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Fristlose Kündigung bei Fälschung von Prüfungsergebnissen

Sächsisches Landesarbeitsgericht 1 – Az.: 1 Sa 334/19 – Urteil vom 01.12.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 24.04.2019 wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt in der Berufungsinstanz seine durch das angefochtene Teilurteil abgewiesene Kündigungsschutzklage, einen Abfindungsanspruch und Herausgabeansprüche weiter.

Die Beklagte, ein Unternehmen der Baustoffchemie, stellt mit ca. 100 Mitarbeiterin Estrichadditive her, deren Verwendung zur Beschleunigung der Aushärtung und damit zu schnellerer Begehbarkeit und Belastbarkeit des Estrichs führt. Ihren Kunden bietet die Beklagte an, in einem von ihr betriebenen Labor Prüfzeugnisse zu erstellen, durch die nachgewiesen werden kann, dass Belastbarkeit und Beschaffenheit des Estrichbodens den Maßgaben der Bauausschreibung entsprechen. Dazu nimmt ein technisch geschulter Mitarbeiter der Beklagten während der Verarbeitung des Estrichs eine Probe, die in eine Dreifachform, das sogenannte „Prisma“ gefüllt wird. Das Prisma wird mit einem Begleitzettel, auf dem Bauvorhaben, Datum des Estricheinbaus, Sandlieferant, Menge und Typ des verwendeten Zements, Wassermenge, Bezeichnung des verwendeten Additivs und seine Dosierung sowie die geforderte Estrichgüte vermerkt sind, an das Prüflabor der Beklagten übermittelt. Dort werden die Estrichproben Biegezugprüfungen unterworfen und Prüfprotokolle über die Ergebnisse erstellt. Auf deren Grundlage erteilt die Beklagte ihren Kunden sogenannte Freigabeerklärungen für die Belegreife des Estrichs. Die Freigabeerklärung verbindet die Beklagte mit der in ihren Marketingmaßnahmen hervorgehobenen Zusage, die den Kunden treffende Gewährleistung zu übernehmen.

Der Kläger war seit 07.04.2010 als selbstständiger Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 25.04.2017 (Anlage K 1) wurde der Kläger ab 02.05.2017 als Vertriebsleiter Ost/Fachberater im Außendienst am Standort … angestellt. Der Bruttomonatsverdienst des Klägers setzte sich aus Grundgehalt und Provision zusammen und belief sich durchschnittlich auf 15.276,00 € brutto monatlich. Im Arbeitsvertrag vom 25.04.2017 heißt es u. a.:

„Seine Tätigkeit beinhaltet insbesondere die Werbung, Betreuung und Beratung von Architekten und Bauherren mit dem Ziel, die Produkte und Dienstleistungen der PCT in den Bauvorhaben nachhaltig zu platzieren. Weiter die Betreuung von Estrich-Fachbetrieben/Bestandskunden. Der Mitarbeiter ist weiter dafür vorgesehen im Großkundengeschäft, hier Massivhaus- und Fertighausfirmen, die Werbung, Betreuung und Beratung mit vorzunehmen. Er ist der Vertriebsleitung und der Geschäftsleitung direkt unterstellt und berichtet auf dieser Ebene.“

In § 7 Nr. 7 des Arbeitsvertrages heißt es:

„Für den Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber, mit Ausnahme der Kündigung aus wichtigem Grund, erhält der Arbeitnehmer eine einmalige Abfindung in Höhe eines Jahresgehalts. Berechnungsgrundlage hierfür sind die letzten 12 Monate vor der Kündigung.“

Das Geschäftsmodell der Beklagten, nach Durchführung der Wiegezugprüfungen an den Estrichproben Freigabeerklärungen für die Belegreife des Estrichs zu erteilen, die mit einer Übernahme der den Kunden treffenden vertraglichen Gewährleistung verbunden sind, war dem Kläger bekannt.

