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Fristlose Kündigung – Arbeitnehmerkündigung – Gehaltskürzung

Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 1 Sa 387/18 – Urteil vom 18.02.2020

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das 1. Teilurteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 16.10.2018 – 1 Ca 533/18 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitnehmerkündigung vom 16.04.2018.

Die Parteien schlossen am 05.12.2014 einen Arbeitsvertrag, nachdem der Beklagte ab dem 01.01.2015 beim Kläger als Vollbeschäftigter nach den Regelungen des TVöD-VKA eingestellt wurde. Als Nebenabrede wurde vereinbart, dass der Beklagte sich verpflichtete, bis zum Ablauf des 31.03.2017 die Laufbahnausbildung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erfolgreich zu absolvieren. Hierzu wurde am gleichen Tag die „Vereinbarung über die Rückerstattung von Fortbildungskosten“ abgeschlossen, die für die Zeit des Fortbildungszeitraums vom 01.01.2015 bis 31.03.2017 die Freistellung des Beklagten unter Fortzahlung des Entgelts nach der Entgeltgruppe 6 TVöD vorsah. Daneben verpflichtete sich der Kläger zur Übernahme der gesamten Fortbildungskosten, die mit voraussichtlich 80.009,32 EUR beziffert wurden. Weiterhin enthielt die Fortbildungsvereinbarung eine Bindungsdauer an das Arbeitsverhältnis von 5 Jahren nach Abschluss der Fortbildung sowie eine Rückzahlungsklausel, die eine Verminderung des Rückzahlungsbetrages um 1/60 für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach Beendigung der Fortbildung vorsah. Der Wortlaut der Rückzahlungsvereinbarung lautet dabei (auszugsweise):

„1) Die in § 4 aufgeführten Kosten sind in vollem Umfang zu erstatten, wenn

1. der/die Beschäftigte nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 5 genannten Bindungsdauer beendet, ohne dass der Arbeitgeber hierzu Veranlassung gegeben hat,

2. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in dem Verhalten des Beschäftigten / der Beschäftigten liegen beendet, oder,

3. es auf Wunsch des Beschäftigten / der Beschäftigten zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kommt.

2) Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich in den Fällen des Abs. 1 für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach Beendigung der Fortbildung entsprechend der Bindungsdauer nach § 5 Abs. 2 um 1/60 bei einer Bindungsdauer von 5 Jahren.

…“

Der Beklagte absolvierte vereinbarungsgemäß die Fortbildung erfolgreich und wurde bereits ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 9a TVöD vergütet.

Mit Schreiben vom 15.02.2018, dem Kläger am 19.02.2018 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2018. Unter dem 01.03.2018 bestätigte der Kläger den Eingang des Kündigungsschreibens, rügte die Einhaltung der Kündigungsfrist und wies darauf hin, dass eine Rückzahlungspflicht i.H.v. 69.067,78 EUR bestehen würde. Er kündigte an, im Zeitraum vom 01.02.2018 bis 30.06.2018 die monatlichen Bezüge unter Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen zu kürzen. Hinsichtlich des weiteren Wortlauts dieses Schreibens wird auf die Anlage 4 (Bl. 16 der Akten) verwiesen.

Am 05.03.2018 zahlte der Kläger an den Beklagten als Vergütung für Februar 2018 einen Betrag i.H.v. 1.391,34 EUR bei einer Abrechnung von zunächst 2.423,34 EUR brutto.

Mit Schreiben des Beklagtenbevollmächtigten vom 07.03.2018 an den Kläger widersprach dieser unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 01.03.2018 dem Rückforderungsbegehren und der angekündigten und für Februar bereits durchgeführten Kürzung der Bezüge. Gleichzeitig forderte er den Kläger unter Fristsetzung bis 16.04.2018 zu einer verbindlichen Erklärung auf. Hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage B4 (Bl. 70-72 der Akten) verwiesen.

