Eine Personaldisponentin aus Mecklenburg-Vorpommern wählte die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers, nachdem ihr Chef das gesamte Team wegen zeitgleicher Krankmeldungen beim selben Arzt strafrechtlich angezeigt hatte. Plötzlich droht die Erschütterung des Beweiswerts einer Krankmeldung, während die massiven Vorwürfe des Arbeitgebers die Frage nach einem irreparablen Vertrauensbruch aufwerfen.
Übersicht:
- Darf ein Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn der Chef Strafanzeige erstattet?
- Was geschah vor der Eskalation im Zeitarbeitsunternehmen?
- Wie reagierte der Arbeitgeber auf die massenhaften Krankmeldungen?
- Welche rechtlichen Grundlagen sind für den Streit entscheidend?
- Warum kündigte die Personaldisponentin fristlos?
- Wie beurteilte das Gericht den Beweiswert der Krankmeldungen?
- War die fristlose Kündigung durch die Arbeitnehmerin wirksam?
- Wie berechnet sich die Urlaubsabgeltung in einem solchen Fall?
- Welche Rolle spielte die Widerklage des Unternehmens?
- Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich fristlos kündigen wenn der Chef eine Strafanzeige gegen mich erstattet?
- Wie beweise ich meine Krankheit wenn der Chef die AU rechtlich erschüttert?
- Kann ich sofort zur Konkurrenz wechseln wenn der Chef das Vertrauensverhältnis zerstört?
- Verliert die Krankschreibung ihren Beweiswert bei einer kollektiven Krankmeldung im Team?
- Muss ich bei Zweifeln an der AU meine Symptome vor Gericht offenlegen?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 Sa 30/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 26.07.2022
- Aktenzeichen: 2 Sa 30/22
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlungsrecht
Arbeitnehmerin kündigt wirksam bei massiven Vertrauensbrüchen, verliert aber Lohnfortzahlung wegen unglaubwürdiger Krankmeldung.
- Krankmeldungen verlieren ihren Beweiswert, wenn mehrere Kollegen gleichzeitig beim selben Arzt fehlen.
- Arbeitnehmer müssen ihre Krankheit nach berechtigten Zweifeln konkret mit Symptomen und Medikamenten belegen.
- Strafanzeigen und unberechtigte Vorwürfe des Arbeitgebers rechtfertigen eine sofortige Kündigung durch die Mitarbeiterin.
- Neue Belege des Arbeitgebers im Berufungsverfahren können die finanzielle Urlaubsabgeltung nachträglich verringern.
- Nach einer wirksamen Kündigung entfallen alle Arbeitgeber-Ansprüche wegen einer später aufgenommenen Konkurrenztätigkeit.
Darf ein Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn der Chef Strafanzeige erstattet?
Ein Streit in einem Zeitarbeitsunternehmen eskalierte im Spätsommer 2021 zu einem juristischen Kleinkrieg, der fundamentale Fragen des Arbeitsrechts berührte. Es ging um eine mutmaßliche „Meuterei“ einer ganzen Abteilung, kollektive Krankmeldungen und die Frage, ab wann das Vertrauensverhältnis so zerrüttet ist, dass eine fristlose Kündigung – diesmal ausgesprochen durch die Mitarbeiterin – gerechtfertigt ist.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern musste in zweiter Instanz ein Urteil fällen, das tief in die Beweislastregeln bei Krankschreibungen und die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten eingreift. Im Zentrum standen eine 31-jährige Personaldisponentin, die sich ungerecht behandelt fühlte, und ein Arbeitgeber, der sich einer Verschwörung seiner Belegschaft ausgesetzt sah.
Das Urteil vom 26.07.2022 (Az. 2 Sa 30/22) liefert wichtige Erkenntnisse für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, insbesondere wenn Konflikte nicht mehr am Konferenztisch, sondern über Strafanzeigen und einstweilige Verfügungen ausgetragen werden.
Was geschah vor der Eskalation im Zeitarbeitsunternehmen?
Die 1991 geborene Personaldisponentin arbeitete seit dem 8. Oktober 2018 für das Zeitarbeitsunternehmen. Ihr vertraglich vereinbarter Bruttomonatslohn lag bei 1.950 Euro für eine 40-Stunden-Woche. Bis zum Sommer 2021 schien das Arbeitsverhältnis unauffällig zu verlaufen. Doch Ende August braute sich in der Niederlassung ein Konflikt zusammen, der das gesamte Team erfassen sollte.
