Eine Altenpflegehelferin wurde nach fast 25 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos entlassen, weil sie körperlichen Zwang bei einem Demenzpatienten anwandte. Trotz dieser langen Dienstzeit stellte das Gericht die entscheidende Frage: War hier überhaupt eine vorherige Abmahnung notwendig gewesen, um die Kündigung der Pflegekraft wegen Zwangsanwendung zu rechtfertigen?
Übersicht:
- Kündigung wegen Zwangsanwendung: Wann ist sie fristlos wirksam?
- Was geschah am Morgen des 20. Januar 2017?
- Was sind die Hürden für eine fristlose Kündigung?
- Warum war die fristlose Kündigung unwirksam, die ordentliche aber nicht?
- Was bedeutet das Urteil für Pflegekräfte und Arbeitgeber?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ist das Festhalten eines Demenzpatienten zur Pflege ein Grund für die fristlose Kündigung?
- Wie schützt mich meine langjährige Betriebszugehörigkeit vor einer sofortigen Kündigung?
- Was passiert, wenn mein Arbeitgeber sofort kündigt, dies aber gerichtlich als unverhältnismäßig gilt?
- Ab wann mache ich mich bei Zwangsanwendung in der Pflege für das Fehlverhalten von Kollegen mitverantwortlich?
- Wann ist bei schwerwiegendem Fehlverhalten in der Pflege eine Abmahnung vor der Kündigung nicht nötig?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 97/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg‑Vorpommern
- Datum: 19.11.2019
- Aktenzeichen: 5 Sa 97/19
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht, Schutz von Heimbewohnern
- Das Problem: Eine langjährige Altenpflegehelferin wirkte bei der Anwendung körperlichen Zwangs gegen einen demenzkranken Heimbewohner während der Körperpflege mit. Der Arbeitgeber kündigte ihr das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos und hilfsweise ordentlich.
- Die Rechtsfrage: Ist die fristlose Entlassung einer Pflegekraft wegen der Anwendung von körperlichem Zwang gegen einen demenzkranken Bewohner zulässig?
- Die Antwort: Nein, die fristlose Kündigung war unwirksam, die ordentliche, fristgerechte Kündigung hingegen wirksam. Das Gericht sah die fristlose Kündigung wegen der 25-jährigen, beanstandungsfreien Tätigkeit der Klägerin als unverhältnismäßig an. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch wirksam zum Ablauf der ordentlichen Frist am 31.08.2017.
- Die Bedeutung: Gewalt oder Zwang gegen wehrlose Heimbewohner stellt eine so schwere Pflichtverletzung dar, dass eine Abmahnung entbehrlich ist. Die lange Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiterin verhinderte zwar die sofortige fristlose Kündigung, konnte aber die wirksame ordentliche Entlassung nicht abwenden.
Kündigung wegen Zwangsanwendung: Wann ist sie fristlos wirksam?
Ein hochgradig dementer Heimbewohner wehrt sich gegen die morgendliche Pflege. Zwei Pflegekräfte halten ihn fest, um ihn zu waschen und zu rasieren. Darf der Arbeitgeber einer der beteiligten Pflegehelferinnen nach 25 Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit fristlos kündigen? Mit dieser heiklen Frage, die den schmalen Grat zwischen notwendiger Fürsorge und unzulässiger Gewalt auslotet, befasste sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 19. November 2019 (Az.: 5 Sa 97/19). Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte die Würde des Bewohners gegen die Existenzgrundlage einer langjährigen Mitarbeiterin abwägen.
Was geschah am Morgen des 20. Januar 2017?

Die Klägerin war seit dem 6. April 1992, also fast 25 Jahre, als Altenpflegehelferin bei der Beklagten, einem Pflegeheimbetreiber, angestellt. Mit einem Bruttogehalt von 1.700 Euro für 35 Wochenstunden betreute sie seit etwa 15 Jahren vorwiegend demenzkranke Bewohner. Einer von ihnen war der 1944 geborene Herr S., der an einer fortgeschrittenen Demenz litt und bekannt dafür war, Körperberührungen abzulehnen und die Körperpflege oft zu verweigern.
