Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Streit um Büromöbel: Kündigung oder nur ein Missverständnis?
- Der Weg vor Gericht: Vom Vorwurf zur Kündigungsklage
- Die Kernfrage: Durfte der Supervisor gekündigt werden?
- Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Kündigungen unwirksam
- Warum die Kündigungen scheiterten: Der genaue Blick des Gerichts
- Was bedeutet „Weiterbeschäftigung“ in diesem Fall?
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann mir fristlos gekündigt werden, wenn ich Gegenstände mitnehme, die zur Entsorgung bestimmt waren?
- Spielt es eine Rolle, ob ich dachte, die Mitnahme von aussortierten Firmengegenständen sei erlaubt?
- Gibt es neben einer Kündigung auch mildere Reaktionen vom Arbeitgeber, wenn ich etwas Unerlaubtes getan habe?
- Was ist, wenn der Arbeitgeber keine klaren Regeln für die Mitnahme oder Weitergabe von ausrangierten Gegenständen kommuniziert hat?
- Ist es wichtig, ob dem Unternehmen durch mein Handeln ein finanzieller Schaden entstanden ist?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 SLa 365/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 12.02.2025 (Berichtigungsbeschluss vom 28.02.2025)
- Aktenzeichen: 4 SLa 365/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Supervisor in der Werktechnik, der von der Beklagten außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt wurde. Er hielt die Kündigungen für unverhältnismäßig und wehrte sich dagegen.
- Beklagte: Ein Unternehmen, das das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigte, weil dieser ausgemusterte Büromöbel an einen externen Tennisverein weitergab. Die Beklagte legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein, das die Kündigungen für unwirksam erklärte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger, ein Supervisor, veranlasste den Transport von ausgemusterten Büromöbeln der Beklagten an einen Tennisverein. Er glaubte, die Möbel seien zur Verschrottung freigegeben und wollte sie einer sinnvollen Weiternutzung zuführen, ohne dass der Beklagten Zusatzkosten entstanden.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers wirksam war. Dabei wurde geprüft, ob die Weitergabe der Möbel ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers einen Kündigungsgrund darstellte oder ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend gewesen wäre.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil, welches die Kündigungen für unwirksam erklärte, wurde zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Begründung: Die Kündigungen sind unwirksam, da sie nicht verhältnismäßig waren. Eine Abmahnung hätte als milderes Mittel ausgereicht, um auf die Pflichtverletzung des Klägers zu reagieren. Dem Kläger war keine explizite Anordnung bekannt, dass ausgemusterte Möbel zwingend zu verschrotten seien.
- Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde nicht aufgelöst. Der Kläger hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.
Der Fall vor Gericht
Streit um Büromöbel: Kündigung oder nur ein Missverständnis?
Wer kennt das nicht? Ein Büro zieht um, modernisiert sich oder mustert einfach alte Möbel aus. Was passiert dann mit den Schreibtischen, Stühlen und Regalen, die nicht mehr gebraucht werden? Dürfen Mitarbeiter diese einfach mitnehmen, wenn sie sowieso auf dem Müll landen würden? Genau um eine solche Frage drehte sich ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln, bei dem es um die Kündigung eines Supervisors ging, der ausgemusterte Büromöbel an einen Tennisverein weitergegeben hatte.

Der Kläger, Herr S. (in seiner Rolle als Supervisor und Leiter in der Werktechnik), war seit 2015 bei der Beklagten, einem größeren Unternehmen (im Folgenden „das Unternehmen“ genannt), beschäftigt. Er war auch Vorstandsmitglied eines Tennisvereins, der ursprünglich von Mitarbeitern des Unternehmens gegründet worden war und weiterhin Verbindungen zum Unternehmen hatte, unter anderem durch finanzielle Zuwendungen über eine Freizeit-Organisation des Unternehmens. Im November 2023 suchte Herr S. für diesen Tennisverein Ersatz für kaputte Möbel.
Der Weg vor Gericht: Vom Vorwurf zur Kündigungsklage
Nachdem Herr S. sich intern erkundigt hatte, wurden am 13. Dezember 2023 einige ausgemusterte Möbelstücke – ein Drehstuhl, zwei Tische und vier Rollcontainer – von einer Spedition, die für das Unternehmen tätig war, zum Tennisverein transportiert. Ein Kollege von Herrn S. aus dem Team Office Planning, Herr C., wusste von diesem Transport. Die Möbel wurden beim Tennisverein von einem Herrn K. entgegengenommen, den Herr S. zuvor informiert hatte.
