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Fristlose Kündigung bei langen Ermittlungen des Arbeitgebers

ArbG Stuttgart, Az.: 15 Ca 1852/17, Urteil vom 07.02.2018

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.03.2017 nicht beendet wurde.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 35.519,49 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen und einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung, die die Beklagte gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat, sowie über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers während des Kündigungsschutzverfahrens. Die Beklagte stützt die streitgegenständlichen Kündigungen auf eine Vielzahl von arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen, die der Kläger als Leiter der I.Unit des Klinikums S. im Zusammenhang mit zwei die Staaten Lx. und K. betreffenden Projekten (im Folgenden: Projekt Lx. und Projekt K. ) begangen haben soll.

Fristlose Kündigung bei langen Ermittlungen des Arbeitgebers
Symbolfoto: ilixe48/Bigstock

Hinsichtlich des Tatbestandes dieses Urteils wird zunächst darauf hingewiesen, dass das Gericht gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 495 Abs. 1, 313 Abs. 2 ZPO lediglich die unstreitigen Tatsachen und die streitigen Ausführungen der Parteien im Tatbestand wiedergibt, die für die nachfolgenden Entscheidungsgründe von Relevanz sind. Mangels Entscheidungserheblichkeit wird insbesondere von Ausführungen im Tatbestand zu folgenden Sachverhaltskomplexen abgesehen:

Projekt Lx. :

– Medical Reports

– Kostenschätzungen für die erste und zweite „Tranche“ von Patienten

– Vermittlungsprovision, Herr E.

– Regiekosten, Herr R. /E., Essensgelder

– Regiekosten, Herr R. /E., Unterbringung

– Regiekosten, Zahlungen an Herrn Kh. /A.G.C.

 

– Regiekosten, E.H. GmbH

– Regiekosten, H.

– Regiekosten, P.C., Dr. T.

– Regiekosten, A./A.C./

A.D.

– Abrechnung aus dem Kooperationsvertrag

– Liquidität

– Dr. J.

Projekt K. :

Insoweit wird insgesamt von Ausführungen im Tatbestand abgesehen, insbesondere zu folgenden Sachverhaltskomplexen:

– Abschluss des Vertrages mit dem Gesundheitsministerium K. (MOH)

– Abschluss weiterer Verträge

  • A.

– Vertrag mit R. E.

– A.C.

Nachgeschobene Sachverhalte:

Insoweit wird ebenfalls insgesamt von Ausführungen im Tatbestand abgesehen, insbesondere zu folgenden Sachverhaltskomplexen

– Landrat H.

– Nachträgliches Erstellen und Rückdatieren weiterer Dokumente

– Zahlungsanforderung der Firma E. vom 16. Oktober 2014

Hinsichtlich all dieser Sachverhalte wird ausdrücklich auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit sie sich auf diese Sachverhalte beziehen, Bezug genommen.

Der am 0.0.1964 geborene, seiner Ehefrau und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war vom 1. April 2005 an mit der beklagten Stadt arbeitsvertraglich verbunden. Beschäftigt war er am Klinikum S., einem Eigenbetrieb derselben. Zunächst war der Kläger dort als Beauftragter für Kommunikation und Marketing tätig, ab dem 1. Januar 2011 wurde als Leiter der I.Unit beschäftigt (vgl. den Arbeitsvertrag vom 2./8. Mai 2011, Anlage K 1, Bl. 19 ff. der Akte). Der Kläger verdiente zuletzt durchschnittlich 11.839,83 EUR brutto pro Monat (vgl. die Vergütungsabrechnung August 2016, Anlage K 2, Bl. 23 der Akte; Gesamtbrutto iHv. 94.718,64 EUR : 8 Monate = 11.839,83 EUR). Im Klinikum S. sind weit mehr als zehn Arbeitnehmer iSd. § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt, ein Personalrat ist dort gebildet.

Bei der I.Unit des Klinikums S., die der Kläger leitete, handelte es sich um einen Geschäftsbereich, der mit der Behandlung ausländischer Patienten im Klinikum S. betraut war. Zur Organisation der I.Unit sowie zu den dem Kläger vorgesetzten und unterstellten Personen wird auf die von den Parteien in ihren Schriftsätzen wiedergegebenen Organigramme (S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 5. Juli 2017, Bl. 402 der Akte und S. 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 2. August 2017, Vl. 547 der Akte) und den diesbezüglichen Parteivortrag Bezug genommen. Hinsichtlich des Prozederes beim Eingang von Rechnungen und deren Verarbeitung in der I.Unit, insbesondere hinsichtlich der Regelungen zur Unterschriftenbefugnis und der Zeichnung von Rechnungen als „sachlich und rechnerisch richtig“, wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 6. Oktober 2017, S. 3 bis 8 (Bl. 752 ff. der Akte) und die Anlagen B 184 bis B 187 (Anlagenordner Nr. 3) sowie den Schriftsatz des Klägers vom 15. Dezember 2017, S. 5 f. (Bl. 979 f. der Akte) Bezug genommen.

Ab dem Jahr 2013 wurde in der I.Unit des Klinikums S. das Projekt Lx., ein Projekt zur medizinischen Behandlung lx. er Kriegsverletzter in Deutschland (vornehmlich in S., aber aus Kapazitätsgründen auch an anderen Orten, zB. in Kx.), durchgeführt. Im Februar 2014 wurde das Projekt K., eine Kooperation mit dem Staat K. bzgl. des dortigen A.R. Krankenhauses, vereinbart. Bei der Durchführung dieser Projekte traten im Laufe der Zeit erhebliche Schwierigkeiten auf, sie entwickelten sich letzten Endes defizitär.

Am 10. Juni 2013 unterzeichnete der Kläger im Namen des Klinikums S. einen Kooperationsvertrag mit der lx. en Übergangsregierung/dem lx. en Gesundheitsministerium sowie dem Delegationsbüro der lx. en Kriegsverletzten in Deutschland/S., vertreten durch Herrn E. (Anlage B 5, Anlagenordner Nr. 1; Anmerkung: Herr E. wird in diversen Schriftstücken auch als Herr „Sbe.“, „Es.“ oder „Sba.“ bezeichnet). Über eine schriftliche Vollmacht zu diesem Vertragsschluss verfügte der Kläger unstreitig nicht. Vertragsgegenstand war die medizinische Behandlung lx. er Patienten in Deutschland. Der Vertrag enthält keine Regelungen hinsichtlich der Tragung der Kosten für die nichtmedizinischen Leistungen (sog. Regiekosten). Auch im Übrigen enthält der Vertrag keine explizite Vergütungsregelung für die Abrechnung der medizinischen Behandlung. Hinsichtlich der einzelnen Abreden, die in diesem Vertrag getroffen wurden, wird auf das Vertragswerk (Anlage B 5, Anlagenordner Nr. 1) Bezug genommen.

Hinsichtlich der Regiekosten existiert ein an den Kläger gerichtetes Schreiben von Herrn E. als „Chairman of the Committee of Wounded“, datiert auf den 15. Mai 2013 (Anlage B 25, Anlagenordner Nr. 1 = Anlage K 34, Anlagenordner Nr. 2), in dem es heißt:

„Thank you very much for giving us the opportunity to send our Patients for treatment in your hospital.

We thank you further that you will be able to not only guarantee that our patients are treated and, whenever necessary, are sent to rehabilitation, but that you also allow us to send you the respective means for the coverage of the hotel, the costs for food, pocket money for our patients. Thank you for administrating these funds as well.

Furthermore, we would like you to cover also the costs for Visa, flights an the office for our coordinators and the costs for invoicing, controlling and so on.“

Ob dieses Schreiben, wie die Beklagte behauptet, nachträglich im Juni 2015, rückdatiert auf den 15. Mai 2013, erstellt wurde, ist streitig. Die Beklagte schließt eine Rückdatierung aus einer Email-Korrespondenz vom 9. Juni 2015 (Anlage B 26, Anlagenordner Nr. 1), auf deren Inhalt hiermit Bezug genommen wird.

Hinsichtlich der Regiekosten existiert ein weiteres Schreiben vom 2. Juli 2013 der lx. en Übergangsregierung (Anlage B 27, Anlagenordner Nr. 1), gerichtet an Herrn R., den Inhaber eines Dienstleisters, der Firma E. (im Folgenden: Firma E.), in dem es heißt:

„We herwith authorise Mr. Nx. R. to organize the pocket money and the food delivery (islam food) for our patients which are treated at Klinikum S. an the partner hospitals as written in the agreement. This authorization includes the request to Klinikum S. to provide the money they recieved for our patients and to give and pay this money to every patient in time.“

Das in diesem Schreiben in Bezug genommene „agreement“ liegt nicht vor. Laut Kläger ist damit der ursprüngliche Kooperationsvertrag gemeint. Das Schreiben vom 2. Juli 2013 übermittelte Herr R. dem ehemaligen Geschäftsführer des Klinikums S., Herrn Dr. Sch., im Dezember 2015. Auf die diesbezügliche Email-Kommunikation wird hiermit Bezug genommen (Anlage B 28, Anlagenordner Nr. 1).

Unstreitig wurde zu dem Kooperationsvertrag vom 10. Juni 2013 eine nicht schriftlich niedergelegte Nebenabrede mit Herrn E., Herrn Kh., dem Inhaber einer Firma A.G.C., und Herrn R. geschlossen, mit welcher diesen drei Personen Vermittlungsprovisionen für das Lx. -Geschäft zugesagt wurden. Nach der Nebenabrede sollte Herr E. 15 %, Herr Kh. 10 % und Herr R. 5 % erhalten. Herr R. schrieb insoweit am 26. Mai 2013 per Email (Anlage B 6, Anlagenordner Nr. 1) an den Kläger:

„Sbe. (gemeint: Herr E. ) bekommt nach Geldeingang 15 % ausgezahlt auf ein Auslandskonto.

Ich 5 % nach Geldeingang wegen Betreuung usw. (Konto Inland)

Nach Behandlungsende und Abrechnungsende bekommt der Hamburger (gemeint: Herr Kh. ) 10 % auf ein Auslandskonto.

Nicht in den Vertrag sondern mit einer Nebenabrede.“

Der Kläger antwortete Herrn R. hierauf mit Email vom 26. Mai 2013 (Anlage B 6, Anlagenordner Nr. 1):

„Ok – jeweils die Prozente auf den kompletten Zahlungseingang, richtig? Also gibt erstens keine Reste und zweitens muss in der Nebenabrede definiert werden, wer was macht (formal wg. Geldwäsche und so).“

Im Vorfeld hatte der Kläger mit Email vom 22. April 2013 (Anlage B 7, Anlagenordner Nr. 1) Herrn Prof. Dr. K., dem damaligen Klinischen Direktor und Vorgesetzten des Klägers, und Frau G., der Direktorin Controlling & Finanzen, mitgeteilt:

„Wichtig: Alle Rechnungen laufen über uns, abgeben müssen wir (das muss ich noch final aushandeln) ca. 25 % der 1,9 fachen DRG. Dürfte sich also rentieren…“

Hinsichtlich der weiteren Email-Kommunikation in Bezug auf die Nebenabrede und den Kooperationsvertrag wird ausdrücklich auf die Anlagen B 8 und B 9 (Anlagenordner Nr. 1) Bezug genommen.

Zur medizinischen Behandlung nach S. gebracht werden sollte zunächst eine erste „Tranche“ von 131 lx. en Patienten, später eine zweite „Tranche“ von 181 lx. en Patienten. Mit Überweisungsanforderung vom 17. Juni 2013 forderte das Klinikum S. für die Behandlung der ersten „Tranche“ von 131 lx. en Patienten von der lx. en Übergangsregierung die Bezahlung von 11.517.461,00 EUR (Anlage B 18, Anlagenordner Nr. 1). Dieser Betrag wurde am 20. Juni 2013 seitens der Lx.er an das Klinikum überwiesen (Anlage B 19, Anlagenordner Nr. 1). Mit Überweisungsanforderung vom 9. September 2013 forderte das Klinikum S. für die Behandlung der zweiten „Tranche“ von 181 lx. en Patienten von der lx. en Übergangsregierung die Bezahlung von 14.730.420,00 EUR (Anlage B 22, Anlagenordner Nr. 1) und vier Tage später als Vorauszahlung 50 % dieser Summe (Anlage B 23, Anlagenordner Nr. 1). Am 19. September 2013 gingen die 50 %, mithin 7.365.210,00 EUR, beim Klinikum S. ein (Anlage B 24, Anlagenordner Nr. 1). Die Restsumme wurde nicht mehr bezahlt.

Von den aus Lx. eingegangenen Geldern wurden beträchtliche Summen, laut der Beklagten insgesamt 13.493.550,90 EUR, an zahlreiche Drittpersonen und Drittfirmen (als Vermittler, Berater und Dienstleister) als Vermittlungsprovisionen und Regiekosten ausbezahlt.

Was die tatsächliche Zahlung der Vermittlungsprovision aus der oben genannten Nebenabrede an Herrn Kh. anbelangt, hat der Kläger im Verlaufe des Verfahrens eingeräumt, dass die mit Herrn Kh. vereinbarten 10 % über eine Rechnung einer in Txy. ansässigen Firma L.C.L, deren Gesellschafter Herr Kh. ist bzw. war (vgl. dazu den Handelsregisterauszug, Anlage B 94, Anlagenordner Nr. 1), ausbezahlt wurden. Mit einer Rechnung (ohne Datum) stellte diese Firma dem Klinikum S. 832.996,00 EUR in Rechnung (Anlage B 90, Anlagenordner Nr. 1). Die Rechnung wurde vom Kläger als „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichnet und auch tatsächlich ausbezahlt. Laut dem Text der Rechnung wurde diese Summe von der Firma L.C.L. für folgende Leistungen verlangt:

„As agreed, we have taken care of the organization of the patients from Libya who are treated under the umbrella of Klinikum S. . All necessary administrative regulations and all relevant travel arrangements as well as the negtiations with the payers in Libya have been done by our side.“

Zunächst übersandte Herr Kh. dem Kläger am 6. September 2013 per Email ein Exemplar der Rechnung, das die Rechnungsnummer 1 („Invoice Nr. 1, Facture Nr. 1“) trug (Anlagen B 83 und B 84, Anlagenordner Nr. 1). Der Kläger antwortete darauf per Email, dass die Rechnung aus seiner Sicht in Ordnung sei und fragte gleichzeitig Frau P. (Stellvertreterin des Klägers/Leitung Organisation), was sie meine (Anlage B 84, Anlagenordner Nr. 1). Diese antwortete dem Kläger daraufhin (Anlage B 85, Anlagenordner Nr. 1): „E. und B. (gemeint ist Frau W. ) fallen aus allen Wolken! Rechnung ist ok! Wir sollten dringend mal B. nachschauen lassen was da alles schon weggeflossen ist von den Mill.“, worauf der Kläger ihr antwortete (per Email vom 7. September 2013, Anlage B 86, Anlagenordner Nr. 1): „Das glaube ich hoffentlich nicht – es war von vornherein klar kommuniziert, dass bis ca. 25 % für „so etwas“ draufgehen können.“ Zwei Minuten später teilte der Kläger Herrn Kh. per Email (Anlage B 87, Anlagenordner Nr. 1) mit, dass die Rechnung formal ok sei, es aber vielleicht psychologisch geschickter wäre, wenn diese nicht die Nummer 1 tragen würde. Dem stimmte Herr Kh. zu (Anlage B 88, Anlagenordner Nr. 1) und Frau P. schlug vor: „Nehmt doch irgendwas! Von mir aus das Datum! Bsp. 2013-0723 O.Ä.“ (Anlage B 89, Anlagenordner Nr. 1). So geschah es dann auch, die dann übermittelte Rechnung (Anlage B 90, Anlagenordner Nr. 1) trug die die „Invoice Nr.“ und die „Facture Nr.“ 2013-0723. Hinsichtlich des weiteren Email-Verkehrs bzgl. dieser Rechnung wird ergänzend auf die Anlagen B 91 bis B 93 (Anlagenordner Nr. 1) Bezug genommen. Zwei weitere Rechnungen der Firma L.C.L. über 368.260,00 EUR und 736.521,00 EUR (Anlage B 95, Anlagenordner Nr. 1) wurden vom Klinikum S. nicht mehr bezahlt.

Was die tatsächliche Zahlung der Vermittlungsprovision aus der oben genannten Nebenabrede an Herrn R. anbelangt, hat die Beklagte Bezug genommen auf eine Rechnung von dessen Firma E. vom 24. Juni 2013 (Anlage B 36, Anlagenordner Nr. 1). Mit dieser forderte die Firma E. vom Klinikum S. „eine Abschlagszahlung für die Betreuungsleistung der 131 lx. en Kriegsopfer von 5 %“ in Höhe von 396.664,90 EUR. In der Rechnung angegeben ist eine „Behandlungssumme der 131 Kriegsopfer“ von 8.329.961,00 EUR und eine „5 % Abschlagszahlung“ von 396.664,90 EUR. Umsatzsteuer ist nicht ausgewiesen. Der Kläger zeichnete diese Rechnung als „sachlich und rechnerisch richtig“. Der geforderte Betrag wurde daraufhin bezahlt. In einer Email von Herrn R. an den Kläger vom 12. September 2013 (Anlage B 38, Anlagenordner Nr. 1) heißt es diesbezüglich:

„die 5 % sind nicht die Kosten für die Betreuung (Abschlagszahlung) das ist mein Anteil für den Deal. sie sollten im Klinikum was klarstellen.“

Die Berechnung der 5 % erläuterte Herr R. anhand der Anlage B 39 (Anlagenordner Nr. 1), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang auf die als Anlagen B 40 bis B 43 (Anlagenordner Nr. 1) vorgelegte Email-Kommunikation Bezug genommen, aus welcher hervorgeht, dass Herr R. den größten Teil der 396.664,90 EUR an andere Personen weitergeleitet haben will, und in welcher er die Weiterleitung des Geldes näher aufschlüsselte. Laut seiner Email vom 30. August 2013 (Anlage B 42, Anlagenordner Nr. 1), die auch an den Kläger ging, seien 290.000,00 EUR an vier lx. e Personen der lx. en Delegation und der lx. en Botschaft bezahlt worden; bzgl. eines Betrages von 20.000,00 EUR wird ua. die Einladung des Botschaftspersonals der deutschen Botschaft in Tx. als Ausgabeposten genannt. In einer Email des Klägers vom 2. September 2013 (Anlage B 43, Anlagenordner Nr. 1) an Herrn R. heißt es: „ist aus meiner Sicht alles richtig“. Ergänzend wird diesbezüglich auf die Email vom 12. November 2013 (Anlage B 46, Anlagenordner Nr. 1) Bezug genommen. Mit einer weiteren Rechnung vom 15. Januar 2014 (Anlage B 51, Anlagenordner Nr. 1) forderte die Firma E. bzgl. der „ersten Staffel der 181 lx. en Kriegsopfer“ eine Vermittlungsprovision von 5 % der überwiesenen Summe in Höhe von 357.142,86 EUR. Als überwiesene Summe sind darin 7.500.000,00 EUR angegeben. Der geforderte Betrag wurde bezahlt. Diese Rechnung ist allerdings nicht vom Kläger als „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichnet. Hinsichtlich der Email-Kommunikation in diesem Zusammenhang wird auf die Anlagen B 52 und B 53 (Anlagenordner Nr. 1) Bezug genommen.

Was die etwaige tatsächliche Zahlung der Vermittlungsprovision aus der genannten Nebenabrede an Herrn E. anbelangt, wird – wie bereits erwähnt – von Ausführungen im Tatbestand unter Bezugnahme auf den Akteninhalt abgesehen.

Der größte Teil der Zahlungen des Klinikums S. für Regiekosten floss an Herrn R. bzw. dessen Firma E. . Hierzu gehören Zahlungen für Betreuungsleistungen für die Patienten, für Essensgelder für die Patienten, für Taschengelder für die Patienten, für die Unterbringung nichtstationärer Patienten, für Visabeschaffungen und Aufenthaltsverlängerungen für die Patienten oder für Tickets für den öffentlichen Nahverkehr für die Patienten.

Mit Herrn R. bzw. dessen Firma E. gab es – außer der genannten Nebenabrede – weitere Verträge: Zum einen existiert ein Vertrag vom 1. Februar 2013, befristet bis zum 1. Februar 2014, zwischen dem Klinikum S. und der E., mit welchem die E. mit der Organisation und Logistik zur Unterbringung von nichtstationären Patienten und deren Begleitung beauftragt wurde (Anlage B 34, Anlagenordner Nr. 1). Als Vergütung wurden Tagessätze und Unterbringungspauschalen vereinbart. Diesen Vertrag unterzeichnete der Kläger. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertragsinhalts wird hiermit auf den Vertragstext Bezug genommen. Zum anderen existiert ein weiterer als Kooperationsvertrag bezeichneter Vertrag vom 24. Juni 2013/10. Juli 2017 zwischen dem Klinikum S. und der E. über diverse Kooperationsleistungen (Anlage B 35, Anlagenordner Nr. 1). Diesen Vertrag unterzeichnete Herr Dr. Sch., der Kläger paraphierte ihn. Auch insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten des Vertragsinhalts auf den Vertragstext Bezug genommen.

Herr R. bzw. die Firma E. stellte dem Klinikum S. im Rahmen des Projekts Lx. eine Vielzahl von Rechnungen. Erwähnt seien hier die Folgenden:

Zunächst handelt es sich dabei um Rechnungen für Betreuungsleistungen. Außer der oben bereits genannten Rechnung vom 24. Juni 2013 (Anlage B 36, Anlagenordner Nr. 1) „für die Betreuungsleistung der 131 lx. en Kriegsopfer“ stellte die Firma E. dem Klinikum S. mit vier weiteren Zahlungsanforderungen Betreuungsleistungen in Rechnung. Dabei handelt es sich um die Folgenden:

– Rechnung vom 16. August 2013 über 150.000,00 EUR (liegt nicht vor; wurde bezahlt; auf die diesbezügliche Email-Kommunikation, Anlagen B 44 bis B 46, Anlagenordner Nr. 1, wird Bezug genommen)

– Rechnung vom 16. Oktober 2013 über 250.000,00 EUR (Anlage B 47, Anlagenordner Nr. 1; ua. vom Kläger als „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichnet; wurde bezahlt; auf eine diesbezügliche Email, Anlage B 48, Anlagenordner Nr. 1, wird Bezug genommen)

– Rechnung vom 21. August 2014 über 81.415,00 EUR (Anlage B 49, Anlagenordner Nr. 1; von Frau P. als „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichnet; wurde bezahlt)

– Rechnung vom 8. Februar 2016 über 943.662,66 EUR (Anlage B 50, Anlagenordner Nr. 1; wurde nicht mehr bezahlt)

Hinsichtlich der Rechnungen der Firma E. für Essensgelder für die Patienten – insgesamt wurden 2.044.500,00 EUR an solchen ausbezahlt – wird, wie bereits erwähnt, von Ausführungen im Tatbestand unter Bezugnahme auf den Akteninhalt abgesehen.