Am 31. August 2021 fand ein Personalgespräch zwischen der Geschäftsführung und dem Gebietsleiter S. statt. In diesem Gespräch wurde dem Gebietsleiter die Kündigung überreicht. Dies war der Funke, der das Pulverfass entzündete. Nur wenige Tage später, am 6. September 2021, versendete der gekündigte Gebietsleiter eine E-Mail an die Geschäftsleitung. Der Inhalt war brisant: Er schrieb, das Team habe sich am Wochenende beraten und wünsche einen „Neustart“.
Was genau mit diesem „Neustart“ gemeint war, interpretierte das Unternehmen später als Ankündigung einer organisierten Abwanderung oder Arbeitsverweigerung. Fakt ist: Am selben Tag, dem 6. September 2021, meldete sich nicht nur die Personaldisponentin krank. Auch zwei ihrer Kolleginnen reichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein.
Auffällig war dabei die Konstellation: Alle drei Mitarbeiterinnen waren am selben Tag, für denselben Zeitraum (bis zum 17. September 2021) und von demselben Arzt, einem Facharzt namens Dr. J. S., krankgeschrieben worden. Für das Unternehmen wirkte dies wie eine abgestimmte Aktion.
Die Personaldisponentin reichte in der Folgezeit weitere Bescheinigungen ein, die ihre Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. Oktober 2021 attestierten. Doch trotz der attestierten Krankheit suchte sie am 7. September 2021, also einen Tag nach Beginn der Krankschreibung, die Geschäftsräume der Firma auf und verblieb dort für mehrere Stunden. Was sie dort tat, wurde später zum Streitpunkt: Das Unternehmen behauptete, sie habe unbefugt Daten entwendet oder manipuliert; die Mitarbeiterin gab an, lediglich persönliche Dinge geregelt zu haben.
Wie reagierte der Arbeitgeber auf die massenhaften Krankmeldungen?
Das Zeitarbeitsunternehmen holte zum Gegenschlag aus. Die Geschäftsführung interpretierte das Verhalten der Mitarbeiter als koordinierten Angriff auf die Firma. Am 9. September 2021 erstattete das Unternehmen Strafanzeige gegen mehrere Mitarbeiter, darunter die Personaldisponentin und den entlassenen Gebietsleiter.
Die Vorwürfe wogen schwer: Es ging um den Verrat von Geschäftsgeheimnissen nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), Diebstahl (§ 242 StGB) und das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB). Der Arbeitgeber beließ es nicht bei der Anzeige, sondern beantragte auch Durchsuchungen bei den Beschuldigten.
Parallel dazu beschritt die Firma den zivilrechtlichen Weg. Am 14. September 2021 beantragte sie beim Arbeitsgericht Stralsund eine einstweilige Verfügung. Ziel war es, den Mitarbeitern unter anderem den Kontakt zu Kunden und anderen Arbeitnehmern zu untersagen. Das Gericht gab diesem Antrag mit einem Beschluss vom 16. September 2021 weitestgehend statt.
Der Druck auf die Personaldisponentin stieg enorm. Sie sah sich nicht nur mit strafrechtlichen Ermittlungen konfrontiert, sondern auch mit einem gerichtlichen Kontaktverbot und ausbleibenden Lohnzahlungen, da das Unternehmen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigerte. In einem Vergleich vom 7. Oktober 2021 erkannten die Mitarbeiter die einstweilige Verfügung an, wohl um die Situation zu deeskalieren, wobei bei Zuwiderhandlungen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro im Raum standen.
Welche rechtlichen Grundlagen sind für den Streit entscheidend?
Um den Fall juristisch zu durchdringen, müssen zwei wesentliche Rechtsbereiche betrachtet werden: das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf die Fortzahlung seines Lohns, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Der wichtigste Beweis hierfür ist die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) gemäß § 5 Abs. 1 EFZG.
Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung messen diesem „gelben Schein“ einen sehr hohen Beweiswert zu. Es wird grundsätzlich vermutet, dass ein Arzt nach gewissenhafter Prüfung die Krankheit festgestellt hat. Der Arbeitgeber muss also den Lohn zahlen, wenn der Zettel vorliegt.
