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Fristlose Kündigung bei Strafanzeige gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen

In einem sächsischen Schwimmbad eskalierte ein Streit so heftig, dass ein Bademeister nun seinen Job verlor. Der Grund: Mehrere Strafanzeigen gegen Kollegen und Vorgesetzte. War es ein Akt der Notwehr oder ein unzulässiger Rachefeldzug?

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 245/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 27.06.2024
  • Aktenzeichen: 4 Sa 245/23
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Der Kläger, ein Fachangestellter für Bäderbetriebe (Schwimmmeister), geboren 1977, war seit dem 01.08.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Er focht die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen an.
  • Die Beklagte, der Arbeitgeber des Klägers.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Kläger war seit 2006 als Schwimmmeister bei der Beklagten beschäftigt. Es kam zu Unstimmigkeiten mit einem Kollegen, woraufhin der Kläger seiner Vorgesetzten vorwarf, ihren Pflichten nicht nachgekommen zu sein. Anschließend war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt später zwei außerordentliche Kündigungen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Wirksamkeit der zwei außerordentlichen Kündigungen, die der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz wurde zurückgewiesen.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Fristlose Kündigung nach Strafanzeigen gegen Vorgesetzte und Kollegen – Ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts

Lifeguard konfrontiert Supervisor und Kollegen im Schwimmbad, teils defensiv reagierende Teammitglieder im Hintergrund.
Fristlose Kündigung wegen haltloser Strafanzeigen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG Sachsen) bestätigte in seinem Urteil vom 27. Juni 2024 (Az.: 4 Sa 245/23) die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung eines Schwimmmeisters. Der Kläger hatte gegen seine Vorgesetzte und einen Kollegen mehrfach Strafanzeige erstattet. Das Gericht urteilte, dass dieses Verhalten einen Vertrauensbruch darstellt und eine Außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Der Fall beleuchtet die Grenzen der Meinungsfreiheit von Arbeitnehmern und die Bedeutung eines vertrauensvollen Arbeitsverhältnisses.

Konflikt in der Schwimmhalle eskaliert

Der Fall begann mit einem Konflikt zwischen dem Kläger, einem langjährigen Schwimmmeister, und seinem Kollegen in einer Schwimmhalle. Die Vorgesetzte, Frau G., versuchte, den Streit in einem Personalgespräch zu schlichten. Jedoch verließ der Kollege das Gespräch vorzeitig. Der Kläger warf Frau G. daraufhin vor, ihrer Fürsorgepflicht als Vorgesetzte nicht nachgekommen zu sein, da der Konflikt ungelöst blieb. Kurz darauf meldete sich der Kläger krank und befand sich in ärztlicher sowie psychologischer Behandlung.

Heimliche Aufnahme und Eskalation der Kommunikation

Die Situation eskalierte weiter, als der Kläger ein Gespräch mit dem besagten Kollegen heimlich aufzeichnete. Diese Aufnahme verbreitete er unter anderem an den Vater der Vorgesetzten, Herrn W. Anschließend forderte der Kläger mehrfach ein persönliches Vier-Augen-Gespräch mit Frau G. Diese lehnte ab und bot stattdessen ein Gespräch im Beisein ihres eigenen Vorgesetzten (Sechs-Augen-Gespräch) an, was der Kläger wiederum ablehnte.

Drohungen und Einschüchterungsversuche gegen die Vorgesetzte

In der Folgezeit kontaktierte der Kläger den Vater von Frau G., Herrn W., und schickte ihm Chatverläufe mit seiner Tochter. Dabei äußerte er, Frau G. bewege sich „auf dünnem Eis“ und drohte, dass „etwas passieren würde“. Er verwendete Drohungen wie eine Uhr, die „5 vor 12“ anzeigt, und brachte diese Drohungen sogar mit der Familie von Frau G. in Verbindung, indem er fragte: „Warum machst du das?? Du hast Familie“. Frau G. fühlte sich zunehmend bedrängt und belästigt und forderte den Kläger auf, die Drohungen gegen ihre Familie zu unterlassen und jeglichen privaten Kontakt zu beenden.

