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Fristlose Kündigung bei Arbeitszeitbetrug

Ein spektakulärer Rechtsstreit offenbart die komplexen Herausforderungen des Arbeitens im Homeoffice: Eine Grafikdesignerin verteidigt sich erfolgreich gegen eine fristlose Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs, während das Gericht die Grenzen der digitalen Überwachung im Arbeitsalltag auslotet. Im Zentrum steht die Frage, ob private Internetnutzung während der Arbeitszeit tatsächlich einen Kündigungsgrund darstellt oder ob flexible Arbeitszeitmodelle auch in Zeiten von Netflix und Podcasts ihren Raum haben müssen. Die Richter entscheiden zugunsten der Arbeitnehmerin und setzen damit ein deutliches Zeichen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Homeoffice-Regeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 19.12.2023
  • Aktenzeichen: 8 Sa 48/23
  • Verfahrensart: Arbeitsrechtlicher Streit um Fristlose Kündigung und Vergütungsansprüche
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Beschäftigte als System Managerin (Grafikdesignerin) bei der Arbeitgeberin. Sie machte geltend, dass die von der Arbeitgeberin ausgesprochene fristlose Kündigung nicht mit sofortiger Wirkung wirksam war und weiterhin Vergütungsansprüche besitzt.
    • Beklagte: Arbeitgeberin, die die fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Sie vertrat die Auffassung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis sofort beendet, wofür das Arbeitsgericht jedoch eine andere Bewertung vornahm.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin war seit dem 01.06.2020 bei der Beklagten in Vollzeit (38 Wochenstunden, Bruttomonatsgehalt 3.750 EUR) beschäftigt. Streitgegenstand war die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs sowie die daraus resultierenden Ansprüche auf ausstehende Vergütungszahlungen (Annahmeverzugslohn).
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die von der Arbeitgeberin ausgesprochene fristlose Kündigung tatsächlich mit sofortiger Wirkung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder ob dieses bis zum 31.01.2022 fortbestand, wodurch weiterhin Lohnansprüche der Klägerin entstanden.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht außerordentlich mit sofortiger Wirkung beendet wurde, sondern bis zum 31.01.2022 fortbestand. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin festgesetzte Vergütungsbeträge nebst Zinsen zu zahlen. Zudem wurden die Verteilung der Prozesskosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens geregelt.
    • Begründung: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die fristlose Kündigung nicht zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Somit blieb ein Anspruch auf Lohnzahlung bis zum 31.01.2022 bestehen, was die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Zahlung der restlichen Vergütungsansprüche begründete.
    • Folgen: Die Arbeitgeberin trägt die finanziellen Verpflichtungen aus dem Urteil, zahlt die differenzierten Lohnbeträge zuzüglich Zinsen und übernimmt den überwiegenden Anteil der Prozesskosten. Zudem wurde die Revision nicht zugelassen, wodurch das Urteil endgültig ist.

Arbeitszeitbetrug: Fristlose Kündigung und ihre Auswirkungen im Arbeitsrecht

Arbeitszeitbetrug berührt einen sensiblen Bereich im Arbeitsrecht, bei dem fristlose Kündigungen als einschneidende Reaktion gelten. Verstöße gegen die Pflicht zur korrekten Zeiterfassung werfen grundlegende Fragen zur Integrität am Arbeitsplatz auf und fordern klare Reaktionsmuster.

Im Folgenden wird ein konkretes Urteil vorgestellt, das die Anwendung dieser Maßnahme in der Praxis beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Fristlose Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs im Homeoffice unwirksam

Grafikdesigner in modernem Büro mit Laptop, Kaffee und Pflanze, sieht entspannt aus und nutzt Unterhaltungseite.
Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug | Symbolbild: Flux gen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die fristlose Kündigung einer Grafikdesignerin für unwirksam erklärt, die ihre Arbeitgeberin wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs im Homeoffice ausgesprochen hatte. Die Richter stellten fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht sofort beendet wurde, sondern bis zum 31. Januar 2022 fortbestand.

