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Fristlose Arbeitsvertragskündigung – ehrverletzende Äußerungen in privater WhatsApp-Chatgruppe

Ein Gruppenleiter eines Luftverkehrsunternehmens verliert seinen Job wegen schockierender Chat-Nachrichten. In einer privaten WhatsApp-Gruppe teilte der 42-Jährige sexistische, rassistische und gewaltverherrlichende Inhalte über Kollegen und Vorgesetzte. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte die fristlose Kündigung – die privaten Äußerungen waren zu extrem.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
  • Datum: 30.09.2024
  • Aktenzeichen: 15 Sa 787/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem Kündigungsschutzprozess
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein ehemaliger Gruppenleiter bei einem Luftverkehrsunternehmen, der gegen seine außerordentliche Kündigung klagt. Er argumentiert, dass der Inhalt eines privaten WhatsApp-Chats nicht im Rechtsstreit verwertbar sei und die Kündigung zu spät ausgesprochen wurde. Außerdem fordert er Gehaltszahlungen wegen Annahmeverzuges.
  • Beklagte: Ein Luftverkehrsunternehmen, das den Kläger aufgrund beleidigender, rassistischer und gewaltverherrlichender Äußerungen im Chat gekündigt hat. Das Unternehmen sieht in diesen Äußerungen eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger, langjähriger Mitarbeiter des Unternehmens mit unkündbarem Vertrag, wurde aufgrund von Äußerungen in einem WhatsApp-Gruppenchat, die beleidigend und rassistisch waren, außerordentlich gekündigt. Er bestritt die Verwertbarkeit des Chatinhalts und klagte auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und auf ausstehende Gehaltszahlungen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Äußerungen im privaten WhatsApp-Chat die Kündigung rechtfertigen und ob die Chatinhalte im Rechtsstreit verwertbar sind oder aufgrund ihrer Vertraulichkeit besonders geschützt bleiben.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied zugunsten der Beklagten, bestätigte die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung und wies die Anträge des Klägers ab.
  • Begründung: Das Gericht sah in den Äußerungen einen wichtigen Grund für die Kündigung. Es wurde festgestellt, dass es kein Verwertungsverbot für den Chatinhalt gibt, da der Kläger keine ausreichende Vertraulichkeitserwartung geltend machen konnte. Die Äußerungen überstiegen das Maß dessen, was die Meinungsäußerungsfreiheit schützt.
  • Folgen: Die Kündigung wurde als wirksam bestätigt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geforderten Gehaltszahlungen. Kosten des Rechtsstreits wurden größtenteils dem Kläger auferlegt, und die Revision wurde nicht zugelassen. Weitere Rechtsmittel sind nicht möglich.

WhatsApp-Konversation sorgt für arbeitsrechtliche Konsequenzen im Betrieb

Das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern basiert auf gegenseitigem Respekt und Vertrauen. Dabei spielen nicht nur dienstliche Interaktionen eine Rolle, sondern zunehmend auch private Kommunikationsformen wie soziale Medien und Messaging-Dienste.

Die digitale Kommunikation hat neue Herausforderungen für das Arbeitsrecht geschaffen. Ehrverletzende Äußerungen, Mobbing und diffamierende Nachrichten können auch außerhalb des direkten Arbeitsumfelds rechtliche Konsequenzen haben und im Extremfall sogar eine Fristlose Kündigung begründen. Die Grenzen zwischen privater und beruflicher Kommunikation verschwimmen dabei zusehends.

Der folgende Fall zeigt exemplarisch, wie eine WhatsApp-Konversation in einer privaten Chatgruppe arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Der Fall vor Gericht


Chatgruppen-Äußerungen rechtfertigen fristlose Kündigung eines Gruppenleiters

Mann in einem Wohnzimmer hält besorgt ein Smartphone mit WhatsApp-Nachrichten in der Hand.
Fristlose Kündigung wegen Chatgruppen-Äußerungen | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 30.09.2024 entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Gruppenleiters wegen diskriminierender und gewaltverherrlichender Äußerungen in einer privaten WhatsApp-Gruppe rechtmäßig war.