Mit erneutem Schreiben vom 16.03.2018 forderte der Beklagtenvertreter unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 07.03.2018 den Kläger auf, den errechneten Differenzbetrag der Februar-Vergütung i.H.v. 1.032,30 EUR bis spätestens Ende März 2018 zur Auszahlung zu bringen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass sich sein Mandant im Falle des klägerischen Beharrens auf der nicht vertretbaren Rechtsauffassung vorbehalte, weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die bis zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen könnten. Hinsichtlich des konkreten Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage B5 (Bl. 73 und 74 der Akten) verwiesen.

Mit Antwortschreiben vom 26.03.2018 stellte der Kläger das Festhalten an der Aufrechnung und den Rückforderungsansprüchen fest und bestätigte die Richtigkeit der mit Schreiben vom 01.03.2018 bezeichneten Forderungen. Hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage B6 (Bl. 75 der Akten) verwiesen.

Am 29.03.2018 überwies der Kläger dem Beklagten als Gehalt für März 2018 einen Betrag i.H.v. 1.575,94 EUR netto.

Am 03.04.2018 erfolgte die Abrechnung für März 2018 über ein gesetzliches netto in Höhe von 2.001,95 EUR, einen Abzug i.H.v. 606,34 EUR netto sowie den Auszahlungsbetrag i.H.v. 1.575,94 EUR netto. Hinsichtlich des Inhalts der Abrechnung wird auf Bl. 110, 111 d. Akten verwiesen.

Am 06.04.2018 überwies der Kläger auf das Konto des Beklagten einen Betrag i.H.v. 1.355,52 EUR, allerdings an den Adressaten „………………“. Diesen Betrag verrechnete der Kläger mit der Vergütung des Beklagten für April 2018.

Am 01.05.2018 nahm der Beklagte bei einem neuen Arbeitgeber die Arbeit auf.

Der Kläger wandte sich gegen die außerordentliche Kündigung des Beklagten.

Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und des weiteren Sachvortrags in der 1. Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Suhl hat in einem 1. Teilurteil vom 16.10.2018 dem Antrag stattgegeben und die außerordentliche Kündigung für unwirksam erachtet.

Zur Begründung führt es aus, zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung habe der Beklagte neben einem Teilbetrag für den Monat Februar (1.391,34 EUR) auch Arbeitsentgelt für den Monat März (1.575,94 EUR) erhalten. Außerdem sei ihm ein Betrag i.H.v. 1.355,52 EUR am 06.04.2018 zugeflossen, der allerdings (möglicherweise) für einen anderen Arbeitnehmer bestimmt gewesen wäre. Das Gehalt für den Monat April wäre im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung noch nicht fällig gewesen.

Es spreche viel dafür, dass die Gehaltsrückstände des Klägers so erheblich gewesen wären, dass sie einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen würden. Im Übrigen dürfte zweifelhaft sein, ob der Kläger vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits berechtigt gewesen wäre, die Aufrechnung mit den (angeblichen) Rückzahlungsansprüchen zu erklären, da eine Aufrechnungslage erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten sein könnte.

Beide Fragen könnten jedoch dahingestellt bleiben, da die fristlose Kündigung unwirksam sei, weil die nach § 626 Abs. 1 BGB vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass dem Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2018 zumutbar gewesen wäre.

Am 01.05.2018 habe der Beklagte eine neue Tätigkeit aufgenommen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte schon vor der Kündigung vom 16.04.2018 eine Arbeitsaufnahme zum 01.05.2018 beabsichtigt hätte.

Im Übrigen wäre für den Beklagten im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung absehbar gewesen, dass die fristlose Kündigung hinsichtlich der Höhe der Vergütung nur für die Monate Mai und Juni relevant sein würde.

