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Fristlose Kündigung bei Tätlichkeit

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 291/17 – Urteil vom 12.12.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.02.2017- 2 Ca 1278/16 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am 01.06.1958 geborene Kläger ist verheiratet und gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Auf seinen Antrag vom 25.04.2016 ist mit Bescheid vom 11.08.2016 (Blatt 58 bis 60 der Akte) bei ihm ein GdB von 60 mit Wirkung ab dem 25.04.2016 festgestellt.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 09.04.1979 als Arbeiter mit einem monatlichen Bruttoverdienst von etwa 2.150,00 EUR tätig. Zuletzt war der Kläger in der Abteilung mechanische Werkstatt „nach näherer Anweisung der Bereichsleitung“ eingesetzt. Ebenfalls eingesetzt in der mechanischen Werkstatt ist der Zeuge D . Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Zeuge D gegenüber dem Kläger weisungsbefugt ist.

Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.

Am 21.04.2016 reinigte der Kläger morgens nach Anweisung Wannen. Er begann mit der 15minütigen Frühstückspause nicht – wie in der Abteilung allgemein vorgesehen – um 9.15 Uhr, sondern um 9.20 Uhr. Um 9.30 Uhr forderte der Zeuge D den Kläger auf, die Arbeit wieder aufzunehmen, da die Pause beendet sei. Es kam zu einem streitigen Wortwechsel zwischen dem Kläger und dem Zeugen D . In diesem vertrat der Kläger die Auffassung, dass seine Pause noch nicht beendet sei, weil er diese – arbeitsbedingt – später begonnen habe. Der Zeuge D vertrat die Auffassung, dass der Kläger nicht eigenmächtig die festgelegten Pausenzeiten abändern könne. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge D suchten im Anschluss an die Auseinandersetzung den Produktionsleiter Herrn H auf und schilderten ihm den Vorfall.

Danach nahm der Kläger seine Arbeit wieder auf und verrichtete Tätigkeiten im so genannten Ofenraum. Dort kam es gegen 10.15 Uhr zu einer erneuten Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen D . Die Einzelheiten sind streitig, insbesondere, ob der Kläger im Rahmen der Auseinandersetzung den Zeugen D tätlich angegriffen hat.

Kurz nach der Auseinandersetzung fand ein Gespräch im Büro des Zeugen T statt, an dem der Kläger, der Zeuge D , der Produktionsleiter Herr H und der Zeuge T als Übersetzer teilnahmen. Einen schriftlichen Vermerk über dieses Gespräch gibt es nicht.

Im Verlauf des 21.04.2016 fanden zwei weitere Gespräche statt, über die jeweils ein Vermerk erstellt wurde. In der Aktennotiz über das Gespräch zwischen dem Zeugen D , dem Produktionsleiter Herrn H und der Leiterin des Personalwesens Frau B (Blatt 31 der Akte) heißt es auszugsweise wie folgt:

„(…) Herr D teilte mit, dass Herr Ö ihn gewürgt und geschubst habe. (…) Nach den Gesprächen suchte Herr D. Herrn Ö im Ofenraum auf, ein Wort gab das andere. Herr Ö griff Herrn D an den Hals und schubste ihn in Richtung Werkbank. Dort befanden sich diverse Werkzeuge wie Hammer, Messer etc. Herr D sah, dass Herr Ö nach dem Hammer greifen wollte. Herr D hatte Angst und wollte nur noch aus dem Raum. Er konnte diesen durch den Seiteneingang verlassen.“

In der Aktennotiz über das Gespräch zwischen dem Kläger, dem Betriebsratsmitglied Herrn K , dem Produktionsleiter Herrn H , der Leiterin des Personalwesens Frau B und dem Zeugen T (Blatt 30 der Akte) heißt es auszugweise wie folgt:

„( … ) Gegen 10.15 Uhr betrat Herr D den Raum und meinte, ob er ein Problem hätte, er wäre sein Vorgesetzter und nicht Herr H . Wenn er Auskünfte bräuchte, sollte er damit zu ihm kommen. Die Auseinandersetzung war nur verbal laut Herrn Ö . ( … )“

