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Fristlose Arbeitnehmerkündigung wegen Vortäuschens einer Krankheit und Genesungsverzögerung

ArbG Marburg, Az.: 3 Ca 298/05, Urteil vom 08.06.2006

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des beklagten Landes vom 15. September 2005 nicht aufgelöst worden ist.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Forstwirt weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.091,96 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung und die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Fristlose Arbeitnehmerkündigung wegen Vortäuschens einer Krankheit und Genesungsverzögerung
Symbolfoto: Ocus Focus/Bigstock

Der Kläger, geboren am 19. November 1964, ledig und keinen Personen zum Unterhalt verpflichtet, war seit dem 01. August 1981 bei dem beklagten Land als Forstwirt zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.272,99 EUR beschäftigt. Der Kläger war im Landesbetrieb Hessen Forst, konkret dem Forstamt N., tätig. Der Landesbetrieb Hessen beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter. Er wurde vor 5 Jahren aus der Landesverwaltung heraus gegründet und mit Personalhoheit ausgestattet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter (MTW) Anwendung. Gemäß § 59 MTW ist der Kläger mit Rücksicht auf die erworbene Betriebszugehörigkeit und sein Alter ordentlich unkündbar.

Am 29. März 2005 erlitt der Kläger einen Vestibularisausfall und ist seitdem krankgeschrieben. Die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des den Kläger behandelnden HNO-Arztes Dr. med. Carsten P. liegen der Beklagten vor. Mitte April 2005 teilte der Kläger seinem Vorgesetzten, dem Leiter des Forstamtes N. mit, dass er infolge des Vestibularisausfalles langfristig krankgeschrieben bleiben würde. Zwischenzeitlich wurde dem Kläger mit Bescheid vom 15. März 2006 befristet bis zum 31. März 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.

Am 11. Juli 2005, 05. August 2005, 11. August 2005 und 06. September 2005 wurde der Kläger von seinen Arbeitskollegen bei verschiedenartigen körperlichen Tätigkeiten sowie beim Führen eines Kraftfahrzeuges beobachtet, wobei Art und Ausmaß der körperlichen Tätigkeiten zwischen den Parteien streitig sind. Vor diesem Hintergrund kündigte das beklagte Land mit Schreiben vom 15. September 2005, dem Kläger zugegangen am 19. September 2005, das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos aus verhaltensbedingten Gründen (Bl. 4 d.A.). Mit der am 30. September 2005 bei Gericht eingegangenen und der Beklagtenseite am 10. Oktober 2005 zugestellten Klage (Bl. 7 d.A.) macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Der Kündigungsschutzklage war das Kündigungsschreiben vom 15. September 2005 beigefügt. Das Passivrubrum lautete: Hessen Forst, endvertreten durch den Leiter des Forstamtes N., Hersfelder Str. 25, 34626 N.. In der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni 2006 erklärte der Kläger, das Passivrubrum müsse berichtigt werden und laute: Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, vertreten durch den Landesbetrieb Hessen Forst, endvertreten durch den Leiter des Forstamtes N., Hersfelder Str. 25, 34626 N.. Im Einvernehmen mit der Beklagtenseite wurde das Passivrubrum daraufhin entsprechend berichtigt.

Der Kläger behauptet: Der Vorwurf der Beklagten, er habe die Arbeitsunfähigkeit in den Monaten Juli, August und September 2005 lediglich vorgetäuscht, sei haltlos. Infolge des Vestibularisausfalles habe er auch in den besagten Monaten Juli, August und September 2005 an Gleichgewichtsstörungen, Kopfschmerzen und einer Fotophobie gelitten, weshalb sein behandelnder HNO-Arzt, Dr. med. Carsten P., ihn berechtigterweise krank geschrieben habe. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehe mithin nicht. Im Übrigen sei auch die zweiwöchige Kündigungserklärungsschrift gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Schließlich bestreitet der Kläger die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrates.

Der Kläger beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des beklagten Landes vom 15. September 2005 nicht aufgelöst worden ist.