Private Internetnutzung im Homeoffice führt zu Verdacht

Die als System Managerin beschäftigte Klägerin arbeitete seit Oktober 2020 im Homeoffice und erhielt dafür einen Laptop sowie ein Diensthandy. Eine Arbeitszeiterfassung gab es in dem Unternehmen nicht. Anfang Oktober 2021 wurde sie von ihrer Arbeitsleistung freigestellt, da die Arbeitgeberin meinte, ihre Leistung habe erheblich nachgelassen. Bei der Überprüfung des Browserverlaufs des Dienst-Laptops stellte die Arbeitgeberin fest, dass die Mitarbeiterin an sechs Arbeitstagen im September 2021 mehrere Stunden private Webseiten besucht hatte.

Unterschiedliche Positionen zur Arbeitszeit

Die Arbeitgeberin warf der Mitarbeiterin vor, während der Arbeitszeit von 9 bis 16 Uhr private Angelegenheiten erledigt und ihre Arbeitsleistung nicht erbracht zu haben. Die Klägerin hingegen argumentierte, dass sie ihre Arbeitszeit im Homeoffice frei einteilen durfte. Sie räumte ein, während der Arbeit Netflixserien, Musikvideos und Podcasts im Hintergrund laufen gelassen zu haben, um sich während der coronabedingten Isolation weniger einsam zu fühlen. Dies habe ihre Konzentration nicht beeinträchtigt, da sie die Inhalte nur als Hintergrundgeräusch genutzt und ihre Aufgaben stets ordnungsgemäß erledigt habe.

Gericht sieht keinen Arbeitszeitbetrug

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Arbeitgeberin einen Arbeitszeitbetrug nicht ausreichend nachweisen konnte. Entscheidend war, dass die Mitarbeiterin ihre vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von 38 Stunden nachweislich erbracht hatte. Die Richter berücksichtigten dabei, dass die Klägerin teilweise auch an Wochenenden und über ihre reguläre Arbeitszeit hinaus tätig war.

Die private Internetnutzung allein rechtfertigte nach Ansicht des Gerichts keine fristlose Kündigung. Die Arbeitgeberin hatte keine konkrete Kernarbeitszeit nachgewiesen und auch nicht dargelegt, welche Arbeitsaufgaben die Klägerin bis zur Kündigung nicht erledigt haben sollte. Der Messaging-Dienst Slack, über den sich die Mitarbeiter an- und abmeldeten, diente nach Überzeugung der Richter nicht der Arbeitszeiterfassung, sondern lediglich der Kommunikation.

Vergütungsanspruch bleibt bestehen

Das Gericht verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung der ausstehenden Vergütung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Einwand, die Mitarbeiterin hätte sich früher arbeitslos melden und aktiv um eine neue Stelle bemühen müssen, griff nicht durch. Die Arbeitgeberin konnte nicht nachweisen, welchen konkreten anderweitigen Verdienst die Klägerin hätte erzielen können.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass auch bei Homeoffice-Arbeit private Internetnutzung während der Arbeitszeit nicht automatisch einen Kündigungsgrund darstellt. Entscheidend ist, ob die Arbeitsleistung insgesamt ordnungsgemäß erbracht wurde und ob flexible Arbeitszeiten vereinbart waren. Die Nutzung von Streaming-Diensten oder anderen privaten Medien während der Arbeitszeit kann – besonders unter den besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie – tolerabel sein, solange die vereinbarten Arbeitsergebnisse erreicht werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie im Homeoffice arbeiten, können Sie grundsätzlich auch private Medien nutzen, solange Sie Ihre Arbeitsaufgaben vollständig und ordnungsgemäß erledigen. Eine fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung ist nicht gerechtfertigt, wenn keine strikten Arbeitszeiten vereinbart wurden und Sie Ihre Arbeitsergebnisse termingerecht liefern. Besonders in Zeiten erhöhter psychischer Belastung, wie während der Pandemie, wird ein gewisses Maß an privater Mediennutzung zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit von Gerichten als vertretbar angesehen. Achten Sie dennoch darauf, dass die private Nutzung in einem angemessenen Rahmen bleibt.