Der Zeuge D suchte am 21.04.2016 um 12.23 Uhr die H Klinik in S und danach den Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. med. Br auf. In dem durch die Assistenzärztin für Unfallchirurgie in der H Klinik ausgestellten ärztlichen Bericht (Blatt 26 und 27 der Akte) heißt es auszugsweise wie folgt:

„(…) Diagnosen

S10.98 Sonstige oberflächliche Verletzung des Halses

S10.0 Prellung des Rachens

(…)

Fristlose Kündigung bei Tätlichkeit
(Symbolfoto: Von Elnur/Shutterstock.com)

Befund: Pat. Wach, zu allen Qualitäten orientiert, Erytheme lateraler Hals bds mit sichtbaren Fingerabdrücken, keine Stimmveränderung, keine tastbare Stufe am Kehlkopfbereich, DS über Kehlkopf und Berührungsschmerz über Erythemen, leichte Schluckbeschwerden, keine Dyspnoe, vermehrte Gefäßzeichnung Rachen, keine Ödeme (…)“

In der fachärztlichen Bescheinigung von Dr. med. Br (Blatt 28 der Akte) vom 22.04.2016 heißt es auszugsweise wie folgt:

„Herr D (…) stellte sich am 21.04.2016 in meiner Praxis vor. Nach seinen Angaben wurde er am Untersuchungstag von einem Kollegen gewürgt. Würgemale an der Haut am Hals waren bei der Vorstellung deutlich noch zu sehen. (…)“

Mit Schreiben vom 22.04.2016 (Blatt 5 der Akte) stellte die Beklagte den Kläger von der Arbeitsleistung frei.

Mit Schreiben vom 22.04.2016 (Blatt 29 der Akte) leitete die Beklagte dem bei ihr gebildeten Betriebsrat ein Anhörungsschreiben zu einer beabsichtigten außerordentlichen sowie vorsorglich fristgerechten Kündigung des Klägers zu. Dem Schreiben sind die beiden Aktenvermerke beigefügt, auf die die Beklagte zur Begründung der Kündigungsabsicht verweist.

Mit Schreiben vom 02.05.2016 (Blatt 4 der Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.

Mit seiner am 11.05.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht und die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates gerügt.

Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte bereits seit einiger Zeit versuche, sein langjähriges und beanstandungsfreies Arbeitsverhältnis zu lösen und ihn „los zu werden“.

Der Kläger hat bestritten, den Zeugen D tätlich angegriffen zu haben. Er hat behauptet, dass der Zeuge D , der ihn bereits in der Frühstückspause angeschrien und beleidigt habe, ihn im Ofenraum aufgesucht und erneut angeschrien habe. Es sei dann der Zeuge D gewesen, der sich ihm, dem Kläger, bedrohlich genähert habe. Vielleicht habe er den Zeugen D berührt, als er nach hinten ausgewichen sei und die Hände schützend vor sich gehalten habe. Die Verletzungen des Zeugen D stammten nicht aus dem Vorfall.

Darüber hinaus, so hat der Kläger gemeint, sei die Kündigung mangels vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungserklärung vom 02.05.2016 aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe seinen Vorgesetzten, den Zeugen D , am 21.04.2016 gegen 10.15 Uhr tätlich angegriffen. Der Kläger habe dem Zeugen D an den Hals gegriffen und ihn in Richtung der im Ofenraum befindlichen Werkbank gedrängt. Als der Kläger nach einem dort liegenden Hammer greifen wollte, sei dem Zeugen D die Flucht aus dem Ofenraum durch die Seitentür gelungen.

Das Arbeitsgericht hat entsprechend dem Beweisbeschluss vom 02.02.2017 den Zeugen D vernommen. Wegen der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2017 (Blatt 82 bis 89 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.02.2017 abgewiesen. Es hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Behauptung der Beklagten als erwiesen angesehen, dass der Kläger den Zeugen D im Ofenraum tätlich angegriffen habe. Dieser tätliche Angriff stelle einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar und berechtige die Beklagte auch ohne vorherige Abmahnung zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Die Kündigung sei im Übrigen auch angesichts der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers verhältnismäßig. Weil der Antrag des Klägers auf Feststellung seiner Schwerbehinderung keine drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung gestellt worden sei, sei eine Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung nicht erforderlich gewesen.