Weiter stellte die Firma E. dem Klinikum S. Taschengelder für die Patienten iHv. insgesamt 2.200.000,00 EUR in Rechnung, die auch an die Firma E. ausbezahlt wurden. Dabei handelte es sich insgesamt um neun Zahlungsanforderungen. Hinsichtlich der einzelnen Zahlungen wird auf die tabellarische Aufstellung der Beklagten (im Schriftsatz vom 5. Juli 2017, Bl. 450 f. der Akte) und die Anlagenkonvolute B 58 und B 59 (Anlagenordner Nr. 1) Bezug genommen. Die einzelnen Zahlungsanforderungen beziehen sich jeweils auf bestimmte Monate. Eine Patientenanzahl oder Patientennamen sind darin nicht genannt. Verlangt werden jeweils, ohne nähere Aufschlüsselung, Pauschalbeträge zwischen 150.000,00 EUR und 350.000,00 EUR. Sechs der neun Rechnungen sind ua. vom Kläger als „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichnet. Beispielsweise forderte die Firma E. mit Zahlungsanforderung vom 1. Mai 2014 Taschengelder für die lx. en Kriegsopfer für den Monat Mai 2014 in Höhe von 350.000,00 EUR, ua. der Kläger zeichnete diese Rechnung als „sachlich und rechnerisch richtig“ ab. Auf diese Zahlung bezieht sich eine Email vom 1. Mai 2014 (Anlage B 63, Anlagenordner Nr. 1), in der Herr Kh. dem Kläger und Herrn R. Folgendes mitteilte:

„Wir brauchen wieder taschen geld fur mai. Sie brauchen 250 000 euro .. plus 100 000 euro neben kosten für Nx. (gemeint: Herr R. ) .. Es macht 350 000 euro .. N. bitte eine rechnung heute schreiben. Damit a. (gemeint ist der Kläger) morgen unterschreibt bevor er weg fliegt.“

Hierauf antwortete der Kläger mit Email vom 2. Mai 2014 (Anlage B 63, Anlagenordner Nr. 1):

„kein Problem – sollte bis 14h30 hier vorliegen heute. ABER: Jetzt wird´s dann wirklich langsam eng….“

Hinsichtlich weiterer die Taschengeldzahlungen betreffender Email-Kommunikation wird auf die Anlagen B 57, B 60, B 61, B 62, B 64, B 65 und B 66 (Anlagenordner Nr. 1) Bezug genommen. Unstreitig wurden die Taschengelder von der Firma E. nicht direkt an die Patienten ausbezahlt, sondern sollen an Mitglieder der lx. en Übergangsregierung (so einen Herrn Eh. ) zur Weitergabe an die Patienten ausbezahlt worden sein. Insoweit existieren Bestätigungen von Herrn Eh., in denen dieser bescheinigt, die Gelder zur Weiterleitung an die Patienten erhalten zu haben (vgl. etwa die Anlage B 55, Anlagenordner Nr. 1, oder die Anlage K 48, Anlagenordner Nr. 2).

Hinsichtlich der Rechnungen der Firma E. für Kosten für die Unterbringung von nichtstationären Patienten – insgesamt wurden insoweit rund 160.000,00 EUR ausbezahlt – wird, wie bereits erwähnt, von Ausführungen im Tatbestand unter Bezugnahme auf den Akteninhalt abgesehen.

Was Visabeschaffungen und Aufenthaltsverlängerungen für die Patienten anbelangt, stellte die Firma E. dem Klinikum S. rund 120.000,00 EUR in Rechnung. In diesem Zusammenhang seien die folgenden Rechnungen genannt:

Mit Zahlungsanforderung vom 25. März 2014 (Anlage B 72, Anlagenordner Nr. 1) stellte die Firma E. dem Klinikum S. 24.500,00 EUR in Rechnung. Darin werden verlangt „die Kosten für die Verlängerung des Aufenthaltes der lx. en Kriegsopfer hier in Deutschland (Ausländerbehörde), und zwar für den Zeitraum von September 2013 bis März 2014 (7 Monate x 70 Patienten x 50,00 EUR). Umsatzsteuer weist die Rechnung nicht aus. Auf eine Anfrage bei der Ausländerbehörde teilte diese mit, dass im Zeitraum von September 2013 bis März 2014 lediglich Gebühren für ausländerrechtliche Handlungen für die lx. en Patienten in Höhe von 6.252,50 EUR angefallen seien. Diese Rechnung zeichnete ua. der Kläger als „sachlich und rechnerisch richtig“ ab.

Mit Zahlungsanforderung vom 1. Oktober 2013 (Anlage B 73, Anlagenordner Nr. 1) stellte die Firma E. dem Klinikum S. 39.000,00 EUR in Rechnung. Darin werden verlangt „die Kosten der Visumserstellung in der Deutschen Botschaft in Tx.“, und zwar pauschal pro Visum 150,00 EUR x 260 Visa. Laut dem Text der Rechnung inkludiert sollen ua. sein eine „Einladung der lx. en Delegation“ und eine „Einladung des Personals der deutschen Botschaft in Tx.“. Diese Rechnung zeichnete der Kläger als „sachlich und rechnerisch richtig“ ab.

Hinsichtlich der weiteren die Thematik Visa betreffenden Rechnungen der Firma E. wird von Ausführungen im Tatbestand unter Bezugnahme auf den Akteninhalt abgesehen.

Ferner stellte die Firma E. dem Klinikum S. Kosten für Tickets für den öffentlichen Nahverkehr für die Patienten in Rechnung, so mit der Rechnung vom 26. Mai 2014 in Höhe von 40.425,00 EUR (Anlage B 76, Anlagenordner Nr. 1). Laut der Zahlungsanforderung handelt es sich dabei um „VVS Karten für die lx. en Kriegsopfer in S. und Kx.“ für den Zeitraum von Februar 2014 bis Juni 2014 und zwar zum einen für 100 Patienten à 75,00 EUR x 5 Monate und zum anderen für 13 Patienten à 75,00 EUR x 3 Monate. Eine VVS-Monatskarte im besagtem Zeitraum zu einem Tarif von 75,00 EUR gab es, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, nicht. Diese Rechnung zeichnete ua. der Kläger als „sachlich und rechnerisch richtig“ ab.

Außer an die Firma E. der Herrn R. wurden Regiekosten auch an zahlreiche andere Personen bzw. Firmen bezahlt. Insoweit erwähnt seien die Zahlungen an eine Firma T. GmbH:

Mit Rechnungen vom 21. Juni 2013 und vom 22. Oktober 2013 stellte die Firma T. GmbH dem Klinikum S. jeweils 59.500,00 EUR in Rechnung (Anlagen B 103 und B 104, Anlagenordner Nr. 1). Die von ihr erbrachte Leistung wurde in den beiden Rechnungen wie folgt beschrieben:

Erste Rechnung: „T. Consulting Recherche, Analyse und Handlungsempfehlung Lx. Visakodex/Grenzstellenvisum (Airport) Deutschland ohne Gewähr pauschal“.

Zweite Rechnung: „T. Consulting Recherche, Analyse und Handlungsempfehlung Lx. Visakodex/Sondervisum Deutschland ohne Gewähr pauschal“.

Beide Rechnungen zeichnete der Kläger als „sachlich und rechnerisch richtig“, beide Rechnungen wurden bezahlt. Die erste Rechnung übersandte ein Herr Dr. St. dem Kläger mit Email vom 23. Juni 2013, worauf der Kläger antwortete: „merci – und wieso T.?“ (Anlage B 105, Anlagenordner Nr. 1). Bezüglich der zweiten Rechnung teilte Herr Kh. dem Kläger mit Email vom 20. Oktober 2013 (Anlage B 106, Anlagenordner Nr. 1) mit, dass er morgen eine Rechnung von T. bekomme und bat darum, diese zu genehmigen. Nach weiterer Email-Kommunikation, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, teilte Herr Kh. dem Kläger am 20. Oktober 2013 per Email mit, dass er ihm die Rechnung weitergeleitet habe, worauf der Kläger ihm per Email antwortete: „sollen wir wirklich vorab bezahlen? Für eventuell – nix?“ (Anlage B 106, Anlagenordner Nr. 1). Herr Kh. entgegnete hierauf per Email (Anlage B 106, Anlagenordner Nr. 1): „wenn nix dann haben wir den und St. weg und sie schulden uns was fuer eine weile.. aber glaube klappt es.. du kannst die dateils für die rechnung fordern wenn nichts passiert. ich weiss nicht. mach das bitte bestaetige es.. dann sehen wir weiter.“. Am 26. Oktober 2013 schrieb der Kläger per Email an Herrn Kh. (Anlage B 107, Anlagenordner Nr. 1): „Glaube übrigens nicht, dass T. nützt…aber wir versuchen´s.“. In einer weiteren Email vom 4. November 2013 (Anlage B 108, Anlagenordner Nr. 1) schreibt der Kläger an Herrn Kh., dass er von T. und/oder St. nichts mehr gehört habe. Hintergrund der Zahlungen an die Firma T. GmbH war offenbar, dass diese über entsprechende Kontakte verfügende Firma in Berlin Lobbyarbeit – durch Gespräche mit der damaligen Staatsministerin im Auswärtigen Amt Frau Pi. – betreiben sollte, um die Visavergabe für lx. e Patienten zu erleichtern. Am 5. November 2013 fand unstreitig ein – allerdings erfolgloses – Gespräch der Firma T. mit Frau Pi. statt.

Hinsichtlich der Zahlungen von Regiekosten an Herrn Kh. bzw. dessen Firma A.G.C., an die Firma E.H. GmbH, an Herrn H., an die Firma P.C./Frau Dr. T., an Herrn A. bzw. die Firmen A.C. und A.D. wird, wie bereits erwähnt, von Ausführungen im Tatbestand unter Bezugnahme auf den Akteninhalt abgesehen.

Gleiches gilt für die weiteren das Projekt Lx. betreffenden Sachverhaltskomplexe (Abrechnung aus dem Kooperationsvertrag, Liquidität und Dr. J. ).

Ebenso wird insgesamt hinsichtlich des Projekts K. von Ausführungen im Tatbestand unter Bezugnahme auf den Akteninhalt abgesehen.

Das Rechnungsprüfungsamt der beklagten Stadt unterzog die Vorgänge im Zusammenhang mit den Projekten Lx. und K. ab Ende 2014/Anfang 2015 einer Überprüfung. Ende 2014 erlangte es Kenntnis davon, dass auf den Namen des Klinikums S. in K. ein Bankkonto eröffnet worden war, was es zum Anlass nahm, das Projekt K. im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2014 zu prüfen. Ferner erfuhr das Rechnungsprüfungsamt Anfang 2015 davon, dass der Wirtschaftsprüfer für den Jahresabschluss 2014 eine Wertberichtigung von Forderungen aus dem Projekt Lx. in Höhe von rund 9 Mio. EUR für erforderlich ansah, was es zum Anlass nahm, auch das Projekt Lx. im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2014 zu prüfen.

Mit Schreiben vom 20. März 2015 erteilte die Beklagte, in Person des damaligen Geschäftsführers des Klinikums S. Herrn Dr. Sch., dem Kläger – betreffend das Projekt Lx. – eine Abmahnung (Anlage K 4, Bl. 29 der Akte). Darin heißt es ua.:

„mit Mail vom 17.01.2013 haben Sie mir ausdrücklich eine Absprache bestätigt, dass lx. e Patienten nur „gegen großzügigst kalkulierte Vorkasse“ im Klinikum S. behandelt werden. Damit sollte sichergestellt werden, dass es keine Zahlungsausfälle gibt und „wir immer im Plus bleiben“, wie Sie es in ihrer Mail formuliert haben.

Stand 09.03.2015 bestehen laut Mitteilung der Buchhaltung offene Forderungen aus der Behandlung lx. er Patienten in Höhe von 9.263.986,18 EUR. Die Vorauszahlungen aus Lx. sind bereits seit dem 25.07.2014 „aufgezehrt“. Sie haben somit Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, indem Sie verbindliche Absprachen nicht eingehalten und dem Klinikum S. damit zumindest bezüglich der Liquidität einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt haben. Außerdem wären Sie verpflichtet gewesen, zeitnah und deutlich über die entstandene Situation zu informieren.

Ich erteile Ihnen deshalb hiermit eine Abmahnung und erwarte von Ihnen, dass Sie ab sofort Absprachen einhalten sowie Ihre Informationspflichten und damit Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen. Wenn Sie künftig diese Pflichten verletzen, werde ich weitergehende arbeitsrechtliche Maßnahme gegen Sie ergreifen, die bis zu einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses führen können.“

Mit Datum vom 3. Juli 2015 erstellte das Rechnungsprüfungsamt Teilprüfungsberichte („Vertrag mit dem Gesundheitsministerium des Staates K. “ und „Regiekosten im Rahmen des Lx. -Projekts“), in denen es diverse Mängel und Verstöße gegen Vorschriften feststellte, und die mit der Aufforderung an das Klinikum verbunden waren, weitere Erläuterungen und Unterlagen vorzulegen.

Mit Datum vom 4. November 2015 legte das Rechnungsprüfungsamt den Prüfungsbericht zum Jahresabschluss des Klinikums S. für das Jahre 2014 vor. Hinsichtlich der Projekte K. und Lx. verblieben indes viele ungeklärte Fragen.

Im Anschluss daran erhielt das Rechnungsprüfungsamt Einsicht in Ordner bzgl. des Projekts Lx., die dem Klinikum S. von der Firma E. zur Verfügung gestellt worden waren. Dies war Anlass für eine Sonderprüfung.

Die Sonderprüfung schloss mit einem Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 18. Dezember 2015. Den Inhalt dieses Berichts hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 2018 auszugsweise wiedergeben. Auf die dort wiedergegebenen Auszüge des Berichts wird ausdrücklich Bezug genommen. In dem Bericht gelangte das Rechnungsprüfungsamt zu dem Ergebnis, dass bei der I.Unit des Klinikums S. im Rahmen der Auslandsprojekte gegen eine Reihe von Vorschriften verstoßen worden sei und „Verdachtsmomente für dolose Handlungen“ gegeben seien.

Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 18. Dezember 2015 wurde von der Beklagten am 23. Dezember 2015 der Staatsanwaltschaft S. zugeleitet. Diese leitete in der Folgezeit Ermittlungsverfahren ein, so zunächst gegen Herrn R. und später auch gegen den Kläger.

Im Januar 2016 wurden Gespräche eingeleitet, ob bzw. inwieweit entstandene Schäden über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung reguliert werden können. Steuerrechtliche Fragestellungen wurden im 1. Quartal 2016 durch die Rechtsanwaltskanzlei Eb. St. in Zusammenarbeit mit der Stadtkämmerei geprüft. Ferner wurden aufgrund der Erkenntnisse aus dem Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 18. Dezember 2015 auf der Grundlage einer Beratung durch die Firma E & Y. eine Geschäftsordnung für die I.Unit aufgestellt, deren Geschäftsfelder und -politik evaluiert und ein internes Kontrollsystem – einhergehend mit einer Beschränkung der Zeichnungsbefugnisse des Klägers – etabliert. Ferner führte das Rechnungsprüfungsamt seine Untersuchungen auch nach dem Bericht vom 18. Dezember 2015 (bis zur Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei B. mit einer internen Untersuchung am 29. Juni 2016) fort.

Im März 2016 trennte sich das Klinikum S. einvernehmlich von dem für die I.Unit zuständigen Geschäftsführer Herrn Dr. Sch. . Interimsgeschäftsführer wurde Herr Schi. .

Im Anschluss an eine Besprechung mit der Firma E & Y. am 4. Mai 2016 war der Kläger (bis zu seiner Freistellung am 15. Juni 2016) arbeitsunfähig erkrankt.

Am 10. Mai 2016 durchsuchte die Steuerfahndung Büroräume des Klinikums S. und private Räumlichkeiten des Klägers und beschlagnahmte Unterlagen und Daten (vgl. den Durchsuchungsbeschluss, Anlage K 33, Anlagenordner Nr. 2). Noch an diesem Tage bat der seinerzeitige Krankenhausbürgermeister der beklagten Stadt Herr W. den Interimsgeschäftsführer Herrn Schi. darum, mit dem Kläger ein Gespräch zwecks einvernehmlicher Urlaubsnahme und anschließender Freistellung, bis die Sachverhalte aufgeklärt seien, zu führen (vgl. Anlage B 252, Bl. 1201 der Akte).

Am 13. Mai 2016 erstellte die Rechtsanwaltskanzlei M. B. für die Beklagte eine Stellungnahme zu der Frage, ob gegen den Kläger (weitere) arbeitsrechtrechtliche Schritte in Betracht gezogen werden könnten (näher dazu vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 30. Januar 2018, S. 66, Bl. 1169 der Akte).

Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 (Anlage B 1, Bl. 72 der Akte) wurde der Kläger von der Erbringung der Arbeitsleistung widerruflich freigestellt.

Am 29. Juni 2016 beauftrage die Beklagte die Rechtsanwaltskanzlei B., ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, mit einer internen Untersuchung der Vorgänge um die Projekte Lx. und K. . Im Rahmen dieser Untersuchung werteten die Rechtsanwälte Unterlagen und Daten, insbesondere umfangreichen Email-Verkehr, aus und hörten Beteiligte, mehrfach auch den Kläger, im Rahmen von Interviews an. Das letzte Interview mit dem Kläger fand am 2. November 2016 statt. Einen Überblick über die einzelnen Ermittlungsmaßnahmen hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 2018 (S. 72 f., Bl. 1175 f. der Akte) wiedergegeben. Hierauf wird an dieser Stelle Bezug genommen.

Am 9. Februar 2017 erhielt die Beklagte einen Zwischenbericht der internen Untersuchung der Rechtsanwaltskanzlei B. . Dieser Zwischenbericht wurde von der Beklagten bislang nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 (Anlage B 2, Bl. 73 ff. der Akte, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird), dem Kläger zugegangen am selben Tage, hörte die Beklagte den Kläger hinsichtlich „verschiedener festgestellter (zum Teil auch strafrechtsrelevanter) Vertragspflichtverletzungen – hilfsweise zu einem diesbezüglich bestehenden dringenden Tatverdacht“ an und gab dem Kläger Gelegenheit, hierzu bis zum 20. Februar 2017, 9:00 Uhr Stellung zu nehmen.

Mit Email vom 20. Februar 2017, 8:21 Uhr (Anlage B 3, Bl. 152 der Akte) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er aufgrund der aktuellen Umstände keine Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen abgebe.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 (Anlage B 4, Bl. 153 ff. der Akte, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird), dem Personalrat zugegangen am selben Tage, hörte die Beklagte diesen zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung (Tat- und vorsorglich Verdachtskündigung) an und beantragte dessen Zustimmung zu einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung (Tat- und vorsorglich Verdachtskündigung). Der Personalrat äußerte sich in der Folgezeit nicht.

Mit Schreiben vom 1. März 2017 (Anlage K 5, Bl. 32 der Akte), dem Kläger zugegangen am selben Tage, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit diesem außerordentlich fristlos (Tat- und Verdachtskündigung).

Mit Schreiben vom 20. März 2017 (Anlage K 9, Bl. 48 der Akte), dem Kläger zugegangen am 21. März 2017, kündigte die Beklagte dieses hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin, nach ihrer Berechnung zum 30. September 2017 (Tat- und Verdachtskündigung).

Der Kläger ist der Auffassung, seine gegen die außerordentliche fristlose Kündigung und die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten gerichteten punktuellen Kündigungsschutzanträge seien begründet. Beide Kündigungen seien unwirksam.

Die außerordentliche fristlose Kündigung sei aus mehreren Gründen unwirksam. Ihr fehle es an einem wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB. Ferner sei die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Schließlich werde gerügt, dass der Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

Ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Der Kläger habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten – insbesondere seine Vermögensbetreuungspflichten – nicht verletzt, schon gar nicht mehrfach, über einen längeren Zeitraum hinweg und in schwerwiegender Art und Weise. Der Kläger habe sich vielmehr dafür eingesetzt, seine vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der Weisungen der Geschäftsführer und im Rahmen seiner Kompetenzen ordnungsgemäß zu erfüllen; insbesondere sei er Teil der Ausführenden dessen gewesen, was ihm seitens der Geschäftsführer aufgetragen und von der beklagten Stadt erwartet worden sei. In keiner Weise habe er sich selbst bereichert oder eigennützig gehandelt. Ein Verdacht auf strafbares Verhalten liege nicht vor. Er habe seine Tätigkeit immer im Interesse des Klinikums und der Beklagten ausgeübt. Er habe sein Tun mit seinen jeweiligen Vorgesetzten jeweils abgestimmt und mit deren Wissen und Wollen gehandelt. Er habe öffentliches Vermögen schonend behandelt und, dem Wunsch und Auftrag seiner Vorgesetzten folgend, sich mit der Erfüllung seiner Aufgaben dafür eingesetzt, öffentliches Vermögen zu mehren. Die Unterdeckung sei letzten Ende ersichtlich dadurch erfolgt, dass vom Vertragspartner zugesagte Zahlungen nicht mehr erfolgt seien. Der Kläger habe im Übrigen immer wieder auf Probleme und organisatorische Mängel in der I.Unit, etwa eine unzureichende Personalausstattung und eine mangelnde Unterstützung, hingewiesen, ohne insoweit aber hinreichend Gehör zu finden. Zu den Einzelheiten des diesbezüglichen Klägervortrags wird auf seinen Schriftsatz vom 2. August 2017, S. 1 bis S. 11 (Bl. 546 ff. der Akte) und seinen Schriftsatz vom 15. Dezember 2017, S. 25 bis 28 (Bl. 999 ff. der Akte) Bezug genommen.

