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Fristlose Kündigung bei eigenmächtiger und vorsätzlicher Befugnisüberschreitung

Ein simpler Catering-Auftrag entfacht einen erbitterten Streit zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen. War es nur ein Gefallen unter Kollegen oder ein gravierender Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt? Ein Gericht muss nun entscheiden, wo die Grenze zwischen Loyalität und Eigenmächtigkeit verläuft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 27.11.2023
  • Aktenzeichen: 8 Sa 327/22
  • Verfahrensart: Arbeitsrechtliche Streitigkeit um die Wirksamkeit einer Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Arbeitnehmer: Langjähriger Mitarbeiter, der seit 1993 im Unternehmen tätig war – in unterschiedlichen Positionen, zuletzt als Teamleiter in der „Zentrale Steuerung“. Er bestreitet die ausgesprochene Kündigung und die damit einhergehende Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
    • Arbeitgeber: Das Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Es sprach die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung aus und legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ein. Grundlage der Kündigungsentscheidung war ein anonymes Schreiben, in dem dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, Lebensmittel für private Zwecke entnommen zu haben, wobei diese Vorwürfe nicht hinreichend bestätigt werden konnten.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es geht um die Streitfrage, ob die vom Unternehmen ausgesprochene außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung und die anschließende Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz unklarer Beweislage bezüglich der behaupteten Verfehlung des Arbeitnehmers rechtmäßig sind.
    • Kern des Rechtsstreits: Entscheidend ist, ob die vorliegenden, nicht hinreichend bestätigten Vorwürfe aus dem anonymen Schreiben die ausgesprochenen Kündigungsmaßnahmen und die damit verbundene Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung des Unternehmens wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.
    • Folgen: Das Arbeitsgerichtsurteil bleibt wirksam, sodass die ausgesprochene Kündigung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Partei auferlegt, die die Berufung eingelegt hat, und weitere Rechtsmittel sind nicht möglich.

Der Fall vor Gericht


Fristlose Kündigung wegen vorsätzlicher Befugnisüberschreitung: Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Detail

Mitarbeiter trifft ungenehmigte Catering-Entscheidung in einem modernen Büro.
Fristlose Kündigung wegen Befugnisüberschreitung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich in einem Urteil vom 27. November 2023 (Az.: 8 Sa 327/22) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Fristlose Kündigung eines langjährigen Arbeitnehmers aufgrund einer eigenmächtigen Befugnisüberschreitung gerechtfertigt ist. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Arbeitsrecht und verdeutlicht die rechtlichen Konsequenzen, die ein Fehlverhalten am Arbeitsplatz nach sich ziehen kann.

Der Fall: Eigenmächtige Catering-Aufträge als Kündigungsgrund?

Der Kläger war seit 1993 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Teamleiter „Zentrale Steuerung (ESM/GC)“. Seine Einheit war unterteilt in die Bereiche „Kantine“ und „Flächenversorgung“. Der Streit entzündete sich an der Frage, ob der Kläger eigenmächtig Catering-Aufträge angenommen und abgewickelt hatte, die eigentlich dem Veranstaltungsmanagement der Beklagten zugestanden hätten. Die Beklagte warf dem Kläger vor, durch die Annahme und Abwicklung von externen Cateringaufträgen unter Umgehung interner Richtlinien eine vorsätzliche Befugnisüberschreitung begangen und somit gegen seine Pflichten aus dem Dienstvertrag verstoßen zu haben.

Konkret ging es um den Vorwurf, dass der Kläger einen externen Cateringauftrag für eine Hochzeit angenommen und abgewickelt hatte, ohne die hierfür vorgesehenen internen Prozesse einzuhalten. Dies habe zu Umsatzeinbußen für die Beklagte geführt und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zerstört. Die Beklagte sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus, gegen die sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage wehrte.

Die Argumente der Parteien: Kündigungsschutz versus Arbeitgeberrechte

Der Kläger argumentierte, die Kündigung sei unwirksam, da kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliege. Er bestritt die Vorwürfe der vorsätzlichen Befugnisüberschreitung und argumentierte, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit lediglich im besten Interesse des Unternehmens gehandelt habe. Er habe lediglich einen Kundenwunsch erfüllt und keinen Schaden verursacht. Er berief sich zudem auf seinen langjährigen und beanstandungsfreien Dienst sowie auf den bestehenden Kündigungsschutz.