Kurz darauf, am 21. Dezember 2023, wurde Herr S. vom Unternehmen mit dem Vorwurf konfrontiert, Firmeneigentum ohne Erlaubnis weitergegeben zu haben. Es ging um den „dringenden Tatverdacht“. Herr S. erklärte in seiner Stellungnahme, er habe nie die Absicht gehabt, unberechtigt Firmeneigentum wegzugeben. Die Möbel seien für die Verschrottung vorgesehen gewesen und könnten sofort zurückgebracht werden. Trotzdem sprach das Unternehmen am 12. Januar 2024 eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus. Das bedeutet, das Arbeitsverhältnis sollte sofort enden, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Hilfsweise, also falls die fristlose Kündigung nicht wirksam sein sollte, kündigte das Unternehmen Herrn S. am 17. Januar 2024 ordentlich und fristgerecht zum 30. April 2024. Zuvor war der Betriebsrat – eine Vertretung der Arbeitnehmer im Unternehmen – angehört worden, hatte aber keine Stellungnahme abgegeben.
Herr S. war mit diesen Kündigungen nicht einverstanden und reichte am 30. Januar 2024 eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Köln ein. Eine solche Klage zielt darauf ab, feststellen zu lassen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Er argumentierte, die Kündigungen seien unverhältnismäßig und nicht sozial gerechtfertigt. Er habe geglaubt, im Interesse des Unternehmens zu handeln, da die Möbel sowieso hätten entsorgt werden müssen. Das Arbeitsgericht Köln gab Herrn S. Recht und erklärte die Kündigungen für unwirksam. Es meinte, eine Abmahnung – also eine formelle Rüge des Verhaltens – wäre als Reaktion des Unternehmens ausreichend gewesen. Gegen dieses Urteil legte das Unternehmen Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei eine Überprüfung des Urteils der Vorinstanz durch ein höheres Gericht verlangen kann.
Die Kernfrage: Durfte der Supervisor gekündigt werden?
Das Landesarbeitsgericht musste nun also prüfen, ob die Kündigungen – sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche – wirksam waren. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob ein sogenannter wichtiger Grund für eine Außerordentliche Kündigung vorlag. Nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das ist das zentrale Gesetzeswerk für zivilrechtliche Angelegenheiten in Deutschland, kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Aber was bedeutet das konkret?
Das Gericht prüft hier in zwei Schritten: Zuerst, ob der Sachverhalt – also das, was passiert ist – „an sich“ überhaupt geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen. Dann, im zweiten Schritt, wird eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Das bedeutet, die Interessen des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden gegen die Interessen des Arbeitnehmers am Fortbestand seines Arbeitsplatzes abgewogen. Dabei spielt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine entscheidende Rolle. Ist die Kündigung wirklich das letzte Mittel, oder hätte es eine mildere Reaktion gegeben, zum Beispiel eine Abmahnung?
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Kündigungen unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Unternehmens zurück. Das bedeutet, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln blieb bestehen: Die Kündigungen waren unwirksam, und Herr S. hatte weiterhin einen Anspruch auf Beschäftigung. Das Unternehmen musste zudem die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Warum die Kündigungen scheiterten: Der genaue Blick des Gerichts
Aber wie kam das Gericht zu dieser Entscheidung? Schauen wir uns die Begründung genauer an.
War die außerordentliche Kündigung rechtens?
Das Gericht stellte zunächst fest, dass Herr S. die Klagefrist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingehalten hatte. Das ist wichtig, denn sonst gilt eine Kündigung automatisch als wirksam.
Dann prüfte es den wichtigen Grund nach § 626 BGB. Das Gericht sagte: Ja, das Verhalten von Herrn S. – also die Mitwirkung daran, dass Büromöbel des Unternehmens ohne dessen ausdrückliche Zustimmung an den Tennisverein übergeben wurden, anstatt sie zu entsorgen – stellt objektiv eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar. Jeder Arbeitnehmer hat nach § 241 Absatz 2 BGB die Pflicht, auf die Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet zum Beispiel, das Eigentum des Arbeitgebers zu schützen. Das Gericht ging davon aus, dass Herr S. hier zumindest fahrlässig gehandelt hatte, denn für die Weitergabe von Möbeln wäre eine Genehmigung des Unternehmens nötig gewesen. Diese konnte nicht einfach von Herrn S. und dem Team Office Planning erteilt werden. Ein solches Verhalten ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Das Gericht sah es aber nicht als erwiesen an, dass Herr S. Möbel weitergeben wollte, die gar nicht für die Verschrottung vorgesehen waren, insbesondere nicht den Schreibtischstuhl. Das Unternehmen hatte behauptet, Herr S. habe die Möbel zusammen mit Herrn Ad (einem Mitarbeiter im Team Office Planning) ausgesucht. Für diese Behauptung, so das Gericht, habe das Unternehmen aber nicht ausreichend Beweise oder konkrete Anhaltspunkte (juristisch: „substantiierten Vortrag“) geliefert. Zudem hatte das Unternehmen selbst erklärt, dass das Team Office Planning über die Verschrottung entscheidet und auch ein funktionstüchtiger Stuhl verschrottet werden kann, wenn kein interner Bedarf und kein Lagerplatz vorhanden ist. Da das Lager laut Herrn S. voll war, kein Bedarf bestand und die Möbel aus Brandschutzgründen entfernt werden mussten, durfte der Stuhl nach den eigenen Regeln des Unternehmens entsorgt werden.
