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Fristlose Kündigung bei Kassenmanko

Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 6 Sa 324/18 – Urteil vom 13.09.2018

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover vom 15.02.2018 – 2 Ca 231/17 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.05.2017 nicht vor dem 31.07.2017 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2017 1.335,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.05. –17.05.2017 755,02 € brutto abzgl. gezahlter 592,66 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 755,02 € brutto vom 07.06. bis 12.06.2017 und auf den sich aus 755,02 € brutto abzgl. gezahlter 592,66 € netto ergebenden Differenzbetrag ab dem 13.06.2017 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80 € zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 93 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von Verzugspauschalen verurteilt worden ist; im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung vom 17.05.2017, über Vergütungsansprüche des Klägers vom 01.04. – 17.05.2017 und zur Aufrechnung gestellte und zum Inhalt der Widerklage gemachte Schadensersatzansprüche der Beklagten sowie um einen Anspruch des Klägers auf Verzugspauschalen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 – 4 desselben, Bl. 102 – 104 dA).

Das erstinstanzliche Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 23. November 2017 (vgl. Bl. 78 dA) durch die Vernehmung von Frau A. B. als Zeugin. Wegen des Inhaltes und Ablaufes der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das erstinstanzliche Sitzungsprotokoll der Kammerverhandlung vom 15. Februar 2018 (Bl. 93 u. 94 dA).

Mit Urteil vom 15.02.2018 hat das Arbeitsgericht Hannover festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 17.05.2017 nicht aufgelöst worden ist, die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.137,30 € brutto nebst Zinsen sowie 80,00 € Verzugspauschale zu zahlen. Darüber hinaus hat es den Kläger widerklagend, unter Abweisung der Widerklage im Übrigen, verurteilt, an die Beklagte 2.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen.

Dieses Urteil ist der Beklagten am 12.03.2018 zugestellt worden. Mit am 10.04.2018 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte hiergegen teilweise Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Das Urteil ist dem Kläger am 19.03.2018 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit am 18.04.2018 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenem Schriftsatz hiergegen teilweise Berufung eingelegt und diese ebenfalls zugleich begründet.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihre Kündigung vom 17.05.2017 entgegen der erstinstanzlichen Feststellungen wirksam sei. Dazu trägt sie Nachstehendes vor:

Fristlose Kündigung bei Kassenmanko
(Symbolfoto: Von New Africa/Shutterstock.com)

Zum Aufgabengebiet des Klägers habe die selbständige Führung der Bargeldkasse nebst dazugehörigem Kassenbuch gehört. Zu diesem Zweck habe der Kläger eine Vollmacht für das Geschäftsgirokonto der Beklagten besessen. Unstreitig habe der Kläger am 18.04.2017 2.000,00 € von dem Girokonto der Beklagten abgehoben. Diesen Betrag habe er nicht als Zugang in das Kassenbuch eingetragen. Seine Behauptung, er habe diesen Geldbetrag in die zur Verwahrung genutzte Stahlkassette eingelegt, habe der Kläger auch nach Annahme des erstinstanzlichen Gerichtes nicht beweisen können. Die Prüfung des Kassenbestandes am 19.04.2017 habe unstreitig einen Kassenbestand von 1.252,93 € ergeben. Bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrages hätte der Kassenbestand unter Einbeziehung der von ihm am Vortag abgehobenen 2.000,00 € 3.252,93 € betragen müssen. Die vom Kläger als Kassenbuch in seiner Alleinverantwortung geführte Excel-Tabelle habe am 19.04.2017 einen Bestand von 1.178,03 € ausgewiesen. Nach den Buchungen des Klägers seien der Bargeldkasse letztmalig zuvor am 05.04.2017 2.000,00 € zugeführt worden. Danach habe der Kläger vier Auszahlungen verbucht und zwar am 15.04.2017 23,94 €, am 18.04. 350,00 €, am 19.04.2017 190,00 € und 162,02 €. Der Zugang der am 18.04.2017 abgehobenen 2.000,00 € hätte mithin von dem Kläger vor den beiden letzten Buchungen am 19.04.2017 verbucht werden müssen. Bei der Excel-Tabelle handele es sich um eine durch technische Aufzeichnung hergestellte Urkunde. Niemandem anderem als dem Kläger selbst sei die Führung des Kassenbuches bis zum 19.04.2017 anvertraut gewesen. Nachdem der Kläger den von ihm abgehobenen Geldbetrag nicht in die Bargeldkasse eingelegt, sondern in seinem Besitz behalten habe, habe er folgerichtig den Zugang auch nicht verbuchen können, ohne die alsbaldige Aufdeckung zu befürchten. Er habe den Geldbetrag schlicht unterschlagen. Der mit der Kassenprüfung am 19.04.2017 beauftragte Mitarbeiter der Beklagten, Herrn C., habe zwar die Kassendifferenz mit dem Ist-Bestand von 1.252,93 € und dem Soll-Bestand nach dem Kassenbuch von 1.178,03 € festgestellt. Dabei sei ihm aber die vom Kläger tags zuvor vorgenommene Abhebung von dem Girokonto nicht bekannt gewesen. Erst als weitere Auszahlungen aus der Kasse vorzunehmen gewesen seien und der Bestand dafür nicht ausgereicht habe, habe sich die Zeugin B. daran erinnert, dass der Kläger ihr gegenüber am 18.04.2017 erwähnt habe, 2.000,00 € von dem Girokonto abheben zu wollen. Trotz dieses eindeutigen Sachverhaltes sei die erste Instanz zu Unrecht zu der Entscheidung gelangt, der Beklagten sei es nicht gelungen, die dem Kläger zu ihrem Nachteil vorgeworfene Straftat nachzuweisen. Dass sie den Kläger gleichwohl zur Rückerstattung der von ihm unterschlagenen 2.000,00 € verurteilt habe, sei als Widersprüchlichkeit hiermit nicht zu vereinbaren. Unstreitig habe dem Kläger die ordnungsgemäße Kassenführung seit Anbeginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten oblegen. Selbst wenn er bei der Erfüllung dieser Verantwortung in seinen Urlaubszeiten von der Zeugin B. vertreten worden sei, habe er gleichwohl für die nachträglichen Fehlbeträge einzustehen. Bei der Übergabe der Kasse an die Zeugin B. vor seinem Urlaubsantritt wäre es seine Pflicht gewesen, den Kassenbestand mit ihr gemeinsam festzustellen, und das nach seiner Rückankunft in gleicher Weise zu wiederholen. Dabei habe er mögliche Differenzen anzuzeigen gehabt, um sich zu entlasten. Ein solches Vorgehen behaupte der Kläger selbst nicht. Auch bestreite der Kläger die Richtigkeit des Kassenprüfungsberichtes der Steuerberater D. vom 16.05.2017 nicht. Es könne daher keinem begründetem Zweifel unterliegen, dass der Kläger nicht nur für die 2.000,00 €, sondern auch für den übrigen Fehlbestand iHv. 893,50 € einzustehen habe. Die Arbeitsvergütung des Klägers im Monat Mai 2017 habe die Beklagte am 13.06.2017 erfüllt. Den sich für Mai ergebenden Nettobetrag iHv. 592,66 € habe die Beklagte ausweislich des Beleges am 13.06.2017 an diesen überwiesen. Insoweit sei die Beklagte erstinstanzlich zu Unrecht zur Zahlung verurteilt worden. Mit dem sich für den Monat April ergebenden Nettobetrag iHv. 1.045,81 € netto rechne die Beklagte mit ihrem Schadensersatzanspruch iHv. 2.893,50 € auf. Ihre Widerklage beschränke die Beklagte auf den sich rechnerisch ergebenden Restbetrag iHv. 1.847,69 €. Die Beklagte verwahre sich gegen die Behauptung des Klägers, sie habe das Kassenbuch nachträglich verändert oder handschriftliche Belege aus dem Ordner entfernen lassen. Tatsächlich habe es die vom Kläger behaupteten handschriftlichen Belege in einem Ordner zu keiner Zeit gegeben. Zur Führung der Bargeldkasse habe ausschließlich die als Kassenbuch angelegte Excel-Tabelle gedient. Nur zu dieser seien die Ausgabenbelege geheftet worden. Allein der Kläger habe über den einzigen Schlüssel zu der von ihm verwalteten Stahlkasse verfügt. Nicht der Kläger, sondern die Geschäftsführerin der Beklagten habe die Feststellung des Kasseninhaltes am 19.04.2018 veranlasst. Während der Zählung des Kassenbestandes habe der Kläger die Anwesenden, Herrn C. und Frau E., nicht auf den Zugang von 2.000,00 € am Vortag hingewiesen.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover vom 15.02.2018 – 2 Ca 231/17 – teilweise abzuändern und