Beleidigender und gewaltverherrlichender Chatverlauf wird öffentlich

Der 42-jährige Kläger war seit 2004 als Gruppenleiter technische Logistik bei einem Luftverkehrsunternehmen beschäftigt. Seit 2014 war er Mitglied einer privaten WhatsApp-Gruppe namens „HLTeam“, bestehend aus Mitarbeitern des Unternehmens. Im Rahmen eines Arbeitsplatzkonflikts zeigte ein Gruppenmitglied den Chatverlauf einem anderen Mitarbeiter, der den Inhalt kopierte. Der Betriebsratsvorsitzende informierte daraufhin die Personalabteilung und übermittelte ein 316-seitiges Dokument mit dem Chat-Verlauf von November 2020 bis Januar 2021.

Schwerwiegende Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten

Die WhatsApp-Nachrichten des Klägers enthielten zahlreiche beleidigende, sexistische und gewaltverherrlichende Äußerungen über Kollegen und das Unternehmen. So bezeichnete er Mitarbeiterinnen in sexistischer Weise und äußerte Gewaltfantasien gegenüber Vorgesetzten. Auch rassistische und antisemitische Bemerkungen waren Teil seiner Nachrichten.

Keine berechtigte Vertraulichkeitserwartung bei Chatgruppen

Das Gericht sah in den Äußerungen einen schwerwiegenden Verstoß gegen Arbeitsvertragliche Pflichten. Eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des Klägers bezüglich der Chatinhalte wurde verneint. Die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Gruppenmitgliedern rechtfertigten nicht die Annahme, dass derart menschenverachtende Äußerungen von allen vertraulich behandelt würden. Auch der private Charakter der Kommunikation änderte nichts an der Schwere der Pflichtverletzung.

Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam

Eine vorherige Abmahnung war nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da die Pflichtverletzungen so schwer wogen, dass ihre Hinnahme durch den Arbeitgeber für den Kläger erkennbar ausgeschlossen war. Die kurze Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses von zwei Monaten und die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers rechtfertigten keine andere Bewertung. Seine Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind mussten hinter der Schwere der Verstöße zurücktreten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass auch private WhatsApp-Nachrichten in Chatgruppen mit Kollegen zu einer fristlosen Kündigung führen können, wenn darin menschenverachtende, gewaltverherrlichende oder diskriminierende Äußerungen getätigt werden. Die Tatsache, dass die Kommunikation privat und außerhalb der Arbeitszeit stattfand, schützt nicht vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. Besonders schwer wiegen dabei Äußerungen, die die Menschenwürde verletzen oder zu Gewalt aufrufen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Arbeitnehmer müssen Sie auch in privaten Chat-Gruppen mit Kollegen sehr vorsichtig sein, was Sie schreiben. Selbst wenn Sie frustriert sind oder sich ungerecht behandelt fühlen, können beleidigende oder menschenverachtende Äußerungen über Ihren Arbeitgeber oder Kollegen zu einer fristlosen Kündigung führen – auch wenn Sie eigentlich unkündbar sind. Besondere Vorsicht ist geboten bei Äußerungen mit Gewaltfantasien oder diskriminierenden Inhalten. Bedenken Sie: Chatverläufe können leicht weitergegeben werden und sind dann nicht mehr „privat“. Suchen Sie sich im Konfliktfall besser professionelle Unterstützung, statt sich in Chatgruppen emotional Luft zu machen.


Ihr guter Ruf ist unser Anliegen

Dieses Urteil verdeutlicht die rechtlichen Fallstricke digitaler Kommunikation. Überschreiten Sie im Eifer des Gefechts keine Grenzen, denn selbst vermeintlich private Äußerungen können weitreichende Konsequenzen haben. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und Ihre Interessen zu schützen, damit Sie auch in schwierigen Situationen rechtlich abgesichert sind. Sprechen Sie uns an – gemeinsam finden wir eine Lösung.
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Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Äußerungen in Chatgruppen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen?

Eine fristlose Kündigung kann bei beleidigenden, rassistischen, sexistischen und menschenverachtenden Äußerungen über Vorgesetzte und Arbeitskollegen in Chatgruppen gerechtfertigt sein. Dies gilt auch dann, wenn diese Äußerungen in einer privaten Chatgruppe erfolgen.