Der entscheidende Punkt war jedoch die Interessenabwägung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hier kam das Gericht zu dem Schluss, dass die fristlose Kündigung unverhältnismäßig war. Als milderes Mittel, also eine weniger einschneidende Maßnahme, hätte dem Unternehmen eine Abmahnung zur Verfügung gestanden. Warum? Weil das Gericht davon ausging, dass das Verhalten von Herrn S. ein sogenanntes steuerbares Verhalten war. Das bedeutet, man konnte davon ausgehen, dass er sein Verhalten nach einer klaren Ansage – eben einer Abmahnung – ändern würde.
Eine Abmahnung war nach Ansicht des Gerichts auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Es gab keine Anzeichen dafür, dass Herr S. sein Verhalten trotz Abmahnung nicht ändern würde. Für Herrn S. sei auch nicht offensichtlich erkennbar gewesen, dass das Unternehmen sein Verhalten auf keinen Fall dulden würde. Das Gericht hielt die Erklärung von Herrn S. für glaubhaft, dass ihm das Unrecht seiner Handlung nicht bewusst war. Man kann es aus Laiensicht nachvollziehen, so das Gericht, dass Dinge, die als Müll deklariert sind, als für jedermann verfügbar angesehen werden könnten. Stellen Sie sich vor, jemand stellt einen alten Stuhl an die Straße zum Sperrmüll – viele würden denken, den darf man mitnehmen.
Dem Supervisor, Herrn S., sei auch keine explizite Anweisung des Unternehmens bekannt gewesen, dass zu verschrottende Möbel zwingend im Müll entsorgt werden müssen und unter keinen Umständen von Dritten weitergenutzt werden dürfen. Das Unternehmen hätte beweisen müssen, dass es eine solche klare Anweisung gab und Herr S. davon wusste. Das ist ihm aber nicht gelungen. Die Aussage von Herrn S. in seiner Stellungnahme, er habe gewusst, die Möbel seien zur Verschrottung vorgesehen, und er wollte sie einer sinnvollen Weiternutzung zuführen, spreche nicht dafür, dass er ein Verbot der Weiterverwendung kannte. Seine Formulierung, die Möbel würden bei Abstandnahme von der Verschrottung wieder zurückgebracht, zeige eher, dass er „Verschrottung“ mit „Freigabe“ und „Verfügbarkeit“ für den Tennisverein gleichsetzte. Das mag rechtlich falsch sein, belege aber sein fehlendes Unrechtsbewusstsein.
Gegen ein Unrechtsbewusstsein sprach laut Gericht auch das offene Vorgehen von Herrn S.: Er fragte zuerst bei der unternehmenseigenen Freizeit-Organisation nach Möbeln und äußerte seinen Wunsch dann dem Team Office Planning. Offenbar kannte auch dieses Team die vom Unternehmen behauptete strenge Anweisung nicht, da Herr Ad ja von sich aus auf Herrn S. zukam. Zudem wurde die Spedition G. ganz offiziell eingebunden.
Auch der Hinweis von Herrn S., die Möbel seien für den „F-Club“ (wobei F für den Namen des Unternehmens steht), wertete das Gericht nicht als Täuschung. Angesichts der Tatsache, dass der Club den Unternehmensnamen im Kürzel trug, mehrheitlich aus aktuellen oder ehemaligen Mitarbeitern bestand und vom Unternehmen über die Freizeit-Organisation gefördert wurde, sei die Bezeichnung nachvollziehbar gewesen. Es sei plausibel, dass Herr S. glaubte, die Verwendung der zur Verschrottung vorgesehenen Möbel in diesem Verein sei auch im Sinne des Unternehmens, da er dadurch dem Arbeitgeber „Arbeit und Verschrottungsgebühren abzunehmen“ meinte.
Schließlich sei dem Unternehmen auch kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Herr S. hatte nach aussortierten, also zur Verschrottung vorgesehenen Möbeln gefragt und durfte sich darauf verlassen, dass nur wertlose Möbel zur Verfügung gestellt würden. Der Transport durch die Spedition verursachte keine Mehrkosten, da diese Firma ohnehin pauschal pro Tag bezahlt wurde und an diesem Tag ihre Arbeit für das Unternehmen bereits beendet hatte. Dass Herr Ad den Transport persönlich mit seinem Privat-PKW begleitete und dafür etwa eine Stunde Arbeitszeit aufwendete, sei Herrn S. nicht direkt anzulasten. Seine Bitte, die Möbel „bei Gelegenheit“ beim Tennisverein vorbeizufahren, sei nicht zwingend als Anweisung zur persönlichen Begleitung zu verstehen gewesen.
