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Fristlose Arbeitnehmerkündigung – Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 278/11 – Urteil vom 16.09.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2011 – 9 Ca 1547/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Restwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 13.09.2010 und hilfsweisen ordentlichen Kündigung vom gleichen Tag zum 31.03.2011, gestützt auf den Vorwurf des Verrates von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Tat- als auch hilfsweisen Verdachtskündigung.

Wegen der umfassenden Darstellung im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2011 – 9 Ca 1547/10 – wird von einer Wiederholung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Gleiches gilt hinsichtlich des gestellten Klageantrages.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem vorerwähnten Urteil die Klage gegen die Kündigungen abgewiesen. Zur Begründung wurde – soweit berufungsrelevant – ausgeführt, der Kläger habe gegen die ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht in mehrfacher Hinsicht wiederholt und nachhaltig ver-stoßen. Hinsichtlich der Weitergabe der Anschrift und vollständigen Verbindungsdaten der in C ansässigen Lieferantin der Beklagten – der Firma J Ltd. – an die Firma L GmbH unter gleichzeitiger Beifügung von Bildern der dort produzierten Duschkabinen läge ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen. Ein Betriebsgeheimnis läge bereits dann vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig seien, nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen. Der Kläger habe der Firma L GmbH eine mögliche Bezugsquelle für die im Unternehmensbereich der Beklagten vertriebenen Waren genannt, die geeignet gewesen sei, dort eigene Einkäufe zu tätigen oder gar zu Konkurrenzzwecken gegenüber der Beklagten produzieren zu lassen. Insbesondere die Weitergabe von Bildern der dort produzierten Duschkabinen versetze die Firma L GmbH in die Lage, sich umfassend ein Bild über die dort produzierten Duschkabinen in der Verfolgung eigener Geschäftsinteressen zu machen. Unerheblich sei der -bestrittene – Einwand des Klägers, dass die Beklagte selbst an der Bezugsfirma beteiligt sei und auch dass die Beklagte dem Kunden D angeboten habe, die Ware unmittelbar von J Ltd. zu beziehen. Selbst dies stelle keinen Grund dar, entsprechende Bezugsangaben an die Firma L GmbH weiterzuleiten. Die Weitergabe von Bezugsquellen stelle eine Information dar, die von erheblicher Bedeutung erst Recht dann sei, wenn sich ein Unternehmen – wie die Firma L GmbH – anschicke, mit der Beklagten insoweit in Konkurrenz zu treten. Ein schwerwiegender Pflichtverstoß des Klägers läge auch darin, dass der Kläger mit E-Mail vom 18.01.2010 die Preise des Glaslieferanten V D gegenüber der Firma L GmbH offen gelegt habe. Es handele sich hierbei keineswegs um Preisangaben, wie sie offenkundig seien, vielmehr um „Festpreise“, die die Firma Vi D der Beklagten gegenüber für die Produktion eigener Duschkabinen gemacht habe. Insoweit handele es sich um absolut vertrauliche Kalkulationsdaten. Der Kläger bestreite insoweit nicht, die diesbezüglichen Preislisten für den Bezug von Glas an die Firma L GmbH weitergeleitet zu haben, damit diese „eine vernünftige Grundlage für entsprechende Vertragsverhandlungen mit seinen Lieferanten“ erhalte. Mit E-Mail vom 30.03.2010 an die Firma L GmbH sei es zu einer nochmaligen Weitergabe von Bezugsdaten gekommen unter Weitergabe eigener Profilskizzen der Beklagten. Hier seien ausdrücklich die Anschrift und Kontaktdaten des Aluminiumprofillieferanten der Beklagten, der Firma E, aus der T benannt worden. Die zuletzt genannte E-Mail ließe im Übrigen den Schluss auf die Vorbereitung einer Konkurrenztätigkeit durch den Kläger während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu. Die vorgelegten Geschäftsunterlagen über die Gründung bzw. beabsichtigte Gründung einer Firma B B-E-S GbR, an der der Kläger nach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen beteiligt sei, belegten im Übrigen ebenfalls insoweit die Vorbereitung einer Konkurrenztätigkeit durch den Kläger gemeinsam mit der Firma L GmbH, die der Kläger unter Ausnutzung und Weitergabe von Betriebsgeheimnissen an die Firma L GmbH vorbereitet habe. Hierin lägen mehrfach schwerwiegende Arbeitspflichtverletzungen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des Klägers während seines bestehenden Arbeitsverhältnisses sei das Vertrauensverhältnis der Parteien auch derartig beeinträchtigt und nachhaltig zerstört, dass selbst bei zukünftiger Vertragstreue des Klägers eine Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Vertrauens ausgeschlossen sei. Einer Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung habe es daher vorliegend nicht bedurft. Die abschließend vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Dem Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei gegenüber dem des Klägers am Erhalt des Arbeitsplatzes der Vorrang einzuräumen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (S. 9 bis 22 = Bl. 175 bis 188 d. A). Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 11.04.2011 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 11.05.2011 eingelegte und am 11.07.2011 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Der Kläger bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, es sei zu bestreiten, dass er Betriebsgeheimnisse an die Firma L GmbH weitergegeben habe. Die Verbindungsdaten der in C ansässigen Firma J seien für jeden im Internet zugänglich; das gelte auch bezüglich der Lichtbilder. Die Beklagte sei auch an der chinesischen Firma beteiligt (Beweis: Zeugnis J); auch seien die Daten des Glaslieferanten V D im Internet frei zugänglich. Die weitergeleiteten Skizzen seien sämtlichen Monteuren der Beklagten bekannt. Vorbereitungshandlungshandlungen zur Gründung einer Firma stellten im Übrigen keinen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen dar. Das Arbeitsgericht ginge zu Unrecht davon aus, dass dem Kläger die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sei. Er habe im Sinne der Beklagten gehandelt, da die Firma L GmbH zu den Kunden der Beklagten gehört habe. Ein Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sei nicht gegeben. Auch sei kein Schaden entstanden. Im Übrigen hätte eine Abmahnung erfolgen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.07.2011 (Bl. 218 bis 220 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die fristlose Kündigung vom 13.09.2010 nicht beendet worden ist, es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die hilfsweise ausgesprochene fristlose Kündigung vom 31.03.2011 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert bei der Weitergabe der Daten der mit der Beklagten in Verbindung stehenden Firmen sei entscheidend, dass der Kläger auch die Vorzugspreise zusammen mit Bildern offenbart habe. Die weitergeleitete Skizzen seien nur einigen wenigen Monteuren bekannt gewesen. Die an die Firma L GmbH gerichteten E-Mails des Klägers vom 30.03. und 26.05.2010 ließen erkennen, dass die Vorbereitungshandlungen bereits abgeschlossen gewesen seien und der Kläger sowie die Firma L GmbH in werbende Konkurrenz eingetreten gewesen seien. Die Geschäftstätigkeit der Beklagten sei durch die Offenbarungen des Klägers konkret gefährdet gewesen, insbesondere auch durch die auf die Firma D in M ansässige Firma bezogenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.08.2011 (Bl. 230 bis 232 d. A.) verwiesen.

Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 16.09.2011 (Bl. 234 bis 236 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat in dem angefochtenen Judikat vom 16.03.2011 zutreffend festgestellt, dass die von der Beklagten mit Datum vom 13.09.2010 ausgesprochene außerordentliche Kündigung das zwischen den Parteien seit März 1991 bestehende Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung am 15.09.2010 beendet hat, da sowohl ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliege, als auch die vorzunehmende Interessenabwägung ergäbe, dass der Beklagten die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB zum 31.03.2011 gegenüber dem Kläger nicht zumutbar gewesen sei.

Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung der tragenden Rechtsgrundsätze und Bewertungen des vorliegenden Falles gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab.

II.

Wegen der Angriffe der Berufung sind folgende Ergänzungen veranlasst:

Soweit diese ausführt, die Verbindungsdaten der in China ansässigen Firma J Ltd. und die des Glaslieferanten V D seien im Internet frei zugänglich, fehlt es an zivilprozessual ausreichenden Ausführungen dazu, welche Informationen diesbezüglich im Internet eingestellt waren und weshalb dadurch keine Überschreitung der Grenze von Geschäftsgeheimnissen der Beklagten vorläge. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte den diesbezüglichen Vortrag im Laufe des Berufungsverfahrens nicht nur bestritten, sondern auch eingewandt hat, dass der Kläger die von den Lieferanten der Beklagten eingeräumten Vorzugspreise offenbart habe.

Soweit die Berufung weiter ausführt, die vom Kläger weitergeleiteten Skizzen seien sämtlichen Monteuren der Beklagten bekannt gewesen, führt auch dies mangels substantiierter Ausführungen vor dem Hintergrund des Bestreitens durch die Beklagten nicht zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Falles. Dies gilt umso mehr, als nach Auffassung der Berufungskammer aus der Summierung der einzelnen Verstöße des Klägers sich durchaus das von dem Arbeitsgericht angenommene Bild einer schwerwiegenden Arbeitsvertragsverletzung ergibt. So wurde in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auch vorgebracht, dass der Kläger ca. 100 Glaszeichnungen an die Firma L GmbH übermittelt habe, ohne dass dies durch die bestehende Kundenbeziehung zu dieser Firma gerechtfertigt gewesen wäre. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger die Gründung der Firma B mit dem Geschäftsführer der Firma L GmbH und mit seiner Beteiligung im Geschäftsfeld der Beklagten vorbereitete, wird deutlich, dass er sich nicht darauf zurückziehen kann, er habe im Sinne der Beklagten gehandelt und ihm sei die Widerrechtlichkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen.

Der Kläger hat sich arbeitsvertraglich ausdrücklich verpflichtet, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu wahren sowie über den Inhalt seines Arbeitsvertrages und darauf zu achten, dass Unbefugte keine Kenntnis insbesondere aus den Bereichen Finanzen, Steuern, Kalkulationen, Produktion, Konstruktion und Entwicklung erhalten.

Das Gesamtverhalten des Klägers stellt eindeutig eine Verletzung dieser arbeitsvertraglich übernommenen Verpflichtung dar. Dem Argument der Berufung zu fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit kommt auch aus diesem Grund keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Gründe die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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