Die Beklagte hingegen argumentierte, die eigenmächtige Befugnisüberschreitung des Klägers stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Das Verhalten des Klägers habe das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört und rechtfertige daher die fristlose Kündigung. Zudem argumentierte die Beklagte, dass die eigenmächtige Annahme von Aufträgen unter Umgehung interner Prozesse zu einer Schädigung des Unternehmens geführt habe. Die Beklagte betonte ihre Arbeitgeberrechte und argumentierte, dass sie nicht verpflichtet sei, einen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, der sich derart illoyal verhalten habe.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts: Fristlose Kündigung unwirksam?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die fristlose Kündigung des Klägers unwirksam ist.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass zwar ein Kündigungsgrund vorliegen kann, aber im konkreten Fall die Interessen des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses höher zu bewerten seien als die Interessen der Beklagten an einer sofortigen Beendigung. Das Gericht würdigte dabei insbesondere die lange Beschäftigungsdauer des Klägers, sein bisher beanstandungsfreies Verhalten und die Tatsache, dass der Schaden für die Beklagte nicht unerheblich war, aber auch nicht existenzbedrohend.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger zwar eine Befugnisüberschreitung begangen hat, diese aber nicht in einem Maße, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre. Es hätte zumindest einer vorherigen Abmahnung bedurft, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern. Da eine solche Abmahnung nicht erfolgt war, war die fristlose Kündigung unverhältnismäßig.

Rechtliche Bewertung und Konsequenzen: Was bedeutet das Urteil?

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz verdeutlicht, dass eine fristlose Kündigung nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Eine eigenmächtige Befugnisüberschreitung kann zwar grundsätzlich ein Kündigungsgrund sein, muss aber im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles bewertet werden.

Das Urteil zeigt auch die Bedeutung einer vorherigen Abmahnung auf. Bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, muss dem Arbeitnehmer in der Regel die Möglichkeit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern. Eine Abmahnung dient dazu, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten am Arbeitsplatz hinzuweisen und ihm die Konsequenzen seines Handelns vor Augen zu führen.

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil, dass sie sich nicht jede Kündigung gefallen lassen müssen. Es lohnt sich, im Falle einer Kündigung, insbesondere einer fristlosen Kündigung, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen zu lassen.

Arbeitsrechtliche Hinweise für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer, die mit dem Gedanken spielen, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden oder mit einer Kündigung konfrontiert werden, ist es ratsam, sich frühzeitig über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kann helfen, die eigene Position besser einzuschätzen und die richtigen rechtlichen Schritte einzuleiten.

Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass eine fristlose Kündigung hohe Anforderungen stellt. Bevor eine solche Kündigung ausgesprochen wird, sollten alle Umstände des Falles sorgfältig geprüft und die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt werden. Eine vorherige Abmahnung ist in vielen Fällen unerlässlich, um die Wirksamkeit der Kündigung zu gewährleisten.

Dieses Urteil zeigt beispielhaft, wie komplex arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen sein können und wie wichtig es ist, sich im Streitfall rechtliche Beratung zu suchen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass auch bei Verdachtsmomenten bezüglich der privaten Nutzung von Firmeneigentum eine sorgfältige Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Kündigung erforderlich ist. Die bloße Vermutung von Pflichtverletzungen reicht für eine Außerordentliche Kündigung nicht aus, wenn sich die Vorwürfe nicht hinreichend bestätigen lassen. Besonders bei langjährigen Arbeitsverhältnissen müssen konkrete und nachweisbare Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Arbeitnehmer können Sie sich darauf verlassen, dass Ihr Arbeitgeber eine Kündigung nicht allein auf Verdachtsmomente stützen kann. Wenn Ihnen Fehlverhalten vorgeworfen wird, muss der Arbeitgeber dies konkret nachweisen können. Bei einer langjährigen Betriebszugehörigkeit wie im vorliegenden Fall (fast 30 Jahre) muss der Arbeitgeber besonders schwerwiegende Gründe für eine außerordentliche Kündigung darlegen. Zudem haben Sie das Recht, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Bei unklarer Beweislage muss der Arbeitgeber im Zweifel von einer Kündigung absehen.