Am Morgen des 20. Januar 2017 gelang es der Pflegehelferin, Herrn S. in sein Badezimmer zu begleiten. Doch als sie begann, ihn einzuseifen und abzuduschen, wehrte sich der Bewohner vehement. Ein Kollege, der ausgebildete Pflegefachkraft Zeuge B., kam hinzu, um zu helfen. Ab diesem Punkt gehen die Darstellungen auseinander, doch der Kern des Geschehens wurde vom Gericht rekonstruiert: Die Pflegehelferin und ihr Kollege hielten gemeinsam die Arme von Herrn S. fest, um die Pflege durchführen zu können. Der Arbeitgeber warf der Pflegerin vor, sich zusätzlich mit ihrem Körpergewicht gegen den wehrlosen Mann gelehnt zu haben. Im Verlauf des Geschehens soll der Kollege B. Herrn S. zudem eine Ohrfeige gegeben haben.
Nachdem die Körperpflege und die Rasur beendet waren, beruhigte sich der Bewohner wieder. Der Heimdirektor wurde jedoch auf den Vorfall aufmerksam, suspendierte beide Mitarbeiter und lud sie zu einem Personalgespräch. Mit einem Schreiben vom 30. Januar 2017 kündigte der Arbeitgeber der Pflegehelferin außerordentlich fristlos. Für den Fall, dass diese Kündigung unwirksam sein sollte, sprach er hilfsweise eine Ordentliche Kündigung zum 31. August 2017 aus. Die Pflegehelferin zog vor Gericht und verlangte die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das Arbeitsgericht Stralsund wies ihre Klage zunächst ab, woraufhin sie in Berufung ging.
Was sind die Hürden für eine fristlose Kündigung?
Eine fristlose Kündigung ist die schärfste Waffe im Arbeitsrecht und an strenge Voraussetzungen geknüpft. Das Gesetz verlangt in § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen sogenannten „wichtigen Grund“. Ein solcher Grund liegt vor, wenn Tatsachen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist für den Arbeitgeber unzumutbar machen. Die Gerichte prüfen dies in einem zweistufigen Verfahren.
Zuerst wird gefragt: Ist das Verhalten des Arbeitnehmers – hier die Anwendung von Zwang – an sich geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen? Gewalt gegen Schutzbefohlene, wie es Heimbewohner sind, fällt grundsätzlich in diese Kategorie. Sie verletzt die Kernpflichten aus dem Arbeitsvertrag, die nicht nur die reine Arbeitsleistung, sondern auch den Schutz und die Wahrung der Würde der anvertrauten Menschen umfassen, wie es auch das Heimgesetz (HeimG) vorschreibt.
Auf der zweiten Stufe folgt die entscheidende Interessenabwägung. Hier wirft das Gericht alle konkreten Umstände des Einzelfalls in die Waagschale. Auf der einen Seite steht das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er muss die Sicherheit und Würde seiner Bewohner garantieren. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand seines Arbeitsplatzes. Dabei spielen Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, ein bisher tadelloses Verhalten, das Alter des Arbeitnehmers und die Schwere des Verschuldens eine zentrale Rolle. Nur wenn das Interesse des Arbeitgebers erdrückend überwiegt, ist die fristlose Kündigung wirksam.
Sollte die fristlose Kündigung an dieser Abwägung scheitern, prüft das Gericht die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung. Nach § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss diese „Sozial gerechtfertigt“ sein. Auch hier findet eine Interessenabwägung statt, aber der Maßstab ist ein anderer: Es geht nicht mehr um die Unzumutbarkeit bis zum Fristablauf, sondern darum, ob eine dauerhafte Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.
Warum war die fristlose Kündigung unwirksam, die ordentliche aber nicht?