Am 02.03.2018 wurde der Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten nach … bestellt. In einem Gespräch wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, zum Vorwurf von Pflichtverstößen Stellung zu nehmen, darunter die Fälschung von Prüfungsergebnissen durch Umdeklarieren von Prüfprismen. Der Kläger gab am 02.03.2018 aufforderungsgemäß sein Mobiltelefon und den Firmenwagen zurück. Mit Schreiben vom 02.03.2018, das dem Kläger viermal zuging, nämlich zweimal am 06.03.2018 und zweimal am 07.03.2018, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich vom 30.04.2018. Gegen die außerordentlichen fristlosen Kündigungen erhob der Kläger am 13.03.2018 Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom 29.03.2018, das dem Kläger am 30.03.2018 zweimal zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.05.2018. Gegen diese Kündigungen wandte sich der Kläger mittels einer am 03.04.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, die außerordentlichen fristlosen Kündigungen seien mangels wichtigem Grund unwirksam. Er habe insbesondere nicht daran mitgewirkt, dass ein bei der Firma … in … hergestelltes Prüfprisma mit einem Begleitzettel zur Prüfung im Labor der Beklagten eingereicht wurde, der als Herkunft des Prismas ein Bauvorhaben der Firma … Bauunternehmung in der …, 12489 Berlin ausweise. Es treffe auch nicht zu, dass er einen Techniker dazu aufgefordert habe, auf der Baustelle Neubau Betreuungszentrum in … ein paar Prüfprismen mehr zu machen, um diese mittels am 11.04.2017 von ihm übersandten Begleitzetteln, die von der Firma…GmbH stammten, beim Prüflabor der Beklagten einzureichen. Da sein Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten ende, stünde ihm nach § 7 Nr. 7 des Arbeitsvertrages eine Abfindung in Höhe eines Jahresgehalts zu. Zudem könne er die Herausgabe von ihm gehörenden Gegenständen und von 85,00 € verlangen, die bei Rückgabe des Firmenwagens am 02.03.2018 im Fahrzeug verblieben seien.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlosen Kündigungen vom 02.03.2018, zugegangen am 06.03.2018 und am 07.03.2018 endet;

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die fristlosen Kündigungen vom 29.03.2018, zugegangen am 30.03.2018 endet;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.155,65 € Provision nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 1.199,77 € seit 01.12.2017, aus 926,91 € seit 01.10.2018, aus 512,89 € seit 01.02.2018, aus 711,57 € seit 01.03.2018 und aus 8.804,51 € seit dem 01.04.2018 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. § 7 Nr. 7 des Arbeitsvertrages vom 25.04.2017 in Höhe von 215.395,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.05.2018 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 92,25 € zu zahlen;

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger folgende Gegenstände herauszugeben:

  • eine Sonnenbrille Marke Seen
  • einen Arbeitsschutzhelm weiß WTK Gruppe
  • einen Messkeil Polmiar
  • eine Automobio Universal Kfz-Lüftungsschlitz-Halterung
  • 85,00 € Bargeld.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Kündigungen vom 02.03.2018 auf mehrere selbständige Kündigungsgründe gestützt. Darunter hat sie dem Kläger die Fälschung von Prüfergebnissen vorgeworfen, indem er den Zeugen … aufgefordert habe, bei der Firma … ein Prüfprisma abzuholen, das unter Verwendung des Additivs „Xtreme“ hergestellt wurde und dieses Prisma mit einem vom Kläger übersandten Begleitzettel zur Prüfung im Labor einzureichen, wobei der Prüfzettel als Herkunft des Prisma die Baustelle der Firma … Bauunternehmung GmbH, Baustelle Landeslabor …, …/… in … ausgewiesen habe. Davon habe die Beklagten am 01.03.2018 erfahren, als der Zeuge … die Vorgänge dem Geschäftsführer der Beklagten offenbart habe. Als weiteren Kündigungsgrund hat die Beklagte dem Kläger vorgeworfen, er habe den Zeugen … aufgefordert, auf einer Baustelle in … ein paar Prismen mehr zu machen und auf diesen vom Kläger am 14.11.2017 übersandte Prismenbegleitzettel anzubringen, die von einer Firma … Bau GmbH erstellt worden waren und die auf deren Baustelle „I…“ in … lauteten. Das vom Labor der Beklagten in der Folge auf falscher Grundlage erstellte Prüfzeugnis für die Baustelle „I…“ habe der Kläger am 27.11.2017 an die Firma … übersandt. Der Herausgabeklage ist die Beklagte entgegengetreten, weil sie keinen der vom Kläger genannten Gegenstände in Besitz habe. Wegen des Vortrags zu weiteren Kündigungsgründen wird auf die Klageerwiderung vom 16.07.2018 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat am 24.04.2019 ein Teilurteil verkündet, in dem es die Klageanträge zu 1, zu 2, zu 4 und zu 6 abgewiesen hat und den Streitwert auf 269.428,84 € festgesetzt hat.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die am 06.03.2018 zugegangene fristlose Kündigung vom 02.03.2018 habe auch ohne Abmahnung Bestand, weil der Kläger sich durch das Weiterleiten der Prismenbegleitzettel, die die Baustelle „I…“ in … auswiesen, an den Zeugen … an einem Betrug beteiligt habe. Die Klage gegen die Kündigungen vom 29.03.2018 hat das Arbeitsgericht für unbegründet gehalten, weil das Arbeitsverhältnis seit 06.03.2018 beendet sei. Die geltend gemachte Abfindung stehe dem Kläger nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht zu. Herausgabe der Gegenstände schulde die Beklagte nicht, da sie deren Besitz leugne.