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Kompetente Beratung bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen im Homeoffice

Die Herausforderungen im Zusammenhang mit Kündigungen, die auf Vorwürfen im Homeoffice basieren, können viele Fragen aufwerfen und zu Unsicherheiten führen. Besonders wenn Regelungen zur privaten Internetnutzung und flexible Arbeitszeitmodelle im Raum stehen, ist eine differenzierte Prüfung des Einzelfalls wichtig.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, den entscheidenden Überblick zu behalten und komplexe arbeitsrechtliche Zusammenhänge verständlich zu analysieren. In einem persönlichen Gespräch erläutern wir Ihnen präzise Ihre rechtlichen Möglichkeiten und entwickeln gemeinsam den nächsten sachlichen Schritt.

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Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Beweislast trägt der Arbeitgeber bei vermutetem Arbeitszeitbetrug?

Die Beweislast für einen Arbeitszeitbetrug liegt vollständig beim Arbeitgeber. Dies bedeutet, Sie als Arbeitgeber müssen den Betrug zweifelsfrei nachweisen, wenn Sie arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen möchten.

Abgestufte Darlegungs- und Beweislast

Der Nachweis erfolgt in drei Stufen:

  1. Sie müssen zunächst konkrete Verdachtsmomente darlegen und durch erste Indizien untermauern. Dies können Zeugenaussagen von Kollegen oder Auffälligkeiten in der Zeiterfassung sein.
  2. Der Arbeitnehmer erhält dann die Möglichkeit zur Stellungnahme und kann entlastende Beweise vorlegen. Verweigert der Arbeitnehmer diese Mitwirkung, kann dies als weiteres Indiz für eine Pflichtverletzung gewertet werden.
  3. Als letzter Schritt müssen Sie als Arbeitgeber den Arbeitszeitbetrug endgültig nachweisen.

Zulässige Beweismittel

Für den Nachweis können Sie folgende Beweismittel nutzen:

  • Elektronische Zeiterfassungsdaten
  • Zeugenaussagen von Kollegen oder Vorgesetzten
  • Videoaufnahmen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
  • Vergleich zwischen dokumentierter Arbeitszeit und erbrachter Leistung
  • Logdaten bei Tätigkeiten am Computer

Rechtliche Anforderungen

Ein einzelner Verstoß reicht meist nicht für eine Kündigung aus. Sie müssen nachweisen, dass es sich um systematischen und vorsätzlichen Betrug handelt. Fahrlässige Fehler oder einzelne Unregelmäßigkeiten rechtfertigen keine Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Wenn Sie eine Verdachtskündigung aussprechen, müssen die Verdachtsmomente auf objektiven Tatsachen beruhen und so schwerwiegend sein, dass sie das Vertrauensverhältnis zerstören. Bloße Vermutungen oder vage Anhaltspunkte reichen nicht aus.


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Welche Fristen gelten für eine Kündigungsschutzklage bei fristloser Kündigung?

Bei einer fristlosen Kündigung haben Sie exakt drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung.

Wichtige Fristenregelungen

Die dreiwöchige Klagefrist ist eine strikte Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, gilt die fristlose Kündigung automatisch als von Anfang an rechtswirksam – auch wenn sie ursprünglich rechtswidrig gewesen wäre.

Diese Frist gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie:

  • sich in der Probezeit befinden
  • in einem Kleinbetrieb arbeiten
  • noch keine sechs Monate beschäftigt sind

Besonderheiten bei der Fristberechnung

Bei einer mündlichen oder elektronischen Kündigung beginnt die Klagefrist nicht zu laufen. Die Frist wird erst durch den Zugang einer schriftlichen Kündigung ausgelöst.

Nachträgliche Klagezulassung

In besonderen Ausnahmefällen kann eine Klage auch nach Ablauf der drei Wochen zugelassen werden. Dies ist möglich, wenn Sie trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt verhindert waren, die Klage rechtzeitig einzureichen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss dann innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.