Strafanzeigen als Eskalationsstufe und Vertrauensbruch

Nachdem Frau G. weitere Kontakte ablehnte und den Kläger aufforderte, die Mitarbeiter der Schwimmhalle in Ruhe zu lassen, reagierte der Kläger mit einer Reihe von Strafanzeigen. Innerhalb weniger Wochen erstattete er insgesamt fünf Strafanzeigen gegen Frau G. und den Kollegen Herrn S. Die Anzeigen umfassten Vorwürfe wie Nötigung (§ 240 StGB), Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, Vorteilsnahme, Körperverletzung und üble Nachrede. Das Landesarbeitsgericht wertete diese Strafanzeigen als schwerwiegenden Vertrauensbruch, da sie nicht auf konkreten und nachweisbaren Tatsachen beruhten, sondern vielmehr als Mittel der Einschüchterung und persönlichen Diffamierung dienten.

Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung

Das Sächsische Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Chemnitz und wies die Berufung des Klägers zurück. Das Gericht argumentierte, dass das Verhalten des Klägers, insbesondere die haltlosen Strafanzeigen und die Drohungen, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachhaltig und irreparabel zerstört habe. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich gewesen, da das Fehlverhalten des Klägers so gravierend war, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erschien. Das Gericht betonte, dass Arbeitnehmer zwar das Recht haben, Missstände anzuzeigen, dies jedoch nicht in missbräuchlicher Form und ohne jeglichen Anhaltspunkt für tatsächliche Verfehlungen geschehen dürfe.

Keine Revision zugelassen – Urteil ist rechtskräftig

Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu. Damit ist das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts rechtskräftig. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil unterstreicht die hohen Anforderungen an das loyale Verhalten von Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern und Vorgesetzten. Es zeigt deutlich, dass ungerechtfertigte Strafanzeigen und Drohungen nicht nur disziplinarische Maßnahmen, sondern sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.

Bedeutung des Urteils für Betroffene – Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber daraus lernen können

Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es verdeutlicht, dass das Erstatten von Strafanzeigen gegen Vorgesetzte und Kollegen wohlüberlegt sein muss und nicht als Mittel der Eskalation oder persönlichen Rache missbraucht werden darf. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass haltlose oder überzogene Strafanzeigen, insbesondere in Verbindung mit Drohungen und Einschüchterungsversuchen, eine fristlose Kündigung zur Folge haben können.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies:

  • Kommunikation und Konfliktlösung suchen: Bevor Arbeitnehmer zu drastischen Mitteln wie Strafanzeigen greifen, sollten sie zunächst versuchen, Konflikte offen und konstruktiv mit den Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber zu besprechen. Der innerbetriebliche Weg sollte ausgeschöpft werden.
  • Sachliche und faire Auseinandersetzung: Auch bei berechtigten Beschwerden ist eine sachliche und faire Auseinandersetzung wichtig. Persönliche Angriffe, Drohungen oder Einschüchterungsversuche sind kontraproduktiv und schaden dem eigenen Anliegen.
  • Beweise und Fakten sammeln: Wer Missstände anzeigt oder Strafanzeige erstattet, sollte konkrete Beweise und Fakten vorlegen können. Mutmaßungen oder reine Verdächtigungen reichen nicht aus und können negative Konsequenzen haben.
  • Rechtlichen Rat einholen: In Konfliktsituationen am Arbeitsplatz ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die eigene Position zu klären und Fehler zu vermeiden.

Für Arbeitgeber bedeutet dies:

  • Konfliktmanagement und Führungskultur stärken: Arbeitgeber sollten eine offene und konstruktive Führungskultur fördern, in der Konflikte frühzeitig erkannt und gelöst werden können. Ein effektives Konfliktmanagement ist essenziell, um Eskalationen zu vermeiden.
  • Beschwerdemanagement etablieren: Ein transparentes und faires Beschwerdemanagement gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, Missstände intern anzusprechen, ohne sofort zu externen Eskalationsmitteln greifen zu müssen.
  • Fürsorgepflicht ernst nehmen: Vorgesetzte müssen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern gerecht werden und Konflikte ernst nehmen. Eine rechtzeitige und professionelle Intervention kann Eskalationen verhindern.
  • Verhältnismäßigkeit bei Kündigungen: Auch wenn das Urteil die fristlose Kündigung bestätigt, sollten Arbeitgeber immer die Verhältnismäßigkeit wahren und prüfen, ob eine Abmahnung oder andere mildere Maßnahmen ausreichend gewesen wären. Eine fristlose Kündigung sollte das letzte Mittel sein.