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Komplexe arbeitsrechtliche Entwicklungen im Blick behalten

In Situationen, in denen arbeitsrechtliche Konflikte Mühe bereiten und fristlose Kündigungen zu erheblichen Unsicherheiten führen können, ist es wichtig, den eigenen Fall umfassend zu betrachten. Ein differenzierter Blick auf sämtliche Umstände, wie etwa den Umgang mit internen Regelungen und die damit verbundenen vertraglichen Pflichten, kann entscheidend sein, um die eigene Position akkurat einzuschätzen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, den Sachverhalt präzise zu analysieren und eine fundierte Bewertung Ihrer Situation vorzunehmen. Durch eine sachliche und transparente Beratung helfen wir Ihnen, Klarheit über Ihre arbeitsrechtlichen Optionen zu gewinnen und die nächsten angemessenen Schritte zu erörtern.

Ersteinschätzung anfragen

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann rechtfertigt eine Befugnisüberschreitung eine fristlose Kündigung?

Eine Befugnisüberschreitung rechtfertigt eine fristlose Kündigung, wenn sie einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB darstellt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber unzumutbar ist.

Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung

Bei einer Befugnisüberschreitung müssen für eine wirksame fristlose Kündigung folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Ein gravierender Pflichtverstoß muss vorliegen, der das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstört.
  • Die Handlung muss rechtswidrig und schuldhaft erfolgt sein.
  • Es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen, wie etwa eine Abmahnung oder Versetzung.
  • Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Vorfalls ausgesprochen werden.

Schweregrad der Befugnisüberschreitung

Wenn Sie als Arbeitnehmer Ihre Befugnisse überschreiten, wird der Schweregrad anhand folgender Kriterien beurteilt:

Besonders schwerwiegend und damit kündigungsrelevant sind Befugnisüberschreitungen, wenn Sie:

  • Mitarbeiter unerlaubt für private Zwecke einsetzen
  • Vorsätzlich falsche Arbeitszeiterfassungen vornehmen
  • Firmeneigentum unbefugt für private Zwecke verwenden
  • Ihre Weisungsbefugnis missbrauchen und dabei dem Arbeitgeber schaden

Bedeutung der Position im Unternehmen

Je höher Ihre Position im Unternehmen ist, desto strenger werden Befugnisüberschreitungen bewertet. Bei leitenden Angestellten gilt:

  • Sie genießen besonderes Vertrauen und haben daher erhöhte Treuepflichten
  • Eine Befugnisüberschreitung wiegt schwerer als bei normalen Mitarbeitern
  • Bereits einmalige schwere Verstöße können eine fristlose Kündigung rechtfertigen

Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn die Befugnisüberschreitung so schwerwiegend ist, dass eine Verhaltensänderung nicht mehr zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie vorsätzlich und zum eigenen Vorteil gehandelt haben.


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Welche Rolle spielt die vorherige Abmahnung bei einer fristlosen Kündigung?

Eine Abmahnung ist bei einer fristlosen Kündigung grundsätzlich erforderlich, da sie dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gibt, sein Verhalten zu korrigieren. Sie dient als formale Warnung und zeigt dem Arbeitnehmer auf, welches konkrete Verhalten beanstandet wird.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss vor einer fristlosen Kündigung in der Regel eine Abmahnung erfolgen. Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begehen, wie etwa wiederholtes Zuspätkommen oder unentschuldigtes Fehlen, muss Ihr Arbeitgeber Sie zunächst durch eine Abmahnung auf dieses Fehlverhalten hinweisen.

Ausnahmen von der Abmahnungspflicht

In bestimmten schwerwiegenden Fällen kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere bei:

  • Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Kollegen
  • Schweren Beleidigungen oder ehrverletzenden Äußerungen
  • Sexueller Belästigung
  • Schwerem Arbeitszeitbetrug
  • Systematischem Spesenbetrug

Rechtliche Bedeutung der Abmahnung

Durch eine Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber zunächst auf sein Recht, allein wegen der ihm bekannten Umstände zu kündigen. Der abgemahnte Sachverhalt kann nicht gleichzeitig als Kündigungsgrund verwendet werden. Eine fristlose Kündigung ist erst dann möglich, wenn sich das Fehlverhalten trotz Abmahnung wiederholt oder neue schwerwiegende Verstöße hinzukommen.