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Welche Gehaltsansprüche bestehen nach einer fristlosen Kündigung?

Bei einer fristlosen Kündigung endet der Anspruch auf Gehalt mit sofortiger Wirkung zum Zeitpunkt der Kündigung. Für bereits geleistete Arbeit muss der Arbeitgeber das Gehalt jedoch noch auszahlen.

Resturlaub und Sonderzahlungen

Nicht genommener Resturlaub wird in einen Auszahlungsanspruch umgewandelt. Der Arbeitgeber muss diese Urlaubstage finanziell ausgleichen, da Sie diese nicht mehr nehmen können.

Schadensersatzansprüche

Wenn die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber als unwirksam erklärt wird, haben Sie Anspruch auf:

  • Nachzahlung des Gehalts für die gesamte Zeit seit der Kündigung
  • Schadensersatz gemäß § 628 Abs. 2 BGB

Arbeitslosengeld und Krankenversicherung

Nach einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber müssen Sie sich auf eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld einstellen. Ihr Krankenversicherungsschutz bleibt in den ersten vier Wochen nach der Kündigung bestehen.

Ansprüche bei eigener fristloser Kündigung

Wenn Sie selbst fristlos kündigen und dafür einen wichtigen Grund haben, können Sie Schadensersatz vom Arbeitgeber fordern. Dies umfasst die entgangene Vergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

Bei ausbleibenden Gehaltszahlungen als Kündigungsgrund steht Ihnen der Lohn bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist zu. Zusätzlich können Sie eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes beanspruchen, sofern Sie unter das Kündigungsschutzgesetz fallen.


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Wie unterscheidet sich die rechtliche Bewertung von Arbeitszeitbetrug im Homeoffice von der im Büro?

Die rechtliche Bewertung von Arbeitszeitbetrug unterscheidet sich im Homeoffice grundsätzlich nicht von der Bewertung im Büro. Ein Arbeitszeitbetrug liegt in beiden Fällen vor, wenn Vergütung für nicht geleistete Arbeitszeit bezogen wird.

Beweislast und Nachweispflicht

Der entscheidende Unterschied liegt in der Beweisführung durch den Arbeitgeber. Im Homeoffice gestaltet sich der Nachweis eines Arbeitszeitbetrugs deutlich schwieriger, da keine direkte persönliche Kontrolle möglich ist. Der Arbeitgeber muss dabei die häusliche Privatsphäre des Arbeitnehmers respektieren.

Konkrete Beispiele für Arbeitszeitbetrug

Im Homeoffice gelten folgende Aktivitäten als Arbeitszeitbetrug:

  • Einloggen am PC ohne tatsächliche Arbeitsleistung
  • Einkäufe während der Arbeitszeit
  • Teilnahme an Online-Meetings mit ausgeschalteter Kamera ohne tatsächliche Anwesenheit

Rechtliche Konsequenzen

Die Rechtsprechung zeigt unterschiedliche Bewertungen: Das LAG Köln bestätigte eine fristlose Kündigung bei nachgewiesenem Arbeitszeitbetrug von 16 Stunden innerhalb von 10 Arbeitstagen im Homeoffice. Das Arbeitsgericht Saarland hingegen lehnte eine fristlose Verdachtskündigung ab, bestätigte aber die ordentliche Kündigung in einem Fall von vermuteter Nebentätigkeit.

Für eine wirksame Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs im Homeoffice müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Betrug muss erhebliche Ausmaße annehmen
  • Der Arbeitgeber muss den Betrug zweifelsfrei nachweisen können
  • Es muss ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sein, der über Bagatellcharakter hinausgeht

Bei nachgewiesenem Arbeitszeitbetrug hat der Arbeitgeber ab Kenntniserlangung zwei Wochen Zeit für eine fristlose Kündigung. Nach Ablauf dieser Frist ist nur noch eine ordentliche Kündigung möglich.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fristlose Kündigung

Eine besonders schwerwiegende Form der Kündigung, bei der das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet wird. Sie ist nur bei wichtigen Gründen zulässig, die es dem Kündigenden unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 626 BGB.

