Skip to content

Fristlose Eigenkündigung des Arbeitnehmers – Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 254/10 – Urteil vom 19.01.2011

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 21.09.2009 ab dem 28.09.2009 als Monteur zu einem Stundenlohn von 8,50 EUR brutto bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von „ca. 40 Stunden wöchentlich“ beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 08.11.2009 zum 11.11.2009 und erklärte, er nehme die erarbeiteten Urlaubstage vom 09. bis 10.11.2009 in Anspruch.

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien um einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz. Hierzu behauptet die Klägerin, dass zur Erledigung der Arbeiten des Beklagten die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers in der Zeit vom 11.11. bis 15.12.2009 erforderlich geworden sei, nachdem anderweitig kein geeigneter Arbeitnehmer über die Bundesagentur gefunden habe werden können. Für die dadurch entstandenen Mehrkosten in Höhe von 1.418,00 EUR sei der Beklagte ersatzpflichtig. Die Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat das Arbeitsgericht Schwerin durch Urteil vom 07.07.2010 – 2 Ca 218/10 – abgewiesen. In den Gründen hat es aufgeführt, angesichts der Krankschreibung ab dem 11.11.2009 könne von einer Kausalität zwischen dem Fernbleiben des Beklagten von der Arbeit und dem Einsatz eines Leiharbeitnehmers nicht ausgegangen werden. Auch nach Auslauf der Erkrankung könne von einer Zwangslage nicht ausgegangen werden.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 30.07.2010 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 30.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 30.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Klägerin behauptet, es konnte weder zeitnah noch bis zum 15.12.2009 ein geeigneter Arbeitnehmer als Ersatz gefunden werden. Deshalb habe ein Leiharbeiternehmer zu einem höheren Stundenlohn beschäftigt werden müssen. Dem Beklagten habe kein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden. Von der Arbeitsunfähigkeit habe sie erstmals mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2010 erfahren. Die Begründung, dass aufgrund der Arbeitsunfähigkeit keine Kausalität vorläge, sei nicht haltbar.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 07.07.2010 Az.: 2 Ca 218/10, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.418,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Jedenfalls sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt aufgrund der vielfachen Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung gegen den Beklagten nicht zu. Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt. Die Klägerin hat bei dem Einsatz des Beklagten fortlaufend gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. Die nach § 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz zulässige Höchstarbeitszeit von 10 Stunden täglich ist mehrfach überschritten worden. So ist ausweislich der Stundenabrechnungen häufig 11 bis 13 Stunden täglich gearbeitet worden (vgl. die Aufstellung Blatt 42, 43 d. Akten). Dies ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung der Klägerin. Angesichts des Umstandes, dass das Kündigungsschutzgesetz auf den Beklagten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anwendbar war, war es für den Beklagten auch nicht zumutbar, diese Verstöße abzumahnen. Häufig wird zwar die Auffassung vertreten, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den pflichtwidrig handelnden Arbeitgeber vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung abzumahnen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 27.11.2008 – 14 Sa 1872/08 -).

Soweit ersichtlich, geht es in diesen Entscheidungen aber immer um Vertragsverstöße des Arbeitgebers. Im vorliegenden Fall liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften vor. Da die Verstöße nicht nur an einigen wenigen Tagen erfolgt sind, ist davon auszugehen, dass eine Abmahnung den Arbeitgeber ohnehin nicht beeindruckt hätte. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht darauf berufen – was im Übrigen zwischen den Parteien streitig ist -, dass der Beklagte sich nicht gegen die zu hohen Arbeitszeiten gewendet hätte. Auf ein Einverständnis kommt es bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG beseht kein Anlass.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!