne Probleme die neue Plakette erhalten hatte. Denn in jedem Fall war es seine Pflicht, dies in Erfahrung zu bringen, bevor er das Fahrzeug auf der Plattform einstellt. Die Behauptung „TÜV: ohne“ war daher selbst nach seinem behaupteten (Nicht-)Wissen eine Lüge, bei dem ihm als Kfz-Mechaniker-Meister bewusst war, dass diese Auskunft in den Verkaufsunterlagen Einfluss auf die Gebote haben konnte.

(b) Soweit die M. aufgrund des Fahrzeugscheins den Hinweis auf ein Allradfahrzeug „4×4“ in die Verkaufsunterlagen aufgenommen hat, kann dies dem Kläger nicht zum Vorteil gereichen. Vom Kläger unmittelbar stammt dieser Hinweis nicht. Es spricht also sehr viel dafür, dass der Kläger diesen Hinweis – der nach seinem eigenen Vorbringen aus dem Fahrzeugschein hervorging – gegenüber der M. bewusst unterlassen hat, die M. aber diesen Hinweis – weil sie ihn zu Recht für wichtig hielt – in die Anzeige aufgenommen hat. Zweifellos handelt es sich dabei um eine werterhöhende Angabe, zumal unstreitig nicht alle Mercedes K. über einen Allradantrieb verfügen. Es ist auch evident, dass dem Kläger, der schließlich über den Fahrzeugschein nach eigenem Bekunden verfügte, diese Tatsache bewusst war. Insofern hat der Kläger hier darauf gehofft, das Unterlassen dieser deutlich werterhöhenden Angabe würde zu einem niedrigen Verkaufspreis führen.

(c) Woher die M. die Angabe hatte, der Kilometerstand sei nicht ablesbar, lässt sich zwar nicht aus dem Akteninhalt ersehen. In der ursprünglichen Beschreibung des Klägers tauchte diese Information nicht auf. Allerdings spricht sehr viel dafür, dass auch diese Information an die M. vom Kläger stammt. Denn die M. hat das Fahrzeug nie gesehen. Jedenfalls hat die M. nicht umsonst der Beklagten das Dokument mit der Zusammenfassung über die Fahrzeugmerkmale geschickt. Folglich wäre es die Pflicht des Klägers gewesen, gegenüber der M. darauf hinzuweisen, dass die Angabe „Pixelfehler im Display“ schlicht unwahr war. Da er dies offensichtlich nicht getan hat, spricht dies – jedenfalls im Zusammenspiel mit dem Umstand, dass er das Fahrzeug später erworben hat – für eine bewusste Vorgehensweise.

(4) Auch bei den übrigen vom Kläger verkauften und gleichzeitig von ihm erworbenen Sachen zeigt sich das gleiche Bild. Die Gegenstände werden geradezu abschreckend präsentiert, was nicht notwendig gewesen wäre, weil sich die M. ohnehin nur an Gewerbetreibende und nicht an Verbraucher richtete und ohnehin eine Besichtigung empfohlen wurde. Hinzu kommt, dass der Kläger es durch Unkenntlichmachung der genauen Typenbezeichnung auf den Fotos potentiellen Bietern unmöglich gemacht hat, den Wert der Sachen – unabhängig von deren tatsächlichem Wert – einzuschätzen. Damit hat er jedenfalls auch hier zu einem Ungleichgewicht beim Bieterwettbewerb zu seinen Gunsten gesorgt. Denn wer gar nicht weiß, auf was er bietet, nimmt auch die Zeit und Kosten einer Besichtigung eher nicht in Kauf. Keine Rolle spielt hierbei, dass er die Sachen für Kollegen ersteigert haben will. Dass er auch beiden Seiten auftrat und somit „sämtliche Fäden in der Hand“ hatte, bleibt ein Faktum.