Da die außerordentliche Kündigung bereits an der Verhältnismäßigkeit scheiterte, musste das Gericht nicht mehr prüfen, ob beispielsweise der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden war.
Und was ist mit der hilfsweisen ordentlichen Kündigung?
Auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung hielt das Gericht für sozial nicht gerechtfertigt. Hier gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern vor ungerechtfertigten Kündigungen schützt. Eine Kündigung muss danach durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Die Maßstäbe sind ähnlich wie bei der außerordentlichen Kündigung, wenn auch etwas weniger streng. Aber auch hier gilt: Eine Kündigung scheidet aus, wenn mildere Mittel – wie eine Abmahnung – geeignet gewesen wären, künftige Vertragstreue zu bewirken. Da das Gericht bereits bei der Prüfung der außerordentlichen Kündigung zu dem Schluss kam, dass eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte, galt dies auch für die ordentliche Kündigung. Sie war ebenfalls unverhältnismäßig.
Was bedeutet „Weiterbeschäftigung“ in diesem Fall?
Da Herr S. sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich war, bestätigte das Landesarbeitsgericht auch seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Das bedeutet, Herr S. darf weiter in seiner Position arbeiten, da die Kündigungen unwirksam sind und keine überwiegenden schutzwerten Interessen des Unternehmens ersichtlich waren, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstünden. Das Gericht sah auch keine Gründe, die eine sogenannte Revision – also eine weitere Überprüfung des Urteils durch das Bundesarbeitsgericht – zulassen würden, da die Entscheidung auf den besonderen Umständen dieses Einzelfalls beruhe.
Die Schlüsselerkenntnisse
Dieses Urteil zeigt, dass Arbeitgeber nicht bei jedem Fehlverhalten sofort zur Kündigung greifen können, sondern zunächst mildere Mittel wie eine Abmahnung einsetzen müssen. Selbst wenn ein Mitarbeiter Firmeneigentum ohne Erlaubnis weitergibt, kann eine Kündigung unverhältnismäßig sein, wenn er gutgläubig handelte und keinen Schaden verursachte. Das Gericht betonte, dass eine ehrliche Erklärung des Mitarbeiters und sein offenes Vorgehen gegen vorsätzliches Fehlverhalten sprechen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies einen wichtigen Schutz vor vorschnellen Kündigungen, während Arbeitgeber lernen müssen, dass sie ihre Regeln klar kommunizieren und gestuft reagieren sollten.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann mir fristlos gekündigt werden, wenn ich Gegenstände mitnehme, die zur Entsorgung bestimmt waren?
Ja, das Mitnehmen von Gegenständen aus dem Betrieb, selbst wenn diese zur Entsorgung bestimmt waren und scheinbar keinen Wert mehr besitzen, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Gesetzgeber spricht hier von einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das bedeutet, es muss Tatsachen geben, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Im Fall der Mitnahme von Gegenständen, auch wenn es sich vermeintlich um „Müll“ handelt, sehen Gerichte häufig einen solchen wichtigen Grund in einem erheblichen Vertrauensbruch. Es geht dabei nicht primär um den materiellen Wert des Gegenstands, sondern um die Verletzung der dem Arbeitgeber geschuldeten arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht. Diese Pflicht besagt, dass Arbeitnehmer die Interessen des Arbeitgebers wahren müssen. Selbst wenn strafrechtlich kein Diebstahl im engeren Sinne vorliegt (da die Gegenstände möglicherweise tatsächlich entsorgt werden sollten und damit der „fremde Besitz“ unklar sein könnte), kann arbeitsrechtlich der Vertrauensbruch so gravierend sein, dass eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar wird.
Bedeutung des Vertrauensverlusts
Für das Arbeitsrecht ist der Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer entscheidend. Wenn ein Arbeitnehmer ohne Erlaubnis Gegenstände aus dem Betrieb entfernt, entsteht der Eindruck, dass er sich nicht an die Regeln hält oder heimlich handelt. Dies kann das Vertrauensverhältnis, das die Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses bildet, nachhaltig zerstören. Es spielt dabei oft keine Rolle, ob der Gegenstand wertvoll war oder nicht. Ein kleiner Wert kann, wenn er unautorisiert entwendet wird, dennoch einen gravierenden Vertrauensbruch darstellen. Stellen Sie sich vor, ein Arbeitnehmer nimmt eine vergessene Kaffeetasse mit, die eigentlich entsorgt werden sollte – auch wenn der materielle Schaden gering ist, kann der Arbeitgeber das als unerlaubtes Vorgehen und als Bruch des Vertrauens werten.
Abwägung im Einzelfall
Ob eine außerordentliche Kündigung tatsächlich wirksam ist, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Gerichte prüfen genau, ob die Kündigung verhältnismäßig ist. Dabei werden verschiedene Faktoren gegeneinander abgewogen:
- Dauer des Arbeitsverhältnisses: Ein langjähriger, tadelloser Mitarbeiter wird anders beurteilt als jemand, der erst kurz im Betrieb ist.