Allerdings ist dieser Beweiswert nicht unantastbar. Wenn der Arbeitgeber „ernsthafte Zweifel“ an der Arbeitsunfähigkeit begründen kann, wird der Beweiswert der Bescheinigung „erschüttert“. Gelingt dies dem Arbeitgeber durch das Vorbringen konkreter Indizien, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er tatsächlich krank war. Er kann sich dann nicht mehr allein auf den Schein berufen, sondern muss konkret darlegen, was ihm fehlte und welche ärztlichen Maßnahmen ergriffen wurden.
Die außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB)
Ein Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 626 Abs. 1 BGB).
Meistens sind es Arbeitgeber, die fristlos kündigen (z.B. bei Diebstahl). Doch auch Arbeitnehmer haben dieses Recht. Ein „wichtiger Grund“ für einen Arbeitnehmer kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten massiv verletzt, den Lohn dauerhaft nicht zahlt oder – wie hier diskutiert – den Arbeitnehmer ungerechtfertigt mit Strafanzeigen überzieht.
Zwingende Voraussetzung ist zudem die Einhaltung einer Frist: Die Kündigung muss gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.
Warum kündigte die Personaldisponentin fristlos?
Die Situation für die 31-Jährige spitzte sich im Oktober 2021 zu. Sie erhielt keinen Lohn für September und Oktober, da der Arbeitgeber die Krankheit anzweifelte. Gleichzeitig liefen das Strafverfahren und das Verfügungsverfahren gegen sie.
Am 14. Oktober 2021 zog sie die Reißleine. Sie verfasste ein Kündigungsschreiben, in dem sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich, also fristlos, beendete. Das Schreiben ging dem Arbeitgeber am 18. Oktober 2021 zu.
Ihre Begründung: Aufgrund der Gesamtsituation – insbesondere der ausbleibenden Zahlungen, der psychischen Belastung durch die Überwachung und der ihrer Meinung nach unhaltbaren strafrechtlichen Vorwürfe – sei das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört. Eine Fortsetzung der Arbeit bis zum regulären Kündigungstermin sei ihr nicht zuzumuten.
Unmittelbar nach dem Wirksamwerden ihrer Kündigung, nämlich am 19. Oktober 2021, nahm sie eine neue Stelle bei einer Konkurrentin, der t. P. GmbH, auf. Dies wiederum veranlasste ihren alten Arbeitgeber, Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstoßes zu fordern, da er die fristlose Kündigung nicht anerkannte und davon ausging, dass das Arbeitsverhältnis noch bis zum 30. November 2021 fortbestanden habe.
Wie beurteilte das Gericht den Beweiswert der Krankmeldungen?
Ein zentraler Punkt des Urteils des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern war die Frage, ob die Personaldisponentin für die Zeit vom 7. September bis Mitte Oktober Lohn verlangen konnte. Hier erlitt die Mitarbeiterin eine empfindliche Niederlage.
Das Gericht folgte der Argumentation des Arbeitgebers und sah den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert an.
Die Indizien gegen die Krankheit
Das Gericht führte eine Kette von Indizien an, die in ihrer Summe massive Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung weckten:
Erstens war der zeitliche Zusammenhang auffällig. Die Krankmeldung erfolgte direkt nach dem gescheiterten Personalgespräch und der Kündigung des Vorgesetzten.
Zweitens sprach die „Kollektivität“ gegen einen Zufall. Dass gleich drei Mitarbeiterinnen einer Abteilung am selben Tag, vom selben Arzt und für exakt denselben Zeitraum krankgeschrieben wurden, wertete das Gericht als starkes Indiz für eine abgesprochene Aktion und nicht für eine plötzliche Epidemie in der Personalabteilung.
Drittens zog das Gericht die E-Mail des Gebietsleiters S. heran. Die Formulierung, das Team wolle einen „Neustart“, legte den Verdacht nahe, dass die Arbeitsniederlegung (getarnt als Krankheit) ein Druckmittel oder eine Vorbereitungshandlung für den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber war.