Gegen das am 18.09.2019 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 02.10.2019 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 18.12.2019 an diesem Tag ausgeführt hat.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe nach eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 11.01.2019 bereits zwischen 28.02.2017 und 01.03.2017 von dem Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Firma … Bau GmbH erfahren, so dass die außerordentliche Kündigung nicht nachträglich auf diese beim Zugang der Kündigungen bereits bekannten Umstände gestützt werden könne. An einem Betrug habe sich der Kläger nicht beteiligt, weil er den Zeugen … nicht angewiesen habe, in … ein paar Prismen mehr zu machen, um diese für das Bauvorhaben der Firma … GmbH in … zu verwenden. Die von der Beklagten vertriebenen Additive verbesserten die Güte des Estrichs nicht, sondern dienten nur der Einstellbarkeit des Zeitpunkts der Belegreife. Auch deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe geholfen, eine nicht qualitätsgerechte Bauleistung zu zertifizieren. Es fehle auch am subjektiven Tatbestand des Betruges. Der Kläger und seine Ehefrau hätten davon ausgehen können, dass Additive der Beklagten im Estrich der Fa. … Bau GmbH verbaut wurde, weil die Firma … Bau GmbH im August und im Oktober 2017 bei der Beklagten Additive gekauft habe. Der Sachverhalt, der sich für den Kläger im Weiterleiten von ausgefüllten und vom Estrichleger bestätigten Begleitzetteln erschöpfe, gebe für einen Kündigungsgrund nichts her. Selbst wenn man in der Weiterleitung der von der Fa… Bau GmbH ausgefüllten Begleitzettel ein fehlerhaftes Verhalten des Klägers sehen wolle, sei dies nicht so schwerwiegend, dass ohne Abmahnung gekündigt werden könne. Der Kläger habe auch den Zeugen … zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, für die Baustelle der … GmbH, … in … auf der Baustelle der Firma … Bautenschutz Materialproben zu entnehmen.

Der Kläger beantragt

1. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 24.04.2019, Az.: 6 Ca 434/18 abzuändern;

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlosen Kündigungen vom 02.03.2018, zugegangen am 06.03.2018 und 07.03.2018 endet;

3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die fristlosen Kündigungen vom 29.03.2018, zugegangen am 30.03.2018, endet;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. § 7 Nr. 7 des Arbeitsvertrages vom 25.04.2017 in Höhe von 215.395,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.05.2018 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger folgende Gegenstände herauszugeben:

  • eine Sonnenbrille Marke Seen
  • einen Arbeitsschutzhelm weiß WTK Gruppe
  • einen Messkeil Polmiar
  • eine Automobio Universal Kfz-Lüftungsschlitz-Halterung
  • 85,00 € Bargeld.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass es sich bei „zwischen 28.01.2017 und 01.03.2017“ lautenden Angabe des Zeitpunkts ihrer Kenntnisnahme vom Kündigungsgrund um offensichtliche Tippfehler handele. In Wirklichkeit habe die Beklagte, was sich aus dem Sachzusammenhang ergebe, zwischen 28.01.2018 und 01.03.2018 Kenntnis von den Geschehnissen rund um das Bauvorhaben der Fa. … Bau GmbH in … erlangt. Der Kläger und seine Ehefrau hätten gewusst, dass dort keine Prüfprismen mit Additiven der Beklagten hergestellt wurden. Ein Mitarbeiter der Beklagten namens … habe vielmehr am 06.10.2017 mit Wissen des Klägers auf der Baustelle in … Prüfprismen hergestellt, um dem Verdacht nachzugehen, dass die Firma … Bau GmbH dort ein Konkurrenzprodukt verbaue. Am 08.11.2017 seien die Untersuchungsergebnisse, die den Verdacht bestätigten, bekannt geworden. Am 14.11.2017 habe die Ehefrau des Klägers einen „Blanko-Begleitzettel“ an die Fa. … Bau GmbH übersandt, worüber der Kläger „cc“ informiert gewesen sei. Später am 14.11.2017 habe die Ehefrau des Klägers die von der Fa. … Bau GmbH ausgefüllten Begleitzettel, an den Zeugen … weitergeleitet, der zu diesem Zeitpunkt auf einer ganz anderen Baustelle in … war. Der Zeuge … habe auf Anweisung des Klägers sodann in … Prismen hergestellt, die mit den von der Firma … Bau GmbH erstellen Begleitzetteln zur Prüfung eingereicht worden seien.