Was den Abschluss des Kooperationsvertrages mit der lx. en Übergangsregierung/dem lx. en Gesundheitsministerium sowie dem Delegationsbüro der lx. en Kriegsverletzten in Deutschland/S. vom 10. Juni 2013 anbelange, treffe es zwar zu, dass dem Kläger hierfür keine schriftliche Vollmacht vorgelegen habe. Allerdings sei ihm in einer Reihe von Vorgesprächen, auch und gerade im Rahmen von Sitzungen der Krankenhausleitungsrunde sowie im direkten Gespräch (mit Herrn Prof. Dr. K., Herrn Dr. Sch. und Frau G.), im Frühjahr 2013 ausdrücklich grünes Licht für alle anstehenden Verhandlungen und Gespräche gegeben worden. Herr Dr. Sch. und Frau G. hätten erheblichen Druck auf ihn ausgeübt, dafür zu sorgen, dass das Lx. -Geschäft zu Stande komme, um die avisierten Jahresergebnisse überhaupt erreichen zu können. Entsprechend dem geltenden Usus („Du machst das schon!“) habe er sich auf die Zusagen verlassen, nach eigenem Ermessen handeln zu können. Im Nachhinein könne das teilweise hektisch-chaotisch-spontane Agieren aller Beteiligten nur mit dem wirtschaftlichen Druck erklärt werden.

Zwar sei es richtig, dass die Übernahme von Regiekosten im Kooperationsvertrag nicht geregelt sei. Allerdings sei den Begleitdokumenten, zB. dem Schreiben des lx. en Kostenträgers vom 15. Mai 2013 (Anlage B 25, Anlagenordner Nr. 1 = Anlage K 34, Anlagenordner Nr. 2), eindeutig zu entnehmen, wie die Regiekosten geregelt seien. Falsch sei, dass dieses Schreiben erst nachträglich im Jahr 2015 auf Anforderung des Klägers hin erstellt und rückdatiert worden sei. Dies ergebe sich nicht, wie die Beklagte behaupte, aus der Email-Korrespondenz vom 9. Juni 2013 (Anlage B 26, Anlagenordner Nr. 1). Diese beziehe sich auf Bescheinigungen, die es im Jahr 2013 gegeben habe. Das im Schreiben vom 2. Juli 2013 (Anlage B 27, Anlagenordner Nr. 1) erwähnte „agreement“ beziehe sich auf den Gesamt- bzw. Rahmenvertrag. Auch insoweit seien nicht nachträglich Dokumente erstellt worden. Dass Vereinbarungen im Klinikum S. nicht auffindbar gewesen seien, liege im Übrigen daran, dass das Vertragsmanagement unzureichend gewesen sei, wofür nicht der Kläger ausschließlich verantwortlich gemacht werden könne. Die Regiekosten hätten keinesfalls als Schmier-, Bestechungs- oder Schwarzgelder gedient, sondern seien dem Umstand geschuldet gewesen, dass in Lx. keine stabile staatliche Struktur geherrscht habe, etwa seitens des Klinikums Visa hätten beschafft werden müssen. Das Thema Regieleistungen sei selbstverständlich auch immer wieder Gegenstand von Gesprächen mit Mitgliedern der Krankenhausleitung gewesen.

Die Nebenabrede zum Kooperationsvertrag sei ebenfalls Gegenstand von Gesprächen in der Krankenhausleitungsrunde wie auch von Email-Korrespondenz des Klägers mit der Geschäftsführung gewesen. Der Nebenabrede sei nicht widersprochen worden, sie sei zustimmend zur Kenntnis genommen und durch entsprechende Überweisungen ausgeführt worden. Die Beklagte selbst zitiere mit der Anlage B 7 (Anlagenordner Nr. 1) eine Email des Klägers vom 22. April 2013 an Herrn Prof. Dr. K. und Frau G., aus der die Höhe dessen, was „abzugeben“ sei, eindeutig hervorgehe. Die Nebenabrede sei also den Vorgesetzten des Klägers von Beginn an bekannt gewesen. Unzutreffend sei, dass dem Kläger nicht klar gewesen sei, wie viel die Beteiligten der später getroffenen Nebenabrede auf welcher Kalkulationsgrundlage hätten erhalten sollen. Auf der Grundlage der Nebenabrede habe der Kläger den Auftrag und die Pflicht gehabt, die Eingehung und die Abwicklung des Geschäfts durchzuführen. Soweit die Beklagte erkläre, dass der Kläger zum Abschluss einer Nebenabrede nicht bevollmächtigt gewesen sei, gehe aus den Protokollen der Krankenhausleitungsrunde, dem Outlook-Kalender des Klägers und diversem Email-Verkehr, darunter der Anlage B 7 (Anlagenordner Nr. 1), deutlich hervor, dass diese durch den Kläger allenfalls angebahnt und kommuniziert, nicht aber final getroffen worden sei. Der Kläger habe in der Krankenhausleitungsrunde die Details in ihrem jeweiligen Verhandlungsstand vorgestellt. Da es keine Einwände gegen die von ihm kommunizierten Punkte gegeben habe, habe er davon ausgehen dürfen, so agieren zu können. Eindeutig falsch sei es, wenn die Beklagte behaupte, es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger die Nebenabrede seinen Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht habe. Dass die Vorgesetzten volle Kenntnis gehabt hätten und die Anbahnung und Durchführung der Geschäfte gebilligt und erwartet hätten, ergebe sich ferner aus den als Anlagen K 34 ff. (Anlagenordner Nr. 2) vorgelegten Dokumenten. Dies betreffe auch die Handhabung der Regiekosten. Hinsichtlich der Einzelheiten des diesbzgl. Klägervortrages wird auf den Schriftsatz vom 2. August 2017, S. 22 bis 25 (Bl. 567 ff. der Akte) Bezug genommen. Falsch sei die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe nicht die Absicht verfolgt, die Nebenabrede transparent zu machen. Er habe gegenüber seinen Vorgesetzten und der Krankenhausleitungsrunde nichts verschwiegen. Was in den Protokollen der Krankenhausleitungsrunde tatsächlich angegeben sei und was nicht, habe im Übrigen nicht in der Hand des Klägers gelegen.

Hinsichtlich der an die Firma L.C.L. ausgezahlten 832.996,00 EUR sei es richtig, dass es sich dabei um die Herrn Kh. in der Nebenabrede zugesagte 10%ige Vermittlungsprovision handle. Der Kläger habe insoweit lediglich die mit der Leitung des Klinikums abgesprochene und von dieser genehmigten Nebenabrede umgesetzt. Auch seitens des klinikinternen Kontrollsystems habe es keine Einwände gegeben, so dass der Kläger darauf vertrauen habe dürfen, dass die Vorgehensweise zutreffend sei. Bestritten werde, dass der Kläger insoweit versucht habe, irgendetwas zu verschleiern.

Soweit der Kläger die Rechnung der Firma E. vom 24. Juni 2013 über 396.664,90 EUR als „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichnet habe, obgleich darin keine Umsatzsteuer enthalten gewesen sei, habe dies auf einem – nicht kündigungsrelevanten Versehen – beruht. Wäre der Kläger von der zuständigen Finanzabteilung darauf aufmerksam gemacht worden, hätte er eine Korrektur veranlassen und dies künftig beachten können. Soweit die Beklagte die Email des Klägers vom 2. September 2013 (Anlage B 43, Anlagenordner Nr. 1) heranziehe, wo der Kläger ausgeführt habe, dass aus seiner Sicht „alles richtig“ sei, habe sich dies nicht auf die Verwendungszwecke (wie etwa die Kosten für die Einladung des Botschaftspersonals) bezogen, sondern ausschließlich auf die Beträge als solche. Die diesbezügliche Interpretation der Beklagten sei unzutreffend. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die Dienstleister mit den an sie gezahlten Geldern im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen verfahren. Vereinbarungen für eine anderweitige Verwendung der Gelder mit Herrn R. habe es nicht gegeben. Soweit die Beklagte behaupte, die 396.664,90 EUR seien nicht für Betreuungsleistungen, sondern als Vermittlungsprovision geflossen, habe der Kläger, als er die Rechnung als „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichnet habe, davon ausgehen dürfen, dass die Gelder zur Betreuung der Patienten verwendet würden. Falsch sei es daher, wenn die Beklagte behaupte, der Kläger sei maßgeblich an mehreren Zahlungen beteiligt gewesen, bei denen ein starker Verdacht bestehe, dass diese als Vorteilsgewährung bzw. Bestechung einen strafrechtsrelevanten Hintergrund hätten. Keinesfalls habe der Kläger gewusst, dass Gelder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet würden. Hinsichtlich der die Vermittlungsprovision für Herrn R. betreffenden Rechnung vom 15. Januar 2014 sei noch einmal festzuhalten, dass die Nebenabrede, auf der diese basiere, mit Wissen und Wollen der Vorgesetzten abgeschlossen worden sei.

Falsch sei, dass die Taschengeldauszahlungen in mehrfacher Hinsicht fragwürdig seien, wie es die Beklagte behaupte. Diese seien vertragsgemäß und zutreffend, wie sich aus dem Schreiben des Kostenträgers vom 15. Mai 2013 (Anlage B 25, Anlagenordner Nr. 1 = Anlage K 34, Anlagenordner Nr. 2), der Anlage B 7 (Anlagenordner Nr. 1) und der Anlage K 48 (Anlagenordner Nr. 2) ergebe. Der Umstand, dass die Taschengelder über die E. und die lx. e Übergangsregierung (Herrn Eh. ) an die Patienten weitergeleitet worden seien, sei deswegen erfolgt, weil sich das Klinikum geweigert habe, die Auszahlungen selbst durchzuführen. Falsch sei auch, dass die Taschengelder sehr hoch ausgefallen seien, bei der Höhe habe es sich um einen Mittelwert im Vergleich der von anderen arabischen Kostenträgern gezahlten Taschengelder gehandelt. Soweit die Beklagte bezweifle, dass die Taschengelder an die Patienten weitergeleitet worden seien, werde auf die Auszahlungsbelege, auf die Patientenlisten und den polizeibekannt gewordenen Umstand hingewiesen, dass es bei Verzögerungen der Auszahlung zu erheblicher Unruhe unter den Patienten gekommen sei. Die gewählte Vorgehensweise sei vom Controlling und der Finanzabteilung im Übrigen ohne Einwände gebilligt worden.

Was den Komplex Visabeschaffungen und Aufenthaltsverlängerungen durch die Firma E. anbelange, sei aufgrund der politischen Lage in Lx. nach Information und mit Billigung der Geschäftsführung vereinbart worden, dass die Visa über die deutsche Botschaft in Tx. einzuholen seien. Im Übrigen habe das Rechnungsprüfungsamt eingeräumt, dass es selbstverständlich sei, für eine Dienstleistung, die im Auftrag des Klinikums erbracht werde, einen Zuschlag zu berechnen.

Was die Tickets für die Patienten für den öffentlichen Nahverkehr betreffe, behaupte die Beklagte zu Unrecht, dass es keine Auflistung oder Nachweise über die an die Patienten und deren Begleitpersonen ausgegebenen Tickets gebe. Dies sei unzutreffend, solche lägen Herrn R. vor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Kläger durch die Zahlungen an Herrn R. bzw. dessen Firma E. seine Vermögensbetreuungspflicht nicht verletzt.

Soweit eine Vielzahl verschiedener Vermittler, Berater und Dienstleister beauftragt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass ohne diese die Verträge nicht zu Stande gekommen und deren Abwicklung nicht möglich gewesen sei. Falsch sei es, wenn die Beklagte behaupte, dass an diese – oft im Voraus – Zahlungen in Millionenhöhe geflossen seien, teilweise ohne vertragliche Grundlage oder Leistungsnachweise, teilweise sogar in strafrechtsrelevanter Weise. Unzutreffend sei auch, dass während des Projekts zu keinem Zeitpunkt eine sachgerechte Abrechnung der Regiekosten möglich gewesen sei, abgesehen davon, dass es in der Verantwortung der Finanzbuchhaltung gelegen hätte, hier Transparenz zu schaffen.

Hinsichtlich der Rechnungen der Firma T. GmbH sei auszuführen, dass die Aufgabe dieser Firma darin bestanden habe, kurz vor bzw. kurz nach der Bundestagswahl 2013 mit der damaligen Staatsministerin im Auswärtigen Amt Frau Pi. über Möglichkeiten zu sprechen, die Visavergabe für lx. e Patienten zu erleichtern. Der Druck, das Lx. -Geschäft voranzutreiben, sei extrem hoch gewesen. Gleichzeitig sei es aufgrund der politischen Situation in Lx. fast unmöglich gewesen, dass lx. e Patienten in größerer Anzahl Visa zur Behandlung in Deutschland erhielten. Nach Erinnerung des Klägers hätten dazu mehrere Gespräche von T. im Auswärtigen Amt stattgefunden, so sei ihm dies zumindest von T. mitgeteilt worden.

Von der Wiedergabe des streitigen Klägervortrags zu den übrigen Sachverhaltskomplexen des Projekts Lx. und insgesamt des Projekts K. sowie insgesamt zu den nachgeschobenen Kündigungssachverhalten wird, wie bereits erwähnt, unter Bezugnahme auf den Akteninhalt abgesehen.

Das Recht zum Ausspruch einer Kündigung sei im Übrigen aufgrund der erteilten Abmahnung vom 20. März 2015 verbraucht. Die von der Beklagten erhobenen Kündigungsvorwürfe basierten, zumindest bzgl. des Projekts Lx., auf den in der Abmahnung angesprochenen Gesichtspunkten. Da die Beklagte ihre Vorwürfe zu einem Gesamtvorwurf verknüpft habe (Lx. -Projekt und K. -Projekt) werde die Kündigung insgesamt von der Abmahnung erfasst mit der Folge, dass das Kündigungsrecht insgesamt verbraucht sei.

Bestritten werde, dass der Kläger vor Ausspruch der Kündigung zu den Kündigungsgründen ordnungsgemäß angehört worden sei. Der Kläger habe keine sachgerechte Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben können. Zwar habe die Beklagte ihm auf seine Bitte vorab Einblick in sein dienstliches Smartphone gewährt. Entscheidende Kommunikationsplattformen, die er zum Nachvollziehen bzw. zur Widerlegung der Vorwürfe benötigt habe, seien aber nicht einsehbar gewesen. Die Beklagte habe ihm dadurch verunmöglicht, in sachlicher Weise Stellung nehmen zu können. Wichtige Dokumente fehlten dem Kläger (SMS, WhatsApp-Nachrichten, Outlook-Kalender).

Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten. Die kündigungsrelevanten Sachverhalte seien den kündigungsberechtigten Personen bereits seit langem ausreichend bekannt gewesen. Insbesondere aber sei die Beklagte ihrer Pflicht, diese in der gebotenen Eile aufzuklären, nicht nachgekommen, wenn man davon ausgehe, sie sei zu Nachermittlungen berechtigt gewesen. Der Fristbeginn dürfe durch Aufklärungsmaßnahmen nicht länger als unbedingt nötig hinausgeschoben werden. Es könne nicht hingenommen werden, dass ein Arbeitgeber über 2 ½ Jahre für Ermittlungen aufwende und diese immer weiter ausdehne, bis er irgendwann meine, eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen zu dürfen. Eine solche könne nicht zu einem beliebigen, willkürlichen Zeitpunkt ausgesprochen werden. Der Zwischenbericht der internen Untersuchung der Rechtsanwaltskanzlei B. vom 9. Februar 2017, der im Übrigen nicht vorliege, rechtfertige nicht den späten Zeitpunkt der außerordentlichen fristlosen Kündigung. Andernfalls habe es der Arbeitgeber in der Hand, die Kündigung zu einem verspäteten Zeitpunkt auszusprechen und eine Verfristung „zu retten“, indem er trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände weitere Ermittlungen in Auftrag gebe und deren Ergebnis abwarte. Nach eigenem Vortrag der Beklagten habe diese seit Ende des Jahres 2015 (Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 18. Dezember 2015) von den dem Kläger zur Last gelegten Vorgängen Kenntnis gehabt. Diese Kenntnis habe nicht von einem unzuverlässigen Dritten gestammt, sondern vom eigenen Rechnungsprüfungsamt, das vor seinem Bericht gründliche Recherchen angestellt habe. Die Beklagte könne die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht dadurch hinausschieben, dass sie sich trotz Vorliegens eines Kontrollberichts entschließe, ein externes anwaltliches Gutachten einzuholen. Bestritten werde, dass der Kläger im Zuge der Ermittlungen des Rechnungsprüfungsamtes unzureichend kooperiert habe. Er habe angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt, Fragen umfassend und wahrheitsgemäß beantwortet und einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit hierfür aufgewendet. Aller spätestens aber habe die Beklagte nach dem letzten Interview mit dem Kläger durch die Kanzlei B. am 2. November 2016 die Kündigung aussprechen müssen.

Schließlich werde gerügt, dass der Personalrat nicht ordnungsgemäß vor Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung beteiligt worden. Die Anhörung des Personalrats sei nicht vollständig, stimme mit dem Vortrag der Beklagten nicht überein und sei daher unzutreffend. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei daher mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats unwirksam.

Die hilfsweise ordentliche Kündigung sei ebenfalls in mehrfacher Hinsicht unwirksam. Ihr fehle es – aus den bzgl. der außerordentlichen fristlosen Kündigung angeführten Gründen – an einem Kündigungsgrund iSd. § 1 KSchG. Ferner liege aus den bzgl. der außerordentlichen fristlosen Kündigung angeführten Gründen keine ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung vor.

Die beiden allgemeinen Feststellungsanträge seien zu erheben, weil damit zu rechnen sei, dass die Beklagte weitere Kündigungen ausspreche.

Schließlich sei auch der Weiterbeschäftigungsantrag begründet. Aus der Unwirksamkeit der Kündigungen folge die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger wie bisher weiter zu beschäftigen.

Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 01.03.2017 nicht beendet wurde;

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 01.03.2017 hinaus unverändert fortbesteht; festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung der Beklagten vom 20.03.2017 nicht aufgelöst wurde; festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch über den 30.09.2017 hinaus unverändert fortbesteht; für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits mit einer Tätigkeit als Leiter der I.Unit hilfsweise mit entsprechender Funktion bei im Übrigen unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Anträge des Klägers könnten keinen Erfolg haben. Dies folge daraus, dass bereits die außerordentliche fristlose Kündigung wirksam sei.

Die außerordentliche fristlose Kündigung sei aus wichtigem Grunde iSd. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Der Personalrat sei ordnungsgemäß zu dieser angehört worden.

Der wichtige Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB folge daraus, dass der Kläger mehrfach und über einen längeren Zeitraum in den Jahren 2013 und 2014 gravierende, teilweise strafrechtsrelevante arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Projekt Lx. und dem Projekt K. begangen habe. Insbesondere habe er gegen seine Vermögensbetreuungspflichten verstoßen, wobei besonders schwer ins Gewicht falle, dass es sich um öffentliche Mittel handle. Der Kläger habe seine Pflichten über eine geraume Zeit hinweg derart massiv und beharrlich verletzt, dass der Beklagte jegliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei. Die Darstellung des Klägers, er habe stets zum Wohle des Klinikums gehandelt, die Verantwortung für jedwede Risiken und Defizite sei bei anderen Personen zu suchen und sein Handeln sei immer von entsprechenden Empfehlungen bzw. Genehmigungen gedeckt gewesen, überrasche wenig. Der Hang des Klägers zur unvollständigen, bewusst irreführenden, tendenziösen oder schlicht falschen Schilderung der Sachlage präge in erheblichem Ausmaß seine Tätigkeit als Leiter der I.Unit. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass der Kläger zwar seine Vorgesetzten und die Beklagte immer wieder über die hier in Rede stehenden Projekte informiert habe, dabei aber – in jeglicher Hinsicht – ganz bewusst selektiv vorgegangen sei. Die wesentlichen, zugleich meist kritischen Punkte habe er gerne „unter den Tisch fallen“ lassen oder sei so über diese hinweggegangen, dass der Eindruck entstanden sei, es gäbe keinen Grund zur Sorge. Dies sei letztlich so weit gegangen, dass der Kläger Informationen nach seinem Belieben „verdreht“ oder falsch weitergegeben habe (näher dazu vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 19. April 2017, S. 6 f., Bl. 66 f. der Akte). Zur Erwiderung der Beklagten auf den Vortrag des Klägers, dass er immer wieder auf Probleme und Mängel in der Organisation der I.Unit, etwa eine unzureichende Personalausstattung und eine mangelnde Unterstützung hingewiesen habe, ohne aber insoweit hinreichend Gehör zu finden, wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 6. Oktober 2017, S. 90 bis 98 (Bl. 839 ff. der Akte) Bezug genommen.

Der Kläger habe ohne Vollmacht den Kooperationsvertrag mit der lx. en Übergangsregierung/dem lx. en Gesundheitsministerium sowie dem Delegationsbüro der lx. en Kriegsverletzten in Deutschland/S. vom 10. Juni 2013 geschlossen. Soweit der Kläger behaupte, ihm sei in Vorgesprächen, ua. in der Krankenhausleitungsrunde, grünes Licht für alle anstehenden Verhandlungen und Gespräche gegeben worden, ließen sich, abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers vage bleibe, den Protokollen der Krankenhausleitungsrunde (Anlagen B 191 bis B 198, Anlagenordner Nr. 3) keine Hinweise auf derartige Gespräche entnehmen. Soweit es einen Druck gegeben habe sollte, das Lx. -Geschäft zu Stande zu bringen, wofür der Kläger im Übrigen keine Belege liefere, rechtfertigte ein solcher nicht die vom Kläger begangenen Pflichtverstöße. Auch die internen Untersuchungen hätten keinerlei Hinweise für einen „Freifahrtschein“ für den Kläger ergeben. Der Kooperationsvertrag sei in weiten Teilen nicht stimmig, wesentliche Regelungen fehlten, so zu den Vermittlungsprovisionen, den Behandlungskosten und den Regiekosten, wodurch sich in der Durchführung erhebliche Probleme für das Klinikum S. ergeben hätten. Das auf Regiekosten bezugnehmende Schreiben von Herrn E. vom 15. Mai 2013 (Anlage B 25, Anlagenordner Nr. 1 = Anlage K 34, Anlagenordner Nr. 2) sei nachweislich erst nachträglich im Jahr 2015 auf Anforderung des Klägers hin erstellt und rückdatiert worden. Dies belege die Email-Korrespondenz vom 9. Juni 2015 (Anlage B 26, Anlagenordner Nr. 1) eindeutig. Entgegen der Behauptung des Klägers habe es diese Bescheinigung im Jahr 2013 noch nicht gegeben. Auch das Schreiben vom 2. Juli 2013, das auf ein nicht vorliegendes „agreement“ Bezug nehme, sei keine vertragliche Grundlage bzgl. der Regiekosten. Es möge sein, dass mit „agreement“ der Gesamt-/Rahmenvertrag gemeint sei, dies ändere aber nichts daran, dass es keine vertragliche Grundlage bzgl. der Regiekosten gebe. Diese seien im Kooperationsvertrag gerade nicht geregelt.