Beispiel: Ein Kassierer wird beim Diebstahl erwischt oder ein Arbeitnehmer begeht schwere Arbeitszeitverstöße.


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Arbeitszeitbetrug

Eine vorsätzliche Täuschung des Arbeitgebers über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Dies liegt vor, wenn Arbeitszeiten bewusst falsch dokumentiert werden oder während der Arbeitszeit systematisch private Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Arbeitszeitbetrug kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.

Beispiel: Ein Mitarbeiter lässt sich von Kollegen ein- und ausstempeln, während er nicht anwesend ist.


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Freistellung

Eine arbeitsrechtliche Maßnahme, bei der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit, während das Arbeitsverhältnis und die Vergütungspflicht weiter bestehen. Die Freistellung kann mit oder ohne Fortzahlung der Vergütung erfolgen und ist häufig Teil einer Kündigungssituation. Die rechtliche Basis ergibt sich aus § 615 BGB.

Beispiel: Nach einer Kündigung wird ein Mitarbeiter bis zum Ende der Kündigungsfrist bezahlt freigestellt.


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Vergütungsanspruch

Der rechtliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung seiner geleisteten oder zur Leistung angebotenen Arbeit. Er besteht grundsätzlich auch während einer ungerechtfertigten Kündigung bis zum rechtmäßigen Ende des Arbeitsverhältnisses fort. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 611a, 615 BGB.

Beispiel: Ein unrechtmäßig gekündigter Mitarbeiter hat Anspruch auf Weiterzahlung seines Gehalts bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1: Dieses Gesetz regelt den allgemeinen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Deutschland. Es legt fest, unter welchen Bedingungen eine Kündigung durch den Arbeitgeber sozial gerechtfertigt ist. Insbesondere schützt es Arbeitnehmer vor willkürlichen Entlassungen und stellt sicher, dass Kündigungen aus betrieblichen, verhaltensbezogenen oder personenbedingten Gründen erfolgen müssen.

    Im vorliegenden Fall ist die Klägerin als Mitarbeiterin in einem Kleinbetrieb beschäftigt. Da das Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes einhalten muss, ist zu prüfen, ob die Kündigung wegen mutmaßlichen Arbeitszeitbetrugs sozial gerechtfertigt war.

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 626: Dieser Paragraph behandelt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Eine solche Kündigung ist möglich, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

    Die Beklagte hat die fristlose Kündigung mit dem Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs ausgesprochen. Nach § 626 BGB müsste hierfür ein wichtiger Grund vorliegen, der eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.

  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 3: Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern, einschließlich der Höchstarbeitszeit und der Pausenregelungen. Es dient dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, indem es klare Vorgaben für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit setzt.

    Im Fall der Klägerin wird der Vorwurf erhoben, sie habe während der vergüteten Arbeitszeit private Tätigkeiten ausgeübt. Gemäß § 3 ArbZG ist es wichtig zu prüfen, ob die tatsächliche Arbeitszeit und die Pausenregelungen eingehalten wurden.

  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 102: Dieses Gesetz regelt die Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen. Es verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu informieren und dessen Stellungnahme einzuholen. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats kann unwirksam sein.

    Sollte im vorliegenden Fall ein Betriebsrat existieren, wäre zu prüfen, ob dieser ordnungsgemäß in den Kündigungsprozess eingebunden wurde, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu gewährleisten.

  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) § 3: Dieses Gesetz garantiert Arbeitnehmern im Krankheitsfall die Fortzahlung ihres Gehalts für einen bestimmten Zeitraum. Es sichert die finanzielle Stabilität der Arbeitnehmer, wenn sie aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig sind.

    Die Klägerin gab an, sich während der Coronapandemie im Homeoffice, Lockdown und mehrfach in Quarantäne befunden zu haben. Es ist relevant zu prüfen, ob und in welchem Umfang Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG in diesen Situationen gewährt wurde.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 48/23 – Urteil vom 19.12.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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