Kündigungsrelevante Äußerungen

Wenn Sie in einer Chatgruppe kommunizieren, können folgende Äußerungen eine fristlose Kündigung begründen:

  • Grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen, die eine erhebliche Ehrverletzung darstellen
  • Rassistische und sexistische Kommentare über Mitarbeiter oder Führungskräfte
  • Gewaltaufrufe oder Androhungen von Gewalt gegen Kollegen
  • Menschenverachtende Äußerungen, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen

Vertraulichkeitserwartung als Schutz

Eine fristlose Kündigung ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn Sie als Arbeitnehmer sicher davon ausgehen konnten, dass der Chatverlauf vertraulich bleibt. Die Vertraulichkeitserwartung wird anhand folgender Kriterien geprüft:

  • Größe der Chatgruppe und deren personelle Zusammensetzung
  • Art der ausgetauschten Nachrichten
  • Beziehungen zwischen den Gruppenmitgliedern

Besonderheiten bei Messenger-Diensten

Bei der Nutzung von Messenger-Diensten wie WhatsApp müssen Sie besonders vorsichtig sein. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Sie bei der Nutzung solcher Dienste grundsätzlich damit rechnen müssen, dass Nachrichten weitergeleitet werden können. Die technische Möglichkeit zur schnellen und einfachen Weiterleitung von Chatnachrichten schwächt die Vertraulichkeitserwartung erheblich.

Abgrenzung zur erlaubten Kritik

Nicht jede kritische Äußerung rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Erlaubte Kritik unterscheidet sich von kündigungsrelevanten Äußerungen dadurch, dass sie:

  • Sachlich formuliert ist
  • Nicht auf persönliche Herabwürdigung abzielt
  • Keine Schmähkritik oder Beleidigung darstellt

Die Bewertung des Verhaltens anderer ist im Arbeitsverhältnis grundsätzlich erlaubt. Entscheidend ist, dass die Äußerungen nicht darauf abzielen, Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Arbeitskolleginnen und -kollegen herabzuwürdigen oder zu beleidigen.


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Wie privat sind Äußerungen in WhatsApp-Gruppen mit Arbeitskollegen?

Private WhatsApp-Gruppen unter Arbeitskollegen sind kein rechtsfreier Raum. Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 24. August 2023 erstmals klare Kriterien für die Vertraulichkeit von Chatgruppen festgelegt.

Vertraulichkeitserwartung

Eine Vertraulichkeitserwartung in WhatsApp-Gruppen ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer vertraulichen Kommunikation beanspruchen können. Dies hängt von drei wesentlichen Faktoren ab:

  • Der Inhalt der ausgetauschten Nachrichten
  • Die Größe der Chatgruppe
  • Die personelle Zusammensetzung der Gruppe

Grenzen der Vertraulichkeit

Wenn Sie in einer WhatsApp-Gruppe beleidigende oder menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige tätigen, können Sie sich nicht automatisch auf Vertraulichkeit berufen. In solchen Fällen müssen Sie besonders begründen, warum Sie davon ausgehen konnten, dass kein Gruppenmitglied die Inhalte an Dritte weitergeben würde.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Bei unangemessenen Äußerungen in WhatsApp-Gruppen drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur außerordentlichen Kündigung, selbst wenn:

  • Die Gruppe nur wenige Mitglieder hat
  • Die Teilnehmer seit Jahren befreundet sind
  • Teilweise verwandtschaftliche Beziehungen bestehen

Datenschutzrechtliche Aspekte

Bei der Nutzung von WhatsApp-Gruppen im beruflichen Kontext ist zu beachten:

Rein private Kommunikation wie Geburtstagsplanungen oder Teamevents ist grundsätzlich unbedenklich. Die Vermischung von privaten und dienstlichen Themen sollten Sie jedoch vermeiden. Dienstliche Angelegenheiten wie Schichtpläne oder Kundendaten dürfen nicht über private WhatsApp-Gruppen kommuniziert werden.


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Ab wann ist bei schweren Verfehlungen in Chatgruppen eine Abmahnung entbehrlich?

Eine Abmahnung ist bei schweren Verfehlungen in Chatgruppen dann entbehrlich, wenn beleidigende, rassistische, sexistische und zu Gewalt aufstachelnde Äußerungen über Vorgesetzte und Arbeitskollegen getätigt werden.

Kriterien für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung

Die Schwere der Verfehlung wird anhand folgender Faktoren beurteilt:

Inhalt der Äußerungen: Der Inhalt muss eine besonders grobe Beleidigung oder menschenverachtende Äußerung darstellen. Wenn Sie beispielsweise Ihren Arbeitgeber als „Menschenschinder“ oder „Ausbeuter“ bezeichnen oder zu Gewalt gegen konkrete Kollegen aufrufen, ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.