- Schwere des Verstoßes: Handelt es sich um eine einmalige Handlung oder um wiederholtes Verhalten? War die Entsorgungsabsicht klar kommuniziert oder eher unklar?
- Verschulden des Arbeitnehmers: War dem Arbeitnehmer bewusst, dass er Unrecht tat, oder handelte er in einem echten Irrtum? Gab es betriebliche Regeln bezüglich der Entsorgung?
- Möglichkeit einer Abmahnung: Bei weniger schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist in der Regel eine Abmahnung vor der Kündigung erforderlich. Sie soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern. Bei einem schwerwiegenden Vertrauensbruch, wie er durch die unberechtigte Entnahme von Eigentum angenommen werden kann, kann eine Abmahnung jedoch entbehrlich sein, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nach einer Abmahnung unzumutbar erscheint.
Auch wenn die Gegenstände zur Entsorgung bestimmt waren, liegt die Entscheidung über deren Verbleib und die tatsächliche Entsorgung beim Arbeitgeber. Das eigenmächtige Mitnehmen ohne ausdrückliche Erlaubnis kann daher als eine Eigenmächtigkeit und als Vertrauensbruch gewertet werden, der eine fristlose Kündigung begründen kann.
Spielt es eine Rolle, ob ich dachte, die Mitnahme von aussortierten Firmengegenständen sei erlaubt?
Ja, Ihre subjektive Annahme, dass die Mitnahme von aussortierten Firmengegenständen erlaubt sei, spielt eine Rolle, aber nicht in der Weise, dass das Verhalten selbst unproblematisch wird. Der Kern der Frage liegt im sogenannten Unrechtsbewusstsein, also dem Wissen oder der Annahme, dass man etwas Unerlaubtes tut.
Das unerlaubte Entfernen von Firmeneigentum stellt grundsätzlich eine Pflichtverletzung dar, die das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber beeinträchtigen kann. Dies gilt auch für Dinge, die als „aussortiert“ oder „wertlos“ erscheinen mögen. Der Arbeitgeber hat das Recht, über sein Eigentum zu verfügen, und ohne dessen ausdrückliche Zustimmung ist die Mitnahme in der Regel nicht gestattet.
Einfluss auf die Konsequenzen
Ihr fehlendes oder eingeschränktes Unrechtsbewusstsein beeinflusst jedoch maßgeblich die rechtliche Bewertung der Schwere der Pflichtverletzung und damit die Verhältnismäßigkeit der möglichen Konsequenzen, wie beispielsweise einer Kündigung. Stellen Sie sich vor, es gab keine klaren Regelungen oder es war in der Vergangenheit üblich, dass Mitarbeiter aussortierte Gegenstände mitnehmen durften. In solchen Fällen könnte ein Arbeitnehmer tatsächlich davon ausgehen, dass sein Handeln erlaubt ist.
Für die rechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob Ihr Irrtum über die Erlaubnis entschuldbar war. Das bedeutet: Hätten Sie unter den gegebenen Umständen erkennen müssen, dass die Mitnahme nicht erlaubt ist? Faktoren, die dabei eine Rolle spielen, sind unter anderem:
- Die Klarheit der Unternehmensregeln zum Umgang mit aussortierten Gegenständen. Gab es schriftliche Anweisungen oder mündliche Anordnungen?
- Die Praxis im Unternehmen: Wurden solche Gegenstände in der Vergangenheit regelmäßig ohne Weiteres mitgenommen oder wurde dies geduldet?
- Der Wert des Gegenstandes: Je höher der Wert, desto eher ist von einem fehlenden Unrechtsbewusstsein auszugehen.
- Vorherige Abmahnungen oder Hinweise des Arbeitgebers zu ähnlichen Sachverhalten.
Ein entschuldbarer Irrtum kann dazu führen, dass eine außerordentliche (fristlose) Kündigung als unverhältnismäßig angesehen wird, da es an der für diese Kündigungsart oft notwendigen schwerwiegenden Schädigung des Vertrauens fehlt. Stattdessen könnte eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung oder eine Abmahnung angemessen sein. Das Fehlen des Unrechtsbewusstseins macht die Pflichtverletzung also nicht ungeschehen, kann aber deren rechtliche Einordnung und die daraus resultierenden Konsequenzen abmildern.
Gibt es neben einer Kündigung auch mildere Reaktionen vom Arbeitgeber, wenn ich etwas Unerlaubtes getan habe?
Ja, eine Kündigung ist im Arbeitsrecht in der Regel nicht das einzige oder erste Mittel, wenn ein Arbeitnehmer etwas Unerlaubtes getan hat. Das Arbeitsrecht zielt darauf ab, Arbeitsverhältnisse grundsätzlich zu erhalten. Daher gilt der wichtige Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Reaktion des Arbeitgebers muss zur Schwere des Fehlverhaltens passen. Eine Kündigung ist meist nur das letzte Mittel (Ultima Ratio), wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht mehr infrage kommen.