Viertens wertete das Gericht das Verhalten der Mitarbeiterin am 7. September negativ. Wer aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig ist, sucht in der Regel nicht am nächsten Tag für mehrere Stunden den Arbeitsplatz auf, um dort tätig zu werden – sei es, um private Dinge zu holen oder, wie der Arbeitgeber argwöhnte, Daten zu sichern.
Die Folgen der Erschütterung des Beweiswerts
Da der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert war, hätte die Personaldisponentin nun „substantiiert vortragen“ müssen. Das bedeutet: Sie hätte dem Gericht detailliert schildern müssen, welche Beschwerden sie hatte, wie sich diese auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkten und welche Medikamente oder Therapien der Arzt verordnete.
Das Landesarbeitsgericht stellte klar:
„Der Arbeitnehmer muss im Prozess darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig erkrankt war. […] Dabei hat der Arbeitnehmer konkret vorzutragen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden haben.“
Diesen Vortrag blieb die Mitarbeiterin schuldig. Sie beschränkte sich darauf, die Vernehmung ihrer behandelnden Ärzte als Zeugen zu beantragen. Dies wies das Gericht jedoch als unzulässigen „Ausforschungsbeweis“ zurück. Ohne vorherige Schilderung der Symptome durch die Klägerin hätten die Ärzte nicht vernommen werden dürfen, da das Gericht sonst erst durch die Zeugenvernehmung die Tatsachen ermittelt hätte, die die Klägerin eigentlich selbst hätte vortragen müssen.
Konsequenz: Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Zeit ab dem 7. September 2021.
War die fristlose Kündigung durch die Arbeitnehmerin wirksam?
Während die Mitarbeiterin beim Thema Lohnfortzahlung verlor, erzielte sie beim zweiten Hauptpunkt einen entscheidenden Sieg. Das Gericht bestätigte, dass ihre fristlose Kündigung wirksam war und das Arbeitsverhältnis somit am 18. Oktober 2021 endete.
Dies war deshalb so wichtig, weil damit die enormen Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers wegen der Tätigkeit bei der Konkurrenz vom Tisch waren. Ein Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB gilt grundsätzlich nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Da das Arbeitsverhältnis am 18. Oktober endete und sie erst am 19. Oktober bei der Konkurrenz anfing, lag kein Verstoß vor.
Warum war die Fortsetzung unzumutbar?
Das Gericht prüfte intensiv, ob ein „wichtiger Grund“ gemäß § 626 Abs. 1 BGB vorlag. Allein die Erstattung einer Strafanzeige durch den Arbeitgeber reicht oft noch nicht aus, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen – schließlich muss ein Unternehmen bei Verdacht auf Straftaten handeln dürfen.
Doch hier lag der Fall anders. Das Gericht betrachtete die „Gesamtschau“ der Maßnahmen des Arbeitgebers. Das Unternehmen hatte nicht nur Anzeige erstattet, sondern parallel eine einstweilige Verfügung erwirkt, die Mitarbeiterin freigestellt und in den Gerichtsterminen immer wieder betont, dass das Vertrauen zerstört sei und man Unregelmäßigkeiten bei Abrechnungen vermute.
Das Landesarbeitsgericht argumentierte, dass der Arbeitgeber durch dieses massive Vorgehen das Band zerschnitten habe:
„In der Gesamtschau […] hat die Beklagte durch ihr Verhalten den Zweck und die Sinnhaftigkeit des Arbeitsverhältnisses derart aufgehoben bzw. einen endgültigen Vertrauensverlust kundgetan, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der Klägerin nicht zuzumuten war.“
Besonders schwer wog für das Gericht, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis faktisch nur noch aufrechterhalten wollte, um die Mitarbeiterin an einer Konkurrenztätigkeit zu hindern, nicht aber, um sie tatsächlich zu beschäftigen. Ein Arbeitsverhältnis, das nur noch als „Fessel“ dient, muss der Arbeitnehmer nicht hinnehmen.
Wurde die Zweiwochenfrist eingehalten?
Der Arbeitgeber versuchte, die Kündigung mit einem formalen Argument zu Fall zu bringen: Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei abgelaufen. Er argumentierte, die Mitarbeiterin habe spätestens mit dem Beschluss über die einstweilige Verfügung am 16. September von den Vorwürfen gewusst. Die Kündigung im Oktober sei daher verspätet.