Wenn Sie eine fristlose Kündigung ohne erforderliche vorherige Abmahnung erhalten, kann diese unwirksam sein. Die Zwei-Wochen-Frist für die Aussprache einer fristlosen Kündigung beginnt erst mit Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen.


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Welche Handlungsmöglichkeiten hat ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer fristlosen Kündigung?

Sofortige Prüfung der Kündigungsform

Die fristlose Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Arbeitgeber muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der Kündigungsgründe aussprechen.

Wahrung der Klagefristen

Nach Erhalt der schriftlichen Kündigung haben Sie genau drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist ist absolut entscheidend – wird sie versäumt, gilt die Kündigung automatisch als wirksam. Bei bestimmten formalen Einwänden gegen die Kündigung gelten sogar noch kürzere Fristen von maximal 7 Tagen.

Meldung bei der Agentur für Arbeit

Sie müssen sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu klären. Bei einer fristlosen Kündigung droht in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Diese Sperrzeit kann vermieden werden, wenn Sie die zwingende Notwendigkeit der Kündigung nachweisen können.

Prüfung der Kündigungsgründe

Ein wichtiger Grund muss für die fristlose Kündigung vorliegen. Dieser muss so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar ist. In vielen Fällen ist vor einer fristlosen Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich – außer bei besonders schweren Pflichtverletzungen.

Sicherung von Arbeitspapieren

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen die erforderlichen Arbeitspapiere auszustellen und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen. Diese Dokumente sind für Ihre weitere berufliche Laufbahn wichtig und sollten zeitnah eingefordert werden.


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Wie werden langjährige Betriebszugehörigkeit und bisheriges Verhalten bei einer fristlosen Kündigung berücksichtigt?

Die langjährige Betriebszugehörigkeit und das bisherige Verhalten eines Mitarbeiters sind wichtige Faktoren bei der rechtlichen Bewertung einer fristlosen Kündigung. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung erfolgt stets eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

Bedeutung der Betriebszugehörigkeit

Eine lange Betriebszugehörigkeit spricht grundsätzlich gegen eine fristlose Kündigung. Wenn Sie viele Jahre im Unternehmen beschäftigt sind, müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Einfluss des bisherigen Verhaltens

Das bisherige Verhalten wird bei der Interessenabwägung maßgeblich berücksichtigt. Dabei spielen insbesondere folgende Aspekte eine Rolle:

  • Vorherige Abmahnungen werden in die Gesamtbewertung einbezogen
  • Frühere Pflichtverletzungen können die Entscheidung für eine fristlose Kündigung begünstigen
  • Ein bisher tadelloses Verhalten kann sich positiv auf die Bewertung auswirken

Grenzen der Berücksichtigung

Auch eine lange Betriebszugehörigkeit und ein bisher einwandfreies Verhalten schützen nicht in jedem Fall vor einer fristlosen Kündigung. Bei besonders schweren Verstößen, wie etwa Straftaten gegen den Arbeitgeber oder vorsätzlichem Arbeitszeitbetrug, tritt die lange Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Interessenabwägung hinter die Schwere des Verstoßes zurück.

Verhältnismäßigkeitsprüfung

Bei der Entscheidung über eine fristlose Kündigung wird stets geprüft, ob diese verhältnismäßig ist. Dabei werden folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Die Dauer und Schwere des Fehlverhaltens
  • Die Höhe eines eventuell entstandenen Schadens
  • Das Verhalten nach Aufdeckung des Verstoßes
  • Die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung im Unternehmen

Die Gerichte legen bei der Prüfung einer fristlosen Kündigung einen strengen Maßstab an, da diese Form der Kündigung für den Arbeitnehmer besonders schwerwiegende Folgen hat.


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Welche Schadensersatzansprüche können bei einer Befugnisüberschreitung auf Arbeitnehmer zukommen?

Grundlagen der Schadensersatzpflicht

Bei einer Befugnisüberschreitung können Sie als Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig werden, wenn Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Die Haftung setzt voraus, dass Sie einen Pflichtverstoß begangen, einen Schaden verursacht und diesen verschuldet haben.