cc) Dass der Kläger die angegebenen Mängel bei den einzelnen Fahrzeugen beim Verkauf über die M. erfunden bzw. vorhandene Mängel dramatisiert habe, wie die Beklagte behauptet, kann letztlich hierbei sogar offenbleiben. Allerdings bleibt auch für die Kammer der Befund, dass sich sämtliche Verkaufsunterlagen, die der Kläger erstellt hat und bei denen er später das Fahrzeug erworben hat, in höchstem Maße abschreckend wirken und kaum wahrscheinlich ist, dass sich der Zustand beispielsweise des Mercedes K. xx-xx xxxx zwischen dem letzten Einsatz und der letzten Betankung im August 2018 innerhalb allenfalls weniger Wochen so sehr verschlechtert hat, zumal der Wagen dann ja offenbar auch nicht mehr gefahren wurde, bis der Kläger im September 2018 den Auftrag für den Verkauf erhielt.

dd) Der Kläger kann sich hinsichtlich dieser Fälle auch nicht damit entlasten, er habe das Fahrzeug zu einem Preis erworben, der dem Wert des Fahrzeugs entsprach. Hierauf kommt es gar nicht an. Denn seine Vorgehensweise war darauf gerichtet, dass andere Marktteilnehmer gewissermaßen für ein deutlich schlechteres Fahrzeug bieten und daher an dem Wettbewerb ohnehin nicht mehr teilnehmen, wenn der gebotene Preis in die Nähe des tatsächlichen Marktpreises kommt. Das faktische Ausschließen jeglicher Konkurrenz führt allerdings evident zumindest zu der Chance auf einen günstigen Preis.

ee) Zusammengefasst zeigt sich ein klares Bild. Wertmindernde Faktoren wurden entweder erfunden oder ohne Not deutlich gemacht, werterhöhende Faktoren verschwiegen, Tatsachen, mit denen sich der Wert hätte einschätzen können, bewusst verschwiegen oder gar unkenntlich gemacht.

III. Im Verhalten des Klägers liegt damit ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Der Kläger hat nicht nur seine Vertrauensstellung bei der Beklagten und den Kernbereich seiner ihm zugewiesenen Aufgaben zu eigenen Zwecken missbraucht. Er hat dabei bewusst falsche Namen in Dokumente eingetragen, um verbotene Insichgeschäfte gegenüber der Beklagten bewusst zu verschleiern. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ist der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar.

IV. Die Beklagte hat auch die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB eingehalten.

1. Nach dieser Vorschrift kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 S. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (vgl. hierzu zuletzt ausführlich BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 85/15, AP Nr. 255 zu § 626 BGB). Dies ist der Fall, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 85/15, AP Nr. 255 zu § 626 BGB; BAG, Urt. v. 12.02.2015 – 6 AZR 845/13, AP Nr. 1 zu § 22 BBiG; BAG, Urt. v. 22.11.2012 – 2 AZR 732/11, AP Nr. 241 zu § 626 BGB). Selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang (BAG, Urt. v. 22.11.2012 – 2 AZR 732/11, AP Nr. 241 zu § 626 BGB). Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Der Kündigungsberechtigte, der gewisse Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und dazu auch den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne. Allerdings will die Rechtsprechung auch verhindern, dass der Kündigungsberechtigte den Sinn und Zweck der Ausschlussfrist dadurch umgeht, dass er den Sachverhalt nicht mit dem gebotenen Nachdruck ermittelt und dadurch den Beginn der Ausschlussfrist hinauszögert (ausführlich BAG, Urt. v. 31.03.1993 – 2 AZR 492/92, AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlussfrist; BAG, Urt. v. 06.07.1972 – 2 AZR 386/71, AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlussfrist). Daher läuft die Frist nur so lange nicht, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen und mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (BAG, Urt. v. 31.07.2014 – 2 AZR 407/13, AP Nr. 251 zu § 626 BGB; BAG, Urt. v. 20.03.2014 – 2 AZR 1037/12, AP Nr. 54 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG, Urt. v. 31.03.1993 – 2 AZR 492/92, AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlussfrist). Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden (BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 85/15, AP Nr. 255 zu § 626 BGB; BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 85/15, AP Nr. 255 zu § 626 BGB; BAG, Urt. v. 31.07.2014 – 2 AZR 407/13, AP Nr. 251 zu § 626 BGB; BAG, Urt. v. 20.03.2014 – 2 AZR 1037/12, AP Nr. 54 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Für die übrigen Ermittlungen gilt keine Regelfrist. Bei ihnen ist fallbezogen zu beurteilen, ob sie hinreichend zügig betrieben wurden (BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 85/15, AP Nr. 255 zu § 626 BGB; BAG, Urt. v. 31.07.2014 – 2 AZR 407/13, AP Nr. 251 zu § 626 BGB; BAG, Urt. v. 20.03.2014 – 2 AZR 1037/12, AP Nr. 54 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG, Urt. v. 31.03.1993 – 2 AZR 492/92, AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlussfrist; BAG, Urt. v. 10.06.1988 – 2 AZR 25/88, AP Nr. 27 zu § 626 BGB Ausschlussfrist).