Das Gericht folgte dem nicht. Es stellte auf den Zeitpunkt ab, an dem das Maß endgültig voll war. Dies war der Termin zur mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren am 7. Oktober 2021. Erst hier, im Angesicht der richterlichen Erörterungen und der unnachgiebigen Haltung des Arbeitgebers, wurde der Personaldisponentin klar, dass es keinen Weg zurück gab. Da die Kündigung am 18. Oktober zuging, lag dies innerhalb der zweiwöchigen Frist (die am 21. Oktober geendet hätte).
Wie berechnet sich die Urlaubsabgeltung in einem solchen Fall?
Ein dritter Streitpunkt war das Geld für nicht genommenen Urlaub. Da das Arbeitsverhältnis beendet war, musste der Resturlaub in Geld ausgezahlt werden (Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG).
Hier zeigte sich ein interessantes prozessuales Detail. In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht der Mitarbeiterin noch über 2.700 Euro zugesprochen. In der Berufung legte der Arbeitgeber jedoch erstmals konkrete Urlaubslisten vor, die zeigten, dass die Frau bereits mehr Urlaubstage genommen hatte als behauptet.
Normalerweise sind neue Beweismittel in der Berufung nur eingeschränkt zulässig. Doch das Gericht ließ die neuen Listen zu (§ 67 ArbGG), da ihre Berücksichtigung den Rechtsstreit nicht verzögerte und die Mitarbeiterin die Echtheit der Listen nicht bestritt.
Das Gericht rechnete genau nach:
Der Arbeitsvertrag sah einen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen vor, plus einen vertraglichen Zusatzurlaub, der nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt war. Wichtig war eine Klausel im Arbeitsvertrag: Der gesetzliche Urlaub wird zuerst verbraucht, dann der Zusatzurlaub.
Zum Zeitpunkt des Ausscheidens (18.10.2021) hatte die Frau noch Anspruch auf anteiligen Jahresurlaub. Da sie in der zweiten Jahreshälfte ausschied, stand ihr theoretisch sogar der volle gesetzliche Jahresurlaub zu, beim vertraglichen Zusatzurlaub galt eine „pro rata temporis“ (anteilige) Regelung.
Nach Abzug der bereits genommenen Tage (die sich aus den neuen Listen ergaben) verblieben noch 8,33 Tage. Das Gericht rundete gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG kaufmännisch auf 9 Tage auf (da der Bruchteil von 0,33 nicht für eine Aufrundung nach Gesetz reicht, hier aber vertragliche Besonderheiten griffen bzw. das Gericht eine Rundung zugunsten der Klägerin im Rahmen der Berechnung vornahm bzw. der genaue Rechenweg der Vorinstanz teilweise übernommen wurde).
Der Wert eines Urlaubstages berechnete sich aus dem Gehalt:
1.950 Euro x 3 Monate : 65 Arbeitstage (bei 5-Tage-Woche im Quartal) = ca. 90 Euro?
Das Gericht nutzte die Formel: Bruttogehalt x 3 Monate geteilt durch 13 Wochen geteilt durch 5 Tage?
Die genaue Berechnung des Gerichts ergab einen Tagessatz von 97,49 Euro.
9 Tage x 97,49 Euro = 877,41 Euro.
Damit schrumpfte der Anspruch der Mitarbeiterin von ursprünglich geforderten 2.729 Euro auf 877,41 Euro zusammen.
Welche Rolle spielte die Widerklage des Unternehmens?
Das Zeitarbeitsunternehmen hatte nicht nur die Abweisung der Klage beantragt, sondern im Wege der sogenannten Widerklage selbst Ansprüche geltend gemacht. Es forderte Auskunft darüber, was die Mitarbeiterin bei der Konkurrenz verdiente, und wollte Schadensersatz für den Zeitraum vom 19. Oktober bis zum 30. November 2021.
Diese Strategie brach wie ein Kartenhaus in sich zusammen, sobald das Gericht die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung zum 18. Oktober feststellte.
Die Logik des Gerichts war bestechend einfach:
- Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstoßes setzt voraus, dass die Mitarbeiterin während ihres laufenden Arbeitsverhältnisses für die Konkurrenz arbeitet.
- Das Arbeitsverhältnis endete rechtmäßig am 18. Oktober.