Das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts macht deutlich, dass ein funktionierendes Arbeitsverhältnis auf Vertrauen und Loyalität basiert. Ein respektvoller Umgang miteinander und die Bereitschaft zur Kommunikation sind entscheidend, um Konflikte zu lösen und Eskalationen zu vermeiden. Strafanzeigen gegen Vorgesetzte und Kollegen sollten wohlüberlegt und nur als ultima ratio eingesetzt werden, wenn andere Mittel der Konfliktlösung ausgeschöpft sind und stichhaltige Beweise für Fehlverhalten vorliegen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Eine ungerechtfertigte Strafanzeige gegen Vorgesetzte oder Kollegen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, besonders wenn sie mit Drohungen, Belästigung und Umgehung des betrieblichen Konfliktlösungswegs einhergeht. Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmer bei Konflikten zunächst die innerbetrieblichen Lösungswege nutzen müssen, bevor sie externe Stellen einschalten. Die Verhältnismäßigkeit wird nicht verletzt, wenn der Arbeitnehmer trotz angebotener Gespräche mit Vorgesetzten und Betriebsrat stattdessen eine Kampagne mit Strafanzeigen, Drohungen und öffentlicher Bloßstellung führt.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bei Konflikten am Arbeitsplatz und Kündigungsschutz

Ein eskalierter Streit am Arbeitsplatz kann schwerwiegende Folgen haben, bis hin zur Kündigung. Gerade im öffentlichen Dienst ist es wichtig, seine Rechte und Pflichten zu kennen, um sich vor unberechtigten Maßnahmen des Arbeitgebers zu schützen. Die folgenden Tipps sollen Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst helfen, sich in solchen Situationen richtig zu verhalten.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Dokumentieren Sie alle Vorfälle genau

Führen Sie ein detailliertes Protokoll aller relevanten Ereignisse, Gespräche und Vorfälle. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und den genauen Ablauf. Diese Dokumentation kann im Streitfall als Beweismittel dienen.

Beispiel: Notieren Sie jeden Vorwurf einer Pflichtverletzung, jede Abmahnung und jedes Gespräch mit Vorgesetzten oder Kollegen, das im Zusammenhang mit dem Konflikt steht.

⚠️ ACHTUNG: Vermeiden Sie subjektive Wertungen in Ihren Aufzeichnungen. Bleiben Sie sachlich und beschreiben Sie die Ereignisse so objektiv wie möglich.


Tipp 2: Nehmen Sie Kontakt zum Betriebsrat/Personalrat auf

Der Betriebsrat oder Personalrat ist Ihre Interessenvertretung im Unternehmen/in der Behörde. Suchen Sie das Gespräch und schildern Sie Ihre Situation. Der Betriebsrat/Personalrat kann Ihnen beratend zur Seite stehen, bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber vermitteln und gegebenenfalls rechtliche Schritte prüfen.

⚠️ ACHTUNG: Der Betriebsrat/Personalrat hat Schweigepflicht. Ihre Angaben werden vertraulich behandelt.


Tipp 3: Lassen Sie sich arbeitsrechtlich beraten

Suchen Sie frühzeitig einen Anwalt für Arbeitsrecht auf. Dieser kann Ihre Situation rechtlich einschätzen, Ihnen Ihre Rechte und Pflichten erläutern und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen. Gerade bei drohender Kündigung ist eine schnelle Reaktion wichtig.

⚠️ ACHTUNG: Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Versäumen Sie diese Frist, ist die Kündigung in der Regel wirksam.


Tipp 4: Im Falle einer Kündigung: Kündigungsschutzklage erheben

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, prüfen Sie, ob diese rechtmäßig ist. Ist die Kündigung Ihrer Meinung nach ungerechtfertigt, erheben Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht.

Beispiel: Eine Kündigung wegen eines Streits am Arbeitsplatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Streit besonders schwerwiegend war und Ihr Verhalten eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt.

⚠️ ACHTUNG: Auch wenn Sie unsicher sind, ob die Kündigung rechtmäßig ist, sollten Sie vorsorglich Kündigungsschutzklage erheben, um Ihre Rechte zu wahren.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Im öffentlichen Dienst gelten besondere Kündigungsschutzbestimmungen. Eine ordentliche Kündigung ist oft nur schwer möglich. Eine außerordentliche Kündigung bedarf eines besonders wichtigen Grundes. Bei Streitigkeiten mit Kollegen oder Vorgesetzten ist es daher wichtig, sich rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte zu kennen und zu schützen.