Ferner habe der Kläger, ohne jede Vollmacht, eine Nebenabrede bzgl. Vermittlungsprovisionen mit den Herren E., Kh. und R. geschlossen. Seine ausdrückliche Anordnung der Nichtaufnahme derselben in den Kooperationsvertrag spreche dafür, dass ihm dies bewusst gewesen sei. Dass der Vertragsinhalt nicht relevant gewesen sei bzw. haben sein sollen, belege die als Anlage B 9 (Anlagenordner Nr. 1) vorgelegte Email-Kommunikation. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger die von ihm geschlossene Nebenabrede seinen Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht habe. Bestritten werde, dass die Nebenabrede Gegenstand der Krankenhausleitungsrunde und von diversem Email-Verkehr mit den Vorgesetzten des Klägers gewesen sei. Dies sei schlicht unzutreffend. Die Email vom 22. April 2013 (Anlage B 7, Anlagenordner Nr. 1) könne nicht als Legitimation der millionenschweren, schriftlich nicht fixierten Nebenabrede herangezogen werden. Darin sei lediglich eine sehr allgemeine Angabe enthalten, die überdies noch nicht einmal ausgehandelt gewesen sei. Weder sei darin angegeben, an wen Zahlungen erfolgen sollten noch in welcher Höhe. Aus ihr könne nicht abgeleitet werden, dass die getroffene Nebenabrede den Vorgesetzten bekannt gewesen sei, geschweige denn die vom Kläger konstruierte verdeckte Auszahlung von Vermittlungsprovisionen. Dem Kläger sei zum Zeitpunkt dieser Email selbst noch nicht klar gewesen, wieviel die Beteiligten auf welcher Grundlage erhalten sollten, wie die als Anlage B 8 (Anlagenordner Nr. 1) vorgelegte Email-Korrespondenz zeige. Den Protokollen der Krankenhausleitungsrunde der Jahre 2013 bis 2015 sei nichts bzgl. der Nebenabrede zu entnehmen (Anlagen B 191 bis B 208, Anlagenordner Nr. 3). Auch aus den Anlagen K 34 ff. (Anlagenordner Nr. 2) lasse sich nicht entnehmen, dass die Vorgesetzten des Klägers von der Nebenabrede Kenntnis gehabt hätten (näher dazu vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 6. Oktober 2017, S. 30 ff., Bl. 779 ff. der Akte). Nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt, dass die Nebenabrede möglichweise als nichtig anzusehen sei, seien dadurch für das Klinikum S. erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken begründet worden.

Die in der Nebenabrede vereinbarten Vermittlungsprovisionen seien teils verdeckt, deklariert als Zahlungen für andere Leistungen oder über Drittfirmen bezahlt worden. So sei die vom Kläger freigegebene Zahlung an die Firma E. auf die Rechnung vom 24. Juni 2013 in Höhe von 396.664,90 EUR nicht wie in dieser angegeben für die „Betreuungsleistung der 131 lx. en Kriegsopfer“ erfolgt, sondern in Wirklichkeit als Vermittlungsprovision iHv. 5 % an Herrn R., von der ein Großteil an vier lx. e Personen der lx. en Delegation und der lx. en Botschaft und an Botschaftspersonal in Tx. weitergeleitet worden sei. Die Einlassung des Klägers, seine Email vom 2. September 2013 (Anlage B 43, Anlagenordner Nr. 1), wonach aus seiner Sicht „alles richtig“ sei, habe sich ausschließlich auf die Beträge als solche, nicht aber auf die Verwendungszwecke bezogen, sei eine völlig abwegige und unglaubwürdige Schutzbehauptung. Es habe klare Anhaltspunkte für den Kläger gegeben, dass die Gelder für rechtswidrige Zwecke verwendet würden. Der Kläger lenke ab, wenn er sich insoweit – unzutreffend – mit dem Thema der fehlenden Umsatzsteuer auseinandersetze. Eine Antwort, wie der Kläger diese Rechnung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft haben wolle, bleibe er schuldig. Zum Zeitpunkt der Rechnung für „Betreuungsleistungen“ hätten sich im Übrigen noch gar keine lx. en Patienten in S. befunden, die erste „Tranche“ sei erst im Juli 2013 dort angekommen. Der Kläger sei – über die relevanten Umstände informiert – maßgeblich an mehreren Zahlungen beteiligt gewesen, bei denen ein starker Verdacht bestehe, dass diese als Vorteilsgewährung bzw. Bestechung einen strafrechtsrelevanten Hintergrund hätten, so nicht nur an der Zahlung auf die Rechnung vom 24. Juni 2013 (ua. Zahlungen für die lx. e Delegation und die lx. e Botschaft und für Botschaftspersonal in Tx.) sondern auch an der Zahlung auf die Rechnung vom 1. Oktober 2013 (ua. Zahlung für die Einladung der lx. en Delegation und die Einladung des Personals der deutschen Botschaft in Tx.).

Ebenso verschleiert sei die Zahlung der Vermittlungsprovision iHv. 832.996,00 EUR an Herrn Kh. über die völlig unbekannte, in Txy. ansässige Firma L.C.L. erfolgt, bzgl. der der Kläger im Verlaufe des Verfahrens eingeräumt habe, dass es sich – anders noch als in den vorgerichtlichen Interviews mit ihm angegeben – um die in der Nebenabrede vereinbarte Vermittlungsprovision handle. Hinsichtlich der Rechnung habe der Kläger Herrn Kh. Tipps gegeben, wie diese „psychologisch geschickter“ gestaltet werden könne. Unzutreffend sei, dass mit dieser Zahlung nur die mit der Leitung des Klinikums angesprochene und genehmigte Nebenabrede umgesetzt worden. Wie dargelegt sei diese gerade nicht bekannt gewesen, geschweige denn die Abwicklung derselben über eine Scheinrechnung. Soweit der Kläger vortrage, vom klinikinternen Kontrollsystem seien keine Einwände erhoben worden, sei darauf hinzuweisen, dass gerade Bedenken erhoben worden seien, worauf der Kläger per Email ausdrücklich eine sofortige Zahlung angewiesen habe (Anlage B 92, Anlagenordner Nr. 1). Nachträglich habe noch ein Kooperationsvertrag mit der Firma L.C.L. geschlossen werden sollen, um den Zweck der Zahlung nicht offenlegen zu müssen, wie eine weitere Email belege (Anlage B 93, Anlagenordner Nr. 1).

Der Kläger habe Zahlungen an Herrn R. bzw. dessen Firma E. veranlasst, über die dieser selbst verfügt habe und in der Folge Zahlungen an Dritte geleistet habe. Dies könne als das Anlegen einer „Schwarzen Kasse“ gewertet werden. Hierbei würden Gelder dem Zugriffsbereich des Vermögensinhabers entzogen, um davon etwa Schmiergelder zu bezahlen. Der Kläger habe keinen direkten Einfluss mehr auf die Weitergabe der Gelder gehabt, die so wohl auch nicht geschehen sei. Dem Klinikum S. seien Gelder entzogen worden, ohne dass hierfür bereits eine Gegenleistung erbracht worden sei. Bereits dies stelle eine erhebliche Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht dar.

Es seien eine Vielzahl verschiedener Vermittler, Berater und Dienstleister beauftragt worden, Regieleistungen zu erbringen. In diesem Zuge seien – oft im Voraus – Zahlungen in Millionenhöhe geflossen, teilweise ohne vertragliche Grundlage oder Leistungsnachweise, teilweise sogar in strafrechtlich relevanter Weise, von denen zum Teil überdies unklar sei, wer sie am Ende erhalten habe. Es stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers dar, wenn ohne vorhandene vertragliche Grundlagen Regiekosten in erheblicher Höhe ausbezahlt worden seien. Aufgrund der fehlenden Dokumentation der wesentlichen Vereinbarungen und Aufträge seien die Abrechnungen der Dienstleister nicht nachvollziehbar, nicht nachprüfbar und teilweise nicht klar voneinander abgrenzbar. Soweit der Kläger ein unzureichendes Vertragsmanagement behaupte, habe allein er dies zu verantworten. Eine geeignete, aktualisierte Liste der anwesenden und behandelten Patienten sei nicht geführt worden, anhand derer der tatsächliche Bedarf betreffend die Regieleistungen hätten abgeglichen werden können. Eine sachgerechte Abrechnung der Regiekosten sei zu keinem Zeitpunkt gewährleistet gewesen.

Die Taschengeldauszahlungen seien in mehrfacher Hinsicht fragwürdig. Eine vertragliche Grundlage für deren Auszahlung sei nicht ersichtlich. Unterlagen, die belegten, dass eine Vereinbarung zwischen dem Klinikum und den lx. en Vertragspartnern zur Leistung von Taschengeldern existiere, gebe es nicht. Aus dem Kooperationsvertrag lasse sich eine Berechtigung oder gar Verpflichtung zur Auszahlung von Taschengeldern nicht entnehmen. Selbiges gelte für das rückdatierte, nachträglich erstellte Schreiben vom 15. Mai 2013 und das Schreiben vom 2. Juli 2013. In der Anlage B 7 (Anlagenordner Nr. 1) sei von Taschengeldern nicht die Rede. Die Taschengelder seien in den Kostenschätzungen nicht enthalten gewesen. Ausweislich einer Email vom 13. Januar 2014 (Anlage B 61, Anlagenordner Nr. 1) sei der Kläger selbst davon ausgegangen, dass diese von Lx. gesondert bezahlt werden müssten. Ferner sei nicht ersichtlich, wie sich die monatlichen Taschengeldpauschalbeträge berechneten. Nicht ersichtlich sei die Patientenanzahl, deren Namen und die Höhe des Satzes pro Patient. Direkte Nachweise über eine tatsächliche Auszahlung der Taschengelder an die Patienten lägen nicht vor. Es gebe lediglich Empfangsbestätigungen aus denen hervorgehe, dass Mitglieder der lx. en Übergangsregierung (Herr Eh. ) diese zur Weitergabe an die Patienten empfangen haben sollen, nichts anderes sei die vom Kläger vorgelegte Anlage K 48 (Anlagenordner Nr. 2). Teilweise seien dabei Beträge quittiert worden, noch bevor sie schriftlich angefordert worden seien. Auffallend sei weiter, dass es sich bei sämtlichen Beträgen um glatte Beträge handle, obwohl die Patientenanzahl variiert habe. Fraglich sei auch, warum die Taschengelder zunächst von Lx. an das Klinikum S. überwiesen worden sein sollen, um sie dann an die Firma E. und von dort wieder an Lx. zur Weiterleitung an die Patienten zu bezahlen. Nicht nachvollziehbar und unzutreffend sei das Argument des Klägers, dies sei eine Folge davon gewesen, dass das Klinikum S. selbst keine Auszahlung habe vornehmen wollen. Auffällig sei auch, dass die Taschengelder sehr hoch ausgefallen seien, so seien es bspw. im August 2013 für 99 Patienten 250.000,00 EUR gewesen, pro Patient also über 2.500,00 EUR, obgleich Essen, Unterkunft und Transport zusätzlich übernommen worden seien. Die Email-Kommunikation lasse im Übrigen Zweifel aufkommen, ob die als Taschengelder ausbezahlten Beträge überhaupt für die Patienten bestimmt gewesen seien (vgl. dazu die Anlage B 62 bis B 65, Anlagenordner Nr. 1). Das Vorbringen des Klägers hierzu sei nicht geeignet, dies zu belegen. Auch sei es nicht vertretbar, insoweit Zahlungen in Millionenhöhe vorzunehmen, ohne vorher sicherzustellen, dass eine korrekte Weitergabe erfolge und hinreichend dokumentiert werde.

Was die Rechnungen der Firma E. für Visabeschaffungen und Aufenthaltsverlängerungen anbelange, seien bzgl. der Aufenthaltsverlängerungen gerade einmal ca. 25 % der Rechnungssumme tatsächlich an Gebühren bei der Ausländerbehörde angefallen. Gleichwohl habe der Kläger die Rechnung als „sachlich und rechnerisch richtig“ abgezeichnet. Hinsichtlich der – bereits erwähnten – Rechnung vom 1. Oktober 2013 für Visa seien darin Posten wie die „Einladung der lx. en Delegation“ und die „Einladung des Personals der deutschen Botschaft in Tx.“ enthalten.Gleichwohl habe der Kläger die Rechnung als „sachlich und rechnerisch richtig“ abgezeichnet. Die Ausführungen des Klägers zur politischen Situation in Lx. machten diesen Komplex nicht verständlich, geschweige denn rechtfertigten sie das Fehlverhalten des Klägers. Es bleibe unklar, was zwischen dem Kläger und Herrn R. diesbezüglich vereinbart gewesen sein soll und welche Vergütung er dafür habe erhalten sollen. Wurden von diesen Betreuungsleistungen gesondert abgerechnet, müsse davon ausgegangen werden, dass bzgl. der Visa/Aufenthaltsverlängerungen nur die tatsächlich entstandenen Einzelkosten hätten in Rechnung gestellt werden können, dh. etwa bzgl. der Aufenthaltsverlängerungen nur 6.252,50 EUR statt 24.500,00 EUR. Unklar sei außerdem, auf welche Patienten sich die Kosten beziehen sollten.

Was die Rechnung der Firma E. für VVS-Karten anbelange, seien 75,00 EUR pro Monatskarte verlangt worden, obgleich dieser Tarif nicht existiert habe. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass die Ticketpreise in S. und in Kx. identisch seien. Auflistungen/Nachweise für welche Patienten Tickets welcher Art beschafft worden seien, lägen nicht vor. Dennoch habe der Kläger die Rechnung als „sachlich und rechnerisch richtig“ abgezeichnet. Wenn der Kläger vortrage, Herrn R. lägen Auflistungen/Nachweise vor, frage sich, weshalb diese dem Klinikum S. nicht vorlägen.

Hinsichtlich der Firma T. GmbH habe der Kläger Rechnungen über insgesamt 119.000,00 EUR im Bewusstsein, dass diese für „eventuell nix“ geleistet werden, als „sachlich und richtig“ gezeichnet. Zwar habe es insoweit am 5. November 2013 ein Gespräch von T. mit Frau Pi. im Auswärtigen Amt gegeben, in welchem diese ihr Unverständnis über das Drängen des Klinikums S. über einen rechtlich nicht abgesicherten Sonderweg zum Ausdruck gebracht habe. Der Beklagten erscheine eine Rechnung über 119.000,00 EUR für ein einziges Gespräch nicht gerechtfertigt. Der Kläger trage insoweit völlig unsubstantiiert vor, konkrete Angaben zur Beauftragung und zum Tätigkeitsumfang bleibe er schuldig.

Von der Wiedergabe des streitigen Beklagtenvortrags zu den übrigen Sachverhaltskomplexen des Projekts Lx. und insgesamt des Projekts K. sowie insgesamt zu den nachgeschobenen Kündigungssachverhalten wird, wie bereits erwähnt, unter Bezugnahme auf den Akteninhalt abgesehen.

Soweit der Kläger annehme, das Recht zum Ausspruch einer Kündigung sei durch die Abmahnung vom 20. März 2015 verbraucht, irre er. Diese sei nicht einschlägig. Unter keinem denkbaren Blickwinkel könne diese so ausgelegt werden, dass sie sich erschöpfend auf den gesamten Projektkomplex Lx. beziehe und damit auf die nun durch die interne Untersuchung festgestellten Pflichtverstöße. Die Abmahnung habe explizit und ausschließlich eine ganz bestimmte Zusage des Klägers gegenüber dem damaligen Geschäftsführer Herrn Dr. Sch. betroffen, abgesehen davon, dass dieser sich selbst schwerwiegende Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den beiden Projekten vorwerfen lassen müsse. Der abgemahnte Sachverhalt sei von den Kündigungssachverhalten klar abgrenzbar und zu unterscheiden. Es sei völlig abwegig einen Verbrauch des Kündigungsrechts betreffend die durch die interne Untersuchung festgestellten Pflichtverletzungen bzgl. des Projekts Lx. annehmen zu wollen. Bezüglich des Projekts K. könne die Abmahnung erst recht keine Relevanz entfalten.

Die Anhörung des Klägers vor Ausspruch der Kündigung – zur hilfsweisen Verdachtskündigung – sei ordnungsgemäß erfolgt. Es verwundere, wenn der Kläger nunmehr behaupte, er habe keine sachgerechte Stellungnahme abgeben können, weil bei seinem dienstlichen Smartphone entscheidende Kommunikationsplattformen nicht einsehbar gewesen seien. Am 18. September 2017 habe er in seinen Outlook-Kalender, sein Email-Postfach und sein Smartphone Einblick nehmen können. Zwar habe er darauf hingewiesen, dass er mangels Passwortes nicht auf seine WhatsApp-Nachrichten zugreifen könne. Die Frage, ob er das Handy deswegen nochmals sichten müsse, habe er aber verneint. Vom weiteren Angebot der Beklagten, die den Vorwürfen zu Grunde liegenden Unterlagen zu sichten, habe der Kläger keinen Gebrauch machen wollen.

Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Die Behauptung des Klägers die kündigungsrelevanten Sachverhalte seien den kündigungsberechtigten Personen bereits seit langem ausreichend bekannt gewesen, sei haltlos. Maßgeblich für die Zweiwochenfrist sei der Erhalt des Zwischenberichts der internen Untersuchung der Rechtsanwaltskanzlei B. am 9. Februar 2017. Weshalb der Kläger davon ausgehe, eine weitere Aufklärung bzw. Ermittlung sei überhaupt nicht notwendig gewesen, erschließe sich nicht. Erst durch den Zwischenbericht sei den kündigungsberechtigten Personen bei der Beklagten (Herrn Schi. und dem neuen Krankenhausbürgermeister der beklagten Stadt Herrn F.) der kündigungserhebliche Sachverhalt in einem dem § 626 Abs. 2 BGB entsprechenden Umfang bekannt geworden. Dabei sei anerkannt, dass es im Laufe eines Aufklärungszeitraumes mehrere Zeitpunkte geben könne, in denen der Verdacht dringend genug sei, um eine Kündigung darauf zu stützen. Dabei stehe dem Kündigungsberechtigten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginne erneut zu laufen, wenn der Arbeitgeber eine neue, den Verdacht verstärkende Tatsache zum Anlass der Kündigung nehme. So liege es auch hier: Selbst wenn den Kündigungsberechtigten einzelne Umstände bzw. Tatsachen bekannt gewesen sein sollten, habe die Beklagte eine vollständige positive Kenntnis von den der Kündigung zugrundeliegenden Sachverhalten erst am 9. Februar 2017 gehabt. Die Beklagte sei die Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts auch hinreichend zügig angegangen. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass es sich vorliegend um äußerst umfangreiche, komplexe Sachverhalte handle. Alleine im Rahmen der Auswertung der Email-Kommunikation der Beteiligten seien rund 1,5 Mio. Elemente, darunter mehrere hunderttausend Emails, durchsucht worden. Ferner habe eine Reihe von Personen in Interviews befragt werden müssen. Es sei unumgänglich, dass eine Untersuchung solchen Umfangs eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Gebe es Anhaltspunkte dafür, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers Teil eines Systems von Compliance-Verstößen sei, könne die Ausschlussfrist nicht zu laufen beginnen, solange der Arbeitgeber die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführe. Solle der Arbeitnehmer angehört werden, müsse dies innerhalb einer kurzen Frist, die im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen dürfe, erfolgen. Diese Vorgaben habe die Beklagte vorliegend eingehalten. Für den Beginn der Zweiwochenfrist sei dementsprechend auf den Ablauf der Stellungnahmefrist für den Kläger am 20. Februar 2017 abzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich die Beklagte keineswegs „beliebig lange“ Zeit gelassen, auch sei es falsch, dass sie jedenfalls seit Ende des Jahres 2015 von den dem Kläger zur Last gelegten Vorgängen Kenntnis gehabt habe. Dem Rechnungsprüfungsamt sei es mit den dort vorhandenen Mitteln gerade nicht möglich gewesen, die Vorgänge dergestalt auszuermitteln, als dass die Beteiligung und Verantwortlichkeit des Klägers hätte beurteilt werden können. Zum Zeitpunkt des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss 2014 (4. November 2015) hätten sich weiterhin viele ungeklärte Fragen gestellt. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge, geschweige denn eines möglichen Verschuldens beteiligter Mitarbeiter sei nicht möglich gewesen. Im Bericht vom 18. Dezember 2015 habe das Rechnungsprüfungsamt zwar diverse Verstöße festgestellt und einen Verdacht doloser Handlungen erkannt, konkrete Vorwürfe bezüglich Verhaltenspflichtverletzungen des Klägers hätten sich darin aber nicht feststellen lassen, insbesondere nicht bezüglich der Pflichtverletzungen, die mit der streitgegenständlichen Kündigung sanktioniert worden seien. Bezüglich dieser habe es damals noch nicht einmal Hinweise bzw. einen Anfangsverdacht gegeben, der zu weiteren konkreten Ermittlungen gegen den Kläger Anlass gegeben hätte. Bei den nach dem Bericht andauernden Ermittlungen habe das Rechnungsprüfungsamt nur sehr schleppend weitere Erkenntnisse verzeichnen können. Dies habe zum einen darauf beruht, dass die beteiligten Personen beim Klinikum S. nicht hinreichend kooperiert hätten, Aussagen und Unterlagen hätten mehrfach angemahnt werden müssen, Fragen seien unzureichend oder gar falsch beantwortet worden (zur Beantwortung von Fragen des Rechnungsprüfungsamtes vgl. auch die Anlagen B 188 bis B 190, Anlagenordner Nr. 3). Zum anderen hätten die Prüfungshandlungen vor dem Hintergrund der bevorstehenden Durchsuchung durch die Steuerfahndung zurückhaltend erfolgen müssen. Erst im Rahmen der internen Untersuchung sei es möglich gewesen, die Verfehlungen sämtlicher beteiligter Mitarbeiter, deren Ausmaß und das dahintersteckende System aufzudecken und zu bewerten. Insbesondere die im Rahmen der internen Untersuchung ausgewerteten Emails hätten für viele Vorgänge erst die entscheidenden Erkenntnisse ermöglicht. Erst der Zwischenbericht vom 9. Februar 2017 habe die Beklagte befähigt, eine Entscheidung über die Kündigung des Klägers zu treffen. Die Auffassung des Klägers, die Kündigung habe jedenfalls nach dem letzten Interview mit ihm am 2. November 2016 ausgesprochen werden müssen, sei nicht nachvollziehbar, nachdem noch weitere Personen hätten befragt werden müssen. Erst in der Gesamtheit habe sich ein vollständiges, für Personalentscheidungen tragfähiges Bild ergeben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrages der Beklagten zur Einhaltung der Zweiwochenfrist wird ergänzend auf deren Schriftsatz vom 30. Januar 2018, S. 26 ff. (Bl. 1129 ff. der Akte) Bezug genommen.