Der Zeuge … sei am 19.12.2017 vom Kläger angerufen und gefragt worden, ob er noch Prismen habe, die mit dem Additiv „Xtreme“ hergestellt worden sind. Als der Zeuge die Frage verneinte, habe der Kläger ihn angewiesen, zur Firma … zu fahren, um dort ein „Xtreme“-Prisma abzuholen, das auf einem Bauvorhaben in … erstellt worden sei. Anschließend habe der Kläger dem Zeugen … einen vorbereiteten Begleitzettel übersandt, der das Bauvorhaben der Firma … Bauunternehmung GmbH Landeslabor …, …, … betraf. Zudem habe der Kläger den Zeugen angewiesen, diesen Begleitzettel mit dem bei der Fa. … abgeholten Prisma im Prüflabor der Beklagten einzureichen. Von diesen Vorgängen habe die Beklagte am 01.03.2018 erfahren, als sich der Zeuge … dem Geschäftsführer der Beklagten offenbarte. Wegen des Vortrags der Beklagten zu weiteren Kündigungsgründen wird auf die Berufungserwiderung vom 24.4.2019 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 04.10.2021 durch Einvernahme der Zeugen …, …, … und …. Wegen des Wortlauts der Beweisbeschlüsse und des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung vom 04.10.2021 verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Schriftwechsel der Parteien und die dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger die Herausgabe einer Sonnenbrille, eines Arbeitsschutzhelms, eines Messkeils und einer Lüftungsschlitz-Halterung begehrt. Keine dieser Gegenstände ist i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Klageantrag so bestimmt bezeichnet, dass das Herausgabeurteil vollstreckt werden könnte. Eine Identifizierung der Gegenstände wäre im Rahmen der Zwangsvollstreckung für einen Gerichtsvollzieher nicht möglich, denn der Kläger hat sie nicht so eindeutig beschrieben, dass sie von anderen Gegenständen der gleichen Art unterschieden werden können. Das Gericht hat den Kläger in der Berufungshauptverhandlung darauf hingewiesen, dass der Bestimmtheit der Herausgabeklage Bedenken entgegenstehen. Von einer Präzisierung seines Klageantrages hat der Kläger abgesehen, so dass die auf Herausgabe von Gegenständen gerichtete Klage mangels bestimmten Antrags als unzulässig erweist.

II.

Auch im Übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg, denn die Klage ist unbegründet.

1. Die außerordentliche Kündigung vom 02.03.2018 beendete das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt ihres Zugangs am 06.03.2018. Ihr liegen zwei Kündigungsgründe zugrunde, die jede für sich die außerordentliche fristlose Kündigung tragen.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, d. h. typischerweise als wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung geeignet ist. Als dann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist – zumutbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2018, Az.: 2 AZR 370/18 Rn 15 m.w.N.).

a) Die Beklagte hat einen ersten Sachverhalt zur vollen richterlichen Überzeugung dargetan und bewiesen, der an sich geeignet ist, als wichtiger Grund eine außerordentliche fristlose Kündigung zu tragen. So hat der Zeuge … in seiner Vernehmung am 04.10.2021 bestätigt, er sei am 19.12.2017 auf der Fahrt nach … vom Kläger angerufen und gefragt worden, ob er noch ein Xtreme-Prisma habe. Nachdem er dies verneint habe, habe ihm der Kläger gesagt, er solle zur Firma … Bautenschutz in … fahren, um dort ein Xtreme-Prisma abzuholen. Der Kläger habe ihn dann angewiesen, den Begleitzettel des Xtreme-Prismas der … zu entfernen und einen anderen Begleitzettel anzubringen, der ein Bauvorhaben der Fa. … in … ausgewiesen habe. Diesen Begleitzettel habe der Zeuge vom Kläger oder seiner Frau per E-Mail bekommen. Er habe ihn in … ausgedruckt. Der Zeuge räumt ein, ihm sei bewusst gewesen, dass er damit nicht korrekt gehandelt habe. Dieses “Umlabeln“ sei ab und zu mal gemacht worden.