b) Die Kündigungserklärungsfrist ist eingehalten.

aa) Soweit der Kläger zuletzt meinte, einen Verstoß gegen § 626 Abs. 2 BGB darin erblicken zu können, dass er regelmäßig mit den von ihm veräußerten und erworbenen Fahrzeugen zur Arbeit gekommen sei, erschließt sich nicht, inwieweit hieraus kündigungsberechtigten Personen der gesamte Sachverhalt bekannt gewesen sein soll.

Gleiches gilt für die im Kammertermin behauptete Tatsache, dass die Beklagte durch die Mitteilungen der M. über den Kläger als Käufer Bescheid wusste. Eine Kenntnis sämtlicher Umstände durch eine kündigungsberechtigte Person ist damit nicht behauptet.

bb) Soweit man darauf abstellt, die Beklagte habe nicht mit der gebotenen Eile ermittelt, ist die Frist jedenfalls im Ergebnis eingehalten.

(1) Zwar hat die Beklagte die Wochenfrist, die das BAG für eine Anhörung ansetzt, missachtet. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 03.05.2022 zu einem Personalgespräch am 11.05.2022 eingeladen, was außerhalb der Wochenfrist liegt. Besondere Umstände hat die Beklagte auch nicht vorgetragen.

(2) Dies ist allerdings im Ergebnis unschädlich. Denn wenn das Gespräch am 10.05.2022 stattgefunden hätte – was bei der gebotenen Eile noch nicht zu beanstanden gewesen wäre – hätte die Kündigung nach der Überlegungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB bis zum 24.05.2022 ausgesprochen werden können. Tatsächlich ging dem Kläger die Kündigung allerdings bereits am 23.05.2022 zu.

V. Die Anhörung des Personalrats begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte hat dem Personalrat die aus ihrer Sicht tragenden Gründe unter Nennung sämtlicher Sozialdaten des Klägers mitgeteilt.

Auch der Kläger hat die Personalratsanhörung schließlich nur noch unter dem Aspekt gerügt, er sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, in der Personalratsanhörung werde allerdings eine Anhörung behauptet. Abgesehen davon, dass aufgrund der subjektiven Determination der Personalratsanhörung hier kaum von einem Fehler ausgegangen werden kann, schildert der Kläger bezogen auf das Gespräch vom 11.05.2022 auch keine Anhörung, die nicht dem Zweck der Sachverhaltsaufklärung entsprochen hätte. Denn er hat sich ja nicht einmal im vorliegenden Verfahren zu den einzelnen Sachverhalten äußern können, sondern die Fehler in den Verkaufsunterlagen stets auf einen fehlenden oder schlechten internen Informationsfluss geschoben, ohne hier genauere Tatsachen oder Namen zu nennen. Immerhin ist unstreitig, dass er in der Anhörung von einem „Kopierfehler“ hinsichtlich der falschen Namen in der Verkaufsliste gesprochen hat. Dies widerlegt jedenfalls eine pauschale Behauptung, die Beklagte habe ihn lediglich mit nicht näher konkretisierten Vorwürfen überzogen.

VI. Eine Beteiligung des Integrationsamts war nicht erforderlich. Der Kläger hat nicht behauptet, eine solche sei erforderlich gewesen. Die Beklagte hat nur einen GdB von 40 erwähnt, der wiederum nicht ipso iure zu einer Beteiligungspflicht führt.

B. Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger aufzuerlegen, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert (§ 61 Abs. 1 ArbGG) hat die Kammer mit drei Monatseinkommen des Klägers bemessen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!