Das Landesarbeitsgericht kam zu einem differenzierten Ergebnis: Die fristlose Kündigung war unverhältnismäßig und damit unwirksam. Die ordentliche, fristgerechte Kündigung hingegen war sozial gerechtfertigt und beendete das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2017. Dieser auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinende Ausgang ist das Ergebnis einer präzisen juristischen Abwägung, die zwischen der sofortigen und der zukünftigen Zumutbarkeit der Zusammenarbeit unterscheidet.
Wer hielt fest? Die entscheidende Rolle der Arbeitsteilung
Die Pflegehelferin hatte bestritten, Herrn S. selbst festgehalten oder an der Gewaltanwendung maßgeblich mitgewirkt zu haben. Das Gericht folgte dieser Darstellung nicht. Nach der Beweisaufnahme stand für die Richter fest, dass die Klägerin körperlichen Zwang angewendet hatte. Der entscheidende Punkt war dabei nicht, wessen Hand den Arm des Bewohners stärker umklammerte. Das Gericht sah ein Arbeitsteiliges Vorgehen: Die Pflegerin hatte die Hilfe ihres Kollegen angenommen und die Situation – das Festhalten des Bewohners – genutzt, um die Körperpflege gegen dessen erklärten Willen durchzusetzen. Damit war sie für den gesamten Vorgang mitverantwortlich. Die Richter stellten klar, dass dieses Vorgehen den Bewohner machtlos und erniedrigt zurückließ und eine schwere Verletzung seiner Selbstbestimmung darstellte. Die Ohrfeige des Kollegen rechnete das Gericht der Klägerin zwar nicht direkt zu, sah sie aber als Teil des Gesamtgeschehens, das die Klägerin durch ihr Mitwirken ermöglicht hatte.
Warum 25 Dienstjahre die sofortige Kündigung verhinderten
Obwohl das Gericht die Pflichtverletzung als erheblich einstufte, erklärte es die außerordentliche, fristlose Kündigung für unwirksam. Hier kam der zweite Prüfungsschritt des § 626 BGB zum Tragen: die umfassende Interessenabwägung. Auf der Seite des Arbeitgebers stand das gewichtige Interesse, seine Bewohner vor jeder Form von Gewalt zu schützen. Auf der Seite der Klägerin standen jedoch ebenso gewichtige Argumente: eine fast 25-jährige, völlig unbeanstandete Betriebszugehörigkeit. Ihr fortgeschrittenes Alter, das eine neue Jobsuche erschwert. Und schließlich die Tatsache, dass die Klägerin den Bewohner nicht selbst geschlagen hatte; ihre Pflichtverletzung lag im Festhalten, was das Gericht zwar als schwerwiegend, aber nicht als im „obersten Bereich“ der denkbaren Misshandlungen ansah.
Der Knackpunkt war die Frage der Zumutbarkeit für die verbleibende Kündigungsfrist von sieben Monaten. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre, die Klägerin für diesen begrenzten Zeitraum weiterzubeschäftigen. Mildere Mittel wie eine engmaschigere Aufsicht oder eine Versetzung in einen Bereich mit weniger herausfordernden Bewohnern hätten das Wiederholungsrisiko für diese kurze Zeitspanne ausreichend minimieren können. Das Interesse der Klägerin, nicht von einem Tag auf den anderen ihre Existenzgrundlage zu verlieren, wog in diesem speziellen Fall schwerer als das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Trennung.
Warum eine Abmahnung für die ordentliche Kündigung nicht nötig war
Ganz anders bewertete das Gericht die ordentliche Kündigung. Hier ging es nicht mehr um die Überbrückung von sieben Monaten, sondern um die Frage, ob eine dauerhafte Weiterbeschäftigung zumutbar war. Das Gericht verneinte dies. Eine Abmahnung, die normalerweise vor einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich ist, um dem Arbeitnehmer die Chance zur Besserung zu geben, hielten die Richter für entbehrlich. Die Begründung: Die Anwendung von Gewalt gegen einen schutzbedürftigen Bewohner ist eine so gravierende Pflichtverletzung, dass dem Arbeitnehmer klar sein muss, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten unter keinen Umständen dulden wird. Das Vertrauensverhältnis war aus Sicht des Gerichts nachhaltig zerstört. Der Arbeitgeber muss sich darauf verlassen können, dass sein Personal die Würde der Bewohner jederzeit achtet. Da die Klägerin ihr Fehlverhalten auch im Prozess nicht klar eingeräumt hatte, konnte der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass eine Abmahnung zu einer stabilen Verhaltensänderung führen würde.