a) die Klage insgesamt abzuweisen;

b) den Kläger widerklagend zu verurteilen, an die Beklagte 1.847,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2017 zu zahlen.

2. Die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover vom 15.02.2018 – 2 Ca 231/17 – teilweise abzuändern und die Widerklage insgesamt abzuweisen;

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Soweit das erstinstanzliche Urteil die Unwirksamkeit der Kündigung vom 17.05.2017 festgestellt hat, verteidigt der Kläger das erstinstanzliche Urteil. Es ist jedoch der Auffassung, das Arbeitsgericht ihn zu Unrecht dazu verurteilt, an die Beklagte 2.000,00 € zu zahlen. Dazu trägt der Kläger u.a. Nachstehendes vor:

Am Vormittag des 18.04.2017 sei er zur Sparkasse an der F. Straße 9 in G.-Stadt gefahren und habe 2.000,00 € vom Geschäftskonto der Beklagten abgehoben. Anschließend sei er zurück in die Büroräume der Beklagten gekehrt und habe dort in Gegenwart von Frau B. das gesamte Geld noch einmal durchgezählt. Anschließend habe er den Beleg „Bank an Kasse“ ausgefüllt und diesen in den dafür bestimmten Monatsordner geheftet. Im Beisein von Frau B. habe er das Geld in die Geldkassette gelegt, die er morgens aus dem Firmensafe geholt habe. Kurz darauf sei auch schon Frau E. gekommen um Bargeld abzuholen. Es seien mehrere Mitarbeiter gefolgt, die Bargeld benötigt hätten. Dabei handele es sich um einen ganz normalen Vorgang, sobald sich rumgesprochen habe, dass der Kläger zur Bank gefahren sei, um die Barreserve aufzufüllen. Wofür genau der Kläger zwischen dem 18.04.2017 und dem 19.04.2017 noch Geld aus der Kasse genommen habe, könne er heute nicht mehr rekonstruieren. Das müsse sich aus den Belegen ergeben. Die Hauswirtschafterin, Frau E., habe für die Wohngemeinschaft Geschenke und Lebensmittel eingekauft. Es handele sich in der Regel um Beträge um die 350,00 €. Es gebe zwei Demenz-Wohngemeinschaften. Die beiden Pflegehelferinnen, die dort beschäftigt seien, kauften für die Wohngemeinschaften Lebensmittel ein. Das seien in der Regel 19,00 € pro Woche. Herr C., der Assistent der Geschäftsleitung, benötige in der Regel Bargeld aus der Kasse für Porti sowie für Kosten, die durch den Unterhalt der Fahrzeuge entstehen würden. Da der Kläger nicht alle zwei Tage zur Bank habe fahren wollen, habe die Geldkassette einen relativ hohen Bestand gehabt. Es sei auch immer wieder vorgekommen, dass die Geschäftsführerin überraschend noch Belege aus dem letzten Jahr in ihrer Handtasche gefunden habe und diese Barbeträge dann sofort aus der Kasse gefordert habe. Die von der Beklagten vorgelegte Excel-Tabelle entspreche nicht der Liste, die der Kläger angefertigt habe. Sie sei gefälscht. Ohnehin sei diese Excel-Tabelle für den Kläger nur eine Erinnerungshilfe und kein Kassenbuch gewesen. Dieses habe er manuell geführt und zwar entweder zur Mitte oder zum Ende des Monats. Es habe zur Barkasse mehrere Schlüssel gegeben. Es habe daher durchaus die Möglichkeit bestanden, dass jemand nachträglich Geld aus der Barkasse entnommen habe. Das gelte auch für die Belege aus dem für den Steuerberater bestimmten Aktenordner. Die Tatsache, dass der Kassenbestand am 18.04.2017 nach Einlage des Barbetrages von 2.000,00 € nur 1.252,93 € betragen habe, sei kein Beweis für die Behauptung, der Kläger habe 2.000,00 € bzw. sogar einen darüber hinaus gehenden Betrag unrechtmäßig an sich genommen. Die Beklagte habe nicht darlegen und beweisen können, wie hoch der Bargeldbestand gewesen sei, bevor der Kläger die 2.000,00 € vom Geschäftskonto der Beklagten abgehoben und welche Barbeträge der Kläger danach aus der Kasse ausgezahlt habe. Die Beklagte übersehe, dass nicht der Kläger den Entlastungsbeweis, sondern die Beklagte dem Kläger vertragswidriges Verhalten nachweisen müsse. Soweit das Arbeitsgericht in Bezug auf die Widerklage eine entsprechende Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Klägers vorgenommen habe, sei das nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe am 19.04.2017 auf einen Kassenabschluss bestanden, nachdem die Geschäftsführerin der Beklagten ihn aufgefordert habe, den Betrieb zu verlassen. Da er zu diesem Zeitpunkt das Kassenbuch für den laufenden Monat noch nicht angelegt gehabt habe, hätten der Kläger und die Kollegen nur den Inhalt der Barkasse gezählt und festgehalten. Die zeitaufwändige nachträgliche Anlage des Kassenbuchs ab Monatsbeginn anhand der gesammelten Belege sowie ein Abgleich des Bargeldbestands mit den vorhandenen Belegen und den nachgeholten Eintragungen im Kassenbuch seien im Hinblick auf die erfolgte Freistellung nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger habe nicht damit gerechnet, dass die Beklagte nachträglich Belege verschwinden lasse und eine neue, falsche Tabelle anfertige mit der Folge, dass der Barbestand der Kasse sich nicht mit den vorhandenen Belegen decke. Der Kläger habe sich bei dem Kassenabschluss darauf verlassen, dass alle von ihm angefertigten und abgehefteten Belege noch vorhanden seien und sich mit dem Barbestand in der Stahlkassette decken würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf ihre Schriftsätze vom 03.04.2018, 18.04.2018, 01.05.(02.)2018 und 14.05.2018, auf die in der mündlichen Verhandlung am 13.09.2018 abgegebenen Erklärungen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist insgesamt und die Berufung der Beklagten ist nur teilweise erfolgreich.