Die Abmahnung als mildere Reaktion
Die häufigste und wichtigste mildere Reaktion ist die Abmahnung. Eine Abmahnung ist wie eine offizielle Verwarnung durch den Arbeitgeber. Sie erfüllt drei wichtige Funktionen:
- Rügefunktion: Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer konkret auf ein bestimmtes Fehlverhalten hin, das gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt. Zum Beispiel, wenn Sie wiederholt zu spät zur Arbeit kommen, obwohl Pünktlichkeit vereinbart ist.
- Warnfunktion: Es wird deutlich gemacht, dass dieses Verhalten nicht akzeptabel ist und bei einer Wiederholung mit ernsteren Konsequenzen, bis hin zur Kündigung, zu rechnen ist.
- Hinweisfunktion: Dem Arbeitnehmer wird die Möglichkeit gegeben, sein Verhalten zu ändern und künftige Verstöße zu vermeiden.
Wann ist eine Abmahnung in der Regel ausreichend?
Eine Abmahnung ist normalerweise ausreichend und oft sogar erforderlich, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das der Arbeitnehmer ändern kann und soll. Das betrifft beispielsweise:
- Wiederholtes Zuspätkommen
- Das Nichteinhalten von Pausenzeiten
- Geringfügige Verstöße gegen Arbeitsanweisungen oder Verhaltensregeln
- Private Nutzung des Internets oder Telefons während der Arbeitszeit, sofern dies nicht extrem ausgeprägt ist.
Stellen Sie sich vor, Sie nutzen einmal kurz das Firmenhandy privat, obwohl es verboten ist. Eine Abmahnung wäre hier eine angemessene Reaktion, die Ihnen zeigt, dass Sie dieses Verhalten abstellen müssen. Eine sofortige Kündigung wäre in einem solchen Fall in der Regel unverhältnismäßig.
Wann eine Kündigung ohne Abmahnung möglich sein kann
Es gibt jedoch auch schwerwiegende Fälle, in denen eine Abmahnung ausnahmsweise nicht notwendig ist, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Das ist der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so stark gestört ist, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dies betrifft meist extrem schwere Verstöße, bei denen der Arbeitnehmer von vornherein weiß, dass sein Verhalten eine Kündigung nach sich ziehen kann. Beispiele hierfür sind:
- Diebstahl im Betrieb
- Körperliche Angriffe auf Kollegen oder Vorgesetzte
- Schwere Beleidigungen oder Mobbing
- Vorsätzliche Sachbeschädigung
- Betriebsspionage
In solchen Situationen kann der Arbeitgeber direkt eine Kündigung aussprechen, da eine Verwarnung oder eine Verhaltensänderung durch eine Abmahnung als sinnlos angesehen wird. Der Arbeitgeber geht davon aus, dass das Vertrauen unwiederbringlich zerstört ist.
Weitere Reaktionen
Neben der Abmahnung gibt es noch andere, weniger formale Reaktionen. Eine Ermahnung ist zum Beispiel eine mündliche Rüge, die weniger formell ist als eine Abmahnung und oft bei kleineren Problemen angewendet wird, die noch keine schriftliche Warnung rechtfertigen. Sie hat jedoch nicht die gleiche juristische Bedeutung wie eine Abmahnung für eine spätere Kündigung.
Was ist, wenn der Arbeitgeber keine klaren Regeln für die Mitnahme oder Weitergabe von ausrangierten Gegenständen kommuniziert hat?
Wenn ein Arbeitgeber keine eindeutigen Regeln zur Mitnahme oder Weitergabe von ausrangierten Gegenständen aufgestellt und kommuniziert hat, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung haben, falls ein Arbeitnehmer einen solchen Gegenstand mitnimmt.
Die Bedeutung klarer Regeln
Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, klare Anweisungen zu geben, was mit Betriebseigentum geschehen soll, auch wenn es sich um augenscheinlich wertlose oder ausrangierte Gegenstände handelt. Fehlen solche Anweisungen, kann dies beim Arbeitnehmer Unklarheit über die Zulässigkeit seines Handelns erzeugen. Stellen Sie sich vor, alte, defekte Möbel stehen im Flur zur Entsorgung bereit. Ohne explizite Regelung könnte ein Arbeitnehmer davon ausgehen, dass diese Gegenstände „frei“ zur Mitnahme sind, da sie offensichtlich nicht mehr benötigt werden und entsorgt werden sollen.