Der Personalrat sei – ausweislich des vorgelegten Anhörungsschreibens – zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ordnungsgemäß iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPVG angehört worden. Soweit der Kläger pauschal behaupte, die Personalratsunterrichtung sei nicht vollständig und stimme nicht mit dem Vortrag der Beklagten überein, sei dies völlig unsubstantiiert. Soweit er von Fehlern ausgehe, möge er diese konkret benennen. Die Anlage B 224 (Anlagenordner Nr. 3) zeige, dass der Schriftsatz der Beklagten vom 5. Juli 2017 aus dem Text der Personalratsanhörung generiert und lediglich um präzisierende Ausführungen ergänzt worden sei.

Rein vorsorglich habe die hilfsweise ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2017 beendet. Diese sei aus den bzgl. der außerordentlichen fristlosen Kündigung angeführten Gründen iSd. § 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Auch insoweit sei der Personalrat – ausweislich des vorgelegten Anhörungsschreibens und entsprechend den Ausführungen bzgl. der außerordentlichen fristlosen Kündigung – ordnungsgemäß iSd. § 75 Abs. 1 Nr. 12 LPVG beteiligt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird abschließend noch einmal auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist teilweise unzulässig. Unzulässig sind die beiden allgemeinen Feststellungsanträge (Anträge Ziff. 2 und Ziff. 5). Soweit die Klage zulässig ist (punktuelle Kündigungsschutzanträge Ziff. 1 und Ziff. 4), erweist sie sich in der Sache als teilweise begründet, überwiegend aber als unbegründet. Begründet ist der gegen die außerordentliche fristlose Kündigung vom 1. März 2017 gerichtete punktuelle Kündigungsschutzantrag (Antrag Ziff. 1). Unbegründet ist hingegen der gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 20. März 2017 gerichtete punktuelle Kündigungsschutzantrag (Antrag Ziff. 4). Der als uneigentlicher Hilfsantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag (Antrag Ziff. 3) fällt nicht zur Entscheidung des Gerichts an.

1. Die Klage ist teilweise unzulässig und war insoweit abzuweisen. Unzulässig sind die beiden allgemeinen Feststellungsanträge iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, mit denen der Kläger die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 1. März 2017 bzw. über den 30. September 2017 hinaus unverändert fortbesteht (Anträge Ziff. 2 und Ziff. 5). Dies folgt daraus, dass diese Anträge des erforderlichen Rechtsschutzinteresses entbehren, da außer den mit den beiden punktuellen Kündigungsschutzanträgen angegriffenen Kündigungen vom 1. März 2017 und vom 20. März 2017 keine anderen Tatbestände behauptet oder ersichtlich sind, die das Arbeitsverhältnis beenden könnten (vgl. die st. Rspr., etwa BAG 7. Dezember 1995 – 2 AZR 772/94 – Rn. 32). Weshalb der Vertreter des Klägers diese Anträge im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 7. Februar 2018 trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises nicht – wie üblich – zurückgenommen hat, ist nicht nachvollziehbar. Folgerichtig waren diese beiden Anträge – als unzulässig – abzuweisen.

2. Soweit die Klage demgegenüber zulässig ist (punktuelle Kündigungsschutzanträge Ziff. 1 und Ziff. 4), erweist sie sich in der Sache als teilweise begründet, überwiegend aber als unbegründet. Begründet ist der gegen die außerordentliche fristlose Kündigung gerichtete punktuelle Kündigungsschutzantrag iSd. §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG (Antrag Ziff. 1). Unbegründet ist hingegen der gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung gerichtete punktuelle Kündigungsschutzantrag iSd. § 4 Satz 1 KSchG (Antrag Ziff. 4). Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde demzufolge nicht mit Zugang der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 1. März 2017 am selben Tage beendet. Aufgelöst wurde es jedoch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 20. März 2017 mit Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist, sprich mit Ablauf des 30. September 2017.

a) Der gegen die außerordentliche fristlose Kündigung gerichtete punktuelle Kündigungsschutzantrag iSd. §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG (Antrag Ziff. 1) ist begründet. Antragsgemäß war festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 1. März 2017 nicht beendet wurde. Die außerordentliche fristlose Kündigung dieses Datums ist unwirksam und vermochte das Arbeitsverhältnis nicht mit ihrem Zugang am selben Tage zu beenden. Zwar hat die Beklagte den Personalrat ordnungsgemäß iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPVG vor dem Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung angehört. Auch liegen gravierende arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen des Klägers vor, die einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB begründen. Allerdings hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zum Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht gewahrt, was zu deren Unwirksamkeit führt.

aa) Die außerordentliche fristlose Kündigung ist nicht bereits unwirksam, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß vor deren Ausspruch beteiligt worden wäre. Die Beklagte hat die Arbeitnehmervertretung ordnungsgemäß iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPVG angehört.

aaa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPVG ist der Personalrat bei außerordentlichen Kündigungen von Arbeitnehmern anzuhören. Nach § 87 Abs. 3 Satz 1 LPVG hat die Dienststelle in den Fällen des § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPVG die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken hat er sie nach § 87 Abs. 3 Satz 2 LPVG unter Angabe der Gründe unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

bbb) Ist der Personalrat entgegen § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPVG nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört worden, ist die gleichwohl ausgesprochene außerordentliche Kündigung gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG unwirksam.

ccc) Was die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats anbelangt, gelten die gleichen Anforderungen wie an eine Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Juli 2015 – 2 AZR 85/15 – Rn. 63). Danach hat der Arbeitgeber dem Personalrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, dh. der Arbeitgeber muss der Arbeitnehmervertretung neben näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers die Art und den Zeitpunkt der Kündigung und die seiner Ansicht nach maßgeblichen Kündigungsgründe mitteilen. Der für den Arbeitgeber maßgebende Sachverhalt ist unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, näher so zu beschreiben, dass der Personalrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Allerdings ist die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers subjektiv determiniert. An sie sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess. Es müssen dem Personalrat also nicht alle objektiv kündigungsrechtlich erheblichen Tatsachen, sondern nur die vom Arbeitgeber für die Kündigung als ausschlaggebend angesehenen Umstände mitgeteilt werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 23. Juni 2009 – 2 AZR 474/07 – Rn. 34).

ddd) Ist im Prozess streitig, ob der Personalrat ordnungsgemäß angehört wurde, gilt eine abgestufte Darlegungslast. Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich zunächst mit Nichtwissen bestreiten, dass eine ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats erfolgt ist. Legt der Arbeitgeber daraufhin die ordnungsgemäße Anhörung der Arbeitnehmervertretung – im Falle einer schriftlichen Anhörung unter Vorlage des Anhörungsschreibens – schlüssig dar, muss der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast deutlich machen, welche Fehler der Anhörung er weiterhin rügen will. Ein pauschales Bestreiten des Arbeitnehmers ohne weitere Begründung genügt dann nicht mehr (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. März 2000 – 2 AZR 75/99 – Rn. 46).

eee) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte den Personalrat ordnungsgemäß iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPVG vor Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung angehört. Nachdem der Kläger die ordnungsgemäße Anhörung in der Klageschrift zunächst – zulässigerweise – mit Nichtwissen bestritten hat, hat die Beklagte die Personalratsanhörung im Laufe des Verfahrens schlüssig unter Vorlage des Anhörungsschreibens vom 22. Februar 2017 (Anlage B 4, Bl. 153 ff. der Akte) dargetan. Dem Anhörungsschreiben sind die erforderlichen näheren Informationen über die Person des Klägers, die Art und der Zeitpunkt der Kündigung (außerordentliche fristlose Kündigung, Tat- und Verdachtskündigung) und insbesondere auch die nach Ansicht der Beklagten maßgeblichen Kündigungsgründe ausführlich zu entnehmen. Die 80 Seiten umfassende Anhörung stimmt diesbezüglich weitgehend mit dem Vorbringen der Beklagten im Prozess (Schriftsatz vom 5. Juli 2017) überein, wie die Beklagte anhand der Anlage B 224 (Anlagenordner Nr. 3) aufgezeigt hat. Daraufhin hätte es dem Kläger oblegen, deutlich zu machen, welche Fehler der Anhörung er weiterhin rügen will. Dies hat er nicht getan. Sein weiterer pauschal gehaltener Vortrag, die Anhörung des Personalrats sei nicht vollständig, sie stimme nicht mit dem Vortrag der Beklagten überein, ist unzureichend und im Übrigen unzutreffend. Nachdem die Beklagte – unwidersprochen – im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 7. Februar 2018 vorgetragen hat, das Anhörungsschreiben dem Personalrat noch am 22. Februar 2017 zugeleitet zu haben, durfte sie die außerordentliche fristlose Kündigung nach Ablauf der Frist des § 87 Abs. 3 Satz 2 LPVG, mithin nach Ablauf des 27. Februar 2017, aussprechen. Dies hat sie am 1. März 2017 getan. Der Personalrat wurde nach alledem vor Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung ordnungsgemäß zu derselben angehört.

fff) Von Ausführungen zu den ergänzenden Unterrichtungen des Personalrats zu den im Verlaufe des Verfahrens nachgeschobenen Kündigungsgründen (Schreiben vom 19. Mai 2017, vom 6. Oktober 2017, vom 9. Oktober 2017, vom 19. Oktober 2017 und vom 9. Januar 2018, Anlagen B 181, Anlagenordner Nr. 1; B 243, Bl. 954 ff. der Akte; B 244, Bl. 962 ff. der Akte; B 245, Bl. 970 der Akte; B 251, Bl. 1195 ff. der Akte; zu den Anforderungen an die Anhörung bei nachgeschobenen Kündigungsgründen vgl. etwa BAG 23. Mai 2013 – 2 AZR 102/12 – Rn. 32) wird abgesehen, da das Gericht auf die nachgeschobenen Sachverhalte im Rahmen seiner Entscheidung nicht abstellt.

bb) Die außerordentliche fristlose Kündigung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil kein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB vorläge. Das Gericht ist der Auffassung, dass dem Kläger gravierende arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen zur Last zu legen sind, die einen wichtigen Grund im Sinne dieser Norm begründen.

aaa) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die erforderliche Überprüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund darstellt, vollzieht sich zweistufig: Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist (erste Stufe). Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (zweite Stufe; st. Rspr. vgl. etwa BAG 29. Juni 2017 – 2 AZR 302/16 – Rn. 11).

bbb) Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich gehalten, die Geschäfts- und Vermögensinteressen seines Arbeitgebers zu wahren und diesen vor Schäden zu bewahren. Das ergibt sich bereits aus der in § 241 Abs. 2 BGB normierten arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (vgl. LAG Schleswig-Holstein 27. Januar 2010 – 3 Sa 285/09 – Rn. 41). Danach ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. etwa BAG 8. Mai 2014 – 2 AZR 249/13 – Rn. 19). An Regelungen, die beim Arbeitgeber zum Zwecke der Wahrung der Geschäfts- und Vermögensinteressen und zum Schutz vor Schäden gelten, hat sich der Arbeitnehmer grundsätzlich zu halten. Dies gilt sowohl für gesetzliche Regelungen als auch für interne, vom Arbeitgeber aufgestellte Regelungen. In Bezug auf die Beklagte sei insoweit § 11 Abs. 1 der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Kassenführung der Gemeinden (GemKVO BW) genannt, wo unter der Überschrift „Sachliche und rechnerische Feststellung“ ua. in Bezug auf die Prüfung von Rechnungen geregelt ist, dass grundsätzlich jeder Anspruch und jede Zahlungsverpflichtung auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen sind und die Richtigkeit schriftlich zu bescheinigen ist (sachliche und rechnerische Feststellung). Weiter seien die internen Regelungen des Klinikums S. zur Unterschriftenbefugnis erwähnt (Anlagen B 184 ff. (Anlagenordner Nr. 3)) erwähnt. Erhebliche Verstöße des Arbeitnehmers gegen seine Pflicht, die Geschäfts- und Vermögensinteressen seines Arbeitgebers zu wahren und diesen vor Schäden zu bewahren sowie diesbezügliche Regelungen einzuhalten, sind, unabhängig davon, ob diese strafrechtlich relevant sind, in erster Stufe „an sich“ als wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB geeignet.

ccc) Die Umstände, anhand derer in zweiter Stufe zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkung einer Vertragspflichtverletzung – etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn dem Arbeitgeber angesichts der Gesamtumstände sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn schon eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung geeignet gewesen wäre, das Risiko künftiger Störungen zu vermeiden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. März 2015 – 2 AZR 517/14 – Rn. 21).

ddd) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen in mehrfacher Hinsicht gravierende Verstöße des Klägers gegen seine Pflicht, die Geschäfts- und Vermögensinteressen der Beklagten zu wahren und sich an diesbezügliche Regelungen zu halten, vor, die „an sich“ geeignet sind, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile war der Beklagten jegliche Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar. Dies ergibt sich aus den nachfolgend geschilderten und gewürdigten das Projekt Lx. betreffenden Sachverhalten, wobei das Gericht – mangels Entscheidungserheblichkeit – davon absieht, auf alle Sachverhalte einzugehen, die die Beklagte zur Begründung der Kündigung herangezogen hat. Eine Vielzahl von Sachverhalten wird nicht näher beleuchtet werden. Insbesondere wird davon abgesehen zu erörtern, ob und inwieweit dem Kläger kündigungsrelevante Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Projekt K. zur Last zu legen sind. Bereits einige exemplarisch herausgegriffene Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Projekt Lx. machen nämlich nach Auffassung der Kammer mehr als deutlich, dass der außerordentlichen fristlosen Kündigung ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu Grunde liegt.

(1) Dass Sachverhalte vorliegen, die „an sich“ geeignet sind, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen, ergibt sich – zusammengefasst – aus Folgendem: Der Kläger ist betreffend das Projekt Lx., ohne hierzu ausreichend bevollmächtigt zu sein, weitreichende finanzielle Verpflichtungen zu Lasten des Klinikums S. eingegangen, insbesondere hat er in einer bewusst nicht in den Kooperationsvertrag aufgenommenen „Nebenabrede“ mehreren Personen – ohne eine erkennbar adäquate Gegenleistung – Vermittlungsprovisionen insgesamt in Millionenhöhe zugesagt und teils deren Bezahlung auf „Scheinrechnungen“ hin, die er als „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichnet hat, mitveranlasst. Ferner hat der Kläger in einer erheblichen Anzahl von Fällen ersichtlich fragwürdige Rechnungen verschiedener Dienstleister im Zusammenhang mit dem Projekt Lx., die einer tragfähigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlage entbehrten, ohne Überprüfung derselben als „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichnet und deren Bezahlung mitveranlasst. Schließlich muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger betreffend das Projekt Lx. an der Erstellung von rückdatierten Dokumenten mitgewirkt hat, um erfolgte Zahlungen nachträglich zu legitimieren. Dies wird an den im Folgenden dargestellten, exemplarisch herausgegriffenen Vorgängen deutlich:

(a) Betrachtet man zunächst den Kooperationsvertrag zwischen dem Klinikum S. auf der einen Seite und der lx. en Übergangsregierung/dem lx. en Gesundheitsministerium sowie dem Delegationsbüro der lx. en Kriegsverletzten in Deutschland/S. auf der anderen Seite vom 10. Juni 2013 (Anlage B 5, Anlagenordner Nr. 1), den der Kläger für das Klinikum S. unterzeichnet hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger zum Abschluss dieses, weitreichende Verpflichtungen enthaltenden Vertrages nicht ausreichend bevollmächtigt war. Der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe den Vertrag ohne die erforderliche Vollmacht abgeschlossen, ist dieser nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Dass für den Abschluss des Kooperationsvertrages keine schriftliche Vollmacht vorlag, hat der Kläger eingeräumt. Soweit er ausgeführt hat, ihm sei „in einer Reihe von Vorgesprächen grünes Licht für alle Gespräche und Verhandlungen“ gegeben worden, behauptet er nicht einmal eine mündliche oder konkludente Bevollmächtigung. Soweit jemandem „grünes Licht für Gespräche und Verhandlungen“ gegeben wird, kann dieser regelmäßig nicht allein deshalb darauf schließen, er habe gleichzeitig auch „grünes Licht“ für den finalen Vertragsschluss. Selbst wenn man den weiteren Vortrag des Klägers im Sinne der Behauptung einer mündlichen oder konkludenten Bevollmächtigung interpretieren will, ist eine solche jedenfalls nicht substantiiert dargetan. Jeglicher nähere konkrete Tatsachenvortrag diesbezüglich fehlt. Betrachtet man die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Unterschriftenbefugnis der I.Unit (Anlage B 184, Anlagenordner Nr. 3), wird deutlich, dass der Kooperationsvertrag als „Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung“ vom Geschäftsführer, zumindest aber als „Vertrag mit Providern/anderen“ vom Geschäftsführer gemeinsam mit dem Kläger zu unterzeichnen gewesen wäre. Es stellt bereits eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Klägers dar, diesen weitreichenden Verpflichtungen begründenden Vertrag ohne ausreichende Bevollmächtigung abgeschlossen zu haben. Dass der Vertrag aus juristischer Warte erhebliche Mängel in der Vertragsgestaltung aufweist, indem er etwa keine hinreichenden Vergütungsregelungen (bspw. bzgl. der sog. Regiekosten) enthält, sei nur am Rande erwähnt. Dies verwundert im Übrigen nicht, wenn der Kläger eine Anfrage von Frau L. zur Vertragsgestaltung am 24. Mai 2013 (Anlage B 9, Anlagenordner Nr. 1) leichtfertig mit der Bemerkung beantwortet: „Verträge, Bitte…Inhalt nicht wirklich relevant…you understand?“, von der fehlenden juristischen Kompetenz des Klägers ganz zu schweigen.

(b) Weit schwerer wiegt allerdings noch, dass der Kläger mit drei Personen (Herrn E., Herrn R. und Herrn Kh. ) eine nicht schriftlich niedergelegte und bewusst nicht in den Kooperationsvertrag vom 10. Juni 2013 aufgenommene „Nebenabrede“ schloss, wiederum ohne hierfür ausreichend bevollmächtigt zu sein, in der er – ohne eine erkennbar adäquate Gegenleistung – diesen vom Klinikum S. zu zahlende Vermittlungsprovisionen insgesamt in Millionenhöhe zusagte. Unstreitig ist zunächst, dass eine Nebenabrede vereinbart wurde, mit welcher Herrn E. ein Anteil an dem Lx. -Geschäft in Höhe von 15 %, Herrn R. in Höhe von 5 % und Herrn Kh. in Höhe von 10 % zugesagt wurde. Dass diese Zusage von Vermittlungsprovisionen durch den Kläger erfolgte, belegt der vorliegende Email-Verkehr. Nachdem der Kläger sich mit Herrn R. per Email am 24. Mai 2013 über die prozentualen Anteile für die einzelnen Personen austauschte (vgl. Anlage B 8, Anlagenordner Nr. 1), schrieb Herr R. dann am 26. Mai 2013, 16:48 Uhr per Email an den Kläger (Anlage B 6, Anlagenordner Nr. 1):

„Sbe. (gemeint: Herr E. ) bekommt nach Geldeingang 15 % ausgezahlt auf ein Auslandskonto.

Ich 5 % nach Geldeingang wegen Betreuung usw. (Konto Inland)

Nach Behandlungsende und Abrechnungsende bekommt der Hamburger (gemeint: Herr Kh. ) 10 % auf ein Auslandskonto.