A.

Beide Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO.

B.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Feststellung wendet, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.05.2017 nicht vor dem 31.07.2017 beendet worden ist. Die Kündigung der Beklagten vom 17.05.2017 ist unwirksam. Die Beklagte ist dazu verpflichtet, an den Kläger für den Monat April 2017 1.335,81 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Der sich hieraus ergebende Nettobetrag ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Der Beklagten steht gegenüber dem Kläger kein Schadensersatzanspruch iHv. 2.839,50 € zu. Vom 01.05. bis 17.05.2017 schuldet die Beklagte dem Kläger Arbeitsvergütung iHv. 755,02 € brutto. Insoweit hat sich der Kläger die von der Beklagten überwiesenen 592,66 € netto anrechnen zu lassen. Da die Beklagte mit den Vergütungszahlungen des Klägers für die Monate April und Mai 2017 in Verzug geraten ist, hat sie an den Kläger die zweimalige Verzugspauschale in Höhe von jeweils 40,00 € zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist mithin nur in Höhe der von ihr gezahlten 592,66 € netto für den Zeitraum vom 01.05. bis 17.05.2017 begründet. Insoweit hat auf ihre Beklagten eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu erfolgen. Darüber hinaus war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Er ist nicht dazu verpflichtet, an die Beklagte 2.000,00 € zu zahlen. Auf die Berufung des Klägers hatte insoweit eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu erfolgen.

I.

Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17.05.2017 ist unwirksam.

1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

a) Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Sodann bedarf es der Klärung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht. Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB ist nur gegeben, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder eines anderen Beendigungsdatums – vorliegend dem im Rahmen des Vergleiches vom 27.04.2017 im Verfahren 2 Ga 2/17 vor dem Arbeitsgericht Hannover vereinbarten 31.07.2017- fortzusetzen (BAG, 27.01.2011 – 2 AZR 825/09 – Rn. 24).

b) Begeht ein Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige vorsätzliche Handlungen, die unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers gerichtet sind, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme gem. § 241 Abs. 2 BGB und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen (BAG, 21.06.2012 – 2 AZR 153/11 – Rn.17).

c) Grundsätzlich kann auch der dringende Verdacht einer erheblichen Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Eine Verdachtskündigung kommt aber nur dann in Betracht, wenn gewichtige, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägendem Arbeitgeber zu zerstören. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen haben, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (BAG, 29.11.2007 – 2 AZR 724/06 – Rn. 30).

d) Dabei obliegt dem kündigenden Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Den Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen. Allerdings kann den Arbeitnehmer schon auf der Tatbestandsebene des wichtigen Grundes eine sekundäre Darlegungslast treffen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber als primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des fraglichen Geschehensablaufs steht, während der Arbeitnehmer aufgrund seiner Sachnähe die wesentlichen Tatsachen kennt. In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer gehalten sein, dem Arbeitgeber durch nähere Angaben weiteren Sachvortrag zu ermöglichen. Kommt er in einer solchen Prozesslage seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt das tatsächliche Vorbringen des Arbeitgebers iSv. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Dabei dürfen an eine sekundäre Beweislast des Arbeitnehmers jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Diese dient lediglich dazu, es dem kündigenden Arbeitgeber als primär darlegungs- und beweispflichtiger Partei zu ermöglichen, weitere Nachforschungen anzustellen und sodann substantiiert zum Kündigungsgrund vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten (BAG, 17.03.2017 – 2 AZR 110/15 – Rn. 32).