2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird das beklagte Land verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Forstwirt weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land behauptet:

Die fristlose Kündigung sei berechtigt, da der Kläger in den Monaten Juli, August und September 2005 seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht und sich auf diese Weise betrügerisch neben der Entgeltfortzahlung auch die Zahlung eines Krankengeldzuschusses in Höhe von 3.182,19 Euro brutto erschlichen habe. Der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. med. Carsten P. berufen, da der Beweiswert dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen infolge der vom Kläger am 11. Juli 2005, 05. August 2005, 11. August 2005 und 06. September 2005 verrichteten schweren körperlichen Tätigkeiten erschüttert sei. Konkret handele es sich um folgende Vorfälle: Am 11. Juli 2005 habe der Kläger seinen Hausgarten mit dem Spaten umgegraben, wobei ihm die Schweißperlen nur so im Gesicht gestanden hätten. Der ihn beobachtende Forstoberinspektor Uwe K. habe den Kläger unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen sodann ermahnt, während einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit körperlich anstrengende Arbeiten zu unterlassen. Am 05. August 2005 habe der Kläger, was unstreitig ist, in der Gemarkung Röllshausen ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er seine Arbeitsunfähigkeit u. a. damit begründet habe, wegen der Gleichgewichtsstörungen kein Auto fahren zu dürfen. Am 08. August 2005 habe der Kläger auf einem Nachbargrundstück mit einem gemieteten Bagger Erdarbeiten durchgeführt. Der Kläger habe Erde ausgehoben, auf einen Anhänger geladen und diesen anschließend mit einem Schlepper abtransportiert. Am 06. September 2005 schließlich habe der Kläger auf seinem Kartoffelacker 40 kg schwere Kartoffelsäcke auf einen Anhänger aufgeladen. Beobachtet habe dies Forstoberinspektor Uwe K.. Dieser habe den Kläger 15 Minuten lang beobachtet und dabei feststellen können, dass der Kläger offensichtlich in seinem Gleichgewichtsvermögen nicht beeinträchtigt gewesen sei.

Am 09. September 2005 habe der Forstoberinspektor Uwe K. den Leiter des Forstamtes N. über diesen Sachverhalt informiert. Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist sei mit Rücksicht auf den Zugang der Kündigung am 19. September 2005 damit jedenfalls gewahrt.

Auch der für das Fortsamt N. örtlich zuständige Personalrat sei vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden. Am 15. September 2005 sei der Personalrat mündlich in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr über die Vorfälle vom 11. Juli 2005, 05. August 2005, 11. August 2005 und 06. September 2005 unterrichtet worden. Der Personalrat habe der Kündigung sodann widersprochen (Bl. 31 d.A.). Die Stellungnahme des Betriebsrates sei am 16. September 2005 beim Forstamt N. eingegangen. Der unter dem 15. September 2005 vorgefertigte Entwurf des Kündigungsschreibens sei sodann am 17. September 2005 versandt worden und dem Kläger am 19. September 2005 zugegangen.

In Erwiderung darauf trägt der Kläger vor: Am 11. Juli 2005 habe nicht er, sondern seine Mutter den Garten umgegraben. Er selbst habe versuchsweise einige Spatenstiche vorgenommen. Am 05. August 2005 habe er einmalig angesichts eines Arzttermines und mangels anderweitiger Fahrgelegenheit das Risiko auf sich genommen, trotz seiner Gleichgewichtsstörungen Auto zu fahren. Im Übrigen bestehe weder ein ärztliches Fahrverbot noch habe er mit einem derartigen Verbot seine Arbeitsunfähigkeit begründet. Am 11. August 2005 sei auf dem Grundstück seiner Eltern ein neues Heizöllager ausgehoben worden. Dabei habe allerdings sein Bruder den Bagger bedient, die Erde ausgehoben und auf einen Hänger geladen. Er selbst habe lediglich den Schlepper mit dem Hänger zum angrenzenden Feld gefahren und dort die Erde mittels der Hydraulik abgekippt. Hinsichtlich des Aufladens der Kartoffelsäcke vom 06. September 2005 habe es sich höchstens um 20 kg schwere Kartoffelsäcke gehandelt. Diese habe er auch nicht auf einen Hänger geladen, sondern auf eine Hydraulikpritsche, welche er zuvor fast bis auf den Boden abgesenkt habe. Im Zusammenhang mit den von ihm verrichteten körperlichen Tätigkeiten sei zu berücksichtigen, dass ihm ärztlicherseits geraten worden sei, neben der medikamentösen Behandlung gerade auch Verrichtungen des täglichen Lebens zu trainieren. Ebendies habe er auch bei den beklagtenseits in Bezug genommenen Vorfällen immer wieder versucht.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des den Kläger behandelnden HNO-Arztes Dr. med. Carsten P. als sachverständigen Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08. Juni 2006 (Bl. 48 ff. d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

I.