Weil der Beklagte, sofern seine Kündigung vom 15.02.2018 wirksam gewesen wäre, im April kein Gehalt bezogen hätte, da das Arbeitsverhältnis am 31.03.2018 nach seinen Vorstellungen hätte enden sollen und er 01.05.2018 eine neue Tätigkeit hätte aufnehmen wollen, wäre er also im April gänzlich ohne Einkommen gewesen.

Schließlich sei die fristlose Kündigung auch deshalb unwirksam, weil sie nicht Ultima Ratio gewesen wäre. Der Beklagte hätte durch Leistungsklage seine vermeintlichen Ansprüche auf das volle Gehalt durchsetzen können.

Unter diesen Umständen könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die gemäß § 626 Abs. 2 BGB normierte Ausschlussfrist eingehalten habe.

Der Beklagte wendet sich gegen diese Entscheidung und führt unter anderem aus, der Beklagte benötige seine monatlichen Gehaltszahlungen in voller Höhe, um seine regelmäßigen Verpflichtungen, insbesondere für die Abzahlung eines Immobiliendarlehens erfüllen zu können, ohne seinen Lebensstandard für sich und seine Familie einzuschränken. Der Zahlungsrückstand zum Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung stelle eine erhebliche Rechtsverletzung durch die klägerische Partei dar. Der Beklagte habe den Kläger insbesondere mit Schreiben vom 16.03.2018 abgemahnt. Dieser habe gleichwohl weder einbehaltene Beträge erstattet noch die Unterlassung zukünftiger Einbehalte erklärt.

Dem Beklagten sei es nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des 30.06.2018 fortsetzen, da er dann die weiteren angekündigten Verdienstbezüge durch die klägerische Partei hinzunehmen gehabt hätte.

Der Beklagte habe entsprechend ursprünglicher Planung das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 15.02.2018 fristgerecht zum 31.03.2018 kündigen wollen. Versehentlich habe er das Kündigungsschreiben allerdings erst verspätet am 19.02.2018 übergeben. Seiner ursprünglichen Planung habe es entsprochen, dass er ab 01.04.2018 eine Beschäftigung, bei der Stadtverwaltung in … aufgenommen hätte. Die entsprechenden Absprachen wären getroffen worden und hätten aufgrund der erst zu einem späteren Zeitpunkt möglichen Beendigung geändert werden müssen. Der Beklagte habe sich diesbezüglich mit der Mitarbeiterin des Personalamtes der Stadtverwaltung …, Frau … …, abgesprochen, mit der der Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses zum 01.04.2018, die dann notwendige Verschiebung des Beginns zum 01.07.2018 und schließlich die nochmalige Rückverschiebung auf den 01.05.2018 jeweils abgestimmt worden sei.

Der Kläger habe bereits erstinstanzlich dargelegt, dass er eine unzumutbare Beeinträchtigung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2018 darin gesehen hätte, dass die klägerische Partei für diesen Zeitraum weitere geschätzte 1.300,00 EUR netto einbehalten hätte.

Im Vortrag des Beklagten seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Vermutung rechtfertigen könnten, dass der Beklagte schon vor der Kündigung vom 16.04.2018 eine Arbeitsaufnahme zum 01.05.2018 beabsichtigt habe.

Der fortgesetzte Einbehalt der Zahlung bilde einen Teil des Kündigungsgrundes, der als Dauerverstoß zu bewerten sei.

Der Beklagte beantragt daher mit der Berufung, das 1. Teilurteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 16.10.2018 – Az. 1 Ca 533/18 – abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Zurückweisung der Berufung.

Er führt unter anderem aus, die vom Berufungskläger ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses scheitere schon an der Nichteinhaltung der Kündigungsausspruchsfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Für den Beklagten habe spätestens am 03.04.2018 festgestanden, dass der Kläger entsprechend seines Schreibens 01.03.2018 am Einbehalt von Entgeltbestandteilen festhalten werde. Aufgrund des Zugangs der Kündigung am 19.04.2018 sei die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.