Ausnahmen von der Abmahnungsentbehrlichkeit

In bestimmten Fällen kann eine Abmahnung dennoch erforderlich sein:

Menschenunwürdige Arbeitsbedingungen: Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass den Arbeitnehmenden aufgrund menschenunwürdiger Arbeitsbedingungen der Blick für die Bedeutung ihrer Äußerungen verstellt gewesen sein könnte, hält die Rechtsprechung eine Abmahnung für notwendig.

Bewertung der Äußerungen im Einzelfall

Die Entbehrlichkeit einer Abmahnung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Entscheidend sind dabei:

  • Die Intensität der Äußerungen
  • Die Größe und Zusammensetzung der Chatgruppe
  • Die Wahrscheinlichkeit einer Störung des Betriebsfriedens

Bei leichteren Verfehlungen oder wenn die Äußerungen in einem sehr kleinen, vertraulichen Kreis erfolgen, können mildere Mittel wie eine Ermahnung oder Abmahnung ausreichend sein.


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Welche besonderen Pflichten haben Führungskräfte bei der Kommunikation in Chatgruppen?

Erhöhte Sorgfaltspflicht

Als Führungskraft tragen Sie eine besondere Verantwortung für die Kommunikationskultur in Ihrem Unternehmen. Ihre Position verpflichtet Sie zu einem vorbildlichen Verhalten, das sich auch auf die Kommunikation in Chatgruppen erstreckt. Die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber wiegt für Sie als Führungskraft besonders schwer und umfasst sowohl dienstliche als auch private Kommunikation.

Konkrete Verhaltenspflichten

Wenn Sie als Führungskraft an Chatgruppen teilnehmen, müssen Sie aktiv gegen unangemessene Äußerungen einschreiten. Bei beleidigenden, rassistischen oder sexistischen Kommentaren von Mitarbeitenden sind Sie verpflichtet, unmittelbar zu intervenieren und klare Grenzen zu setzen.

Schutzpflichten gegenüber Mitarbeitenden

Als Führungskraft müssen Sie präventiv tätig werden, um ein respektvolles Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Dazu gehört:

  • Die Etablierung klarer Kommunikationsrichtlinien für digitale Medien
  • Die Förderung einer wertschätzenden Kommunikationskultur
  • Der aktive Schutz von Mitarbeitenden vor Diskriminierung und Beleidigungen

Rechtliche Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

Bei Verstößen gegen diese besonderen Pflichten drohen Ihnen als Führungskraft verschärfte arbeitsrechtliche Konsequenzen. Die Rechtsprechung legt bei Führungskräften einen strengeren Maßstab an, da von ihnen eine besondere Vorbildfunktion erwartet wird. Ehrverletzende Äußerungen in Chatgruppen können daher schneller zu einer fristlosen Kündigung führen als bei anderen Mitarbeitenden.


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Welche Rolle spielen persönliche Umstände wie Unterhaltspflichten bei einer fristlosen Kündigung?

Bei einer fristlosen Kündigung müssen persönliche Umstände im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zwingend berücksichtigt werden. Diese Abwägung erfolgt als zweiter Prüfungsschritt, nachdem ein wichtiger Grund grundsätzlich festgestellt wurde.

Relevante persönliche Faktoren

Die Interessenabwägung berücksichtigt insbesondere:

  • Die Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Das Lebensalter des Arbeitnehmers
  • Die familiäre Situation einschließlich Unterhaltspflichten
  • Die Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen

Unterhaltspflichten und ihre Bedeutung

Bestehende Unterhaltspflichten können eine fristlose Kündigung nicht grundsätzlich verhindern. Wird eine fristlose Kündigung aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens ausgesprochen, können Sie sich nicht allein auf Ihre Unterhaltspflichten berufen.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn Sie durch eigenes Verschulden Ihre Arbeitsstelle verlieren, bleiben Ihre Unterhaltspflichten dennoch bestehen. In diesem Fall kann sogar ein fiktives Einkommen für die Berechnung des Unterhalts herangezogen werden. Dies gilt besonders bei:

  • Eigenkündigung ohne triftigen Grund
  • Vertragswidrigem Verhalten, das zur Kündigung führt
  • Mangelnden Bemühungen um eine neue Beschäftigung