2. Bei der gebotenen Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann die Beklagte die fristlose Kündigung vom 17.05.2017 nicht auf die Behauptung stützen, der Kläger habe die unstreitig am 18.04.2017 von dem Girokonto der Beklagten abgehobenen 2.000,00 € nicht der Handkasse zugeführt, sondern für sich behalten.

a) Soweit man mit der Beklagten davon ausgeht, gegen den Kläger bestehe insoweit ein auf objektive Tatsachen begründeter dringender Tatverdacht, kann die Beklagte die von ihr erklärte Kündigung gleichwohl nicht auf diesen Verdacht stützen. Sie hat unstreitig die dazu erforderliche vorherige Anhörung des Klägers nicht vorgenommen und damit nicht alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen. Das geht zu ihren Lasten.

b) Die Beklagte kann die fristlose Kündigung vom 17.05.2017 auch nicht auf den Tatvorwurf stützen, der Kläger habe die von ihm unstreitig abgehobenen 2.000,00 € zu Lasten der Beklagten unterschlagen. Es steht gem. § 286 ZPO aufgrund des Vortrages beider Parteien sowohl in erster als auch in zweiter Instanz und unter Einbeziehung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger die von ihm abgehobenen 2.000,00 € nicht in die Handkasse der Beklagten eingelegt hat. Das kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es fehlt aber letztlich an der insoweit für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen überwiegenden Gewissheit. Das ergibt sich aus Nachstehendem:

aa) Zunächst hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe die am 18.04.2017 abgehobenen 2.000,00 € nicht in die Handkasse der Beklagten gelegt. Dieser zunächst zulässigen pauschalen Behauptung ist der Kläger im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast mit dem Vortrag entgegengetreten, er habe das Geld im Beisein von Frau B. am 18.04.2017 unmittelbar nach dessen Abholung und nach seiner Rückkehr ins Büro in die Handkasse gelegt. Mit diesem Vortrag hat der Kläger substantiiert die pauschale Behauptung der Beklagten bestritten, ein Einlegen des Geldes durch ihn in die Handkasse sei nicht erfolgt. Daraufhin traf die Beklagte die Beweislast dafür, diese Behauptung des Klägers zu widerlegen. Dazu hatte sie sich erstinstanzlich auf das Zeugnis ihrer Mitarbeiterin Frau B. berufen. Insoweit hat die erste Instanz zwar auch Frau B. als Zeugin vernommen, ohne im Beweisbeschluss klarzustellen, welche Partei die Beweislast für die unter Beweis gestellte Behauptung von Frau B. trifft. Das ändert jedoch nichts daran, dass zweitinstanzlich das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verwertet werden kann. Das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist nämlich eindeutig und wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. In der erstinstanzlichen Vernehmung hat die Zeugin Frau B. nachvollziehbar dargelegt, der Kläger habe am 18.04.2017 zwar das Büro unter Hinweis darauf verlassen, Geld für die Handkasse von der Bank zu holen. Nachdem er wiedergekommen sei, habe er an diesem Tag zwar mit der Handkasse hantiert, ob und in welcher Höhe er Einzahlungen oder Auszahlungen vorgenommen habe, sei für sie jedoch nicht erkennbar gewesen. Das hat sie damit begründet, dass es ihr aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse auf den Arbeitsbereich der Kläger durch die vorhandenen Monitore nicht möglich gewesen sei, genau zu sagen, wann der Kläger die Handkasse aus dem Tresorraum geholt sowie ob und in welcher Höhe er Ein- oder Auszahlungen vorgenommen habe. Die Aussage der Zeugin B. war im Hinblick auf die von der Beklagten behauptete Nichteinlage des Geldes in die Handkasse am 18.04.2017 mithin unergiebig und konnte deren Behauptung nicht beweisen. Das geht zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Beklagten.

bb) Die Beklagte hat auch keine ausreichenden Indizien vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen, der Kläger habe die 2.000,00 € für sich behalten.