Warum die Argumente der Pflegerin nicht überzeugten
Die Pflegehelferin hatte mehrere Argumente vorgebracht, um die Kündigung abzuwehren, die das Gericht jedoch systematisch entkräftete. Ihr Einwand, der Arbeitgeber habe schon seit 2006 gewusst, dass Herr S. notfalls unter Zwang geduscht wurde, lief ins Leere. Das Gericht stellte klar, dass eine mögliche frühere Duldung durch den Arbeitgeber kein Freibrief für eigenes rechtswidriges Handeln ist. Rechtlich zulässige Zwangsmaßnahmen können nur von Ärzten oder rechtlichen Betreuern angeordnet werden, niemals aber eigenmächtig vom Pflegepersonal. Auch ihr Versuch, die Verantwortung allein auf den Kollegen B. zu schieben, der die Ohrfeige ausgeteilt hatte, scheiterte. Wie dargelegt, sah das Gericht ihre Mitwirkung am Festhalten als ausreichenden und schwerwiegenden Kündigungsgrund an, unabhängig von der Ohrfeige.
Was bedeutet das Urteil für Pflegekräfte und Arbeitgeber?
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern schafft eine wichtige Klarheit für einen extrem sensiblen Bereich. Es steht fest, dass die Anwendung von körperlichem Zwang gegen wehrlose Heimbewohner eine schwere Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung grundsätzlich rechtfertigen kann. Arbeitgeber sind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Würde und körperliche Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Menschen zu schützen.
Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass eine fristlose Kündigung kein Automatismus ist. Insbesondere bei langjährigen Mitarbeitern mit einer bis dahin makellosen Personalakte muss eine intensive Interessenabwägung stattfinden. Eine sehr lange Betriebszugehörigkeit kann als starkes soziales Schutzschild wirken, das eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig macht und den Arbeitgeber zwingt, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten.
Für die betroffene Pflegehelferin bedeutete dies, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern erst nach Ablauf der siebenmonatigen Kündigungsfrist am 31. August 2017 endete. Das Urteil ist somit ein Lehrstück über die feinen, aber entscheidenden Unterschiede zwischen einer fristlosen und einer ordentlichen Kündigung und die immense Bedeutung, die Gerichte der individuellen Abwägung im Einzelfall beimessen.
Die Urteilslogik
Die Anwendung von Zwang gegen Schutzbefohlene stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, doch die juristische Bewertung unterscheidet klar zwischen der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Einhaltung der Kündigungsfrist.
- Pflichtverletzung durch Zwangsanwendung: Wenden Mitarbeiter körperlichen Zwang gegen wehrlose oder demenzkranke Bewohner an, um die Pflege gegen deren erklärten Willen durchzusetzen, verletzen sie die fundamentalen Kernpflichten des Arbeitsvertrages, welche die Würde des Patienten schützen.
- Schutzwirkung der Dienstzeit: Eine sehr lange, unbeanstandete Betriebszugehörigkeit kann selbst bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen die sofortige fristlose Kündigung unverhältnismäßig machen, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung während der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar erscheint.
- Entbehrlichkeit der Abmahnung: Eine Abmahnung erübrigt sich vor der ordentlichen Kündigung, wenn die Schwere der Pflichtverletzung das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber unwiederbringlich zerstört und dem Arbeitnehmer die unbedingte Unerlaubtheit seines Verhaltens bewusst sein musste.
Die Rechtsprechung wendet bei der Kündigung zwar den strengsten Maßstab zum Schutz der Würde an, differenziert jedoch penibel bei der Frage der Zumutbarkeit einer sofortigen Trennung für den Arbeitgeber.