Einfluss auf das Unrechtsbewusstsein des Arbeitnehmers
Ein entscheidender Punkt bei der Beurteilung eines Fehlverhaltens ist das sogenannte Unrechtsbewusstsein. Das bedeutet, ob der Arbeitnehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Handeln verboten oder falsch war. Wenn der Arbeitgeber keine klaren Regeln kommuniziert hat, kann das Unrechtsbewusstsein des Arbeitnehmers vermindert sein. Für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bedeutet das: Wenn Sie davon ausgehen konnten, dass die Mitnahme eines ausrangierten Gegenstandes erlaubt oder geduldet ist, weil es keine gegenteiligen Anweisungen gab, ist Ihr Verschulden (Ihre Schuld an dem Vorfall) möglicherweise geringer einzuschätzen.
Auswirkungen auf die Interessenabwägung bei einer Kündigung
Im Falle einer Kündigung, die auf der Mitnahme eines ausrangierten Gegenstandes basiert, findet eine Interessenabwägung statt. Das bedeutet, das Gericht wägt alle Umstände des Einzelfalls ab: die Schwere des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, mögliche Vorwarnungen und eben auch das Verhalten des Arbeitgebers.
Wenn der Arbeitgeber keine klaren Regeln für die Mitnahme von ausrangierten Gegenständen kommuniziert hat, kann dies die Interessenabwägung deutlich zugunsten des Arbeitnehmers beeinflussen. Der Arbeitgeber hat durch das Fehlen klarer Anweisungen selbst dazu beigetragen, dass die Situation unklar war. Dies kann dazu führen, dass eine ausgesprochene Kündigung, insbesondere eine fristlose Kündigung, als unverhältnismäßig und damit als unwirksam angesehen wird. Ein Gericht könnte entscheiden, dass der Arbeitgeber zuerst hätte klare Regeln aufstellen oder zumindest eine Abmahnung aussprechen müssen, bevor eine Kündigung in Betracht gezogen wird.
Kurz gesagt: Fehlende oder unklare betriebliche Regelungen können das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers in einem milderen Licht erscheinen lassen und somit die Erfolgsaussichten einer Kündigung seitens des Arbeitgebers deutlich reduzieren. Klare Kommunikation durch den Arbeitgeber ist im Arbeitsverhältnis für beide Seiten von großem Vorteil.
Ist es wichtig, ob dem Unternehmen durch mein Handeln ein finanzieller Schaden entstanden ist?
Ein finanzieller Schaden ist ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung einer Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis, aber er ist nicht das alleinige oder entscheidende Kriterium für die Schwere eines Vergehens oder die daraus folgenden Konsequenzen. Auch wenn kein direkter oder messbarer finanzieller Schaden entstanden ist, kann eine Pflichtverletzung schwerwiegend genug sein, um arbeitsrechtliche Maßnahmen nach sich zu ziehen.
Die Bedeutung der Gesamtbetrachtung (Interessenabwägung)
Im Arbeitsrecht werden die Folgen des Handelns eines Arbeitnehmers umfassend bewertet. Dies geschieht im Rahmen einer sogenannten Interessenabwägung. Dabei werden alle relevanten Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abgewogen. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das, dass neben einem möglichen finanziellen Schaden viele weitere Aspekte berücksichtigt werden.
Dazu zählen beispielsweise:
- Die Art und Schwere der Pflichtverletzung: War es ein einmaliger Fehltritt oder ein wiederholtes Verhalten? Handelte es sich um Absicht oder Fahrlässigkeit?
- Das Ausmaß des Vertrauensverlusts: Ein Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern vertrauen können. Wenn dieses Vertrauen durch ein Fehlverhalten schwer erschüttert wurde, kann das auch ohne direkten finanziellen Schaden gravierend sein. Stellen Sie sich vor, interne Informationen werden unerlaubt weitergegeben, selbst wenn daraus noch kein sofort bezifferbarer finanzieller Verlust entstanden ist.
- Die Wiederholungsgefahr: Besteht die begründete Annahme, dass sich ein solches Verhalten wiederholen könnte?
- Die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Arbeitnehmers: Bei langjährigen Mitarbeitern werden oft höhere Anforderungen an die Schwere einer Pflichtverletzung gestellt, bevor eine Kündigung als gerechtfertigt gilt.
- Ihr bisheriges Verhalten im Unternehmen: Wurden Sie bereits abgemahnt? Haben Sie sich bisher stets einwandfrei verhalten?
Fehlender Schaden und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
Das Fehlen eines finanziellen Schadens kann die Verhältnismäßigkeit einer möglichen Kündigung maßgeblich beeinflussen. Wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, das Unternehmen aber keine negativen finanziellen Auswirkungen erlitten hat, kann dies dazu führen, dass eine Kündigung als zu drastische Maßnahme angesehen wird. In solchen Fällen könnte eine mildere Konsequenz, wie zum Beispiel eine Abmahnung, als angemessener betrachtet werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer nutzt kurzzeitig den Dienstcomputer für private Zwecke, ohne dass dabei wichtige Daten gefährdet oder der Arbeitsablauf gestört wurden und ohne einen direkten finanziellen Schaden für das Unternehmen zu verursachen. Hier könnte das Fehlen eines Schadens dazu beitragen, dass eine Kündigung als unverhältnismäßig gilt, auch wenn grundsätzlich eine Pflichtverletzung (private Nutzung von Arbeitsmitteln) vorliegt.