Nicht in den Vertrag sondern mit einer Nebenabrede.“

Der Kläger antwortete Herrn R. hierauf mit Email vom 26. Mai 2013, 16:55 Uhr (Anlage B 6, Anlagenordner Nr. 1):

„Ok – jeweils die Prozente auf den kompletten Zahlungseingang, richtig? Also gibt erstens keine Reste und zweitens muss in der Nebenabrede definiert werden, wer was macht (formal wg. Geldwäsche und so).“

Lag bereits aus den genannten Gründen keine ausreichende Vollmacht für den Abschluss des Kooperationsvertrages vom 10. Juni 2013 vor, bestand für den Abschluss einer derartigen millionenschweren Nebenabrede aus denselben Gründen erst recht keine Vollmacht. Die diesbezüglich vom Kläger angeführten Argumente überzeugen nicht. Soweit der Kläger ausgeführt hat, die Nebenabrede sei Gegenstand von Gesprächen in der Krankenhausleitungsrunde wie auch von Email-Korrespondenz mit der Geschäftsführung gewesen, dieser sei nicht widersprochen worden, sie sei vielmehr zustimmend zur Kenntnis genommen worden, bleibt sein Vortrag unsubstantiiert. Er schildert nicht konkret, wem gegenüber er wann in welcher Art und Weise die von ihm getroffene Nebenabrede offengelegt haben will. Aus den von der Beklagten vorgelegten Protokollen der Krankenhausleitungsrunde lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Soweit der Kläger ausführt, die Nebenabrede gehe aus der Email vom 22. April 2013 (Anlage B 7, Anlagenordner Nr. 1) eindeutig hervor, ist dem zu widersprechen. In der an Herrn Prof. Dr. K., den damaligen Klinischen Direktor und Vorgesetzten des Klägers, und Frau G., die Direktorin Controlling & Finanzen, gerichteten Email heißt es diesbezüglich lediglich:

„Wichtig: Alle Rechnungen laufen über uns, abgeben müssen wir (das muss ich noch final aushandeln) ca. 25 % der 1,9 fachen DRG. Dürfte sich also rentieren…“

Der Email ist mithin lediglich zu entnehmen, dass er noch final aushandeln müsse, was abzugeben sei, und dies ca. 25 % seien. Inwieweit er aus dieser Information eine Vollmacht zum Abschluss einer Nebenabrede im Umfang von letztendlich insgesamt 30 % ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Die Unterschriftenbefugnis der I.Unit (Anlage B 184, Anlagenordner Nr. 3) macht auch diesbezüglich deutlich, dass der Kläger seine Kompetenzen klar überschritt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch angeführt hat, er habe die Nebenabrede „allenfalls angebahnt und kommuniziert, nicht aber final getroffen“, ist dies schlicht unzutreffend. Der Kläger muss sich fragen lassen, wer sie sonst getroffen haben soll? Die bereits zitierte Emailkommunikation (Anlage B 6, Anlagenordner Nr. 1) belegt, dass der Kläger auf den Vorschlag von Herrn R. hin (15 % für Herrn E., 5 % für den Herrn R. und 10 % für Herrn Kh. ) sein „Ok“ gab. Soweit der Kläger für eine Billigung seiner Vorgesetzten die Anlagen K 34 bis K 49 (Anlagenordner Nr. 2) heranziehen will, ist darauf hinzuweisen, dass diese Schriftstücke keinen Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Nebenabrede nehmen. Der Kläger hat, was die Nebenabrede anbelangt, gegenüber der Beklagten nicht „mit offenen Karten gespielt“, sondern zu deren Vertuschung beigetragen, indem er bewusst daran mitwirkte, dass diese gerade nicht in den Kooperationsvertrag aufgenommen wurde. Dies geht nicht nur aus der bereits zitierten Anlage B 6 hervor, sondern auch aus dem Emailverkehr vom 24. Mai 2013 zwischen dem Kläger und Frau L. (Anlage B 8, Anlagenordner Nr. 1), in welchem der Kläger auf die Anfrage von Frau L. „Aber du wolltest doch, dass ich alles bzgl. Vergütung rausnehme …“ antwortet „Eben deshalb…“. Es liegt angesichts dessen nahe, dass dem Kläger die Nebenabrede selbst „nicht koscher“ vorgekommen sein dürfte, zumal darin – ohne erkennbar adäquate Gegenleistung – Vermittlungsprovisionen insgesamt in Millionenhöhe zugesagt wurden. Wie anders soll es zu erklären sein, dass diese bewusst nicht zum Bestandteil des Kooperationsvertrages gemacht wurde, sondern „unter der Hand“ in nicht schriftlich verkörperter Form getroffen wurde. Durch die, ohne dafür bevollmächtigt zu sein, vom Kläger getroffene, für das Klinikum S. weitreichende finanzielle Verpflichtungen begründende und aus den genannten Gründen mehr als zweifelhafte Nebenabrede, hat der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten in gravierender Weise verletzt.

(c) Nimmt man die auf die Verpflichtungen aus der Nebenabrede tatsächlich erfolgten Zahlungen in den Blick, setzt sich das pflichtwidrige Verhalten des Klägers fort. Auf der Grundlage der getroffenen Nebenabrede erfolgten tatsächlich jedenfalls folgende Zahlungen: An Herrn Kh. wurden 832.996,00 EUR bezahlt, an Herrn R. wurden bzgl. der ersten „Tranche“ von 131 Patienten 396.664,90 EUR bezahlt (und später noch einmal bzgl. der zweiten „Tranche“ von 181 Patienten 357.142,86 EUR). Die beiden erstgenannten Zahlungen erfolgten auf „Scheinrechnungen“, gleichwohl zeichnete der Kläger diese als „sachlich und rechnerisch richtig“ und veranlasste damit deren Auszahlung mit. Von Ausführungen zu etwaigen Zahlungen an Herrn E. wird abgesehen.

(aa) Was die Zahlung an Herrn Kh. in Höhe von 832.996,00 EUR anbelangt, handelt es sich um die diesem vom Kläger zugesagte Vermittlungsprovision in Höhe von 10 %. Dies hat der Kläger – anders noch als in den im Rahmen der internen Untersuchung mit ihm seitens der Rechtsanwaltskanzlei B. durchgeführten Interviews – im Verlaufe des Verfahrens eingeräumt. Der Zahlung zu Grunde liegt eine Rechnung ohne Datum (Anlage B 90, Anlagenordner Nr. 1) über diesen Betrag einer in Txy. ansässigen Firma L.C.L., deren Gesellschafter Herr Kh. ist oder jedenfalls damals war (Anlage B 94, Anlagenordner Nr. 1). Dabei handelt es sich um eine „Scheinrechnung“, denn der Betrag wurde nicht für in die in Rechnung beschriebenen Leistungen der Firma L.C.L. („As agreed, we have taken care of the organization of the patients from Libya who are treated under the umbrella of Klinikum S. . All necessary administrative regulations and all relevant travel arrangements as well as the negtiations with the payers in Libya have been done by our side.“) bezahlt, sondern mittlerweile unstreitig als 10%ige Vermittlungsprovision für Herrn Kh. . Der Betrag entspricht insoweit ziemlich genau 10 % der von Herrn R. veranschlagten 8.329.961,00 EUR (11.517.461,00 EUR abzüglich bestimmter Regiekosten, vgl. dazu die Anlage B 39, Anlagenordner Nr. 1). Zu dieser Rechnung kam es wie folgt: Am 6. September 2013, 19:09 Uhr übersandte Herr Kh. per Email (Anlage B 84, Anlagenordner Nr. 1) ein erstes Exemplar der Rechnung („Invoice Nr. 1/Facture Nr. 1“; Anlage B 83, Anlagenordner Nr. 1) an den Kläger, worauf dieser per Email vom gleichen Tag, 22:15 Uhr, antwortete, dass die Rechnung aus seiner Sicht in Ordnung sei, verbunden mit der Frage an Frau P. (Stellvertreterin des Klägers/Leitung Organisation), was sie dazu meine. Diese antwortete dem Kläger daraufhin (6. September, 22:42 Uhr, Anlage B 85, Anlagenordner Nr. 1): „E. und B. (gemeint ist Frau W. ) fallen aus allen Wolken! Rechnung ist ok! Wir sollten dringend mal B. nachschauen lassen was da alles schon weggeflossen ist von den Mill.“, worauf der Kläger ihr antwortete (7. September 2013, 13:17 Uhr, Anlage B 86, Anlagenordner Nr. 1): „Das glaube ich hoffentlich nicht – es war von vornherein klar kommuniziert, dass bis ca. 25 % für „so etwas“ draufgehen können.“ Zwei Minuten später teilte der Kläger Herrn Kh. mit (Anlage B 87, Anlagenordner Nr. 1), dass die Rechnung formal ok sei, es aber vielleicht „psychologisch geschickter“ wäre, wenn diese nicht die Nummer 1 tragen würde. Dem stimmte Herr Kh. zu (Anlage B 88, Anlagenordner Nr. 1) und Frau P. schlug vor: „Nehmt doch irgendwas! Von mir aus das Datum! Bsp. 2013-0723 O.Ä.“ (Anlage B 89, Anlagenordner Nr. 1). So geschah es dann auch, die dann übermittelte Rechnung (Anlage B 90, Anlagenordner Nr. 1) trug die die „Invoice Nr.“ und die „Facture Nr.“ 2013-0723. Dies unterstreicht den Charakter der Rechnung als „Scheinrechnung“. Gleichwohl zeichnete der Kläger die Rechnung als „sachlich und rechnerisch richtig“ (iSv. § 11 GemKVO BW), obgleich sie dies gerade nicht war. Damit setzte der Kläger sein in Bezug auf die Nebenabrede an den Tag gelegtes vertuschendes Verhalten (Nichtaufnahme derselben in den Kooperationsvertrag) fort, indem er einer sachlich unzutreffenden Rechnung mit seiner Zeichnung den Anschein gab, diese sei sachlich zutreffend, und damit deren Bezahlung, auf die er mit Email vom 10. September 2013 (Anlage B 92, Anlagenordner Nr. 1) drängte („bitte Rechnungsdatum 9.9. nehmen und SOFORT (!) zahlen“), mitveranlasste. Darin liegt ein weiterer erheblicher Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten.

(bb) Was die Zahlung an Herrn R. in Höhe von 396.664,90 EUR anbelangt, handelt es sich um die diesem vom Kläger in Höhe von 5 % zugesagte Vermittlungsprovision (bzgl. der ersten „Tranche“ von 131 Patienten). Soweit der Kläger diesbezüglich ausgeführt hat, er habe davon ausgehen dürfen, dass Herr R. die Gelder zur Betreuung der lx. en Patienten verwendet habe, ist dem zu widersprechen.Der Zahlung zu Grunde liegt eine Rechnung der Firma E. (Inhaber: Herr R. ) vom 24. Juni 2013 über diesen Betrag (Anlage B 36, Anlagenordner Nr. 1). Auch dabei handelt es sich um eine „Scheinrechnung“, denn der Betrag wurde nicht für in die in Rechnung beschriebenen Leistungen der Firma E. („Abschlagszahlung für die Betreuungsleistung der 131 lx. en Kriegsopfer von 5 %“) bezahlt, sondern als Vermittlungsprovision für Herrn R., auch wenn dieser einen Großteil des Geldes an andere Personen weitergeleitet haben mag und der Betrag nicht genau 5 % entspricht (5 % von 8.329.961,00 EUR wären eigentlich 416.484,55 EUR). Dies ist zum einen schon daran erkennbar, dass diese Zahlung mit den mit der Firma E. abgeschlossenen Verträgen nicht in Einklang zu bringen ist. So sieht der Vertrag vom 1. Februar 2013 (Anlage B 34, Anlagenordner Nr. 1) Tagessätze bzw. monatliche Pauschalen vor, nicht jedoch einen prozentualen Anteil für die Firma E. an der Gesamtsumme. Der weitere Vertrag vom 24. Juni 2013/10. Juli 2013 (Anlage B 35, Anlagenordner Nr. 1) galt ohnehin erst ab dem 1. Juli 2013. Auf diesen kann sich die Rechnung schon deshalb nicht bezogen haben. Zum anderen wird aus der Email von Herrn R. an den Kläger vom 12. September 2013, 10:35 Uhr (Anlage B 38, Anlagenordner Nr. 1) mehr als deutlich, wofür die Zahlung – entgegen der Angaben in der Rechnung – erfolgte. Darin heißt es nämlich: „die 5 % sind nicht die Kosten für die Betreuung (Abschlagszahlung) das ist mein Anteil für den Deal. Sie sollten im Klinikum was klarstellen.“. Dies lässt den Charakter der Rechnung als „Scheinrechnung“ offenbar werden. Der Kläger zeichnete die Rechnung als „sachlich und rechnerisch richtig“ (iSv. § 11 GemKVO BW), obgleich sie dies – was ihm bewusst sein musste – gerade nicht war. Die Patienten waren zum Zeitpunkt der Rechnung im Übrigen noch gar nicht S., so dass Betreuungsleistungen noch nicht angefallen sein konnten. Dass es sich – entgegen der Angabe in der Rechnung – nicht um Betreuungsleistungen für Patienten handelte, die mit dieser Rechnung bezahlt wurden, belegt ferner die Aufschlüsselung des Betrages von 396.664,90 EUR vom 30. August 2013 durch Herrn R. (Anlage B 42, Anlagenordner Nr. 1), die auch der Kläger zugeleitet erhielt. Darin enthalten sind danach 290.000,00 EUR für vier lx. e Personen (zwei Personen der lx. en Delegation, zwei Personen der lx. en Botschaft), in einem weiteren Betrag von 20.000,00 EUR ist ua. die Einladung des Botschaftspersonals in Tx. enthalten. Dies nahm der Kläger offenbar zur Kenntnis, obgleich es auf der Hand liegt, dass derartige Zahlungen Fragen hätten aufwerfen müssen. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang an Herrn R. schreibt, dass aus seiner Sicht „alles richtig“ sei (Anlage B 43, Anlagenordner Nr. 1), spricht dies für sich. Sein Erklärungsversuch, diese Äußerung habe sich nur auf die Beträge als solche, nicht aber auf die Verwendungszwecke bezogen, ist ersichtlich eine Schutzbehauptung. Mit der Freizeichnung dieser Rechnung setzte der Kläger sein in Bezug auf die Nebenabrede an den Tag gelegtes vertuschendes Verhalten (Nichtaufnahme derselben in den Kooperationsvertrag) fort, indem er einer offenkundig sachlich unzutreffenden Rechnung mit seiner Zeichnung den Anschein gab, diese sei sachlich zutreffend, und damit deren Bezahlung mitveranlasste. Auch darin liegt ein weiterer erheblicher Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten.

(d) Ferner hat der Kläger in einer erheblichen Anzahl von Fällen andere ersichtlich fragwürdige Rechnungen verschiedener Dienstleister im Zusammenhang mit dem Projekt Lx., die einer tragfähigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlage entbehrten, ohne Überprüfung derselben als „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichnet und deren Bezahlung mitveranlasst. Dies betrifft sog. Regiekosten, die – wie bereits erwähnt – im Kooperationsvertrag vom 10. Juni 2013 überhaupt nicht geregelt wurden. Auch dadurch hat der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten gravierend verletzt. Insoweit werden beispielhaft die folgenden Sachverhalte herangezogen:

(aa) Das Klinikum S. bezahlte an die Firma E. Taschengelder in Höhe von 2,2 Mio. EUR aus. Hinsichtlich der einzelnen erfolgten Zahlungen wird auf die Auflistung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 5. Juli 2017, S. 50 f. (Bl. 450 f. der Akte) und die Anlagenkonvolute B 58 und B 59 (Anlagenordner Nr. 1) Bezug genommen. Ein erheblicher Teil der diesbezüglichen Rechnungen, nämlich diejenigen vom 3. Dezember 2013, vom 24. Februar 2014, vom 16. März 2014, vom 1. Mai 2014, vom 15. Mai 2014 und vom 24. Juni 2014, wurde ua. vom Kläger als „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichnet. Dass die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen – wie es § 11 Abs. 1 GemKVO BW vorschreibt – ihrem Grund und ihrer Höhe nach überprüft worden wären, ist nicht ansatzweise erkennbar, obwohl der Kläger gerade dies mit seiner Zeichnung bestätigt hat. Zu einer Prüfung hätte aber aller Anlass bestanden. So ist schon keine tragfähige Rechtsgrundlage erkennbar, auf der die Taschengeldzahlungen in der erfolgten Höhe basieren. Soweit der Kläger auf ein Schreiben von Herrn E. als „Chairman oft he Committee of Wounded“ vom 15. Mai 2013 (Anlage B 25, Anlagenordner Nr. 1 = Anlage K 34, Anlagenordner Nr. 2), in welchem das Taschengeld (pocket money) Erwähnung findet, und auf ein weiteres Schreiben der lx. en Übergangsregierung vom 2. Juli 2013 (Anlage K 47, Anlagenordner Nr. 2), in welchem das Taschengeld (pocket money) ebenfalls genannt ist, verweist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in diesen Schreiben keinerlei Angaben zur Höhe des auszuzahlenden Taschengeldes enthalten sind. Letztgenanntes Schreiben ermächtigt Herrn R. zur Organisation des Taschengeldes „as written in the agreement“. Ein solches liegt aber nicht vor, weder der Kooperationsvertrag vom 10. Juni 2013 noch die bereits erwähnten Verträge mit der Firma E. enthalten Regelungen zu Taschengeldern, geschweige denn zu deren Höhe. Dass Taschengelder in die ursprünglichen Kostenschätzungen eingestellt worden wären, ist nicht erkennbar. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es habe eine Absprache über die Höhe der Taschengeldzahlungen gegeben, bleibt sein Vortrag unsubstantiiert. Es wird nicht dargetan, wann mit wem was genau insoweit vereinbart worden sein soll. Bei dem erstgenannten Schreiben muss im Übrigen – wie an anderer Stelle noch aufzuzeigen sein wird – davon ausgegangen werden, dass dieses nachträglich erstellt und rückdatiert wurde. Unabhängig davon und ungeachtet der Frage, ob die vom Klinikum S. ausbezahlten Taschengelder, was die Beklagte in Zweifel gezogen hat, an die Patienten weitergeleitet wurden, ist jedenfalls festzuhalten, dass offenkundig keine Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der entsprechenden Rechnungen durch den Kläger stattgefunden haben kann. Da die Rechnungen weder die Anzahl der Patienten noch deren Namen benennen, sondern lediglich einen Pauschalbetrag ausweisen, ist eine Prüfung von vornherein nicht möglich. Gleichwohl hat der Kläger diese als „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichnet. Beispielhaft erwähnt sei insoweit die Rechnung der Firma E. vom 1. Mai 2014 (enthalten im Anlagenkonvolut B 59, Anlagenordner Nr. 1). Mit dieser werden 350.000,00 EUR Taschengelder für die lx. en Kriegsopfer für den Monat Mai 2014 angefordert. In einer diesbezüglichen Email vom 1. Mai 2014, 21:57 Uhr, von Herrn Kh. an den Kläger und Herrn R. (Anlage B 63, Anlagenordner Nr. 1) heißt es: „Wir brauchen wieder taschen geld fur mai. Sie brauchen 250 000 euro .. plus 100 000 euro neben kosten für N. (gemeint ist Herr R. ) .. Es macht 350 000 euro .. N. bitte eine rechnung schreiben. Damit a. (gemeint ist der Kläger) morgen unterschreibt bevor er wegfliegt.“ Darauf antwortete der Kläger: „kein Problem – sollte bis 14h30 hier vorliegen heute. ABER: Jetzt wird´s dann wirklich langsam eng …“. Inwieweit der Kläger diese Rechnung, in der nicht nur nicht die Patientenanzahl und deren Namen benannt ist, sondern – entgegen den Angaben in der Rechnung – offenbar noch 100.000,00 EUR „Nebenkosten“ für Herrn R., wofür auch immer, enthalten sind, auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft haben will, verschließt sich dem Gericht. Dass insoweit ersichtlich fragwürdige Rechnungen vom Kläger entgegen der ausdrücklichen Bekundung, dass eine Prüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit stattgefunden habe, in Wirklichkeit ohne jede Prüfung „durchgewunken“ wurden, stellt eine weitere erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar.

(bb) Die unterlassene Prüfung von Rechnungen trotz anderweitiger Bekundung durch den Kläger (Zeichnung als „sachlich und rechnerisch richtig“) wird bspw. auch an einer Rechnung der Firma E. vom 25. März 2014 (Anlage B 72, Anlagenordner Nr. 1) deutlich. Mit dieser wurden vom Klinikum S. 24.500,00 EUR als Kosten für die Verlängerung des Aufenthaltes der lx. en Kriegsopfer in Deutschland (Ausländerbehörde) gefordert, und zwar für die Monate September 2013 bis März 2014 für 70 Patienten pro Monat jeweils pauschal 50,00 EUR (7 Monate x 70 Patienten x 50,00 EUR = 24.500,00 EUR). Die Beklagte hat diesbezüglich ausgeführt, dass eine Überprüfung bei der Ausländerbehörde ergeben habe, dass im genannten Zeitraum lediglich 6.252,50 EUR an Gebühren für Aufenthaltsverlängerungen anfielen. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten. Weshalb insoweit 24.500,00 EUR in Rechnung gestellt wurden ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger erläutert dies nicht näher. Auch diese Rechnung hätte allen Anlass geboten, sie zu hinterfragen. Dies geschah offenkundig nicht, auch sie wurde schlicht „durchgewunken“.

(cc) Ein weiteres Beispiel stellt die Rechnung vom 1. Oktober 2013 (Anlage B 73, Anlagenordner Nr. 1) dar, die der Kläger ebenfalls als „sachlich und rechnerisch richtig“ zeichnete. Mit dieser stellte die Firma E. dem Klinikum S. 39.000,00 EUR als Kosten für die Visaerstellung in der Deutschen Botschaft in Tx. in Rechnung (260 Visa à pauschal 150,00 EUR). Laut dem Rechnungstext waren davon umfasst: Visumskosten, Einladung der lx. en Delegation, Einladung des Personals der Deutschen Botschaft in Txy., Unterkunft, Spesen und Reisekosten von vier Mitarbeitern der Firma E. . Abgesehen davon, dass die einzelnen Kosten betragsmäßig nicht aufgeschlüsselt sind, was eine Überprüfbarkeit der Rechnung unmöglich macht, hätten bei einer Prüfung derselben die „Alarmglocken schrillen“ müssen. Wenn etwa von einer „Einladung des Personals der Deutschen Botschaft in Txy.“ die Rede ist, hätte es nahegelegen zu überprüfen, worum es sich dabei handeln soll (Vorteilsgewährung bzw. Bestechung, um die Visavergabe zu erleichtern?). Dies unterblieb, ohne die gebotene Überprüfung wurde auch diese Rechnung vom Kläger pflichtwidrig als „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichnet. Konkret zu dieser Rechnung eingelassen hat sich der Kläger nicht.

(dd) Als weiteres Beispiel sei die Rechnung vom 26. Mai 2014 (Anlage B 76, Anlagenordner Nr. 1) angeführt. Auch diese zeichnete der Kläger als „sachlich und rechnerisch richtig“ ab. Mit dieser stellte die Firma E. dem Klinikum S. 40.425,00 EUR für VVS-Karten für die lx. en Kriegsopfer in S. und Kx. für den Zeitraum Februar 2014 bis Juni 2014 in Rechnung. Eine VVS-Karte wurde mit 75,00 EUR in Ansatz gebracht. Auch diese Rechnung erscheint fragwürdig und hätte allen Anlass geboten, sie zu hinterfragen. Wenn neben Patienten in S. auch von solchen in Kx. die Rede ist, fragt sich schon, weshalb für diese VVS-Karten in Rechnung gestellt werden. Der VVS ist bekanntlich der Verkehrsverbund S., der Kx.er Verkehrsverbund wird als KXVB bezeichnet. Abgesehen davon hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass im fraglichen Zeitraum (Februar 2014 bis Juni 2014) kein VVS-Tarif für eine Monatskarte existierte, der sich auf 75,00 EUR belaufen hätte. Diese Ungereimtheiten lassen es augenfällig erscheinen, das auch insoweit – trotz anderweitiger Bekundung – gerade keine Prüfung der Rechnung stattfand. Wären statt 75,00 EUR für eine Monatskarte bspw. 65,00 EUR oder 85,00 EUR in Rechnung gestellt worden, hätte der Kläger nach Überzeugung der Kammer die Rechnung auch als „sachlich und rechnerisch richtig“ abgezeichnet. Ob Herr R. über entsprechende Nachweise verfügt, wie der Kläger behauptet, ist unerheblich, es ist nicht ersichtlich, dass diese dem Kläger vorgelegen hätten, als er die Rechnung „durchwinkte“.