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Experten Kommentar
Wenn Pflege zum Zwang wird, steht man schnell vor einem ethisch und rechtlich unlösbaren Dilemma. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie, ab wann notwendige Fürsorge in eine inakzeptable Verletzung der Würde umschlägt. Die fast 25-jährige, tadellose Betriebszugehörigkeit wirkte hier als starkes soziales Schutzschild: Sie verhinderte zwar nicht die endgültige Trennung, zwang den Arbeitgeber aber, die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Das ist die zentrale Erkenntnis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Die lange Dienstzeit kann vor der sofortigen Existenzvernichtung schützen, aber nicht vor der Anerkennung einer nachhaltigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Das Gericht unterscheidet also sehr präzise zwischen der Unzumutbarkeit bis zum Fristablauf und der Unzumutbarkeit einer dauerhaften Zusammenarbeit.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist das Festhalten eines Demenzpatienten zur Pflege ein Grund für die fristlose Kündigung?
Ja, die Anwendung körperlichen Zwangs gegen einen Schutzbefohlenen verletzt die Kernpflichten des Arbeitsvertrages und ist grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Gerichte stufen Zwangsanwendung als schwere Pflichtverletzung ein. Dieses Verhalten ist an sich geeignet, das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Frist zu beenden. Entscheidend ist jedoch die darauf folgende Interessenabwägung.
Juristisch betrachtet prüft man das Geschehen in zwei Schritten. Zuerst wird festgestellt, dass Zwangsanwendung immer die Selbstbestimmung des Bewohners verletzt. Die Wahrung der Würde zählt zu den höchsten Pflichten in der Pflege, daher wird das Festhalten als schwerwiegend erachtet. Wichtig zu wissen: Selbst wenn der Arbeitgeber solche Maßnahmen in der Vergangenheit geduldet hat, legalisiert dies niemals eigenmächtiges, rechtswidriges Handeln des Pflegepersonals.
Die Wirksamkeit der Kündigung hängt maßgeblich von der umfassenden Interessenabwägung ab. Hierbei wägt das Gericht die Schwere des Zwangs (reines Festhalten versus Schläge) gegen Faktoren wie eine lange Betriebszugehörigkeit. War das Festhalten nur Teil einer pflegerischen Maßnahme und nicht die schwerste Form der Gewalt, sehen Gerichte die sofortige Existenzvernichtung oft als unverhältnismäßig an. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber zumindest die ordentliche Kündigungsfrist abwarten.
Überprüfen Sie sofort Ihr internes Protokoll zur Fixierung und informieren Sie Vorgesetzte schriftlich über jede geplante Zwangsmaßnahme, um die Haftung klar zu delegieren.
Wie schützt mich meine langjährige Betriebszugehörigkeit vor einer sofortigen Kündigung?
Die Regel: Eine lange und unbeanstandete Betriebszugehörigkeit schützt Sie nicht vor der Kündigung schlechthin, wohl aber vor der sofortigen Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Im Rahmen der juristischen Interessenabwägung bei einer außerordentlichen Kündigung wirkt Ihre Dienstzeit wie ein starkes soziales Schutzschild. Gerichte werten jahrzehntelange Loyalität als gewichtiges Argument, das die sofortige Existenzvernichtung unverhältnismäßig macht.
Die Dauer Ihrer Dienstzeit kommt in der zweiten Prüfungsstufe des Kündigungsrechts zur Anwendung: der umfassenden Abwägung der Interessen nach § 626 BGB. Hier prüft das Gericht, ob es dem Arbeitgeber angesichts Ihrer langen Unternehmenszugehörigkeit tatsächlich unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch nur für die Dauer der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen. Oftmals argumentieren Richter, dass mildere Mittel wie eine Versetzung in einen anderen Bereich oder eine engere Aufsicht die Zeit bis zum regulären Fristablauf überbrücken können.