(1) Dafür spricht zunächst nicht der Umstand, dass die Parteien am 19.04.2017 den Bestand der Handkasse mit unstreitig 1.252,93 € festgestellt haben. Dem käme nur dann indizielle Bedeutung zu, wenn der Kläger unstreitig seit der Abhebung der 2.000,00 € und des von ihm behauptete Einlegens dieses Geldbetrages in die Handkasse keine Auszahlungen zu Lasten der Handkasse vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat vorgetragen, nach dem unstreitigen Abholen von 2.000,00 € und dem von ihm behaupteten Einlegen dieses Betrages in die Kasse mehrere Barauszahlungen aus der Kasse vorgenommen zu haben. Er hat sich dabei ua. auf Frau E. berufen, der Hauswirtschafterin der Beklagten, die für die Wohngemeinschaft Geschenke und Lebensmittel gekauft habe. Es handele sich dabei in der Regel um Beträge um 350,00 €. Des Weiteren würden Pflegehelferinnen für die beiden Demenz-Wohngemeinschaften der Beklagten Lebensmittel einkaufen und auch diese Kosten von ihm aus der Handkasse beglichen bekommen. Es seien in dem streitgegenständlichen Zeitraum noch mehrere Mitarbeiter gefolgt, die Bargeld benötigt hätten. An die genauen Einzelheiten könne er sich wegen des Zeitablaufes nicht mehr erinnern. Wie üblicherweise habe er aber auch in dem streitgegenständlichen Zeitraum Belege gefertigt und diese in den Aktenordner geheftet, der für die Weiterleitung an den Steuerberater bestimmt gewesen sei. Die Beklagte selbst hat eine Excel-Tabelle vorgelegt, von der sie behauptet, dass diese vom Kläger erstellt worden sei. Aus der Excel-Tabelle ergibt sich, dass am 18.04. und 19.04.2017 zumindest drei Auszahlungen aus der Handkasse erfolgt sind und zwar in der Gesamthöhe von 702,02 €. Genau welche Belege sich in dem für den Steuerberater bestimmten Ordner am 19.04.2017 befunden haben, führt die Beklagte nicht aus. Der Kläger hat behauptet, einen solchen Beleg über die abgehobene 2.000 € erstellt und in den Aktenordner abgeheftet zu haben. Das hat die Beklagte lediglich ohne Beweisantritt bestritten. Sie hat zudem nicht dargelegt, wann genau sie die sich in dem Aktenordner befindlichen Belege kontrolliert hat. Jedenfalls hat sie nicht erklärt, dass dieses zeitgleich mit der Feststellung des Kassenbestandes am 19.04.2017 geschehen sei. Dass ein Zugriff durch Dritte auf diesen Ordner ab dem 18.04.2017 und insbesondere nach Freistellung des Klägers aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten unmöglich war, hat die Beklagte eben so wenig dargelegt. Danach ist aus Sicht eines objektiven Betrachters jedenfalls nicht auszuschließen, dass vom Kläger tatsächlich gefertigte und abgeheftete Belege in der Folgezeit wieder aus dem Ordner entfernt worden sind. Zudem stellt Beklagte selbst Entnahmen iHv. insgesamt 702,02 € im Zeitraum 18.04. und 19.04.2017 unstreitig. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich diese Entnahmen in von der Beklagten vorgelegten Kassenprüfung der von ihr beauftragten Steuerberatungskanzlei nicht wiederfinden. Diese sind in der Auflistung der Steuerberatungskanzlei vom 11.07.2017, Bl. 4 nicht enthalten. Dort werden für den 18.04.2017 unter den Beleg-Nr. 94 – 98 Ausgaben in der Gesamthöhe von 56,15 € und für den 19.04.2017 unter den Beleg-Nr. 99 – 105 in der Gesamthöhe von 633,41 € aufgelistet. Warum in die Aufstellung der Steuerberater die aus der Excel-Tabelle ersichtlichen Entnahmen für den 18. und 19.04.2017 keine Aufnahme gefunden haben, konnte die Beklagtenseite im Kammertermin am 13.09.2018 nicht erklären. Addiert man die sich aus der von der Beklagten vorgelegten Excel-Tabelle ergebenden Entnahmen des Klägers für den 18. und 19.04. mit den sich auf der Ausstellung der Steuerkanzlei ergebenden Belastungen, errechnet sich ein Betrag von 1.112,48 €. Diese Summe spricht in Anbetracht des unstreitigen Kassenbestandes am 19.04.2017 iHv. 1.252,93 € nicht dafür, dass der Kläger die am 18.04.2017 abgehobenen 2.000,00 € nicht der Kasse zugeführt, sondern für sich vereinnahmt hat.

(2) Eben so wenig rechtfertigt die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe bei der Prüfung des Kassenbestandes am 19.04.2017 nicht darauf hingewiesen, am 18.04.2017 2.000,00 € von der Bank abgehoben und der Kasse zugeführt zu haben, Rückschlüsse zu Lasten des Klägers. Diese Behauptung kann zu Gunsten der Beklagten als wahr unterstellt werden. Auch nach dem Vortrag der Beklagten hat nämlich am 19.04.2017 nicht etwa eine Kassenprüfung in dem Sinne stattgefunden hat, dass ein Ist-Bestand festgestellt und dieser mit dem Soll-Bestand anhand der vorliegenden Belege abgeglichen worden ist. Vielmehr wurde am 19.04.2017 allein der tatsächliche Geldbestand in der der Kasse ermittelt. Dafür war der Umstand, dass der Kläger zuvor 2.000,00 € abgehoben hat, nicht von Bedeutung. Dieser hat allein Relevanz bei der Feststellung, ob der ermittelte tatsächliche Bestand der Kasse übereinstimmt mit dem sich rechnerisch aus den Belegen ergebenen Soll-Bestand.

(3) Die Beklagte hat auch nicht konkret vorgetragen, wieviel Geld sich in der Kasse befunden hatte, als der Kläger die 2.000,00 € am 18.04.2017 von der Bank abgehoben hat. Dazu hat schon die erste Instanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte zwar behauptet hat, bei Übergabe der Kasse an den Kläger habe bei diese einen Bestand iHv. 2.323,24 € aufgewiesen. Sie beruft sich dazu jedoch allein auf den Kassenbericht der von ihr beauftragten Steuerberatungskanzlei. Diese weist lediglich als Umsatzsoll einen Anfangsbestand von 2.323,24 € aus. Das Umsatzsoll als Buchwert ist nicht identisch mit dem tatsächlich vorhandenen Kassenbestand am 01.09.2016. Unabhängig davon, hat die Beklagte nicht lückenlos den Bestand der Kasse vom 01.09.2016 bis zum 18.04.2017 dargelegt. Ihre Auflistung beschränkt sich auf den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 06.09.2016 und beginnt dann erst wieder am 15.04.2017.

(4) Soweit sich aus der von der Beklagten vorgelegten Excel-Tabelle ein Kassenbestand per 31.03.2017 iHv. 1.714,88 € ergibt, ist dieser einerseits nicht nachvollziehbar. Andererseits hat der Kläger bestritten, dass er die entsprechenden Eintragungen getätigt hat. Dem ist die Beklagte durch die bloße Behauptung, der Kläger habe die Eintragung in der von ihm vorgelegten Excel-Tabelle getätigt, entgegengetreten. Beweis hat sie hierfür nicht angeboten. Das geht zu ihren Lasten als insoweit darlegungs- und beweispflichtiger Partei.