Das Gericht hält die Aussage des Zeugen für glaubwürdig. So konnte sich der Zeuge daran erinnern, der Anruf des Klägers sei gekommen, als er auf seiner Fahrt nach …. kurz vor … gewesen sei. Deshalb habe er auch noch zur Firma … in … fahren können. Seine Erinnerung stützt der Zeuge auf ein Fahrtenbuch und das betriebliche Dokumentationssystem der Beklagten. Darin werde dokumentiert, was man an den einzelnen Tagen gemacht habe. Der Zeuge wusste auch noch, dass er den Besuch bei der Fa… dafür genutzt habe, dafür zu werben, dass die Firma ihre Techniker zu einer TÜV-Zertifizierung nach … schickt. Er hat auch erläutert, dass er sich nach einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin, die wegen Differenzen mit dem Kläger geweint habe, entschlossen habe, alles „dem großen Chef“ zu sagen. Dabei sei er zunächst mit dem Geschäftsführer der Beklagten allein gewesen. Der Geschäftsführer habe das Gespräch dann auf den Abend verlegt und zwei weitere Herren dazu geholt, nämlich die Herren … und …. Das Gespräch sei auch aufgezeichnet worden. Als dem Zeugen während seiner Vernehmung von der Beklagten ein Ausdruck eines WhatsApp-Chats vorgehalten wurde, bestätigte der Zeuge, dass er den Begleitzettel der Fa. …, der zu dem in … abgeholten Prisma gehörte, in den Chat eingestellt habe mit der Aufforderung an die Techniker, die Mitglieder des Chats waren, „hierzu nochmal ein Prisma anzufertigen“.

Die Aussage ist insgesamt detailreich und glaubhaft. Die Aussage stimmt auch mit der von der Beklagten als Anlage MSB 33 vorgelegten Niederschrift des Tonbandmitschnitts des Gesprächs des Zeugen mit dem Geschäftsführer der Beklagten am Abend des 01.03.2018 überein. Es mag sein, dass der Zeuge, worauf der Kläger hinweist, nach dem Ausscheiden des Klägers unternehmensintern in dessen Position eingerückt ist. Das Gericht sieht darin nach dem persönlichen Eindruck, den es von dem Zeugen gewonnen hat, jedoch keinen Grund, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

Das von der Beklagten bewiesene Verhalten des Klägers zielte darauf ab, für die Fa. … ein unzutreffendes Prüfzeugnis zu erstellen. Dies stellt eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers dar. Der Beklagten ist angesichts dieser Pflichtverletzung nach umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Dabei war im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Klägers sein Bestandsinteresse zu berücksichtigen, ferner die erhebliche Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Umstand, dass in der Vergangenheit nicht zu Störungen des Arbeitsverhältnisses kam. Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die Vertragspflichtverletzung des Klägers erhebliches Gewicht hat, weil die Beklagte damit dem Risiko unterliegt, von ihren Kunden auf Schadensersatz oder aus der vertraglich übernommenen Gewährleistung in Anspruch genommen zu werden. Zudem kann sich das Bekanntwerden des vom Kläger initiierten „Umlabelns“ auf die Marktchancen der Beklagten nachteilig auswirken, denn es wird bei Bekanntwerden im Kundenkreis zum Verlust von Vertrauen führen, das für Anbahnung und Fortführung der Kundenbeziehungen notwendig ist. Zu Lasten des Klägers spricht auch, dass er die Arbeitspflichtverletzung vorsätzlich und in Kenntnis des damit einhergehenden besonderen Haftungsrisikos begangen hat. Der Kläger hatte als Vertriebsleiter Ost, der nach § 2 seines Arbeitsvertrages für die Werbung, Betreuung und Beratung von Kunden der Beklagten, der Architekten und Bauherren zuständig war, eine für das Marketing der Beklagten wichtige und zentrale Schlüsselstelle inne, mit deren Bedeutung die Mitwirkung an vorsätzlicher Falscherstellung von Prüfzeugnissen nicht vereinbar ist.

Die nach dem Prinzip der Ultima Ratio vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung grundsätzlich erforderliche Abmahnung des Klägers war angesichts des Gewichts der Vertragsverletzung entbehrlich. Der Kläger durfte nicht damit rechnen, dass die Hinnahme der Pflichtverletzung der Beklagten auch nur für vorübergehende Zeit zumutbar ist. Die Abmahnung war nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Maßgabe des § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB entbehrlich.

Schließlich hat die Beklagte auch die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Der kündigungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten erlangte erst durch das Gespräch des Zeugen … am 01.03.2018 von dem Kündigungsgrund Kenntnis.

b) Als zweiten, selbständig tragenden wichtigen Grund für die Kündigung sieht die Kammer die Übermittlung von Prismenbegleitzetteln, die das Bauvorhaben „I…“ der Fa. … Bau GmbH in … auswiesen, an den Zeugen … an, damit dieser die Begleitzettel mit Prismen, die von einer Baustelle in … stammen, zur Laborprüfung einreicht.