Grundsätzlich hätten für den Beklagten keine Unzumutbarkeitsgründe bestanden, die ihn berechtigt hätten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Mit den vom Kläger veranlassten Zahlungen wäre gesichert gewesen, dass die Pfändungsfreigrenzen nach der Anlage zu § 850c ZPO eingehalten worden wären. Ein erheblicher Zahlungsrückstand wäre demzufolge nicht zu verzeichnen gewesen. Kleinere Zahlungsrückstände könnten eine fristlose Arbeitnehmerkündigung jedoch nur dann tragen, wenn der Arbeitgeber die Zahlung willkürlich oder ohne nachvollziehbare Begründung hartnäckig verweigern würde. Dies sei vorliegend nicht gegeben.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass Lohnrückstände nach erfolgloser Abmahnung grundsätzlich zur Kündigung des Arbeitnehmers berechtigen würden, sei nach dem BAG-Urteil vom 14.12.2011 – 5 AZR 439/10 – ein wichtiger Grund für eine Kündigung nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber aus zwischen den Parteien streitigen Gründen einen Teilbetrag schuldig geblieben sei.

Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass auch der berufungsbeklagte … ein berechtigtes Interesse daran hätte, den Beklagten, den dieser mit einem Gesamtaufwand von mehr als 90.000,00 EUR ausgebildet hätte, solange wie möglich in seinen Diensten zu halten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

A) Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Hinsichtlich der Zeitdaten wird auf die Feststellungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

B) Die Berufung ist in der Sache auch erfolgreich, da nach Auffassung der Berufungskammer ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist für den Beklagten unzumutbar gewesen ist.

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsantrags sowie zur Bewertung der Gehaltsrückstände als erheblich folgt die Berufungskammer der erstinstanzlichen Entscheidung. Hinsichtlich der Interessenabwägung ist sie anderer Auffassung.

1. Der vom Kläger monatlich einbehaltene Betrag von der Vergütung des Beklagten unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen beläuft sich für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Februar 2018 auf ungefähr 600,00 EUR netto monatlich und entspricht selbst nach den Angaben des Klägers etwa 30 % der Grundvergütung. Diese Größenordnung wird von der Berufungskammer nicht mehr als unerheblicher Gehaltsrückstand betrachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 26.07.2001 – 8 AZR 739/00 und Urteil vom 08.08.2002 – 8 AZR 574/01) kann ein Gehaltsrückstand an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichtzahlung des Lohnes eine nicht unerhebliche Höhe erreicht oder der Verzug mit der Lohnzahlung sich über einen erheblichen Zeitraum hinweg erstreckt und der Arbeitnehmer diesen Fehler abgemahnt hat.

2. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 19.04.2018 hatte der Kläger vom Gehalt des Beklagten für die Monate Februar und März 2018 bereits den pfändbaren Betrag einbehalten und aufgrund der Klägerschreiben vom 01.03.2018 und 26.03.2018 musste der Beklagte davon ausgehen, dass die gleichen Abzüge auch noch bis zu dem vom Kläger zugebilligten Beendigungstermin 30.06.2018 erfolgen würden. Die monatlichen Gehaltsabzüge waren damit nicht mehr unerheblich und sollten auch fortgesetzt erfolgen.

2. Die vom Kläger vorgenommenen Vergütungsabzüge waren vertragswidrig, da vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Aufrechnungslage vorlag. Nach Auffassung der Berufungskammer entsteht der Rückzahlungsanspruch aus der Fortbildungsvereinbarung vom 05.12.2014 erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Formulierung der Rückzahlungsklausel “wenn der/die Beschäftigte… das Arbeitsverhältnis… beendet… “ lässt zwar auch für die Überlegung Raum, dass damit bereits der Zeitpunkt einer Beendigungserklärung gemeint sein könnte. Da jedoch die Höhe des Rückzahlungsbetrages erst mit dem tatsächlichen Beendigungstermin feststeht und gerade der vorliegende Fall deutlich macht, dass der in der Kündigungserklärung vom Beklagten genannte Beendigungstermin 31.03.2018 – mittlerweile unstreitig – unzutreffend war, gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass der Rückzahlungsanspruch nach Auslegung des Vertragstextes nicht mit dem Zugang einer Beendigungserklärung, sondern erst mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Die vom Kläger für die Monate Februar bis April 2018 vorgenommenen Abzüge vom Gehalt des Beklagten erfolgten daher rechtswidrig.