Checkliste: Konflikt am Arbeitsplatz

  • [Habe ich alle Vorfälle genau dokumentiert?]
  • [Habe ich den Betriebsrat/Personalrat informiert?]
  • [Habe ich mich arbeitsrechtlich beraten lassen?]
  • [Wenn ich eine Kündigung erhalten habe: Habe ich die Frist zur Kündigungsschutzklage beachtet?]

Benötigen Sie Hilfe?

Klare Perspektiven bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen?

Komplexe Konflikte am Arbeitsplatz, bei denen haltlose Strafanzeigen und daraus resultierende außerordentliche Kündigungen eine Rolle spielen, stellen betroffene Arbeitnehmer vor schwierige Entscheidungen. Das Abwägen zwischen berechtigter Kritik und der Gefahr, ein vertrauensvolles Arbeitsverhältnis nachhaltig zu gefährden, erfordert eine fundierte Analyse der individuellen Situation.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, den Sachverhalt präzise zu durchleuchten und die möglichen Konsequenzen zu ermitteln. Mit sorgfältiger Fallanalyse und verständlicher Beratung klären wir Ihre rechtlichen Optionen und weisen Ihnen den Weg zu einer zielgerichteten Lösung. Kontaktieren Sie uns, um gemeinsam die geeigneten Maßnahmen zu besprechen.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann rechtfertigt eine Strafanzeige gegen Vorgesetzte oder Kollegen eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn eine Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben enthält oder in Schädigungsabsicht erfolgt. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer keine innerbetriebliche Klärung versucht hat, bevor er die Anzeige erstattet.

Wichtige Kriterien für eine Kündigung sind:

  • Unberechtigte Anschuldigungen: Wenn die Anzeige auf haltlosen Vorwürfen basiert, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
  • Fehlende interne Klärung: Wenn der Arbeitnehmer nicht versucht hat, das Problem innerhalb des Unternehmens zu klären, kann dies als Pflichtverletzung angesehen werden.
  • Motivation: Wenn die Anzeige ausschließlich dazu dient, den Arbeitgeber oder Vorgesetzten zu schädigen, kann dies als unverhältnismäßige Reaktion angesehen werden.

In der Regel wird eine berechtigte Strafanzeige, die auf tatsächlichen strafbaren Handlungen basiert, nicht als Grund für eine Kündigung angesehen, da das Recht auf Anzeigeerstattung als staatsbürgerliches Recht geschützt ist.


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Welche Rolle spielt der Vertrauensbruch im Arbeitsverhältnis bei einer fristlosen Kündigung nach einer Strafanzeige?

Der Vertrauensbruch spielt eine zentrale Rolle bei einer fristlosen Kündigung, insbesondere wenn eine Strafanzeige vorliegt. Vertrauensbruch bedeutet, dass das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so stark beeinträchtigt ist, dass eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar wird. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten die Vertrauensbasis des Arbeitsverhältnisses erheblich beschädigt hat.

Bewertung des Vertrauensbruchs

Gerichte bewerten den Vertrauensbruch anhand mehrerer Faktoren:

  • Schwere der Vorwürfe: Wie schwerwiegend sind die Anschuldigungen? Sind sie so gravierend, dass sie das Vertrauen unumkehrbar zerstören?
  • Motivation des Arbeitnehmers: Warum hat der Arbeitnehmer die Strafanzeige erstattet? War es aus persönlichen Gründen oder um das Unternehmen zu schädigen?
  • Auswirkungen auf das Arbeitsklima: Wie beeinflusst die Strafanzeige das Arbeitsklima und die Zusammenarbeit im Betrieb?

Erforderliche Beweise

Um einen Vertrauensbruch nachzuweisen, muss der Arbeitgeber Beweise erbringen, die zeigen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers vorsätzlich oder fahrlässig war und das Vertrauen erheblich beeinträchtigt hat. Dazu gehören Dokumente, Zeugenaussagen oder andere Beweismittel, die den Vorwurf stützen.

Rechtliche Grundlagen

Eine fristlose Kündigung erfordert einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB. Dies bedeutet, dass das Verhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend sein muss, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

In Fällen, in denen eine Strafanzeige vorliegt, muss der Arbeitgeber sorgfältig prüfen, ob die Anschuldigungen haltbar sind und ob sie einen Vertrauensbruch darstellen, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Nicht jede Strafanzeige führt automatisch zu einer Kündigung; es kommt auf die Umstände und die Schwere des Vertrauensbruchs an.