(ee) Als abschließendes Beispiel für den pflichtwidrigen Umgang des Klägers mit öffentlichen Geldern in Zusammenhang mit der Rechnungserstellung durch Drittfirmen seien die Rechnungen der Firma T. Trans World Technologies vom 21. Juni 2013 und vom 22. Oktober 2013 (Anlagen B 103 und B 104, Anlagenordner Nr. 1) erwähnt. Mit der ersten Rechnung vom 21. Juni 2013 stellte diese Firma dem Klinikum S. 59.500,00 EUR in Rechnung. Ihre Leistung ist in der Rechnung wie folgt beschrieben: „T. Consulting Recherche, Analyse und Handlungsempfehlung Lx. Visakodex/Grenzstellenvisum (Airport) Deutschland ohne Gewähr pauschal“. Diese übersandte ein Herr Dr. St. dem Kläger mit Email vom 23. Juni 2013, 16:19 Uhr, worauf der Kläger um 18:36 Uhr antwortete: „merci – und wieso T. ?“ (Anlage B 105, Anlagenordner Nr. 1). Dem Kläger war diese Firma offenbar gar kein Begriff. Irgendwelche vertraglichen Vereinbarungen mit ihr sind nicht ersichtlich. Gleichwohl zeichnete der Kläger die erste Rechnung als „sachlich und rechnerisch richtig“ ab. Mit der zweiten Rechnung vom 22. Oktober 2013 stellte die Firma T. GmbH dem Klinikum S. noch einmal 59.500,00 EUR in Rechnung. Ihre Leistung ist in der Rechnung wie folgt beschrieben: „T. Consulting Recherche, Analyse und Handlungsempfehlung Lx. Visakodex/Sondervisum Deutschland ohne Gewähr pauschal“. Bezüglich dieser Rechnung teilte Herr Kh. dem Kläger mit Email vom 20. Oktober 2013, 02:03 Uhr (Anlage B 106, Anlagenordner Nr. 1), mit, dass er morgen eine Rechnung von T. bekomme und bat darum, diese zu genehmigen. Nach weiteren – inhaltlich schwer nachvollziehbaren – Emails, teilte Herr Kh. dem Kläger am 20. Oktober 2013, 19:03 Uhr, mit, dass er ihm die Rechnung weitergeleitet habe, worauf der Kläger ihm antwortete: „sollen wir wirklich vorab bezahlen? Für eventuell – nix?“ (Anlage B 106, Anlagenordner Nr. 1). Herr Kh. entgegnete hierauf (Email vom 20. Oktober 2013, 21:54 Uhr; Anlage B 106, Anlagenordner Nr. 1): „wenn nix dann haben wir den und stx. weg und sie schulden uns was fuer eine weile.. aber glaube klappt es.. du kannst die dateils für die rechnung fordern wenn nichts passiert. ich weiss nicht. mach das bitte bestaetige es.. dann sehen wir weiter.“. Am 26. Oktober 2013 schrieb der Kläger per Email an Herrn Kh. (Anlage B 107, Anlagenordner Nr. 1): „Glaube übrigens nicht, dass T. nützt…aber wir versuchen´s.“. Auch die zweite Rechnung der Firma T. GmbH zeichnete der Kläger als „sachlich und rechnerisch richtig“ ab, obwohl ihm – wie die Emailkommunikation zeigt – bewusst war, dass die Zahlung eventuell „für nix“ erfolgt. Hintergrund der Zahlungen an T. war offenbar, dass diese über entsprechende Kontakte verfügende Firma in Berlin Lobbyarbeit – durch Gespräche mit der damaligen Staatsministerin im Auswärtigen Amt Frau Pi. – betreiben sollte, um die Visavergabe für lx. e Patienten zu erleichtern. Während der Kläger vorgetragen hat, dass seiner Erinnerung nach mehrere Gespräche von T. dort geführt worden seien, hat die Beklagte vorgebracht, es habe am 5. November 2013 ein Gespräch mit Frau Pi. gegeben, wobei letztere ihr Unverständnis über das Drängen des Klinikums S. zu einem rechtlichen nicht abgesicherten Sonderweg zum Ausdruck gebracht habe. Der Kläger gab also eine hohe Summe für eine Maßnahme aus, bei der er von vornherein selbst annahm, dass wohl nichts dabei herauskommt. Dass den vom Kläger freigegebenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 119.000,00 EUR an die Firma T. GmbH irgendwelche Leistungen dieser Firma gegenüberstehen könnten, die Zahlungen in dieser Größenordnung als nur annähernd angemessen erscheinen ließen, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Wie der Kläger hier eine Prüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit vorgenommen haben will, ist nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung der Kammer wurden hier – man kann es kaum anders bezeichnen – geradezu sinnlos hohe Summen „zum Fenster hinausgeschmissen.“ Auch insoweit hat der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten eklatant verletzt.

(e) Schließlich ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger sich, um erfolgte Zahlungen nachträglich zu legitimieren, an der Beschaffung rückdatierter Dokumente beteiligt hat. Als Beispiel sei insoweit die Bescheinigung von Herrn E. als „Chairman of the Committee of Wounded“ vom 15. Mai 2013 (Anlage B 25, Anlagenordner Nr. 1 = Anlage K 34, Anlagenordner Nr. 2), in welchem ua. das Taschengeld (pocket money) Erwähnung findet, genannt. Dies ergibt sich aus dem als Anlage B 26 (Anlagenordner Nr. 1) vorgelegten Email-Verkehr. So schrieb der Kläger per Email am 9. Juni 2015 an Herrn Kh., dass er zwei Bescheinigungen von Herrn E. vom Mai 2013 brauche. Die Texte, die diese sinngemäß enthalten sollten, gab er konkret vor. Nach dem Einwand von Herrn Kh., dass die Flugtickets noch drinstehen müssten, wies ihn der Kläger darauf hin, dass flights in seinem Text bereits erwähnt seien. Hierauf antwortete Herr Kh. : „Naja ich schicke es einfach und lass den machen.“ und der Kläger wiederum: „Ok, Danke – brauche das halt auch intern …“. Auf den Hinweis von Herrn Kh., dass intern kein Problem sei, aber aufgepasst werden müsse, dass es nach außen gehe, weil dies viele Probleme für das Klinikum verursachen könne, teilte der Kläger abschließend mit: „Ok, klar. Sehen nur die Wirtschaftsprüfer. Kannste, bitte, bald schicken? Danke …“. Die auch vom Kläger im Verfahren vorgelegte Bescheinigung von Herrn E. vom 15. Mai 2013 (Anlage B 25, Anlagenordner Nr. 1 = Anlage K 34, Anlagenordner Nr. 2), die nach seinem Vortrag, als Legitimation für erfolgte Zahlungen, ua. von Taschengeldern dienen soll, entspricht textlich genau dem Textvorschlag des Klägers aus der Email vom 9. Juni 2015. Wenn der Kläger insoweit bestritten hat, dass eine rückdatierte Bescheinigung erstellt worden sei, vermag das Gericht dem keinen Glauben zu schenken. Die Email-Kommunikation vom 9. Juni 2015 spricht für sich. Auch insoweit hat der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten gravierend verletzt.

(f) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die soeben unter den Gliederungspunkten (a) bis (e) dargestellten, schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten des Klägers begründenden Sachverhalte „an sich“ geeignet sind, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen. Dies gilt bereits, wenn man die einzelnen Sachverhalte für sich genommen betrachtet, jedenfalls aber in deren Gesamtschau. Da, wie sogleich aufzuzeigen sein wird, bereits diese Sachverhalte bei Prüfung der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jegliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, sie mithin einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB auch im konkreten Einzelfall begründen, sieht das Gericht davon ab, die weiteren Sachverhalte zu beleuchten, die die Beklagte zur Begründung der außerordentlichen fristlosen Kündigung herangezogen hat. Welche Sachverhalte insoweit unerörtert bleiben, wurde im Einzelnen bereits im Tatbestand aufgelistet.

(2) Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile war der Beklagten aufgrund der dargestellten Pflichtverletzungen jegliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger unzumutbar. Auch in concreto – auf der zweiten Prüfungsstufe – liegt ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB vor. Dies ergeben die folgenden Erwägungen:

(a) Zwar gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich selbst in irgendeiner Art und Weise bereichert hat oder bereichern wollte. Auch mag man ihm zu Gute halten, dass er bei seiner Arbeit stets glaubte, im Interesse des Klinikums S. zu handeln, und immer hoffte, die Auslandsprojekte gewinnbringend für das Klinikum S. zum Abschluss bringen zu können. Möglicherweise wurde auch, solange die Auslandsgeschäfte gewinnbringend liefen, seitens der Beklagten „nicht so genau hingeschaut“, welche (unseriösen) Geschäftspraktiken den Gewinnen zu Grunde lagen. Auch verkennt das Gericht nicht, dass beim Kläger mit Sicherheit nicht die Alleinverantwortung für die aufgetretenen Missstände in der I.Unit zu suchen ist, sondern auch andere Personen, angefangen beim ehemaligen Geschäftsführer Herrn Dr. Sch., ihre Pflichten in erheblichem Maße verletzt haben dürften.

(b) Dem – von wenig Einsicht geprägten – Vorbringen des Klägers, dass die Verantwortung nur bei anderen zu suchen sein soll, ist allerdings deutlich zu widersprechen. Es liegt nach Überzeugung des Gerichts klar auf der Hand, dass (auch) der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten als Leiter der I.Unit nicht nur einmal, sondern mehrfach, fortgesetzt verletzt hat. Eine ganze Reihe von Sachverhalten, die Pflichtverletzungen begründen, wurde ausführlich dargetan. Wenn der Kläger vorträgt, er habe „öffentliches Vermögen schonend behandelt“ (S. 74 des Schriftsatzes vom 2. August 2017, Bl. 619 der Akte), muss er sich fragen lassen, ob er dies angesichts der dargetanen Sachverhalte – bspw. in Bezug auf die Firma T. GmbH – tatsächlich ernst meint.

(c) Die dargetanen Pflichtverletzungen des Klägers wiegen zudem schwer. Es wurde bereits aufgezeigt, dass und weshalb das pflichtwidrige Verhalten des Klägers als gravierend zu bewerten ist. Daraus folgt im Übrigen, dass die Beklagte nicht etwa gehalten war, vorrangig eine – weitere – Abmahnung gegenüber dem Kläger auszusprechen. Eine solche ist nämlich bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, deren Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist, entbehrlich (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. November 2015 – 2 AZR 217/15 – Rn. 24). So liegt der Fall hier. Der Kläger musste davon ausgehen, dass die beklagte Stadt als seine Arbeitgeberin ein derartiges Fehlverhalten, sollte es ihr bekannt werden, nicht hinnehmen wird.

(d) Hinzu kommt, dass der Beklagten ein hoher finanzieller Schaden ist. Statt des erhofften Gewinns aus dem Projekt Lx., blieben erhebliche Fehlbeträge zurück, für die auch der Kläger aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens eine Mitverantwortung trägt, auch wenn die Vertragspartner möglicherweise weitere zugesagte Zahlungen nicht mehr erbracht haben mögen. Hinzu tritt eine nicht unerhebliche Rufschädigung, die der Beklagten anhaftet, zumal vor dem Hintergrund der Pressewirksamkeit der Vorgänge um die I.Unit.

(d) Weiter muss konstatiert werden, dass das Vertrauen der Beklagten in den Kläger, der als Leiter der I.Unit immerhin eine herausgehobene Vertrauensposition bekleidete, aufgrund dessen eklatant pflichtwidrigen Verhaltens unwiederbringlich zerstört ist. Neben den dargestellten Pflichtverletzungen als solchen, wurde bereits erläutert, dass dem Kläger vertuschendes, manipulatives Verhalten – insoweit seien die Stichworte „Nebenabrede“ und „Rückdatierung“ noch einmal genannt – anzulasten ist. Gerade einem solchen Verhalten kommt in besonderem Maße eine vertrauenszerstörende Wirkung zu.

(e) In der Gesamtschau aller Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, auch des Umstandes der nicht unerheblich langen Betriebszugehörigkeit, des Alters und der Unterhaltspflichten des Klägers, überwiegen nach Auffassung der Kammer diejenigen Umstände, die für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sprechen, diejenigen Umstände, die für eine Fortsetzung desselben, jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sprechen, sehr deutlich. Der Beklagten war jegliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger schlicht unzumutbar.

(3) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die genannten, demzufolge „an sich“ und auch in der konkreten Einzelfallbewertung einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB begründenden Sachverhalte unzweifelhaft nicht durch die Abmahnung vom 20. März 2015 (Anlage K 4, Bl. 29 der Akte) verbraucht. Gegenstand der Abmahnung waren ausschließlich zwei Vorwürfe, nämlich zum einen der Vorwurf, der Kläger habe eine Absprache, lx. e Patienten nur gegen Vorkasse zu behandeln, nicht eingehalten, und zum anderen der Vorwurf, er habe seine Informationspflichten im Hinblick auf das entstandene Defizit verletzt. Die Sachverhalte, die das Gericht, insoweit der Beklagten folgend, als kündigungsrelevant einstuft, sind, wie dargetan wurde, gänzlich andere. Einen Verbrauch derselben durch die Abmahnung annehmen zu wollen, liegt ersichtlich fern.

(4) Ob der Kläger vor Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung, was er in Abrede stellt, ordnungsgemäß angehört wurde, kann dahinstehen. Eine ordnungsgemäße Anhörung ist nur hinsichtlich der vorsorglichen Verdachtskündigung formales Wirksamkeitserfordernis. Die genannten Pflichtverletzungen stehen aber zur Überzeugung der Kammer im Sinne einer Tatkündigung fest.

cc) Der außerordentlichen fristlosen Kündigung liegt nach alledem zwar ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu Grunde, sie ist aber deswegen unwirksam, weil die Beklagte die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zum Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht eingehalten hat. Die Fristversäumung betrifft die Sachverhalte, die ursächlich für den Ausspruch der Kündigung waren (Ausgangssachverhalte). Der Umstand, dass im Verlaufe des Verfahrens weitere Sachverhalte nachgeschoben worden (Folgesachverhalte) vermag an der Fristversäumung nichts zu ändern.

aaa) Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die außerordentliche fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Bei dieser Norm handelt es sich um einen gesetzlich konkretisierten Verwirkungstatbestand. Ziel des § 626 Abs. 2 BGB ist es, dem betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 1. Februar 2007 – 2 AZR 333/06 – Rn. 17).

bbb) Kündigungsberechtigte iSd. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB sind neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat. Dagegen ist die Kenntnis anderer Personen für den Lauf der Ausschlussfrist grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn ihnen Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind. Nur ausnahmsweise muss sich der Arbeitgeber auch ihre Kenntnis nach Treu und Glauben zurechnen lassen. Dazu müssen diese Personen eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder in der Verwaltung innehaben sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, den Sachverhalt so umfassend zu klären, dass mit ihrem Bericht an den Kündigungsberechtigten dieser ohne weitere Nachforschungen seine (Kündigungs-)Entscheidung abgewogen treffen kann. Voraussetzung dafür, dem Arbeitgeber solche Kenntnisse zuzurechnen, ist ferner, dass die Verspätung, mit der er in eigener Person Kenntnis erlangt hat, auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Juli 2015 – 2 AZR 85/15 – Rn. 55).

ccc) Der in diesem Sinne Kündigungsberechtigte erlangt Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen iSd. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und dazu auch den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne. Hierzu gehört es auch, mögliche Beweismittel zu beschaffen und zu sichern. Dies gilt allerdings nur solange, wie er aus verständigen Gründen und mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Juli 2015 – 2 AZR 85/15 – Rn. 54; 20. März 2014 – 2 AZR 1037/12 – Rn. 14; 1. Februar 2007 – 2 AZR 333/06 – Rn. 18).

ddd) Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen. Bei Vorliegen besonderer Umstände darf sie auch überschritten werden. Unerheblich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder nicht. Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Stellungnahme, so gereicht ihm dies hinsichtlich des Beginns der zweiwöchigen Ausschlussfrist deshalb auch dann nicht zum Nachteil, wenn der Arbeitnehmer innerhalb angemessener Überlegungszeit keine Erklärung abgibt oder seine Stellungnahme rückblickend zur Feststellung des Sachverhalts nichts beiträgt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Juli 2015 – 2 AZR 85/15 – Rn. 54; 20. März 2014 – 2 AZR 1037/12 – Rn. 14).

eee) Für die übrigen Ermittlungen gilt keine Regelfrist. Bei ihnen ist fallbezogen zu beurteilen, ob sie hinreichend zügig betrieben wurden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Juli 2015 – 2 AZR 85/15 – Rn. 54; näher dazu Dzida NZA 2014, 809, 812; Heinemeyer/Thomas BB 2012, 1218, 1219). Die zeitliche Grenze des § 626 Abs. 2 BGB soll den Arbeitgeber einerseits weder zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder ihn veranlassen, ohne eine gründliche Prüfung des Sachverhalts oder vorhandener Beweismittel voreilig zu kündigen (vgl. etwa BAG 1. Februar 2007 – 2 AZR 333/06 – Rn. 19). Andererseits aber darf der Beginn der Ausschlussfrist nicht länger als unbedingt nötig hinausgeschoben werden. Dem Zweck des § 626 Abs. 2 BGB, dem betroffenen Arbeitnehmer innerhalb begrenzter Zeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob auf einen bestimmten Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung gestützt wird, ist nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Ausschlussfrist in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Ermittlungen bei der gebotenen Eile hätten abgeschlossen werden können (vgl. BAG 31. März 1993 – 2 AZR 492/92 – Rn. 29).

fff) Eine Beschränkung in der Wahl der Mittel zur Aufklärung besteht für den Arbeitgeber nicht. Ihm steht es frei, eigene Ermittlungen anzustellen, etwa auch durch die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei, und die Strafverfolgungsbehörden, wenn ein strafrechtsrelevantes Verhalten im Raume steht, nicht unmittelbar einzuschalten. Auch „private“ Ermittlungen hemmen – zügig vorangetrieben – den Lauf der Frist (vgl.BAG 16. Juli 2015 – 2 AZR 85/15 – Rn. 59).

ggg) Betreiben die Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren gegen den Arbeitnehmer, darf der Arbeitgeber den Fort- oder Ausgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens abwarten und in dessen Verlauf zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt außerordentlich kündigen. Für den betreffenden Zeitpunkt bedarf es eines sachlichen Grundes. Wenn etwa der Kündigungsberechtigte aus dem behördlichen Verfahren neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr einen – neuen – ausreichenden Erkenntnisstand für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung nehmen. Der Arbeitgeber kann sich insoweit am Fort- oder Ausgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens orientieren. Dort gewonnene Erkenntnisse oder Handlungen der Strafverfolgungsbehörden können die Annahme verstärken, der Vertragspartner habe die Pflichtverletzung begangen. Eine einen Verdacht intensivierende Wirkung kann bspw. die Erhebung der öffentlichen Klage haben.Im Verlaufe des strafrechtlichen Verfahrens gibt es dabei nicht lediglich zwei objektiv genau bestimmbare Zeitpunkte, zu denen die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begönne: einen Zeitpunkt für den Ausspruch einer Verdachts-, einen weiteren für den Ausspruch einer Tatkündigung. Vielmehr kann es mehrere solcher, einen Verdacht erhärtende Zeitpunkte geben. Dabei steht dem Kündigungsberechtigten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, denn die Aufhellung eines anfänglich vagen Verdachts bis zur endgültigen Klarheit geschieht nicht notwendig als ständig voranschreitender Erkenntnis- und Gewissheitszuwachs, sondern oftmals diskontinuierlich, von Ermittlungsstillständen, Rückschlägen, Irrtümern über Einzeltatsachen, Fehldeutungen einzelner Teilerkenntnisse und ähnlichen Misslichkeiten verzögert, bis, im günstigen Falle, schließlich „alles zusammenpasst” und vollständige Aufklärung erreicht ist (vgl. etwa BAG 27. Januar 2011 – 2 AZR 825/09 – Rn. 16 ff.; 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07 – Rn. 24).

hhh) Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Zweiwochenfrist trägt der Arbeitgeber (st. Rspr., vgl. etwa BAG 1. Februar 2007 – 2 AZR 333/06 – Rn. 21). Zur Erfüllung der Darlegungslast des Arbeitgebers gehört auch die substantiierte Darlegung, aufgrund welcher Tatsachen davon auszugehen ist, dass Ermittlungsmaßnahmen mit der gebotenen Eile bzw. hinreichend zügig durchgeführt wurden. Je größer der Zeitraum zwischen der Kenntnis der ersten Vorgänge, die der außerordentlichen fristlosen Kündigung später zu Grund liegen, und deren tatsächlichem Ausspruch ist, desto strenger sind die Anforderungen an den substantiierten Vortrag des Kündigenden (vgl. Heinemeyer/Thomas BB 2012, 1218, 1219).

iii) Bezüglich der im Verlaufe des Verfahrens nachgeschobenen Kündigungsgründe gilt, dass § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB der Berücksichtigung nachgeschobener Tatsachen grundsätzlich nicht entgegensteht. Neu bekannt gewordene, bei Kündigungsausspruch objektiv aber bereits gegebene Gründe können noch nach Ablauf der Zweiwochenfrist in den Prozess eingeführt werden. Diese Frist gilt nach dem Wortlaut der Bestimmung allein für die Ausübung des Kündigungsrechts. Ist die Kündigung als solche rechtzeitig erklärt, schließt § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Nachschieben nachträglich bekannt gewordener Gründe nicht aus (vgl. BAG 23. Mai 2013 – 2 AZR 102/12 – Rn. 33). Ist die die Ausgangssachverhalte betreffende Kündigung als solche hingegen nicht rechtzeitig erklärt, vermögen nachgeschobene Kündigungsgründe die Fristversäumnis nicht zu heilen. In solch einem Falle kann nicht etwa angenommen werden, allein die nachgeschobenen Kündigungsgründe rechtfertigten die Kündigung und für diese gölte die Zweiwochenfrist nicht.

jjj) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die Beklagte die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zum Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht eingehalten hat. Dies folgt hinsichtlich der Ausgangssachverhalte daraus, dass sie die Ermittlungen im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts nicht mit der gebotenen Eile bzw. nicht hinreichend zügig iSd. höchstrichterlichen Rechtsprechung betrieben hat. Da die die Ausgangssachverhalte betreffende Kündigung als solche nicht fristgemäß erfolgte, können die nachgeschobenen Folgesachverhalte die Fristversäumnis nicht heilen.