Dieser Faktor kann somit die fristlose Kündigung unwirksam machen. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte diesen Mechanismus im Fall einer Pflegehelferin mit fast 25 Dienstjahren. Obwohl die Frau eine schwere Pflichtverletzung begangen hatte, erklärte das Gericht die sofortige Kündigung für unverhältnismäßig. Die lange Betriebszugehörigkeit verhinderte die fristlose Entlassung, nicht jedoch die ordentliche, fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Termin, wodurch das Arbeitsverhältnis erst sieben Monate später endete.
Dokumentieren Sie sofort Ihre positiven Beurteilungen und die genaue Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, um diese Argumente gezielt gegen die Fristlosigkeit einzubringen.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber sofort kündigt, dies aber gerichtlich als unverhältnismäßig gilt?
Wenn eine fristlose Kündigung (außerordentliche) im Kündigungsschutzprozess scheitert, weil sie unverhältnismäßig ist, endet das Arbeitsverhältnis nicht sofort. Das Gericht anerkennt die Kündigung nur insoweit, als der Arbeitgeber hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hat. Sie behalten Ihren Job und Lohn bis zum Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist, welche die Richter als sozial gerechtfertigt ansehen.
Gerichte prüfen die sofortige fristlose Kündigung nach sehr strengen Maßstäben. Reicht das Fehlverhalten nicht aus, um dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist zuzumuten, scheitert sie. Die Anforderungen für die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sind jedoch deutlich geringer. Hier geht es lediglich darum, ob eine dauerhafte Weiterbeschäftigung generell unzumutbar ist, nicht um die sofortige Existenzvernichtung.
Die wichtigste Konsequenz für Sie ist die finanzielle Sicherheit: Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung für den gesamten Zeitraum, der zwischen dem ursprünglichen fristlosen Ende und dem späteren Ende der Kündigungsfrist liegt. Im Fallbeispiel aus der Pflege bedeutete dies eine Verzögerung von sieben Monaten, in denen das Arbeitsverhältnis trotz des Fehlverhaltens fortbestand. Dies gibt Ihnen wertvolle Zeit für die organisierte Suche nach einer neuen Stelle.
Berechnen Sie anhand Ihres Arbeitsvertrages das genaue Enddatum und melden Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend, um Ihren Anspruch auf ALG I zu sichern.
Ab wann mache ich mich bei Zwangsanwendung in der Pflege für das Fehlverhalten von Kollegen mitverantwortlich?
Die Mitverantwortung beginnt, sobald Sie aktiv an einem koordinierten Prozess zur Anwendung von Zwang teilnehmen. Entscheidend ist die juristische Betrachtung des arbeitsteiligen Vorgehens. Ihre Rolle geht über die reine Ausführung Ihrer eigenen Teilhandlung hinaus. Das Gericht bewertet das gesamte Gesamtgeschehen als eine einheitliche Pflichtverletzung gegen die Selbstbestimmung des Bewohners, auch wenn Sie nicht die schwerwiegendste Tat begangen haben.
Gerichte prüfen in solchen Fällen nicht nur einzelne Akte, sondern die gesamte Kette des Geschehens. Sobald Sie die Hilfe eines Kollegen annehmen oder ihm durch Ihr Festhalten die Durchführung einer Zwangsmaßnahme ermöglichen, gelten Sie als vollwertiger Akteur. Die koordinierte Durchführung des Festhaltens stellt bereits eine eigenständige und schwerwiegende Verletzung der Würde des Schutzbefohlenen dar. Ihr Beitrag war wesentlich, um die Zwangspflege gegen den erklärten Willen des Bewohners durchzusetzen und die Situation zu eskalieren.
Nehmen wir an, Ihr Kollege ohrfeigt einen Patienten, während Sie diesen Patienten nur festhalten. Trotz der klaren Unterscheidung der Handlungen wird Ihnen die Mitverantwortung für das gesamte Geschehen zugerechnet. Ihr Festhalten ermöglichte die Erniedrigung und die Machtlosigkeit des Bewohners. Selbst wenn die Ohrfeige nicht direkt Ihnen angelastet wird, reicht Ihr Beitrag zum arbeitsteiligen Vorgehen als schwerwiegender Kündigungsgrund aus.