Gegen das ihm am 03.03.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.03.2017 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.06.2017 – am 04.05.2017 begründet.

Der Kläger trägt vor, dass das Arbeitsgericht trotz sorgfältiger Beweisaufnahme den Sachverhalt nur unvollständig erfasst habe, da weder der Zeuge noch die Parteien den Sachverhalt vollständig vorgetragen hätten und nicht alle benannten Zeugen vernommen worden seien.

Der Kläger behauptet, der Zeuge T sei am 21.04.2016 am Ofenraum vorbei gegangen. Die Tür zum Ofenraum habe offen gestanden und der Zeuge T habe sehen können, dass der Zeuge D drei Meter entfernt vom Kläger in der Tür gestanden und den Kläger angeschrien habe. Nach einigen Sekunden sei der Zeuge T weiter gegangen. Der Kläger behauptet weiter, dass in dem Gespräch, das unmittelbar nach der Auseinandersetzung zwischen ihm, dem Zeugen D , dem Produktionsleiter Herrn H und dem Zeugen T als Übersetzer stattfand, niemand von einem körperlichen Angriff oder einer Verletzung des Zeugen D gesprochen habe. Der Zeuge T habe erst eine Woche später von ihm, dem Kläger, erfahren, dass ihm gekündigt worden sei, weil er den Zeugen D gewürgt haben soll. Daraufhin habe sich der Zeuge T erstaunt an den Produktionsleiter Herrn H gewandt, der ihm mitgeteilt habe, ebenfalls nichts von einer Verletzung des Zeugen D gesehen oder gehört zu haben.

Der Kläger bestreitet wiederholt die Verletzungen des Zeugen D . Die ärztlichen Diagnosen seien allein aufgrund von Schilderungen des Zeugen D getroffen worden. Schließlich vertieft der Kläger seinen Vortrag zu dem Verlauf seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten. Er habe immer untadelig seine Arbeit verrichtet und nur der Zeuge D habe mit ihm Schwierigkeiten. Seitdem er, der Kläger, in der Abteilung des Zeugen D tätig sei, versuche dieser, ihn los zu werden. Ob Herr D überhaupt sein Vorgesetzter sei, wisse er nicht. Jedenfalls sei er ihm als solcher nicht vorgestellt worden.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.02.2017 – 2 Ca 1278/16 – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungserklärung vom 02.05.2016 aufgelöst ist, sondern unverändert fortbesteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie bestreitet, dass der Zeuge T erst eine Woche später von dem tätlichen Angriff auf den Zeugen D erfahren haben will. Der Zeuge T habe die Schilderungen des Angriffs mitbekommen, der im Übrigen Gesprächsthema im Betrieb gewesen sei.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 03.11.2017 und 12.12.2017 durch Vernehmung der Zeugen D und T . Darüber hinaus hat die Kammer den Kläger zu den Geschehnissen am 21.04.2016 persönlich befragt. Auf die Sitzungsniederschriften vom 03.11.2017 (Blatt 150 bis 167 der Akte.) und vom 12.12.2017 (Blatt 185 bis 188 der Akte) wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das erstinstanzliche Urteil sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

B. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist – soweit zulässig- unbegründet.

I. Die Klage ist mit dem gestellten Kündigungsschutzantrag zulässig. Sie ist unzulässig, soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellung begehrt hat, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht.

Es fehlt insoweit an einem hinreichenden Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Ein solches besteht nicht allein deshalb, weil eine bestimmte Kündigung erklärt worden und ihretwegen ein Rechtsstreit anhängig ist. Vielmehr muss der klagende Arbeitnehmer sein rechtliches Interesse an diesem, neben den punktuellen Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 KSchG tretenden weiteren Antrag dartun. Dies geschieht, indem Er weitere streitige Beendigungssachverhalte oder wenigstens deren Möglichkeit in den Prozess einführt (BAG Urteil vom 23.02.2017 – 6 AZR 665/15 -, Rn. 53, juris; BAG, Urteil vom 26.09.2013 – 2 AZR 682/12 -, Rn. 32, juris). Der Kläger hat außer der streitgegenständlichen Kündigung vom 02.05.2016 keine anderen Beendigungsgründe angeführt. Eine das Feststellungsinteresse begründende Unsicherheit über das Bestehen weiterer Beendigungstatbestände ist nicht ersichtlich.

II. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung vom 02.05.2016 rechtswirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien mit sofortiger Wirkung aufgelöst hat.

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zweistufige Prüfung durchzuführen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen Kündigungsgrund zu bilden. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 20.10.2016 – 6 AZR 471/15 -, Rn. 14, juris; BAG Urteil vom 17.03.2016 – 2 AZR 110/15 -, Rn. 17, juris).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen (BAG, Urteil vom 18.09.2008 – 2 AZR 1039/06 -, Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 06.10.2005 – 2 AZR 280/04 -, Rn. 19, juris; BAG, Urteil vom 31.03.1993 – 2 AZR 492/93 -, Rn. 40, juris). Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des anderen Arbeitnehmers dar. Der Arbeitgeber ist seinerseits nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind. Er hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und Mitarbeiter verletzt werden und ggf. ausfallen. Ferner kann der Arbeitgeber auch berücksichtigen, wie sich ein solches Verhalten auf die übrigen Arbeitnehmer und den Betrieb auswirkt, insbesondere wenn er keine personellen Maßnahmen ergreifen würde (BAG, Urteil vom 18.09.2008 – 2 AZR 1039/06 -, Rn. 21, juris).

Bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich keiner Abmahnung (BAG, Urteil vom 18.09.2008 – 2 AZR 1039/06 -, Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 06.10.2005 – 2 AZR 280/04 -, Rn. 31, juris). Der Arbeitnehmer muss in einem solchen Fall von vornherein wissen, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten nicht duldet und missbilligt. Dies gilt uneingeschränkt bei schweren Tätlichkeiten. Hier kann schon ein einmaliger Vorfall einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, ohne dass der Arbeitgeber noch eine Wiederholungsgefahr begründen und den Arbeitnehmer zuvor abmahnen müsste. Auch hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

Schließlich ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber, der die außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat, darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände ist, die als wichtige Gründe geeignet sein können darzustellen (BAG, Urteil vom 22.10.2015 – 2 AZR 569/14 -, Rn. 23, juris).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der von der Beklagten als Kündigungsgrund angeführte Vorwurf, der Kläger habe den Zeugen D am 21.04.2016 tätlich angegriffen, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowohl in erster Instanz aus auch in der Berufungsinstanz steht unter weiterer Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstoffes zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung tatsächlich begangen und den Zeugen D. am 21.04.2016 gegen 10.15 Uhr tätlich angegriffen hat.

a. Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum je erreichbar; sie kann daher auch nicht gefordert werden. Es kommt auf die persönliche Überzeugung des entscheidenden Richters an, der sich jedoch in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss. Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt einen Grad an Überzeugung, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BAG, Urteil vom 25.06.2014 – 7 AZR 847/12 -, Rn. 40, juris; LAG Hamm, Urteil vom 14.08.2015 – 10 Sa 156/15 -, Rn. 44, juris). § 286 Abs. 1 ZPO gebietet die Berücksichtigung des gesamten Streitstoffes (BAG, Urteil vom 20.08.2014 – 7 AZR 924/12 -, Rn. 37, juris). Zu würdigen sind auch die prozessualen und vorprozessualen Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen der Parteien und ihrer Vertreter. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Richter unter Umständen auch bestrittene Parteibehauptungen mittels Schlussfolgerungen aus anderen unbestrittenen oder bereits festgestellten Tatsachen ohne Beweiserhebung für wahr halten kann, wenn kein zulässiger Beweisantritt vorliegt. Der Richter kann im Einzelfall auch allein aufgrund von Indizien, sogar trotz anderslautender Zeugenaussagen, zu einer bestimmten Überzeugung gelangen (BAG, Urteil vom 25.02.1998 – 2 AZR 327/97 -, Rn. 19, juris).