Das Gericht hat sich aus dem gesamten Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet (§ 286 As. 1 ZPO), dass der Sachvortrag der Beklagten, wonach der Kläger den Zeugen … anwies, auf einer Baustelle in … Prismen zu fertigen, die mit einem Prismenbegleitzettel der Fa. … Bau GmbH verbunden werden sollten, zutrifft.

Dabei übersieht die Kammer nicht, dass der Zeuge … bei seiner Vernehmung vielfach auf Erinnerungslücken verwiesen hat. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass die behaupteten Erinnerungslücken nicht glaubhaft sind. So gab der Zeuge an, er wolle weder die Firma, noch den Kläger „belasten“, sah sich also offenbar in einer mit seiner Rolle als Zeuge nicht verbundenen Zwangslage. Auf entsprechenden Vorhalt nannte der Zeuge dann gesundheitliche Hintergründe für seine Probleme, sich zu erinnern. Dies wirkte inhaltlich, aber auch nach Ton und Duktus der Äußerung wie der Versuch eines Rückzugs aus einer unangenehmen Situation. Als ihm zur Erinnerung das Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung in einem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren vorgehalten wurde, gab der Zeuge an, keine Falschaussage machen zu wollen, denn das belaste erstens ihn und zweitens … (es folgte eine Geste in Richtung Kläger). Auch diese Geste als Teil der Körpersprache des Zeugen vermittelte den Eindruck, dass es dem Zeugen darum ging, nichts nach seiner Meinung Belastendes über den Kläger zu Protokoll zu geben. Weder Vorhalte noch die Erinnerung an die Aussage an den besonderen Umstand einer Aussage im Ermittlungsverfahren vermochten die behaupteten Erinnerungslücken des Zeugen nachhaltig zu schließen.

Allerdings hat der Zeuge im Zuge der Intensivierung der Vorhalte bestätigt, dass er am 07.03.2018 gegenüber der Beklagten eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, in der es auszugsweise heißt:

„Ich habe auf Anweisung von Herrn … für das …, …, … Prismen erstellt. Für die Erstellung der Prismen wurde Estrich-Material von BV 98646 …, … Neubau … entnommen bzw. verwendet.“

Dazu merkte der Zeuge auf Frage an, er wisse noch, dass er auf der Baustelle (in …) gewesen sei, könne sich aber heute nicht mehr daran erinnern, ob er dort drei, vier oder fünf Prismen gemacht habe. Auf Frage der Klägervertreterin verwahrte er sich gegen die Annahme, dass die Stellungnahme konstruiert worden sei bestätigte, dass er die Stellungnahme seinerzeit unterschrieben habe.

Zudem berief sich der Zeuge auf seine Einträge im betrieblichen Dokumentationssystem der Beklagten, die habe er selber gemacht. Man müsse dort halt nachschauen, da habe er alles dokumentiert. Auf Vorhalt eines Auszugs aus dem betrieblichen Informationssystem bestätigte der Zeuge, dass er, wenn es da so drin stehe, am 14.11.2017 von 12:20 Uhr bis 13:55 Uhr auf der Baustelle Neubau … in … gewesen sei und dort Prismen erstellt habe, wenn er auch nicht mehr wisse, wie viele.

Zu Anlage MS18, einem Emailausdruck, dem zu entnehmen ist, dass der Kläger dem Zeugen am 14.11.2017 um 13:36 Uhr Prismenbegleitzettel der Fa. … Bau GmbH übersandte, bestätigte der Zeuge dass die ihm vorgehaltenen Begleitzettel vom Bauleiter der Fa. … Bau GmbH Fa. namens … unterschrieben seien. Mit dem habe er ja ab und an zu tun gehabt.

Dem Zeugen war andererseits das Bauvorhaben „I…“ der Fa. … Bau GmbH in … unbekannt. Er bestätigte, für Bauvorhaben im Osten eingestellt gewesen zu sein und in …, in der Nähe von …, definitiv nicht gewesen zu sein.

Auf Vorhalt eines als Anlage MS 17 von der Beklagten vorgelegten E-Mails an den Mitarbeiter der Beklagten … bestätigte der Zeuge, dass er dieses E-Mail selbst geschrieben habe und dass sein Inhalt wohl richtig sei, auch wenn er sich jetzt an den Vorgang nicht mehr genau erinnern könne.