3. Der Beklagte hat den Einbehalt des Vergütungsanteils für Februar 2018 mit Schreiben vom 07.03.2018 gerügt und mit Schreiben vom 16.03.2018 unter Androhung einer außerordentlichen Kündigung abgemahnt. Aufgrund des Klägerschreibens vom 26.03.2018 und die verkürzte Vergütungszahlung für März 2018 am 29.03.2018 erweist sich die Abmahnung als erfolglos. Mit der ausgesprochenen Abmahnung wurde dem Kläger vor Augen geführt, dass eine vertragswidrige Gehaltskürzung das Risiko einer außerordentlichen Kündigung in sich birgt.

4. Das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist bis zum 30.06.2018 ist bei fortlaufenden Lohnabzügen von 30 % monatlich für den Beklagten nicht zuzumuten.

Die monatlichen Gehaltsabzüge sind erheblich, wurden vom Beklagten abgemahnt und sollten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgesetzt erfolgen. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 19.04.2018 zum 30.04.2018 konnte mit der Kündigung der Abzug für die Monate Mai und Juni 2018 verhindert werden. Dies entspricht einem geschätzten Betrag von 1.200,00 EUR netto. Den Kläger in dieser Situation auf eine Lohnklage zu verweisen, schützt ihn nicht vor dem tatsächlich, unmittelbar bevorstehenden Lohnausfall und stellt deshalb kein milderes Mittel dar.

Auch wenn der Beklagte aus Sicht des Klägers gegen die Fortbildungsvereinbarung verstoßen haben sollte, rechtfertigt dies nicht einen umgekehrten Verstoß des Klägers gegen Arbeitsvertrag und Fortbildungsvereinbarung. Die Hinnahme eines vertragswidrigen Lohneinbehalts kann mit nachvollziehbarer Begründung nur im Falle geringfügiger Lohnrückstände erwartet werden (siehe BAG aaO). Aufgrund der Erheblichkeit des Lohneinbehalts und der ausgesprochenen Abmahnung kann sich der Kläger nicht darauf berufen, der Beklagte habe eine vertretbare Rechtsauffassung des Klägers (und vor allem das daran ausgerichtete Handeln auch im Falle seiner Rechtswidrigkeit) hinzunehmen.

Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass der Beklagte bereits von Anfang an vorgehabt hätte, am 01.05.2018 seine neue Tätigkeit aufzunehmen, und die hieraus resultierende Annahme, dass der Beklagte einen Vergütungsausfall für April 2018 von vornherein eingeplant hätte, lassen sich nach dem Beklagtenvortrag in der Berufungsinstanz nicht halten und vermögen im Rahmen der Interessenabwägung nicht zulasten des Beklagten Berücksichtigung finden.

5. Die Berufungskammer hält die Frist des § 626 Abs. 2 BGB für gewahrt, da sie von einem Dauerverstoß ausgeht. Bei Vorenthaltung eines Teils der Bezüge für die Monate Februar und März 2018 mit der Ankündigung einer Fortsetzung in den weiteren Monaten bis Juni 2018 geht die Kammer von einer fortlaufenden Vertragsstörung aus die am 19.04.2018 noch nicht abgeschlossen war.

C) Gemäß § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten des erfolgreichen Rechtsmittels zu tragen.

Die Kammer hat die Revision zugelassen, da Unsicherheit über das zutreffende Verständnis der zitierten BAG-Entscheidungen besteht.

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