- Die Tätigkeit bei der neuen Firma begann am 19. Oktober.
- Ergo: Kein Wettbewerb während der Vertragslaufzeit, kein Schadensersatz, keine Auskunftspflicht.
Hätte das Gericht die fristlose Kündigung der Mitarbeiterin als unwirksam angesehen, wäre das Arbeitsverhältnis bis zum ordentlichen Kündigungstermin am 30. November gelaufen. Dann hätte die Frau für sechs Wochen illegal bei der Konkurrenz gearbeitet, während sie formal noch bei der alten Firma angestellt war. Das wäre teuer geworden. Durch den Sieg bei der Kündigungsschutzfrage entging sie diesem Risiko.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern sendet klare Signale in zwei Richtungen.
Für Arbeitnehmer:
Das Urteil ist eine deutliche Warnung beim Thema Krankmeldung. Wer sich im Kontext von Konflikten am Arbeitsplatz krankschreiben lässt, besonders wenn Kollegen dies zeitgleich tun, riskiert den Verlust der Lohnfortzahlung. Der „gelbe Schein“ ist kein Freifahrtschein. Sobald der Arbeitgeber plausible Zweifel sät (zeitliche Nähe zu Konflikten, Ankündigungen wie „Neustart“, gleichzeitige Erkrankung von Teams), kehrt sich die Beweislast um. Dann muss der Arbeitnehmer „die Hosen runterlassen“ und seine Krankheit im Detail vor Gericht ausbreiten – was oft schwierig ist, besonders bei unspezifischen Diagnosen.
Gleichzeitig stärkt das Urteil Arbeitnehmern den Rücken, die sich gegen aggressive juristische Taktiken von Arbeitgebern wehren müssen. Werden Mitarbeiter mit Strafanzeigen und Verfügungen überzogen, um sie mürbe zu machen oder an einem Wechsel zu hindern, kann dies das Recht zur sofortigen Kündigung begründen.
Für Arbeitgeber:
Die Strategie der „verbrannten Erde“ (Strafanzeige plus Kündigung plus Wettbewerbsverbot) kann nach hinten losgehen. Im vorliegenden Fall führte gerade die Härte der Maßnahmen dazu, dass die Mitarbeiterin sich sofort lösen und zur Konkurrenz wechseln durfte – genau das, was das Unternehmen verhindern wollte.
Die Entscheidung bestätigt zudem, dass Arbeitgeber bei Zweifeln an AUs detektivisch vorgehen sollten. Das Sammeln von Indizien (Wer fehlt noch? Welcher Arzt? Was passiert in den sozialen Medien oder per E-Mail?) lohnt sich, um die Lohnzahlungspflicht zu kippen.
Das Gericht entschied abschließend auch über die Kosten des Verfahrens. Da beide Parteien teils gewannen und teils verloren (Mitarbeiterin verlor beim Lohn, gewann bei der Kündigung; Arbeitgeber verlor mit der Widerklage), wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben oder gequotelt, wobei der Tenor hier nur die Kosten der zweiten Instanz der Beklagten auferlegte, soweit ihre Berufung erfolgreich war? Nein, der Tenor besagt: „Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.“ Dies ist ungewöhnlich, da die Beklagte die Urlaubsabgeltung drückte. Vermutlich überwog der Streitwert der Kündigungsfeststellung und der abgewiesenen Widerklage so stark, dass der Teilerfolg beim Urlaubsgeld und beim Krankenlohn (Berufung der Klägerin zurückgewiesen) rechnerisch weniger ins Gewicht fiel, oder es liegt eine spezifische Kostenentscheidung zugrunde, die den hohen Wert der gescheiterten Widerklage berücksichtigt.
Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Fristlose Kündigung im Streit? Jetzt rechtssicher reagieren
Ein tiefgreifendes Zerwürfnis im Job erfordert schnelles und juristisch präzises Handeln, um keine wichtigen Fristen zu versäumen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, Ihre Situation rechtssicher zu bewerten und Ihre Ansprüche wie Lohnzahlungen oder Abfindungen konsequent durchzusetzen. Wir prüfen Ihre individuellen Möglichkeiten und begleiten Sie professionell durch den juristischen Konflikt.