Erstellen Sie unverzüglich ein detailliertes, chronologisches Gedächtnisprotokoll des Vorfalls, in dem Sie Ihre genaue Rolle und die Handlungen des Kollegen exakt festhalten.
Wann ist bei schwerwiegendem Fehlverhalten in der Pflege eine Abmahnung vor der Kündigung nicht nötig?
Normalerweise muss eine Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung erfolgen, um dem Mitarbeiter eine Chance zur Besserung zu geben. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht, wenn das Fehlverhalten so gravierend ist, dass das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber unwiederbringlich zerstört wird. Wenn eine Verletzung der Kernpflichten vorliegt, muss dem Arbeitnehmer unmittelbar klar sein, dass dies ein Kündigungsgrund ist.
Gerichte beurteilen die Entbehrlichkeit der Abmahnung danach, ob das pflichtwidrige Verhalten überhaupt steuerbar war. Bei extrem schwerwiegenden Verstößen gegen die Würde oder körperliche Unversehrtheit der schutzbedürftigen Bewohner nehmen die Richter sofort die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung an. Der Arbeitgeber muss keine Toleranz für Gewalt zeigen, da jeder Pflegeprofi weiß, dass Zwang oder körperliche Übergriffe absolut verboten sind. Eine Abmahnung würde hier die Ernsthaftigkeit der Pflichtverletzung verharmlosen.
Die Anwendung von Zwang oder Gewalt in der Pflege verletzt die elementarsten Kernpflichten des Arbeitsvertrages. Eine Abmahnung wäre in solchen Fällen nutzlos, da sie keine stabilen Verhaltensänderungen erwarten lässt. Bestreitet der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten auch im Kündigungsschutzprozess vehement, kann dies zusätzlich fehlende Einsicht signalisieren. Dieses Signal trägt ebenfalls dazu bei, die Notwendigkeit der Abmahnung entfallen zu lassen, da keine Besserung zu erwarten ist.
Um die Entbehrlichkeit der Abmahnung anzufechten, legen Sie dem Arbeitgeber unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme vor, in der Sie konkrete Schulungs- und Verhaltensänderungen klar darlegen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Arbeitsteiliges Vorgehen
Arbeitsteiliges Vorgehen beschreibt die Situation, in der mehrere Personen einen rechtlich relevanten Schaden oder eine Pflichtverletzung durch die koordinierte Ausführung von Teilhandlungen gemeinschaftlich herbeiführen. Juristen betrachten die Handlungen dabei als ein zusammenhängendes Gesamtgeschehen, wodurch jeder Beteiligte für die gesamte Pflichtverletzung, auch wenn er selbst nur einen kleinen Teil ausgeführt hat, mitverantwortlich wird. Das Gesetz verhindert damit, dass sich Beteiligte durch die Aufspaltung einer Tat der vollen Verantwortung entziehen können.
Beispiel: Obwohl die Pflegehelferin den Bewohner Herrn S. nicht ohrfeigte, sah das Gericht ihre Mitwirkung am Festhalten als Teil des arbeitsteiligen Vorgehens an, welches die gesamte Zwangsanwendung ermöglichte und ihr somit zugerechnet wurde.
Entbehrlichkeit der Abmahnung
Die Entbehrlichkeit der Abmahnung liegt vor, wenn eine vorherige Ermahnung des Arbeitnehmers ausnahmsweise nicht notwendig ist, weil das Fehlverhalten so gravierend war, dass eine Besserung des Mitarbeiters von vornherein auszuschließen ist. Dieses arbeitsrechtliche Prinzip wendet man an, wenn das Vertrauensverhältnis durch einen massiven Verstoß gegen elementare Pflichten unwiederbringlich zerstört wurde. Das Gesetz verlangt keine nutzlose Formalie, wenn dem Mitarbeiter das Verbot seines Handelns offensichtlich sein musste.