(5) Da mithin von der Kammer der reale Kassenbestand der Handkasse nicht festgestellt werden kann, ist es unbehelflich, soweit die Beklagte darauf verweist, der Kläger habe ausweislich der Excel-Tabelle am 05.04.2017 bereits 2.000,00 € vom Girokonto der Beklagten abgehoben und der Kasse zugeführt. Aus der Excel-Tabelle ergibt sich, dass der Kläger anschließend Entnahmen iHv. insgesamt 1.918,98 € getätigt hat, nämlich unter Beleg-Nr. 1 bis 9 und 11 iHv. insgesamt 1.918,98 €. Damit wären die 2.000,00 € bis auf 87,98 € vollständig aufgebraucht gewesen, als der Kläger am 18.04.2017 wiederum 2.000,00 € von der Bank abgehoben hat.

c) Soweit die Beklagte darauf hinweist, die vom Kläger geführte Kasse weise unabhängig von den 2.000,00 € zumindest ein Manko iHv. 893,50 € aus, vermag auch das die fristlose Kündigung nicht zu rechtfertigen.

aa) Abgesehen davon, dass der von der Beklagten selbst vorgelegte Kassenbericht der Steuerkanzlei zum 19.04.2017 mit einem Fehlbestand iHv. 886,52 € schließt, spricht allein ein zugunsten der Beklagten in dieser Höhe unterstelltes Kassenmanko nicht dafür, dass der Kläger das fehlende Geld für sich vereinnahmt hat. Auch wenn er als einziger über einen Schlüssel zu dieser Handkasse verfügte, so ist doch unstreitig, dass er diesen Schlüssel zur Führung der Handkasse während seiner Abwesenheit teilweise an Frau B. übergeben hat. Diese hat dann an seiner Stelle die Handkasse geführt. Mithin hatte nicht allein der Kläger eine Zugriffsmöglichkeit auf die Handkasse, sondern zumindest zeitweise eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten.

bb) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, es wäre die Pflicht des Klägers gewesen, bei Übergabe der Kasse an seine Kollegin, gemeinsam mit dieser den Bestand der Kasse festzustellen, das nach seiner Rückkehr in gleicher Weise zu wiederholen und etwaige Differenzen anzuzeigen, was er jedoch nicht getan habe, spricht das einerseits nicht dafür, dass der Kläger den von der Beklagten behaupteten Kassenfehlbestand für sich vereinnahmt hat. Das ändert nämlich nichts daran, dass während seiner Abwesenheit eine weitere Person Zugriff auf den Inhalt der Kasse hatte. Soweit der Kläger sich in Bezug auf die Kassenführung andererseits sorgfaltswidrig verhalten hat, wäre es an der Beklagten gewesen, ihm insoweit konkrete Anweisungen zu erteilen und für den Fall, dass er diesen nicht nachkommt, vor Ausspruch einer Kündigung eine eindringliche Abmahnung zu erteilen. Dem hat die Beklagte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht entsprochen. Noch im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht hat sie vorgetragen, dass die Führung der Kasse durch den Kläger während des bestehenden Arbeitsverhältnisses wiederholt Anlass zu berechtigten Beschwerden gegeben habe. Das macht es umso unverständlicher, warum die Beklagte diese von ihr bereits festgestellten Defizite des Klägers nicht zum Anlass genommen hat, diesem für die wichtige Kassenführung konkrete und eindeutige Vorgaben zu machen und auf anschließende Verstöße mit unmissverständlichen Abmahnungen zu reagieren. Soweit der Kläger auch danach erneut gegen die Vorgaben verstoßen hätte, wäre der Beklagten eine hierauf gestützte Kündigung rechtlich in Betracht gekommen. Ohne vorherige Abmahnung ist das nicht der Fall.

II. Die Beklagte ist dazu verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.04.2017 die geschuldete Bruttomonatsvergütung iHv. 1.335,81 € brutto zu zahlen.

1. Soweit der Kläger vom 1.04.2017 bis zum 18.04.2017 unstreitig seine Arbeitsleistung erbracht hat, folgt diese Verpflichtung aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien. Soweit die Beklagte den Kläger ab dem 19.04.2017 bis zum 31.03.2017 von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt hat, ergibt sich ihre Vergütungsverpflichtung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges aus § 615 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.

2. Der sich aus 1.335,81 € brutto ergebende Nettobetrag iHv. 1.045,81 € ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen. Der Beklagten steht gegenüber dem Kläger kein aufrechenbarer Anspruch zu. Sie hat gegen den Kläger keinen Schadensersatzanspruch iHv. 2.893,50 € aus § 280 Abs. 1 BGB, aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 ff. BGB oder aus anderen Rechtsgründen.

a) Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Verpflichtung aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, den Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

aa) Dabei ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung des Schuldners für einen bei ihm entstandenen Schaden kausal verantwortlich ist. Vorliegend trifft also die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr begehrten Schadensersatzes. Dabei ist ein Sachvertrag zur Begründung eines Klagevortrages schlüssig, wenn die anspruchsstellende Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen. Besonderen Beweisschwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass zur Begründung des Anspruches auf Umstände abzustellen sind, die sich nicht im unmittelbarem Wahrnehmungsbereich des Anspruchstellers abspielen, wird durch eine Modifizierung der Darlegungslast Rechnung getragen. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass sich die Darlegungslast des Pflichtigen, wenn es um Geschehnisse aus dem Bereich der anderen Partei geht, durch eine sich aus § 138 Abs. 1 u. 2 ZPO ergebenden Mitwirkungspflicht des Gegners gemindert wird. Dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei dann eine gewisse sekundäre Behauptungslast auferlegt, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Diese Modifizierung bezieht sich jedoch nur auf die Darlegungs- und nicht auch auf die Beweislast (vgl. nur BAG, 20.11.2003 – 8 AZR 580/02 – Rn. 34).