b. Gemessen an diesen Grundsätzen sieht es die Kammer als erwiesen an, dass der Kläger den Zeugen D am 21.04.2016 gegen 10.15 Uhr tätlich angegriffen und am Hals gewürgt hat. Im Einzelnen:

Im Ausgangspunkt steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge D am 21.04.2016 am Vormittag am Hals gewürgt worden ist. Entsprechende Verletzungen sind durch den ärztlichen Bericht der H -Klinik in S sowie die fachärztliche Bescheinigung des Dr. Br festgestellt. Nach diesen Feststellungen bestand beim Zeugen D eine Prellung des Rachens mit dort vermehrter Gefäßzeichnung, eine Druckstelle über dem Kehlkopf mit Berührungsschmerz und Schluckbeschwerden und an der Haut am Hals sichtbaren Würgemalen. Diesen ärztlichen Bescheinigungen kommt – wie ärztlichen Bescheinigungen generell – ein hoher Beweiswert für ihre Richtigkeit zu (vgl. BAG, Urteil vom 15.07.1992 – 5 AZR 312/91 -, Rn. 11, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die ärztlichen Feststellungen nicht den Tatsachen entsprechen, liegen nicht vor. Insbesondere ist der Einwand des Klägers nicht zutreffend, dass die ärztlichen Feststellungen allein auf Angaben des Zeugen D beruhen. Aus den ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich, dass körperliche Untersuchungen des Zeugen D jeweils am gleichen Tag erfolgt sind, die erste in der H -Klinik bereits zwei Stunden nach dem Vorfall (um 12.23 Uhr). Ohne eine körperliche Untersuchung ist eine vermehrte Gefäßzeichnung im (innen liegenden) Rachen nicht feststellbar. Darüber hinaus sind bei äußerlicher Untersuchung des Halses des Zeugen D eine Druckstelle über dem Kehlkopf und sichtbare Würgemale am Hals festgestellt worden. Der weitere Einwand des Klägers, dass die auf Photos sichtbaren Rötungen am Hals des Zeugen D auch andere Ursachen haben könnten, steht den getroffenen ärztlichen Feststellungen ebenfalls nicht entgegen.

Es steht zur Überzeugung der Kammer weiter fest, dass die Verletzungen des Zeugen D durch den Kläger herbeigeführt worden sind. Diese Überzeugung hat die Kammer aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens sowie des Ergebnisse der Beweisaufnahmen in erster und zweiter Instanz gewonnen.

Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien fand nur zwei Stunden vor der ersten ärztlichen Untersuchung des Zeugen D eine Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen D statt. Anhaltspunkte dafür, dass die ärztlich festgestellten Verletzungen dem Zeugen D vor oder nach dieser Auseinandersetzung beigebracht worden sind, gibt es nicht. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die ärztlich festgestellten Verletzungen dem Zeugen D durch eine dritte Person oder gar durch ihn selbst beigebracht worden sind. Schon der Kläger behauptet weder das eine noch das andere. Darüber hinaus hat der Kläger auf Befragen der erkennenden Kammer in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2017 ausgeführt, dass er und der Zeuge D auch nach der Auseinandersetzung noch „zusammen waren“, denn der Zeuge D sei kurz nach der Auseinandersetzung wieder in den Ofenraum gekommen und man sei dann gemeinsam in das Büro des Zeugen T gegangen. Für die Kammer bestand keine Veranlassung, hypothetische Überlegungen dahingehend anzustellen, ob ein Dritter oder der Zeuge D selbst die Verletzungen verursacht haben könnten.

Die Kammer ist angesichts der eindeutig feststehenden Verletzung des Zeugen D und der unstreitig vorangegangenen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen D vielmehr der Überzeugung, dass das Bestreiten des Klägers eine schlichte Schutzbehauptung darstellt. Denn es ist vor nicht zweifelhaft, ob der Kläger den Zeugen D verletzt hat. Zweifelhaft ist allenfalls, wie sich Auseinandersetzung im Einzelnen abgespielt hat, ob es ggf. eine wechselseitig gewaltsame Auseinandersetzung verbunden mit einer Notwehrsituation, oder ähnliches gegeben hat.