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Was sind die Voraussetzungen für eine rechtmäßige fristlose Kündigung im Allgemeinen?

Eine fristlose Kündigung ist eine außerordentliche Kündigung, die das Arbeitsverhältnis sofort beendet, ohne die reguläre Kündigungsfrist einzuhalten. Sie ist nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Wichtiger Grund: Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen bestehen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen. Dazu gehören schwerwiegende Pflichtverstöße, Straftaten oder andere erhebliche Vergehen, die das Vertrauen zwischen den Vertragsparteien zerstören.
  2. Unzumutbarkeit der Fortsetzung: Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Dies bedeutet, dass die Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergibt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr tragbar ist.
  3. Interessenabwägung: Bei der Entscheidung über eine fristlose Kündigung muss eine Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien erfolgen. Das Interesse an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss das Interesse an der Einhaltung der Kündigungsfrist überwiegen.
  4. Kein milderes Mittel: Die fristlose Kündigung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass Abmahnungen oder andere Maßnahmen, die das Problem lösen könnten, ausgeschöpft sein müssen.
  5. Zwei-Wochen-Frist: Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Andernfalls ist sie unwirksam.

Diese Voraussetzungen sind entscheidend, um sicherzustellen, dass eine fristlose Kündigung rechtmäßig ist.


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Welche Rechte habe ich, wenn ich eine fristlose Kündigung wegen einer Strafanzeige erhalten habe?

Wenn Sie eine fristlose Kündigung wegen einer Strafanzeige erhalten haben, stehen Ihnen mehrere Rechtsmöglichkeiten zur Verfügung:

Anfechtung der Kündigung: Sie können die Kündigung vor dem Arbeitsgericht anfechten. Dazu müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen. Das Gericht prüft dann, ob die Kündigung rechtlich gerechtfertigt ist. Eine fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vorliegt, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Arbeitslosengeld: Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Sie sich beim Jobcenter arbeitsuchend melden. Allerdings kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängt werden, wenn die Kündigung durch Ihr Verhalten verursacht wurde. Eine unbegründete oder leichtfertige Strafanzeige könnte als Grund für eine Sperrzeit angesehen werden.

Schadensersatzansprüche: Wenn die Kündigung ungerechtfertigt ist, können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies könnte der Fall sein, wenn die Kündigung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder wenn der Arbeitgeber Ihre Rechte verletzt hat.

Es ist wichtig, sich über die genauen Fristen und Voraussetzungen für die Geltendmachung dieser Rechte zu informieren.


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Welche Beweise muss der Arbeitgeber vorlegen, um eine fristlose Kündigung wegen haltloser Strafanzeigen zu rechtfertigen?

Um eine fristlose Kündigung wegen haltloser Strafanzeigen zu rechtfertigen, muss der Arbeitgeber einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB nachweisen. Dies bedeutet, dass er die Haltlosigkeit der Strafanzeigen und den daraus resultierenden Vertrauensbruch beweisen muss.

Wichtige Beweise können beispielsweise umfassen:

  • Dokumentation der Strafanzeigen: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Strafanzeigen tatsächlich erhoben wurden und welche Inhalte sie hatten.
  • Beweise für die Haltlosigkeit: Er muss zeigen, dass die Anschuldigungen unbegründet sind. Dazu können Zeugenaussagen, forensische Beweise oder andere Dokumente dienen.
  • Vertrauensbruch: Der Arbeitgeber muss darlegen, wie die haltlosen Anschuldigungen das Vertrauensverhältnis im Arbeitsverhältnis beeinträchtigt haben.

Darlegungs- und Beweislast liegen beim Arbeitgeber. Er muss die Vorwürfe schlüssig darlegen und beweisen, dass die Kündigung innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Kenntniserlangung von den maßgeblichen Tatsachen erfolgte (§ 626 Abs. 2 BGB).

In der Praxis ist es entscheidend, dass der Arbeitgeber alle verfügbaren Erkenntnisquellen nutzt, um den Sachverhalt aufzuklären und die Beweise zu sichern. Andernfalls kann die Kündigung unwirksam sein.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung (auch fristlose Kündigung genannt) beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfristen. Sie ist gemäß § 626 BGB nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erfolgen.

Beispiel: Ein Mitarbeiter, der wiederholt Firmeneigentum stiehlt, kann fristlos gekündigt werden, da das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen zerstört ist.