In dieser E-Mail heißt es:

„Anbei die E-Mail vom 14.11.2018, die ich von … bekommen habe. Ich war an diesem Tag in … bei der Fa. … und habe dort einen Service durchgeführt. … sagte mir schon ein paar Tage vorher, dass er Prismen für das Bauvorhaben Fa. … in … braucht und dass ich dann, wenn ich in … bin, ein paar mehr machen soll, was ich dann machte.“

Im Gesamtbild bezeichnete der Zeuge, sämtliche von ihm früher gefertigte, schriftlichen Verlautbarungen als authentisch.

Diese Verlautbarungen decken sich auch mit der Aussage des Zeugen vom 13.07.2018 im Kriminalkommissariat …. Dieses von der Beklagten vorgelegte Protokoll hat folgenden Wortlaut:

„Zu den Prüfprismen kann ich sagen, dass Herr … mir zwei Baustellen aufs Auge drückte, für die ich auf anderen Baustellen Prüfprismen erstellen sollte. Ich war damals in Thüringen bei einem Service, als ich von Herrn … einen Anruf erhielt, dass sich für eine Baustelle in … insgesamt fünf Prismen zusätzlich in Thüringen entnehmen sollte. Das heißt, das Material, das für die Baustelle in … deklariert wurde, stammte aus Thüringen. Damit hat der Kunde in … keinen Nachweis, dass sein Estrich die entsprechende Qualität hat.

Ich habe damals Herrn ….auch schon gesagt, dass ich das nicht gut finde und es eigentlich Betrug ist. Er sagte mir, er bräuchte die Prismen unbedingt, da es ein wichtiger Kunde wäre. Herr … ist mein Vorgesetzter und ich habe dann getan, was mein Vorgesetzter von mir verlangt hat. Ich habe den Sachverhalt zwischenzeitlich auch meinem Arbeitgeber in … geschildert und von diesem eine entsprechende Abmahnung erhalten.“

Die Kammer hat sich bei ihrer Überzeugungsbildung davon leiten lassen, dass der Zeuge ihm vorgelegten E-Mail-Verkehr und seine schriftliche Stellungnahme gegenüber der Beklagten vom 07.03.2018 als richtig bestätigt hat, wenn er sich bei der im sichtlich nicht angenehmen Vernehmung im Jahr 2021 auch nicht mehr an Einzelheiten erinnern mochte. Die Kammer hält es für erwiesen, dass der Kläger den Zeugen … veranlasst hat, am 14.11.2017 in … Prismen zu erstellen, die der Zeuge mit vom Kläger übermittelten Begleitzetteln versehen sollte, die von der Fa. … Bau GmbH für das Bauvorhaben „I…“ in Senden erstellt worden sind.

Auch damit hat der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt. Die Interessenabwägung fällt wegen der durch die Vertragsverletzung verursachten Risiken für die Vermögenssphäre der Beklagten und wegen der vorsätzlichen Begehensweise auch unter Berücksichtigung und Bestandsinteresses des Klägers und der Dauer des Arbeitsverhältnisses zugunsten der Beklagten aus. Auf die Erwägungen zum oben unter II.1.a) genannten Kündigungsgrund wird hinsichtlich der Interessenabwägung Bezug genommen. Der Beklagten war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar.

Auch hier bedurfte es nach Maßgabe des § 314 Abs. 2 Satz 3 keiner Abmahnung des Klägers vor Ausspruch der Kündigung, weil der Kläger von vornherein nicht damit rechnen konnte, dass seine vorsätzliche Vertragsverletzung für die Beklagte hinnehmbar ist.

Schließlich steht § 626 Abs. 2 BGB der Berufung auf den Kündigungsgrund nicht entgegen. Der Zeuge … hat der Beklagten in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 7.03.2018 diejenigen Umstände bekannt gegeben, die den Kündigungsgrund bilden. Der Kündigungsgrund ist damit erst nach Zugang der Kündigung zur Kenntnis der Beklagten gelangt. § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB sind auf nach Zugang der Kündigungserklärung bekanntgewordene Kündigungsgründe, die bei Ausspruch der Kündigung schon vorlagen, freilich nicht anzuwenden (Fischermeyer in KR, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und sonstigen kündigungsrechtlichen Vorschriften, § 626 Rn 192 m.w.N.).

2. Da die Kündigungen vom 02.03.2018 das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt ihres Zugangs am 06.03.2018 beendeten, ist die gegen die später ausgesprochenen Kündigungen vom 29.03.2018 erhobene Klage mangels Arbeitsverhältnisses unbegründet.

3. Die in § 7 Nr. 7 des Arbeitsvertrages geregelten Voraussetzungen unter denen der Kläger die geltend gemachte Abfindung beanspruchen kann, liegen nicht vor. Die Abfindung ist nach der vertraglichen Regelung bei einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund nicht geschuldet.