(1) Festzuhalten ist zunächst, dass davon auszugehen ist, dass maßgebliche Kündigungsberechtigte iSd. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB der damalige Geschäftsführer des Klinikums S. Herr Schi. und der Krankenhausbürgermeister der beklagten Stadt Herr F. waren. Diese haben die außerordentliche fristlose Kündigung unterzeichnet. Maßgebend ist mithin deren Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen.

(2) Es kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass diese Personen erst mit Erhalt des Zwischenberichts der Rechtsanwaltskanzlei B. am 9. Februar 2017von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen des Klägers erfahren haben. Gleichwohl ist die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Dies ergibt sich daraus, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Kündigungsberechtigten deutlich früher Kenntnis von diesen erlangt hätten, hätte die Beklagte die Ermittlungen mit der gebotenen Eile bzw. hinreichend zügig durchgeführt. Da dies, wie noch aufzuzeigen sind wird, nicht der Fall war, muss für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem die Ermittlungen bei der gebotenen Eile bzw. bei hinreichender Zügigkeit hätten abgeschlossen werden können.

(a) Festzuhalten ist zunächst, dass vorliegend nicht auf die bereits zitierten Grundsätze abgestellt werden kann, die das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit Ermittlungs- und Strafverfahren aufgestellt hat. Die Beklagte hat sich nämlich beim Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht am Fort- oder Ausgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens orientiert. Zwar ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig. Der Wahl des Kündigungszeitpunkts orientierte sich allerdings nicht an im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen oder an Handlungen der Strafverfolgungsbehörden, sondern ausschließlich an den „privaten“ Ermittlungen unter Einschaltung der Rechtsanwaltskanzlei B. . Während bei Ermittlungen von Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden kann, ob diese mit der gebotenen Eile bzw. hinreichend zügig durchgeführt worden sind, weil sich dies dem Einfluss des Arbeitgebers entzieht, gilt für die hier maßgeblichen „privaten“ Ermittlungen anderes. Diese müssen, um dem Zweck des § 626 Abs. 2 BGB, dem betroffenen Arbeitnehmer innerhalb begrenzter Zeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob auf einen bestimmten Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung gestützt wird, ausreichend Rechnung zu tragen, zwingend mit der gebotenen Eile bzw. hinreichend zügig durchgeführt werden.

(b) Diesem Erfordernis hat die Beklagte nicht hinreichend Rechnung getragen. Nach Auffassung des Gerichts wurde seitens der Beklagten nicht mit der gebotenen Eile bzw. nicht hinreichend zügig ermittelt.

(aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Beklagte zur Ermittlung der Sachverhalte und zu deren rechtlicher Bewertung mit der Rechtsanwaltkanzlei B. einen externen Dienstleister eingeschaltet und diesen mit einer internen Untersuchung beauftragt hat. Dem Arbeitgeber steht es frei, „private“ Ermittlungen selbst durchzuführen oder eine Dritten, etwa eine Rechtsanwaltskanzlei, damit zu beauftragen. Dies gilt sowohl für die Tatsachenermittlung, aber auch für die damit verbundene Einholung von Rechtsrat (zur Einholung von Rechtsrat vgl. Dzida NZA 2014, 809, 811 f.; Heinemeyer/Thomas BB 2012, 1218, 1220).

(bb) Zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden kann, dass die über sieben Monate andauernde interne Untersuchung durch die Rechtsanwaltkanzlei B. (beginnend mit der Beauftragung am 29. Juni 2016 bis zum Zwischenbericht vom 9. Februar 2017) mit dem Erfordernis, dass die Ermittlungen mit der gebotenen Eile bzw. hinreichend zügig durchzuführen sind, in Einklang zu bringen ist. Ohne dies vertieft erörtern zu wollen, sei insoweit lediglich angemerkt, dass es nach Auffassung der Kammer nicht fernliegt, die lange Untersuchungsdauer in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der streitgegenständlichen Sachverhalte sowie der erfolgten, von der Beklagten näher geschilderten Untersuchungsmaßnahmen, noch als angemessen zu bewerten.

(cc) Aber auch wenn man annimmt, dass der Beklagten im Hinblick auf die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab dem 29. Juni 2016 bis zum Zugang der außerordentlichen fristlosen Kündigung am 1. März 2017 keine Versäumnisse zur Last zu legen sind, muss sie sich nach Ansicht des Gerichts entgegenhalten lassen, dass sie im Zeitraum davor nicht mit der gebotenen Eile bzw. nicht hinreichend zügig ermittelte. Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum ab Vorliegen des Prüfungsberichts des Rechnungsamtes der Beklagten vom 18. Dezember 2015 bis zur Beauftragung der Rechtsanwaltkanzlei B. am 29. Juni 2016. In diesem mehr als ein halbes Jahr andauernden Zeitraum kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Ermittlungen mit der gebotenen Eile bzw. hinreichend zügig durchgeführt hat.

(aaa) Der Beklagten kann zunächst nicht darin gefolgt werden, dass der Prüfungsbericht des Rechnungsamtes vom 18. Dezember 2015 noch nicht einmal Hinweise bzw. einen Anfangsverdacht ergeben hätte, der zu weiteren Ermittlungen gegen den Kläger Anlass gegeben hätte.

Fakt ist zunächst, dass der Bericht hinsichtlich der Projekte Lx. und K. im Bereich der I.Unit vom Vorliegen von „Verdachtsmomenten für dolose Handlungen“ ausgeht (vgl. Ziff. 1.3; Bl. 1131 der Akte). Dass damit auch solche des Klägers als Leiter der I.Unit gemeint sind, belegen weitere Passagen des Berichts:

Unter Ziff. 3.12.3 („Schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichten“; Bl. 1155 der Akte) heißt es auszugsweise:

„Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung war unseres Erachtens nicht gegeben, weil die interne Kontrolle bzw. Überwachung des Leiters der I.Unit unzulänglich gewesen ist bzw. unseres Erachtens faktisch unterblieben ist (solange er die Ertragsziele erfüllte). Dies belegen die häufigen bzw. durchgängigen Verstöße der I.Unit gegen das Schriftlichkeitsgebot, gegen die klinikumsinterne Regelung der Unterschriftenbefugnis und das faktische Unterlassen der sachlichen Prüfung von Rechnungen (kein Einfordern von Nachweisen). Es ist Pflicht des Geschäftsführers durch geeignete Maßnahmen und wirksame Kontrollen dafür zu sorgen, dass sich alle Mitarbeiter seines Betriebs rechtskonform verhalten.“

Unter Ziff. 3.13 („Möglichkeit der strafrechtlichen Haushaltsuntreue (§ 266 Abs. 1 StGB)“) heißt es auszugsweise:

„Mögliche Verletzungen der Vermögensbetreuungspflicht durch die nicht ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Aufgaben betreffen alle Leitungsebenen des Klinikums vom Geschäftsführer bis hinunter zur I.Unit, einschließlich der dortigen Leitungsstellen. Bei der Frage des Vorsatzes sind unseres Erachtens jedoch unterhalb der Ebene des Leiters der I.Unit die bestehende massive Arbeitsüberlastung sowie Kommunikationsdefizite der Leitungsebene (…) zu berücksichtigen.“

Bereits diese Feststellungen im Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 18. Dezember 2015 machen deutlich, dass keine Rede davon sein kann, der Bericht enthielte noch nicht einmal Hinweise bzw. einen Anfangsverdacht, der zu weiteren Ermittlungen gegen den Kläger Anlass gegeben hätte. Das Gegenteil ist der Fall. Etwaige Pflichtverletzung ua. des Leiters der I.Unit bzgl. der Projekte Lx. und K. werden gerade thematisiert. Dabei handelt es sich auch gerade um diejenigen, die die Beklagte als kündigungsbegründend heranzieht.

(bbb) Die nach dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 18. Dezember 2015 demgemäß auch gegen den Kläger gebotenen Ermittlungen wurden in der Folgezeit nicht, wie es § 626 Abs. 2 BGB verlangt, mit der gebotenen Eile bzw. hinreichend zügig durchgeführt. Für das Gericht ist es nicht nachvollziehbar, weshalb bis zur Beauftragung der internen Untersuchung durch die Rechtsanwaltskanzlei B. am 29. Juni 2016 mehr als ein halbes Jahr verstreichen musste. Dies hat die Beklagte nicht plausibel zu erläutern vermocht. Soweit die Beklagte ausführt, das Rechnungsprüfungsamt habe nach dem Bericht vom 18. Dezember 2015 seine Ermittlungen fortgeführt, habe aber nur sehr schleppend weitere Erkenntnisse verzeichnen können, und dafür zwei Gründe benennt, vermag dies die Beklagte nicht zu entlasten. Zum einen wird bereits nicht dargetan, wann welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen seitens des Rechnungsprüfungsamtes in der Folgezeit des Berichts im Hinblick auf Pflichtverletzungen von Beschäftigten einschließlich des Klägers durchgeführt und welche konkreten weiteren Erkenntnisse – wenn auch „sehr schleppend“ – gewonnen wurden. Zum anderen überzeugen die diesbezüglichen Argumente der Beklagten nicht. Soweit die mangelnde Kooperation des Klinikums S. bei den Ermittlungsmaßnahmen des Rechnungsprüfungsamtes ins Felde geführt wird, ist der Beklagtenvortrag bereits unsubstantiiert. Unklar bleibt, wer wann auf welche Art und Weise welche konkreten Ermittlungen behindert oder verzögert hat. Abgesehen davon hätte ein etwaiges unkooperatives Verhalten des Klinikums die Beklagte erst recht veranlassen müssen, die Ermittlungen in eigene Hände zu nehmen bzw. schon damals eine Rechtsanwaltskanzlei einzuschalten. Soweit die Beklagte weiter anführt, die Prüfungshandlungen hätten vor dem Hintergrund der bevorstehenden Durchsuchung durch die Steuerfahndung am 10. Mai 2016 zurückhaltend erfolgen müssen, ist ihr Vortrag ebenfalls unsubstantiiert. Unklar bleibt, wann die Beklagte von wem von der beabsichtigten Durchsuchung erfahren hat und was genau ihr seitens der Ermittlungsbehörden in diesem Zusammenhang auferlegt wurde. Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass nicht bereits in den Monaten nach dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes und vor der Durchsuchung Unterlagen und Daten (etwa die Email-Kommunikation) hätten gesichtet werden können, um pflichtwidriges Verhalten ua. des Klägers zu prüfen, ohne dadurch die strafrechtlichen Ermittlungen zu gefährden. Soweit die Staatsanwaltschaft gebeten haben mag, den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes nicht weiterzureichen und Dritten nicht bekannt zu machen, um die Ermittlungen nicht zu gefährden, lässt sich daraus nicht ableiten, dass interne, nicht zur Kenntnis Dritter gelangende weitere Untersuchungen seitens der Beklagten hätten erfolgen können, ggfs. Im Einvernehmen mit den Ermittlungsbehörden auch durch eine Rechtsanwaltskanzlei. Zumindest aber nach der Durchsuchung am 10. Mai 2016 und der laut der Beklagten am 31. Mai 2016 erfolgten „Freigabe“ des Berichts des Rechnungsprüfungsamtes seitens der Staatsanwaltschaft, wäre es geboten gewesen, nicht noch einmal ca. vier Wochen (bis zum 29. Juni 2016) zuzuwarten, um die interne Untersuchung anwaltlich in Auftrag zu geben. Die von der Beklagten erwähnte Stellungnahme der Rechtsanwälte M. B. vom 13. Mai 2016 vermag nichts daran zu ändern, dass die Beklagte die Ermittlungen im Zeitraum vom 18. Dezember 2015 bis zum 29. Mai 2016 nicht mit der gebotenen Eile bzw. hinreichend zügig vorangetrieben hat. Wenn die Beklagte schließlich schildert, dass es ihr in den ersten Monaten des Jahres 2016 hauptsächlich darum gegangen sei, die I.Unit in „ruhiges Fahrwasser zu bringen“, die gravierendsten Missstände abzustellen, die Organisation grundlegend umzustellen, eine neue Geschäftsordnung zu erarbeiten, die grundsätzliche vertragliche Situation in beiden Projekten zu klären, prekäre Verträge mit sog. Vermittlern zu kündigen und das Vorliegen eines Versicherungsfalles zu prüfen, mag dies zutreffen. Es entband sie indes nicht davon, die aufgrund des Berichts des Rechnungsprüfungsamtes vom 18. Dezember 2015 auch gegen den Kläger als Leiter der I.Unit gebotenen Ermittlungen mit der gebotenen Eile bzw. hinreichend zügig durchzuführen, um dem Zweck des § 626 Abs. 2 BGB, dem betroffenen Arbeitnehmer – hier dem Kläger – rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt, Rechnung tragen zu können. Dies hat die Beklagte nicht getan.

(dd) Kommt man mithin zu dem Ergebnis, dass die Beklagte, um dem Erfordernis, mit der gebotenen Eile bzw. hinreichend zügig zu ermitteln, Rechnung zu tragen, gehalten gewesen wäre, die interne Untersuchung deutlich früher in Auftrag zu geben, ist davon auszugehen, dass die Ermittlungen, deren Ergebnisse im Zwischenbericht vom 9. Februar 2017 festgehalten sind, deutlich früher hätten abgeschlossen werden können und die streitgegenständlichen Kündigungssachverhalte (Ausgangssachverhalte) den Kündigungsberechtigten deutlich früher zur Kenntnis gelangt wären. Da für den Fristbeginn in solch einem Falle auf den Zeitpunkt abgestellt werden muss, in dem die Ermittlungen bei der gebotenen Eile bzw. bei hinreichender Zügigkeit hätten abgeschlossen werden können, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt ist. Dies gilt im Übrigen auch vor dem Hintergrund, dass die Kündigung als Tat- und vorsorglich als Verdachtskündigung ausgesprochen wurde. Muss angenommen werden, dass die Ermittlungen seitens der Beklagten nicht mit der gebotenen Eile bzw. nicht hinreichend zügig erfolgten, betrifft dies beide Kündigungsarten.

(3) Soweit die Beklagte im Verlaufe des Prozesses mehrfach Kündigungsgründe nachgeschoben hat (Folgesachverhalte), vermögen diese die Fristversäumnis nicht zu heilen. Zwar steht die Zweiwochenfrist deren Berücksichtigung grundsätzlich nicht entgegen. Es wurde aber bereits dargetan, dass dies nichts daran ändert, dass die die Ausgangssachverhalte betreffende Kündigung als solche rechtzeitig erklärt worden sein muss, was hier, wie dargelegt wurde, gerade nicht der Fall ist. Selbst wenn die Folgesachverhalte für sich genommen einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB begründeten, könnten diese nicht über die die Ausgangssachverhalte betreffende Fristversäumnis hinweghelfen.

b)Der gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 20. März 2017 gerichtete punktuelle Kündigungsschutzantrag iSd. § 4 Satz 1 KSchG (Antrag Ziff. 4) ist allerdings unbegründet. Insoweit war die Klage abzuweisen. Die hilfsweise ordentliche Kündigung ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist, mit Ablauf des 30. September 2017, beendet. Die Beklagte hat den Personalrat ordnungsgemäß iSd. § 75 Abs. 1 Nr. 12 LPVG vor dem Ausspruch der hilfsweisen ordentlichen Kündigung beteiligt. Auch liegen gravierende arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen des Klägers vor, die einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund iSd. § 1 KSchG begründen. Sonstige Gründe, die zur Unwirksamkeit der hilfsweisen ordentlichen Kündigung führen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

aa) Die hilfsweise ordentliche Kündigung ist nicht unwirksam, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß vor deren Ausspruch beteiligt worden wäre. Die Beklagte hat die Arbeitnehmervertretung ordnungsgemäß iSd. § 75 Abs. 1 Nr. 12 LPVG beteiligt.

aaa) Nach § 75 Abs. 1 Nr. 12 LPVG hat der Personalrat bei einer ordentlichen Kündigung durch die Dienststelle mitzubestimmen. Nach § 76 Abs. 1 LPVG unterrichtet die Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten ordentlichen Kündigung und beantragt seine Zustimmung. Nach § 76 Abs. 6 Satz 1 LPVG ist der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung der Dienststelle innerhalb von drei Wochen mitzuteilen. Nach § 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der geltenden Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert.

bbb) Ist der Personalrat entgegen § 75 Abs. 1 Nr. 12 LPVG nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, ist die gleichwohl ausgesprochene ordentliche Kündigung gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG unwirksam.

ccc) Was die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Personalrats anbelangt, gelten wiederum die gleichen Anforderungen wie an eine Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Gleiches gilt in Bezug auf die geltende abgestufte Darlegungslast. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. I. 2. a) aa) ccc) sowie ddd) Bezug genommen.

ddd) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte den Personalrat ordnungsgemäß iSd. § 75 Abs. 1 Nr. 12 LPVG vor Ausspruch der hilfsweisen ordentlichen Kündigung beteiligt. Nachdem der Kläger die ordnungsgemäße Beteiligung in der diesbezüglichen Klageerweiterung zunächst – zulässigerweise – mit Nichtwissen bestritten hat, hat die Beklagte die Personalratsbeteiligung im Laufe des Verfahrens schlüssig unter Vorlage des Unterrichtungsschreibens einschließlich Zustimmungsantrages vom 22. Februar 2017 (Anlage B 4, Bl. 153 ff. der Akte) dargetan. Dem Schreiben sind die erforderlichen näheren Informationen über die Person des Klägers, die Art und der Zeitpunkt der Kündigung (hilfsweise ordentliche Kündigung, Tat- und Verdachtskündigung) und insbesondere auch die nach Ansicht der Beklagten maßgeblichen Kündigungsgründe ausführlich zu entnehmen. Die 80 Seiten umfassende Unterrichtung stimmt diesbezüglich weitgehend mit dem Vorbringen der Beklagten im Prozess (Schriftsatz vom 5. Juli 2017) überein, wie die Beklagte anhand der Anlage B 224 (Anlagenordner Nr. 3) aufgezeigt hat. Daraufhin hätte es dem Kläger oblegen, deutlich zu machen, welche Fehler der Unterrichtung er weiterhin rügen will. Dies hat er nicht getan. Sein weiterer pauschal gehaltener Vortrag, die Unterrichtung des Personalrats sei nicht vollständig, sie stimme nicht mit dem Vortrag der Beklagten überein, ist unzureichend und im Übrigen unzutreffend. Nachdem die Beklagte – unwidersprochen – im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 7. Februar 2018 vorgetragen hat, das Unterrichtungsschreiben dem Personalrat noch am 22. Februar 2017 zugeleitet zu haben, durfte sie die hilfsweise ordentliche Kündigung nach Ablauf der Frist des § 76 Abs. 6 Satz 1 LPVG, mithin nach Ablauf des 15. März 2017, aussprechen, nachdem der Personalrat nicht innerhalb dieser die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert hat.Dies hat sie mit der am 21. März 2017 zugegangenen Kündigung vom 20. März 2017 getan. Die beabsichtigte ordentliche Kündigung galt gemäß § 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG mit Ablauf des 15. März 2017 als gebilligt. Der Personalrat wurde nach alledem vor Ausspruch der hilfsweisen ordentlichen Kündigung ordnungsgemäß zu derselben beteiligt.

eee) Von Ausführungen zu den ergänzenden Unterrichtungen des Personalrats zu den im Verlaufe des Verfahrens nachgeschobenen Kündigungsgründen wird wiederum abgesehen, da das Gericht auf die nachgeschobenen Sachverhalte im Rahmen seiner Entscheidung nicht abstellt.

bb) Die hilfsweise ordentliche Kündigung ist auch nicht unwirksam, weil ihr kein Kündigungsgrund zu Grunde läge. Vielmehr ist diese aus verhaltensbedingten Gründen iSd. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Wie bereits ausführlich im Rahmen der Prüfung des § 626 Abs. 1 BGB dargestellt, hat der Kläger gravierende arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen begangen, die sogar einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung begründen. Erst recht begründen diese einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund iSd.§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG, der die hilfsweise ordentliche Kündigung sozial rechtfertigt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

cc) Sonstige Gründe, die zur Unwirksamkeit der hilfsweisen ordentlichen Kündigung führen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist, mit Ablauf des 30. September 2017, aufgelöst wurde. Die maßgebliche Kündigungsfrist ergibt sich aus § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages, der insoweit auf § 34 TVöD-K Bezug nimmt. Da das am 1. April 2005 beginnende Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (21. März 2017) mehr als 10 Jahre, aber noch keine 12 Jahre bestand, beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K fünf Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Der 30. September 2017 ist demzufolge der zutreffende Beendigungstermin.

3. Der als uneigentlicher Hilfsantrag, für den Fall des Obsiegens mit den (punktuellen) Kündigungsschutzanträgen gestellte Weiterbeschäftigungsantrag (Antrag Ziff. 3) fällt nicht zur Entscheidung des Gerichts an. Die Bedingung für einen Anfall dieses Antrags ist nicht eigetreten. Der Kläger hat nicht mit beiden punktuellen Kündigungsschutzanträgen obsiegt, sondern war vielmehr, wie aufgezeigt wurde, mit seinem gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung gerichteten Antrag unterlegen. Weitere Ausführungen zu diesem Antrag erübrigen sich daher.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Danach waren die Kosten im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien zu teilen. Dies führt aufgrund des überwiegenden Unterliegens des Klägers zu der im Tenor wiedergegebenen Kostenquote.

III.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO iVm. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG entsprechend. Danach war vorliegend als Streitwert ein Bruttovierteljahresverdienst des Klägers in Ansatz zu bringen. Dieser beläuft sich mithin auf 35.519,49 EUR (3 x 11.839,83 EUR). Da über den Weiterbeschäftigungsantrag nicht zu entscheiden war, war dessen Wert nicht zu addieren.

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