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Vertrauensbruch

Der Vertrauensbruch bezeichnet im arbeitsrechtlichen Kontext eine schwerwiegende Verletzung der Loyalitäts- und Vertrauenspflicht, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Er stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar und kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das Vertrauensverhältnis ist eine wesentliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 241, 242 BGB.

Beispiel: Ein Vertrauensbruch liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vertrauliche Unternehmensdaten an Wettbewerber weitergibt oder, wie im vorliegenden Fall, durch unbegründete Strafanzeigen gegen Vorgesetzte die betriebliche Zusammenarbeit massiv stört.


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Abmahnung

Die Abmahnung ist eine förmliche Rüge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer ein vertragswidriges Verhalten vorhält und für den Wiederholungsfall die Kündigung androht. Sie ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich vor einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich (§ 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB), es sei denn, besondere Umstände machen sie entbehrlich.

Beispiel: Ein Mitarbeiter kommt wiederholt zu spät zur Arbeit. Der Arbeitgeber spricht eine Abmahnung aus und weist darauf hin, dass bei erneutem Zuspätkommen eine Kündigung erfolgen kann.


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Verhältnismäßigkeit

Die Verhältnismäßigkeit ist ein Rechtsprinzip, wonach eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Im Arbeitsrecht bedeutet dies, dass eine Kündigung das letzte Mittel (Ultima Ratio) sein muss. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung werden alle Umstände des Einzelfalls und die Interessen beider Parteien abgewogen.

Beispiel: Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss er prüfen, ob mildere Mittel (z.B. Abmahnung, Versetzung) ausreichen, den Konflikt zu lösen oder das unerwünschte Verhalten zu beenden.


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Innerbetrieblicher Konfliktlösungsweg

Der innerbetriebliche Konfliktlösungsweg umfasst alle im Unternehmen vorgesehenen Verfahren und Ansprechpartner zur Beilegung von Streitigkeiten, bevor externe Stellen eingeschaltet werden. Dies basiert auf dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Betrieb und dem Gebot der Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB.

Beispiel: Bei Konflikten mit Kollegen oder Vorgesetzten sollte ein Arbeitnehmer zunächst das Gespräch mit direkten Vorgesetzten, der Personalabteilung oder dem Betriebsrat suchen, bevor er rechtliche Schritte einleitet oder externe Behörden kontaktiert.


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Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem eine vollständige oder teilweise Überprüfung und Neuverhandlung der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch das nächsthöhere Gericht erreicht werden kann. Im Arbeitsrecht ist die Berufung in § 64 ArbGG geregelt und muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.

Beispiel: Nachdem das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers abgewiesen hat, legt dieser Berufung zum Landesarbeitsgericht ein, um eine erneute Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Kündigung zu erreichen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Dieser Paragraph schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen, wenn das KSchG im Betrieb anwendbar ist. Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das KSchG ist zentral, da es die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigungen der Beklagten überprüft. Das Gericht muss prüfen, ob ein Grund vorlag, der eine solche Kündigung sozial rechtfertigt.
  • § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift regelt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: § 626 BGB ist die entscheidende Norm für die Beurteilung, ob die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten wirksam waren. Das Gericht muss prüfen, ob die Handlungen des Klägers einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.
  • § 201 Strafgesetzbuch (StGB) Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes: Dieser Paragraph stellt das unbefugte Aufnehmen nichtöffentlich gesprochener Worte unter Strafe. Nichtöffentlich sind Worte, die nicht für die Öffentlichkeit oder einen größeren Personenkreis bestimmt sind, was bei einem Gespräch unter zwei Kollegen in der Regel anzunehmen ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das heimliche Aufzeichnen des Gesprächs mit dem Kollegen S. könnte eine Straftat darstellen und wird im Urteil als ein wichtiger Aspekt für die Beurteilung des Kündigungsgrundes herangezogen, da es einen Vertrauensbruch darstellt.
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt und eine Weiterbeschäftigung deshalb unzumutbar ist. Dabei muss das Fehlverhalten so schwerwiegend sein, dass es eine Kündigung – gegebenenfalls nach vorheriger Abmahnung – rechtfertigt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüft, ob das Gesamtverhalten des Klägers, insbesondere die Drohungen, die Strafanzeigen und das Aufzeichnen des Gesprächs, eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Hierbei spielen die Pflichten des Arbeitnehmers zu Loyalität und Rücksichtnahme eine Rolle.

Das vorliegende Urteil


Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 4 Sa 245/23 – Urteil vom 27.06.2024


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