Hierzu trägt der Kläger nichts, allenfalls Widersprüchliches vor. Seine Einlassung auf seine Befragung am 03.11.2017, „nichts gemacht zu haben“ (Blatt 156 der Akte), steht – wie auch seine Einlassung vor dem Arbeitsgericht gemäß Sitzungsniederschrift vom 02.02.2017 – im Widerspruch zu seinen schriftlichen Einlassungen. In seinen Schriftsätzen erster Instanz, auf die er auch im Berufungsverfahren Bezug genommen hat, hat der Kläger ausgeführt, dass er den Zeugen D beim Zurückweichen vor diesem wohl berührt haben mag. Darüber hinaus hat der Kläger schriftsätzlich behauptet, der Zeuge D habe ihn geschubst und nach hinten gedrängt. In der mündlichen Verhandlung am 03.11.2017 hat der Kläger dem gegenüber erklärt, der Zeuge D sei lediglich in den Ofenraum gekommen, habe ihn beleidigt und sei – den Kläger weiter beleidigend – wieder hinausgegangen. Einen rechtfertigenden Sachverhalt hat der Kläger, der den Vorwurf lediglich abgestritten hat, nicht vorgetragen. Es liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die körperliche Auseinandersetzung von dem Zeugen D ausgegangen ist oder der Zeuge D den Kläger zu einem körperlichen Angriff provoziert hat. Der Kläger hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass der Zeuge D ihn „beleidigt“ habe; auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts, was genau der Zeuge D gesagt habe, hat der Kläger jedoch keine konkreten beleidigenden Aussagen des Zeugen D benannt, sondern nur auf den – sachlich berechtigten oder unberechtigten – Vorwurf des Zeugen D Bezug genommen, er, der Kläger, habe seine Pause überzogen.

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragen hat, dass der Zeuge T bestätigen könne, dass eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen D und eine Verletzung des Zeugen D nicht stattgefunden hätten, hat die Vernehmung des Zeugen T durch die Kammer diesen Vortrag nicht bestätigt.

Dabei ist zur Vernehmung des Zeugen T zweierlei festzuhalten: Zum einen war seine Vernehmung als Zeuge für die genannte Behauptung des Klägers durch die erste Instanz – anders als der Kläger meint – nicht angezeigt. Zwar hat der Kläger den Zeugen T auch erstinstanzlich als Zeugen benannt. Er hat in der ersten Instanz jedoch keinen konkreten Sachverhalt vorgetragen, der einer Vernehmung durch den Zeugen T zugänglich gewesen wäre. Ein solcher konkreter Sachvortrag ist erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung erfolgt. Dieser Vortrag mit dem entsprechend angetretenen Zeugenbeweis war gemäß § 67 Abs. 3 ArbGG zuzulassen. Der Rechtsstreit ist durch diesen neuen Vortrag nicht verzögert worden, denn die Beweisaufnahme konnte unmittelbar im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer erfolgen.