Besonderheiten bei WhatsApp-Kommunikation

Im Fall von ehrverletzenden Äußerungen in WhatsApp-Gruppen hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt: Auch wenn persönliche Umstände in die Interessenabwägung einfließen, können schwerwiegende Beleidigungen, rassistische oder sexistische Äußerungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen – selbst wenn der Arbeitnehmer unterhaltspflichtig ist. Die Vertraulichkeitserwartung in privaten Chatgruppen tritt dabei hinter dem Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurück.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fristlose Kündigung

Eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß § 626 BGB. Sie ist nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Beispiele sind schwere Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Betrug oder grobe Beleidigungen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Gründe erfolgen.


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Abmahnung

Eine förmliche Rüge des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer wegen eines konkreten Fehlverhaltens, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten künftig zu unterlassen. Sie ist nach § 314 Abs. 2 BGB normalerweise Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Die Abmahnung hat eine Warn- und Dokumentationsfunktion. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.


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Arbeitsvertragliche Pflichten

Die aus dem Arbeitsvertrag und dem Arbeitsrecht resultierenden Haupt- und Nebenpflichten eines Arbeitnehmers gemäß §§ 611a, 241 BGB. Neben der Hauptpflicht zur Arbeitsleistung gehören dazu auch Loyalitäts-, Rücksichtnahme- und Verschwiegenheitspflichten. Ein Verstoß kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen. Diese Pflichten können auch außerhalb der Arbeitszeit relevant sein, etwa bei rufschädigendem Verhalten.


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Vertraulichkeitserwartung

Die rechtlich geschützte Erwartung, dass bestimmte Kommunikationsinhalte nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich bleiben und nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie wird nach § 88 TKG durch das Fernmeldegeheimnis geschützt. Bei WhatsApp-Gruppen mit mehreren Teilnehmern ist diese Erwartung eingeschränkt, da jeder Teilnehmer die Inhalte weitergeben kann. Besonders bei rechtswidrigen oder sittenwidrigen Inhalten besteht kein Schutz der Vertraulichkeit.


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Ehrverletzende Äußerungen

Aussagen, die die persönliche Ehre, den guten Ruf oder die Würde einer Person verletzen und nach §§ 185 ff. StGB strafbar sein können. Im Arbeitsrecht können sie einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen, besonders wenn sie sich gegen Vorgesetzte oder Kollegen richten. Die Schwelle zur Ehrverletzung ist überschritten, wenn Äußerungen über sachliche Kritik hinausgehen und die persönliche Würde des Betroffenen angreifen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Das KSchG schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen, insbesondere nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit. Es regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung als sozial ungerechtfertigt angesehen wird und ermöglicht dem Arbeitnehmer, Kündigungen gerichtlich anzufechten. Im vorliegenden Fall ist das KSchG relevant, da die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Klägers überprüft wird.
  • Tarifvertragsgesetz (TVG): Das TVG regelt die Rechte und Pflichten der Tarifparteien sowie die Anwendung von Tarifverträgen im Arbeitsverhältnis. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers nach tariflichen Regelungen „ordentlich unkündbar“ ist, spielt das TVG eine zentrale Rolle bei der Bewertung der Kündigung und der daraus resultierenden Ansprüche auf Abfindung.
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Das BetrVG regelt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen und anderen Personalmaßnahmen. Im vorliegenden Fall wurde der Betriebsrat über die WhatsApp-Gruppe informiert, was die Einhaltung der Informationspflichten und die rechtliche Zulässigkeit der Kündigung beeinflussen kann.
  • Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Die DSGVO schützt die Privatsphäre von Mitarbeitern, insbesondere im Umgang mit personenbezogenen Daten. Die Offenlegung und Nutzung von privaten WhatsApp-Chats durch den Arbeitgeber könnten Verstöße gegen die DSGVO darstellen, was Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Kündigung haben könnte.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Kündigungsfristen und Vertragsbedingungen: Das BGB enthält grundlegende Regelungen zu Kündigungsfristen und den Bedingungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Im Kontext des Drei-Parteien-Vertrages und der Ergänzungsvereinbarung über Abfindungen sind die Bestimmungen des BGB maßgeblich für die Bewertung der Vertragsbedingungen und der Einhaltung der Kündigungsmodalitäten.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 15 Sa 787/23 – Urteil vom 30.09.2024


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