Verschuldensgrade und Haftungsumfang

Die Höhe der Schadensersatzansprüche richtet sich nach dem Grad Ihres Verschuldens:

  • Bei vorsätzlicher Befugnisüberschreitung haften Sie für den gesamten entstandenen Schaden.
  • Bei grober Fahrlässigkeit müssen Sie in der Regel ebenfalls den vollständigen Schaden ersetzen.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber aufgeteilt.

Besondere Haftungsprivilegien

Als Arbeitnehmer genießen Sie einen besonderen Haftungsschutz, da Sie:

  • auf Anweisung des Arbeitgebers tätig werden
  • meist keinen Einfluss auf betriebliche Abläufe haben
  • mit Ihrem Arbeitsverdienst größere Schäden kaum ausgleichen können.

Konkrete Schadensersatzrisiken

Bei einer Befugnisüberschreitung können folgende Schäden entstehen:

  • Direkte finanzielle Schäden durch nicht autorisierte Entscheidungen
  • Imageschäden für das Unternehmen bei rufschädigendem Verhalten
  • Folgeschäden durch Störungen im Betriebsablauf

Die Schadensersatzpflicht setzt voraus, dass die schuldhafte Handlung in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit Ihren zugewiesenen Aufgaben steht.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Fristlose Kündigung

Eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist aufgrund eines besonders schwerwiegenden Grundes. Sie ist gemäß § 626 BGB nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Gründe erfolgen.

Beispiel: Ein Kassierer wird dabei erwischt, wie er Geld aus der Kasse entwendet. Dies rechtfertigt eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung von Fristen.


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Befugnisüberschreitung

Das bewusste Überschreiten der einem Arbeitnehmer übertragenen Kompetenzen und Vollmachten. Dies liegt vor, wenn ein Mitarbeiter Entscheidungen trifft oder Handlungen vornimmt, zu denen er nicht berechtigt ist. Rechtlich basiert dies auf den arbeitsvertraglichen Pflichten und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO.

Beispiel: Ein Abteilungsleiter schließt eigenständig einen großen Liefervertrag ab, obwohl nur die Geschäftsführung dazu berechtigt ist.


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Außerordentliche Kündigung

Eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie unterscheidet sich von der ordentlichen Kündigung dadurch, dass kein Zeitraum zwischen Ausspruch und Wirksamwerden der Kündigung liegt. Geregelt in § 626 BGB, erfordert sie einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Beispiel: Ein Mitarbeiter begeht einen schweren Diebstahl im Betrieb, wodurch das Vertrauensverhältnis sofort und unwiederbringlich zerstört wird.


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Berufung

Ein Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanz, das eine vollständige Überprüfung des Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Im Arbeitsrecht wird die Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 66 ArbGG).

Beispiel: Ein Arbeitgeber ist mit dem Urteil des Arbeitsgerichts nicht einverstanden und legt beim Landesarbeitsgericht Berufung ein, um eine neue Verhandlung zu erreichen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 626 BGB (Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund): Eine außerordentliche Kündigung ist zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund muss vorliegen, und die Interessenabwägung muss zugunsten des Kündigenden ausfallen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Hier prüft das Gericht, ob das Verhalten des Klägers (die Bestellung von Lebensmitteln für den Boxerclub) einen so schwerwiegenden Pflichtverstoß darstellt, dass der Arbeitgeberin eine Weiterbeschäftigung bis zum regulären Kündigungstermin nicht zumutbar ist.
  • § 1 Abs. 2 KSchG (Sozial ungerechtfertigte Kündigung): Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen und verlangt einen sachlichen Grund für die Kündigung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüft, ob die Kündigung durch das Verhalten des Klägers gerechtfertigt ist oder ob andere, mildere Mittel (z.B. eine Abmahnung) ausreichend gewesen wären. Da der Kläger bereits sehr lange im Unternehmen beschäftigt war, müssen hier besonders hohe Anforderungen an die Rechtfertigung der Kündigung gestellt werden.
  • § 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund): Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Hier geht es um die grundsätzliche Möglichkeit einer Kündigung, die nicht an eine Frist gebunden ist, wenn ein schwerwiegender Vertrauensbruch vorliegt. Das Gericht muss prüfen, ob die Pflichtverletzung des Klägers so schwerwiegend war, dass die Arbeitgeberin nicht bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist an dem Arbeitsverhältnis festhalten muss.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 327/22 – Urteil vom 27.11.2023


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