Die außerordentliche fristlose Kündigung des beklagten Landes vom 15. September 2005 ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgelöst.

1. Mit der am 30. September 2005 bei Gericht eingegangenen Klageschrift hat der Kläger fristgerecht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben (§§ 13, 4, 7 KSchG, 167 ZPO). Die Klage richtete sich von Anfang an gegen das beklagte Land. Die Voraussetzungen einer Rubrumsberichtigung analog § 319 ZPO sind erfüllt.

Die Parteien eines Prozesses werden vom Kläger in der Klageschrift bezeichnet. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Nicht allein die formale Bezeichnung einer Partei ist für die Parteistellung maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhaltes beizulegen ist. Entscheidend ist dabei die Wahrung der rechtlichen Identität zwischen der ursprünglich bezeichneten und der tatsächlich gemeinten Partei. Bleibt die Partei nicht dieselbe, so liegt keine Parteiberichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Dagegen ist die ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnung unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kommt hierbei insbesondere auch dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben erhebliche Bedeutung zu. Hiernach liegt eine nach § 4 KSchG rechtzeitige Klageerhebung auch dann vor, wenn bei Zugrundelegung des bloßen Wortlautes der Klageschrift eine andere existierende oder nicht existierende juristische oder natürliche Person als Partei in Betracht zu ziehen wäre, wenn sich etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben ergibt, wer als beklagte Partei gemeint ist. Ergibt sich aus dem Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist beispielsweise eine Berichtigung des Rubrums möglich, wenn der Kläger im Rubrum der Klageschrift irrtümlich nicht seinen Arbeitgeber, sondern dessen Bevollmächtigten als Beklagten benannt hat (vgl. BAG vom 13.07.1989, 2 AZR 571/88, RzK I 8 h Nr. 6; BAG vom 15.03.2001, 2 AZR 141/00, NZA 2001,1267; HLAG v. 12.08.2005, 17/10 Sa 2021/03, juris).

Nach diesen Grundsätzen war die vom Kläger in der Klageschrift vom 30. September 2005 gewählte Bezeichnung der beklagten Partei unrichtig und zu berichtigen. Der Kläger hat irrtümlich nicht seinen Arbeitgeber, sondern eine zum Ausspruch der Kündigung berechtigte Unterorganisation des Arbeitgebers verklagt. Arbeitgeber des Klägers ist das Land Hessen. Der Landesbetrieb Hessen Forst ist demgegenüber ein Teil der Landesverwaltung und selbst nicht parteifähig. Mit Rücksicht auf die dem Landesbetrieb Hessen Forst übertragene Personalhoheit wurde die vom Kläger angegriffene Kündigung vom Leiter des Forstamtes N. in Vertretung des Landes Hessen erklärt. Dies geht unzweifelhaft auch aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben (Bl. 4 d. A.) hervor. Denn der verwendete Briefbogen enthält den ausdrücklichen Hinweis auf die Eigenschaft des Hessen Forst als Landesbetrieb im Sinne von § 26 Landeshaushaltsordnung.

2. Die Kündigung nicht durch einen wichtigen Grund im Sinne der §§ 59 MTW, 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann; § 626 Abs. 1 BGB. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes wird dabei durch eine abgestufte Prüfung in zwei systematisch selbständigen Schritten vollzogen. Zunächst ist zu überprüfen, ob der Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Sodann ist zu untersuchen, ob bei der Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes; BAG vom 17.05.1984, 2 AZR 3/83, NZA 1985, 91; BAG vom 14.09.1994, 2 AZR 164/94, NZA 1995, 269).

Auch das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit ist regelmäßig geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu begründen. Durch das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit verschafft der Arbeitnehmer sich unberechtigt den Vorteil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie gegebenenfalls den Vorteil eines Krankengeldzuschusses und begeht damit letztlich einen (versuchten) Betrug im Sinne von § 263 StGB zu Lasten des Arbeitgebers (vgl. BAG vom 26.08.1993, AP Nr. 112 zu § 626 BGB; LAG Hamm vom 10.09.2003, NZA-RR 2004, 292; ErfK/Müller-Glöge, § 626 BGB Rdnr. 142).