bb) Bei der gebotenen Zugrundelegung dieser Vorgaben hat die Beklagte zwar substantiiert vorgetragen, der Kläger habe die von ihm abgehobenen 2.000,00 € nicht der Handkasse zugeführt. Sie hat aber auf den beachtlichen Einwand des Klägers, er habe die 2.000,00 € sehr wohl am 18.04.2017 in die Kasse gelegt, nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, dass diese Behauptung des Klägers unrichtig ist. Die dazu erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme in Gestalt der Zeugenvernahme von Frau B. ist unergiebig geblieben und hat die entsprechende Behauptung der Beklagten nicht bestätigt. Die Beklagte hat auch keine mittelbaren Tatsachen bzw. Indizien in ausreichender Art und Weise vorgetragen, die den logischen Rückschluss auf den von ihr behaupteten unmittelbaren Tatbestand in Gestalt der Nichteinlegung der 2.000,00 € in die Kasse erlauben könnten. Insoweit wird vollinhaltlich auf die Ausführungen in diesem Urteil unter I.2.b)bb) Bezug genommen.

cc) Das Gleiche gilt soweit die Beklagte von dem Kläger über die 2.000,00 € hinaus weitere 893,50 € als Kassenfehlbestand fordert. Dazu hat die Beklagte schon nicht im Einzelnen dargelegt, genau welche Pflichtverletzungen der Kläger, genau wann, in welcher Art und Weise und insbesondere schuldhaft begangen hat und zudem nicht, dass diese ursächlich für den von ihr festgestellten Fehlbestand geworden sind. Einer etwaigen Kausalität steht schon entgegen, dass während der Abwesenheit des Klägers die Mitarbeiterin Frau B. über den Schlüssel Zugang zum Inhalt der Handkasse hatte und bei objektiver Betrachtung Entnahmen hieraus vornehmen konnte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang seinen Pflichten zur ordnungsgemäßen Übergabe und Rücknahme der Kasse nicht genügt hat, mag das als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zu qualifizieren sein, rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass gerade deshalb kausal ein Schaden in bestimmter Höhe bei der Beklagten entstanden ist. Die gesamten Berechnungen der Beklagten zum Kassenfehlbestand sind nicht nachvollziehbar. Auch insoweit wird vollinhaltlich verwiesen auf die obigen Ausführungen unter I.2.b)bb) dieser Entscheidungsgründe.

b) Dass die Parteien eine gesonderte Mankoabrede getroffen haben, trägt die Beklagte nicht vor.

c) Eine entsprechende verschuldensunabhängige Haftung des Klägers kommt auch abgesehen von der unsubstantiierten Darlegung der Beklagten zum tatsächlichen Schaden nicht ausnahmsweise ohne besondere Mankoabrede in Betracht. Davon könnte in Anlehnung an das Auftragsrechts gem. §§ 675 ff. BGB nur ausgegangen werden, wenn dem Kläger der Bestand der Handkasse so von Seiten der Beklagten übertragen worden wäre, dass er alleinigen Zugang zu ihm hatte und selbstständig darüber disponieren konnte. Dazu gehört, dass der Kläger wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und die Entscheidung über die Verwendung der Gelder in der Handkasse zu treffen gehabt hätte. Die Beklagte müsste eine Tatsachenlage geschaffen haben, nach der nicht sie, sondern allein der Kläger unmittelbarer Besitzer der Geldbestände in der Handkasse war. Nur dann ist es rechtfertigt, ihm die Verantwortung für die Herausgabe der verwalteten Sachen aufzuerlegen. Wirtschaftlich tätig wird ein Arbeitnehmer, wenn seine Tätigkeit von kaufmännischen Aufgaben geprägt ist, zB weil ihm eigene Verkaufsbemühungen obliegen oder er Preise über deren bloße Berechnung hinaus selbständig kalkulieren muss (BAG, 02.12.1999 – 8 AZR 386/98 – Rn.29). Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nicht geschaffen. Das in der Handkasse befindliche Geld ist dem Kläger von der Beklagten nicht zur Verwaltung im obigen Sinne überlassen worden. Der Kläger hatte vielmehr schlicht vereinnahmte Gelder der Kasse zuzuführen und aus der Kasse heraus getätigte Zahlungen gegen Belege zu dokumentieren. Wirtschaftliche Überlegungen mit eigenem Entscheidungsspielraum waren von ihm nicht anzustellen.

d) Die Beklagte hat letztlich nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Kläger wegen des Kassendefizites nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung gem. §§ 823 ff. BGB dargelegt. Sie hat nicht bewiesen, dass der Kläger die abgehobenen 2.000,00 € der Kasse nicht zugeführt hat. Dazu hat sie auch keine ausreichenden Indizien vorgetragen. Das gilt ebenso im Hinblick auf das von ihr zudem geltend gemachte Kassendefizit iHv. 893,50 €. Insoweit wird insgesamt auf die obigen Ausführungen unter I.2.b)bb) Bezug genommen.

3. Der auf 1.335,81 € brutto bezogene Zinsanspruch ab dem 07.05.2017 hat seine Grundlage in §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hat von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass die monatliche Vergütung spätestens am 5. Werktag des Folgemonates zur Auszahlung fällig war. Angesichts der kalendermäßigen Bestimmtheit war eine Mahnung des Klägers zur Begründung des Verzuges der Beklagten nicht notwendig. Mithin hätte die Vergütungszahlung für April am 6. Mai 2017 beim Kläger eingehen müssen. Das war und ist nach wie vor nicht der Fall, woraufhin sich die Beklagte seit dem 07.05.2017 in Verzug befindet.

III. Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 01.05. bis 17.05.2017 rückständige Annahmeverzugslohnvergütung gegen die Beklagte iHv. 755,02 € brutto abzüglich erhaltener 592,66 € netto zu.

1. Unstreitig war der Kläger in diesem Zeitraum von der Beklagten bei Fortzahlung der Vergütung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt worden. Die Beklagte war daher verpflichtet, an den Kläger die vertraglich geschuldete Vergütung fortzuzahlen, § 615 Abs. 1 BGB iVm. § 611 BGB und dem Arbeitsvertrag der Parteien.

2. Der Monat Mai hatte im Jahr 2017 23 Arbeitstage. Auf den Zeitraum vom 01.05. bis 17.05.2017 entfielen 13 Arbeitstage. So errechnet sich ein anteiliger Vergütungsanspruch des Klägers iHv. 755,02 € brutto (1.335,81 € brutto: 23 Arbeitstage x 13 Arbeitstage).