Beispiel: Im vorliegenden Pflegefall hielten die Richter eine Abmahnung für entbehrlich, da die Anwendung von körperlichem Zwang gegen den wehrlosen Herrn S. eine so elementare Verletzung der Kernpflichten darstellte, dass der Arbeitgeber kein Vertrauen mehr in die Mitarbeiterin haben musste.
Fristlose Kündigung (Außerordentliche Kündigung)
Eine Fristlose Kündigung ist die sofortige, unverschuldete Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die nur dann zulässig ist, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrages selbst bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar ist. Sie ist die schärfste Waffe im Arbeitsrecht und nur für absolute Ausnahmefälle gedacht, da sie die Existenz des Gekündigten von heute auf morgen gefährdet. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 626 BGB) verlangt hierfür immer einen wichtigen Grund.
Beispiel: Die fristlose Kündigung der Pflegehelferin wurde vom Landesarbeitsgericht als unverhältnismäßig verworfen, da ihre fast 25-jährige Betriebszugehörigkeit die sofortige Existenzvernichtung nicht rechtfertigte.
Interessenabwägung
Bei der Interessenabwägung handelt es sich um den zwingenden zweiten Prüfungsschritt im Kündigungsrecht, bei dem Gerichte die widerstreitenden Belange von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall gegeneinander abwägen. Die Richter werfen dabei alle relevanten Umstände, wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Schwere des Verschuldens und die Gefahr für andere, in die Waagschale. Das Ziel dieses Prozesses ist es, die Verhältnismäßigkeit einer Kündigung sicherzustellen.
Beispiel: Die Interessenabwägung ergab im Fall der Klägerin, dass das Interesse des Arbeitgebers am Schutz der Bewohner zwar gewichtig war, aber die lange, unbeanstandete Dienstzeit der Pflegehelferin die sofortige Beendigung überwog.
Ordentliche Kündigung
Die Ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfrist und erfordert bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes eine soziale Rechtfertigung. Sie stellt den Normalfall der Vertragsbeendigung dar und dient dazu, beiden Parteien eine planbare Übergangszeit zu ermöglichen. Im Gegensatz zur fristlosen Kündigung muss die Weiterbeschäftigung nicht sofort, aber dauerhaft unzumutbar sein.
Beispiel: Obwohl die sofortige Entlassung scheiterte, hielt das Landesarbeitsgericht die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31. August 2017 für wirksam, da eine dauerhafte Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht mehr zumutbar war.
Sozial gerechtfertigt
Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie nicht gegen die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) verstößt und auf Gründen basiert, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse begründet sind. Dieser juristische Maßstab (§ 1 KSchG) soll Arbeitnehmer vor willkürlicher Entlassung schützen. Das Gesetz zwingt den Arbeitgeber, einen nachvollziehbaren Grund zu nennen und zu beweisen, dass die Kündigung verhältnismäßig ist.
Beispiel: Die ordentliche Kündigung der Pflegehelferin zum Fristablauf war sozial gerechtfertigt, weil die schwere Pflichtverletzung beim Festhalten des Bewohners das erforderliche Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört hatte.
Wichtiger Grund
Ein Wichtiger Grund ist die notwendige Voraussetzung für eine fristlose Kündigung und liegt vor, wenn Tatsachen existieren, die es der kündigenden Partei unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis auch nur für die Dauer der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen. Das Gesetz in § 626 BGB nutzt diesen Begriff, um einen extrem hohen Schwellenwert für die sofortige Beendigung des Arbeitsvertrages festzulegen. Das Vorliegen eines solchen Grundes muss immer im Rahmen einer Interessenabwägung bestätigt werden.
Beispiel: Die Anwendung von Zwang und Gewalt gegen einen wehrlosen Patienten wie Herrn S. stellte an sich einen wichtigen Grund dar, da sie die Kernpflichten aus dem Arbeitsvertrag massiv verletzt.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 97/19 – Urteil vom 19.11.2019
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