Es ist also entscheidend zu verstehen, dass der finanzielle Schaden ein wichtiger Baustein im Gesamtbild der Beurteilung ist, aber nicht der einzige Faktor, der über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen entscheidet. Die umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist ausschlaggebend.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur zulässig, wenn ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegt, der es unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist fortzusetzen (§ 626 BGB). Beispiele für wichtige Gründe sind schwere Pflichtverletzungen oder Vertrauensbrüche. Im Fall des Supervisors war die Frage, ob die unerlaubte Weitergabe von Büromöbeln einen solchen Grund darstellt.
Wichtiger Grund (§ 626 BGB)
Ein wichtiger Grund ist ein besonderes Ereignis oder Verhalten, das die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Er ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst für kurze Zeit nicht zumutbar ist. Dabei prüft das Gericht nicht nur die Tat, sondern auch alle Umstände und das Verhalten derten im Einzelfall. Im hier beschriebenen Fall war das unerlaubte Überlassen von Firmeneigentum der zentrale Streitpunkt für einen wichtigen Grund.
Abmahnung
Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens. Sie dient dazu, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, dieses zu ändern, bevor strengere Maßnahmen wie eine Kündigung ergriffen werden. Eine Abmahnung ist oft Voraussetzung für eine wirksame ordentliche Kündigung. Im Fall von Herrn S. hielt das Gericht eine Abmahnung statt der Kündigung für angemessen.
Unrechtsbewusstsein
Das Unrechtsbewusstsein bezeichnet das Wissen oder die Annahme eines Arbeitnehmers darüber, dass sein Verhalten rechtswidrig oder verboten ist. Es spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung von Pflichtverletzungen, weil ein fehlendes oder vermindertes Unrechtsbewusstsein das Verschulden und damit die Schwere der Konsequenzen (zum Beispiel einer Kündigung) mildern kann. Herr S. argumentierte mit fehlendem Unrechtsbewusstsein, da für ihn die Möbel zur Entsorgung bestimmten und somit frei verfügbar gewesen seien.
Interessenabwägung
Die Interessenabwägung ist ein Prüfungsprozess bei der Beurteilung von Kündigungen, bei dem die Rechte und Schutzinteressen des Arbeitnehmers gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers abgewogen werden. Dabei wird geprüft, ob die Kündigung das letzte und angemessene Mittel (Ultima Ratio) darstellt oder ob mildere Maßnahmen, wie eine Abmahnung, ausreichend wären. In diesem Fall entschied das Gericht, dass die Interessen von Herrn S. an einer Weiterbeschäftigung höher zu bewerten waren als das Interesse des Unternehmens an einer sofortigen Kündigung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 626 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund): Dieser Paragraph erlaubt die fristlose Kündigung, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Die Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte nach § 626 BGB, ob die unerlaubte Weitergabe der Büromöbel einen wichtigen Grund darstellt und ob die fristlose Kündigung innerhalb der Drei-Wochen-Frist erfolgte.
- § 241 Abs. 2 BGB (Pflichten aus dem Schuldverhältnis – Rücksichtnahmepflicht): Arbeitnehmer müssen auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht nehmen, insbesondere Eigentum schützen und Vertragsverletzungen vermeiden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr S. verletzte durch die Weitergabe der Möbel seine Rücksichtnahmepflicht, da er ohne explizite Erlaubnis Firmeneigentum weitergab.
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Schützt Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen; ordentliche Kündigungen müssen sozial gerechtfertigt sein, das heißt sie müssen Gründe im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers haben und dürfen nicht unverhältnismäßig sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wurde vom Gericht als unverhältnismäßig und sozial ungerechtfertigt beurteilt.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Kündigungen müssen das letzte Mittel sein; mildere Maßnahmen wie Abmahnungen sind vorrangig einzusetzen, wenn eine Verhaltensänderung dadurch zu erwarten ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig an, da eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre, um das Verhalten von Herrn S. zu kontrollieren.
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung (§ 102 BetrVG): Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden; eine fehlende oder fehlerhafte Anhörung kann die Kündigung unwirksam machen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Betriebsrat keine Stellungnahme abgab, war die Anhörung formal erfolgt, sodass das Gericht dies nicht als Kündigungsgrund prüfte.
- Allgemeines Zivilrechtliche Eigentumsrechte und Verfügungsmacht: Firmeneigentum darf nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers weitergegeben werden, auch wenn es zur Verschrottung vorgesehen ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr S. handelte zumindest fahrlässig, da er keine ausdrückliche Freigabe zur Nutzung durch Dritte hatte, jedoch war aus Sicht des Gerichts unklar, ob ihm eine explizite Weisung bekannt war.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 SLa 365/24 – Urteil vom 12.02.2025
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