Stützt der Arbeitgeber eine Kündigung auf den Vorwurf, der Arbeitnehmer habe eine durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht, ist er für diese Tatsache darlegungs- und beweispflichtig. Diesen Beweis hat das beklagte Land vorliegend nicht erbracht.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger in den Monaten Juli, August und September 2005 tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war, mithin nicht lediglich eine bestehende Arbeitsunfähigkeit vortäuschte. Der sachverständige Zeuge Dr. med. Carsten P. hat bekundet, dass der Kläger in den besagten Monaten Juli, August und September 2005 infolge der auf den Vestibularisausfall zurückzuführenden Krankheitssymptome wie Schwindelgefühl, Gleichgewichtsstörungen und Fotophobie nicht als Forstwirt habe tätig sein können, da es ihm mit diesen Beschwerden im Notfall beispielsweise nicht möglich sei, fallenden Bäumen oder Ästen auszuweichen. Der sachverständige Zeuge hat insoweit die Krankheitsdiagnose, die durchgeführten Untersuchungen und die auch in den Monaten Juli, August und September 2005 noch auftretenden Beschwerden nachvollziehbar anhand der mitgebrachten Krankenakte des Klägers geschildert und die Notwendigkeit der Krankschreibung des Klägers in diesen Monaten einsichtig und bezogen auf die konkrete Arbeitstätigkeit des Klägers begründet. An der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des sachverständigen Zeugen sowie an dessen Glaubwürdigkeit bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel.

3. Die außerordentliche fristlose Kündigung vom 15. September 2005 ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines genesungswidrigen Verhaltens des Klägers begründet.

Zwar kann eine verhaltensbedingte Kündigung auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich den Heilungsprozess verzögert (vgl. BAG v. 16.08.1993, AP Nr. 112 zu § 626 BGB; LAG Hamm v. 11.09.1987, LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 14; LAG Hamm v. 28.08.1991, DB 1992, 431; LAG Köln v. 07.01.1993, LAGE § 626 BGB Nr. 69). Vorliegend hat das beklagte Land jedoch weder behauptet noch substantiiert dargelegt, dass die vom Kläger im Juli, August und September 2005 verrichteten körperlichen Tätigkeiten einer Heilung des Vestibularisausfalles entgegenstehen und den Genesungsprozess behindern. Da der Kläger nachvollziehbar darlegt, die Verrichtung von körperlichen Tätigkeiten sei ärztlicherseits als Teil der Heilbehandlung verordnet, da dadurch eine zentrale Kompensation der Schwindelbeschwerden erfolgen solle, hätte das beklagte Land insoweit im Einzelnen unter Beweisantritt darlegen müssen, welche körperliche Tätigkeit aus welchem Grund geeignet war, die Genesung des Klägers nachteilig zu beeinflussen. Dies ist nicht erfolgt.

4 Die Kündigung vom 15. September 2005 ist auch nicht als ordentliche fristgemäße Kündigung gerechtfertigt. Da der Kläger gemäß § 59 MTW ordentlich unkündbar ist, kommt eine Umdeutung der außerordentlichen fristlosen Kündigung gemäß § 140 BGB in eine ordentliche fristgemäße Kündigung als milderes Mittel nicht in Betracht.

II.

Der Klageantrag zu 2. ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Forstwirt weiter beschäftigt zu werden.

Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unwirksamkeit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausganges für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzu kommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985, GS 1/84, BAGE 48, 122-129).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Kläger weiter zu beschäftigen, da er mit der Kündigungsschutzklage obsiegt und vom beklagten Land keine besonderen Umstände vorgetragen sind, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen. Vorliegend steht weder die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers noch die befristete Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente einem Weiterbeschäftigungsanspruch entgegen, da eine Genesung in absehbarer Zeit nicht ausgeschlossen ist.

Die Kosten des Rechtsstreites hat das beklagte Land zu tragen, da es unterlegen ist (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO).

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes erfolgt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteilstenor. Für den Feststellungsantrag ist ein Quartalsbezug und für den Weiterbeschäftigungsantrag ein weiteres Bruttomonatsgehalt des Klägers anzusetzen.

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