Zum anderen hat der Zeuge T den neuen konkreten Vortrag des Klägers in seinen Vernehmungen als Zeuge am 03.11.2017 und 12.12.2017 nicht bestätigt. Der Zeuge T hat am 03.11.2017 zunächst ausgesagt, dass er bei Gelegenheit des Vorbeigehens am Ofenraum keine Tätlichkeit zwischen dem Zeugen D und dem Kläger gesehen habe. Diese Aussage ist unergiebig. Der Zeuge T war offensichtlich nur einen Augenblick lang bei der Auseinandersetzung zugegen und ist dann weitergegangen. Die Tätlichkeit kann ohne weiteres danach stattgefunden haben. Den weiteren neuen Vortrag des Klägers, der Zeuge T könne bestätigen, dass nach der Auseinandersetzung keine Rede von einer Verletzung des Zeugen D gewesen sei und der Produktionsleiter Herr H dies ihm gegenüber eine Woche später noch bestätigt habe, hat der Zeuge T bei seiner Befragung am 03.11.2017 zwar so wiedergegeben. Bei seiner erneuten Vernehmung am 12.12.2017 hat der Zeuge T jedoch das Gegenteil ausgesagt und auf Vorhalt des Gerichts nochmals bestätigt, dass sehr wohl die Rede davon gewesen sei, dass der Kläger den Zeugen D gewürgt habe. Die Kammer hatte nach dieser „Korrektur“ seiner Aussage durch den Zeugen T selbst keine Veranlassung, ihre Überzeugung, dass der Kläger dem Zeugen D die festgestellten Verletzungen beigebracht hat, noch einmal in Frage zu stellen, weil – was in der Tat merkwürdig gewesen wäre – von entsprechenden Verletzungen des Zeugen D im Nachgang zu der Auseinandersetzung überhaupt keine Rede war. Die Kammer hat entsprechend den Beweisbeschluss vom 12.12.2017 im Übrigen aufgehoben und von einer Befragung der weiteren im Beweisbeschluss genannten Zeugen abgesehen.

Darüber hinaus hat der Zeuge D in seiner umfangreichen Vernehmung sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren glaubhaft geschildert, dass und wie es zu dem tätlichen Angriff des Klägers, bei dem der Kläger ihn am Hals gewürgt hat, gekommen ist. Die Vernehmung des Zeugen durch das Arbeitsgericht war ausführlich und vollständig. Der Würdigung der detailreichen Aussage des Zeugen D als erlebnisbasiert und widerspruchsfrei stimmt die erkennende Kammer zu. Die Kammer hat die Aussage des Zeugen D in der Berufungsinstanz wiederholt, um sich angesichts der erforderlichen Vernehmung des Zeugen T zu dem neuen Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz insgesamt eine unmittelbaren Eindruck der Zeugenaussagen zu verschaffen. In seiner Vernehmung vor der Kammer hat der Zeuge D erneut – wie auch vor dem Arbeitsgericht – glaubhaft den tätlichen Angriff und das Geschehen um den Angriff herum geschildert. Die Kammer hatte keine Veranlassung an der Glaubwürdigkeit des Zeugen D zu zweifeln.

3. Zurecht hat das Arbeitsgericht auf der zweiten Stufe der Prüfung festgestellt, dass die Kündigung sich auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls als verhältnismäßig erweist. Angesichts des erwiesenen tätlichen Angriffs des Klägers auf seinen Kollegen, den Zeugen D , bedurfte keiner vorherigen Abmahnung. Die Kammer stimmt mit dem Arbeitsgericht darin überein, dass die langjährige Betriebszugehörigkeit des Klägers von fast 40 Jahren und seine gegenüber Ehefrau und einem Kind bestehenden Unterhaltspflichten angesichts der Schwere des tätlichen Angriffs auf den Zeugen D bei der abschließenden Abwägung der beiderseitigen Interessen hinter dem berechtigten Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten müssen. Denn auf Seiten der Beklagten ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass ihr Sanktionsverhalten bezogen auf körperliche Gewalt unter Kollegen sich auf das Verhalten auch der übrigen Arbeitnehmer auswirkt. Da vorliegend gerade keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beide Seiten gleichermaßen an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligt waren und für die Folgen die Verantwortung tragen, war den Interessen der Beklagten der Vorrang einzuräumen.

4. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die aufgrund des Vorfalls am 21.04.2016 am 02.05.2016 ausgesprochene Kündigung die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat.

5. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Gegen die durch das Arbeitsgericht festgestellte Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs.1 BetrVG hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung keine Rüge erhoben. Ebenso wenig hat der Kläger sich gegen die zutreffende Feststellung des Arbeitsgerichts gewandt, dass eine Zustimmung des Integrationsamtes gemäß §§ 85 ff SGBX a.F. nicht erforderlich war, weil der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung keine drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung gestellt hat.C. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO waren dem Kläger die Kosten für das erfolglos eingelegte Rechtsmittel aufzuerlegen.

D. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Es wurde ein Einzelfall in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

 

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