4. Schließlich kann der Kläger auch nicht die Herausgabe von 85,00 € Bargeld verlangen, das nach seiner Darstellung bei Übergabe des Firmenfahrzeugs an die Beklagte im Fahrzeug verblieben ist. Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 11.10.20219 substantiiert bestritten, dass sich im Firmenwagen Bargeld befand und insoweit dargelegt, welche Gegenstände bei Rückgabe im Dienstwagen aufgefunden wurden. Der Kläger hat dazu nicht mehr Stellung genommen, sodass er beweisfällig geblieben ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Gericht hat über einen Einzelfall auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden. Gegen das Urteil ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Berichtigungsbeschluss vom 02. März 2022:

Der Tatbestand des Urteils vom 1.12.2021 wird wie folgt berichtigt:

1. Auf Seite 2 Absatz 2 des Urteils wird die Angabe

„Auf deren Grundlage erteilt die Beklagte ihren Kunden sogenannte Freigabeerklärungen für die Belegreife des Estrichs.“

ersetzt durch die Angabe

„ Auf Kundenwunsch führt die Beklagte darüber hinaus zusätzliche Messungen durch, auf deren Grundlage sie Freigabeerklärungen für die Belegreife des Estrichs erteilt.“

2. Auf Seite 3, Absatz 3 des Urteils wird die Angabe

“nach Durchführung der Wiegezugprüfungen an den Estrichproben Freigabeerklärungen für die Belegreife des Estrichs zu erteilen,“

ersetzt durch die Angabe

„Biegezugprüfungen und zusätzliche Messungen durchzuführen, auf deren Grundlage sie Freigabeerklärungen für die Belegreife des Estrichs erteilt,“

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2021, der an diesem Tage beim Sächsischen Landesarbeitsgericht einging, beantragte der Kläger, den Tatbestand des ihm am 6.12.2021 zugestellten Urteils vom 1.12.2021 zu berichtigen. Zur Begründung macht er geltend, der Tatbestand des Urteils vermenge zwei voneinander unabhängige Mess-/Prüfverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2021 verwiesen. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 1.12.2021 Beschwerde eingelegt.

Die Beklagte hat zu dem Antrag mit Schriftsatz vom 14.1.2022, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, Stellung genommen.

II.

1. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist nach dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbaren § 320 Abs.1 ZPO statthaft. Der Antrag ist rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 320 Abs.1 ZPO angebracht worden.

Das für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Zweck der Tatbestandsberichtigung ist es zu verhindern, dass unrichtig beurkundeter Parteivortrag infolge der in § 314 Satz 1 ZPO geregelten Beweiskraftwirkung zur Grundlage der Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts wird. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass ein Rechtsmittel gegen das Urteil noch stattfinden kann. Dies reicht zur Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses aus.

Von der Aussetzung des Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. hierzu LAG Köln, Beschluss vom 12.4.1984, Az.: 10 Sa 991/83, Juris) sieht die Kammer ab, denn eine Aussetzung wäre mit dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsverfahren geltenden besondere Beschleunigungsgebot (§ 61a ArbGG) nicht zu vereinbaren.

2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die in „Prismen“ angelieferten Estrichproben in ihrem Prüflabor Biegezugprüfungen unterwirft und über deren Ergebnis Prüfprotokolle ausstellt. Daneben führt sie auf Wunsch ihrer Kunden sogenannte CM-Messungen durch, die sie zur Grundlage von Freigabeerklärungen für die Belegreife des Estrichs macht.

Dies wird auf Seite 2 Absatz 2 sowie auf Seite 3 Abs.3 des Urteils verkürzt dargestellt, sodass der Eindruck entsteht, die Freigabeerklärungen für die Belegreife des Estrichs beruhten auf den Biegezugprüfungen.

Bei dieser Sachlage hat der Berichtigungsantrag des Klägers Erfolg, weil der Tatbestand des Urteils vom 1.12.2021 bei der Zusammenfassung des unstreitigen Parteivortrages eine Dunkelheit i.S.d. § 320 Abs.1 ZPO enthält.

3. Soweit die Angabe „Wiegezugprüfung“ auf Seite 3 Absatz 3 des Urteils durch die Angabe „Biegezugprüfung“ ersetzt wird, stellt dies die Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers dar, die nach § 319 ZPO jederzeit und auch von Amts wegen statthaft ist.

Dieser Beschluss ist nach § 320 Abs. 3 S. 4 ZPO unanfechtbar.

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