3. Diesen Vergütungsanspruch des Klägers hat die Beklagte in Höhe von 592,66 € netto erfüllt. Sie hat behauptet, diesen Betrag unter dem 13.06.2017 auf das Konto des Klägers überwiesen zu haben. Dazu hat sie einen Ausdruck der SEPA-Überweisung vom 13.06.2017 um 09:37 Uhr vorgelegt. Dem ist der Kläger nicht ausdrücklich entgegengetreten, obwohl es sich bei dem Erhalt dieses Geldes um einen Gegenstand seiner persönlichen Wahrnehmung gehandelt haben muss. Daraufhin war ihm ein substantiiertes Vorbringen nicht nur zumutbar, sondern auch möglich war. Dass er dem nicht entsprochen hat, geht zu seinen Lasten. Der Vortrag der Beklagten gilt gemäß § 138 Abs.3 ZPO als unstreitig.

4. Der auf 755,02 € brutto bezogenen Zinsanspruch ist in vollem Umfang gem. §§ 286, 288 BGB für den Zeitraum vom 08.06. (1. Tag nach arbeitsvertraglicher Fälligkeit der Vergütung am 07.06.2017) bis zum 12.06.2017 und ab Erhalt des Nettobetrages iHv. 592,66 € am 13.06.2017 auf den sich zu 755,02 € brutto ergebenden Differenzbetrag begründet.

IV.

Die Beklagte ist dazu verpflichtet, an den Kläger wegen der rückständigen Vergütung für den Monats April 2017 und für den Zeitraum vom 01. bis 17. Mai 2017 zwei Mal die Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.

1. Die Beklagte befindet sich mit der Vergütung des Klägers für den Monat April 2017 iHv. 1.335,81 € brutto seit dem 07.05.2017 in Verzug. Diese Vergütung war am 06.05.2017 zur Auszahlung fällig. Diese ist bislang nicht gezahlt worden. Mit der Vergütung vom 01. bis 17.05.2017 befand sich die Beklagte seit dem 07.06.2017 in voller Höhe im Verzug. Diese anteilige Vergütung war am 5. Werktag des Monates Juni 2017 und mithin am 06.06.2017 zur Auszahlung fällig. Dem hat die Beklagte bis zum 12.06.2017 nicht in vollem Umfang entsprochen.

2. § 288 Abs. 5 findet vorliegend Anwendung. Dies folgt aus Art. 229, § 34 EGBG. Danach ist § 288 Abs. 5 BGB auf ein nach dem 29. Juli 2014 entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat am 01.09.2016 begonnen.

3. § 288 Abs. 5 BGB ist im Arbeitsrecht anzuwenden. Eine Bereichsausnahme liegt nicht vor. Die Berufungskammer schließt sich der überzeugenden Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg im Urteil vom 13. Oktober 2016 (3 Sa 34/16 – Rn. 91 ff.), des Landesarbeitsgerichtes Köln im Urteil vom 22. November 2016 (12 Sa 524/16 – Rn. 65 ff.) und der drei Kammern des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen (5. Kammer, Urt. v. 20.04.2017 – 5 Sa 1263/16 – Rn. 24 ff.; Urt. v. 25.01.2018 – 5 Sa 537/16 – Rn. 22; 2. Kammer, Urt. v. 31.01.2018 – 2 Sa 720/17 – Rn. 31 ff.; 10. Kammer Urteil. v. 27.02.2018 – 10 Sa 25/17 – Rn. 23) an.

a) Dem steht zunächst nicht § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB entgegen, der die Anrechnung auf einen geschuldeten Schadensersatz regelt, soweit der Schaden aus Kosten der Rechtsverfolgung resultiert. Diese Bestimmung hat im Arbeitsrecht aufgrund des Fehlens eines außergerichtlichen Kostenerstattungsanspruchs für die Rechtsverfolgungskosten keine Bedeutung.

b) § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wird auch nicht durch § 12 a ArbGG verdrängt. Eine planwidrige Regelungslücke ist insoweit nicht erkennbar. Der Wortlaut des § 288 Abs. 5 BGB enthält keine Einschränkung in Bezug auf das Arbeitsrecht. Die Ausgestaltung durch die gesetzliche Neuregelung im Jahr 2014 stellt sich vielmehr als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, was eine planwidrige Regelungslücke bereits vom Grundsatz her ausschließt.

c) Es wäre systematisch, so wie vom Sinn und Zweck her nicht nachvollziehbar, einem Arbeitnehmer bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung des Arbeitsentgelts zwar die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB und einen ggf. weitergehenden Verzugsschaden nach § 288 Abs. 4 BGB zuzusprechen, ihm jedoch den Pauschalschadensersatz nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zu verweigern.

d) Letztlich dient § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr. Der deutsche Gesetzgeber hat mit

§ 288 Abs. 5 Satz 1 die Vorgabe der Richtlinie bewusst übererfüllt.

V.

Die Widerklage der Beklagten ist insgesamt unbegründet.

Wie bereits oben ausgeführt, stehen der Beklagten unter keinem Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen den Kläger iHv. 2.000,00 € wegen der von ihm unstreitig am 18.04.2017 vom Geschäftskonto der Beklagten abgehobenen 2.000,00 € zu. Das Gleiche gilt soweit die Beklagte darüber hinaus den Kläger wegen eines von ihr behaupteten weiteren Kassenfehlbestandes iHv. 893,50 € in Anspruch nimmt. Insoweit wird vollinhaltlich auf die obigen Ausführungen unter II.2. dieser Entscheidungsgründe Bezug genommen.

C.

Die Kostenentscheidung orientiert sich am wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien gem. §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 ZPO.

D.

Nur soweit die Beklagte zur Zahlung der Verzugspauschalen iHv. insgesamt 80,00 € auf Grundlage von § 288 Abs. 5 BGB verurteilt worden ist, ist für sie die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen; darüber hinaus war die Zulassung der Revision nicht veranlasst.

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