Experten-Kommentar
Hier droht eine teure Falle: Wer eine Kündigungswelle mit einer koordinierten Krankmeldung flankiert, unterschätzt die messerscharfe Logik der Arbeitsgerichte. Ein gemeinsamer Gang zum selben Arzt wirkt auf Richter wie ein Geständnis und hebelt den Beweiswert des gelben Scheins sofort aus. Ohne detaillierte Symptombeschreibung im Prozess sitzen Arbeitnehmer dann auf einem massiven Lohnrisiko.
Was viele nicht wissen: Zu viel juristischer Druck durch den Chef kann den Spieß mitten im Gefecht umdrehen. Vorschnelle Strafanzeigen liefern Mitarbeitern oft erst die Steilvorlage für eine wirksame fristlose Eigenkündigung. Wenn der Betrieb nur noch mit Einschüchterung statt mit Arbeitspflichten agiert, öffnen Gerichte bereitwillig die Tür für den sofortigen Wechsel zur Konkurrenz.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich fristlos kündigen wenn der Chef eine Strafanzeige gegen mich erstattet?
Ja, eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn die Strafanzeige nur ein Teil einer umfassenden Zermürbungstaktik Ihres Arbeitgebers darstellt. Eine isolierte Anzeige reicht meist nicht aus. Der Arbeitgeber darf bei konkretem Verdacht staatliche Hilfe suchen. Erst eine unzumutbare Gesamtsituation rechtfertigt Ihren sofortigen Ausstieg.
Juristisch entscheidet die Gesamtschau aller Umstände über die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Im Fall des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern kam zur Anzeige ein Lohnstopp hinzu. Auch gerichtliche Kontaktverbote und einstweilige Verfügungen gegen die Mitarbeiterin lagen vor. Solche Maßnahmen zerschneiden das Band zwischen den Parteien endgültig. Das Arbeitsverhältnis wird zur bloßen Fessel. Sie müssen die Kündigung binnen zwei Wochen erklären. Die Frist beginnt, sobald das Maß für Sie unzumutbar voll ist.
Unser Tipp: Listen Sie alle Maßnahmen wie Abmahnungen oder Lohnrückstände chronologisch auf. Kündigen Sie nicht vorschnell ohne juristische Prüfung des Gesamtsachverhalts.
Wie beweise ich meine Krankheit wenn der Chef die AU rechtlich erschüttert?
Sie müssen Ihre Krankheit durch detaillierten Tatsachenvortrag zu Ihren Symptomen und Behandlungen vor Gericht beweisen. Sobald der Arbeitgeber den Beweiswert des ärztlichen Attests durch konkrete Indizien erschüttert, kehrt sich die Beweislast um. Das Attest wird prozessual wertlos. Schildern Sie nun Ihre Beschwerden.
Ein einfaches Zeugnis des Arztes reicht in dieser Phase nicht mehr aus. Juristen sprechen von einem unzulässigen Ausforschungsbeweis, wenn Sie lediglich den Mediziner als Zeugen benennen. Stattdessen müssen Sie darlegen, welche Medikamente Sie einnahmen und welche Untersuchungen stattfanden. Dabei hat der Arbeitnehmer konkret vorzutragen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Ohne diese intimen Details verlieren Sie den Prozess zur Entgeltfortzahlung. Das Gericht benötigt greifbare Anhaltspunkte für Ihre tatsächliche Arbeitsunfähigkeit.
Unser Tipp: Erstellen Sie sofort ein detailliertes Gedächtnisprotokoll Ihrer Krankheitstage. Notieren Sie alle Symptome, Arztbesuche und eingenommenen Medikamente deshalb chronologisch.
Kann ich sofort zur Konkurrenz wechseln wenn der Chef das Vertrauensverhältnis zerstört?
Ja, bei einer wirksam begründeten fristlosen Kündigung endet Ihr Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Damit entfällt zeitgleich die vertragliche Treuepflicht und das Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB. Sie dürfen bereits am Folgetag Ihre neue Tätigkeit bei einem direkten Konkurrenten Ihres ehemaligen Arbeitgebers rechtssicher aufnehmen.
Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Fristablauf. Sobald die Kündigung zugeht, erlischt die vertragliche Bindung vollständig. Ohne Arbeitsverhältnis greifen keine Schadensersatzforderungen wegen Wettbewerbsverstößen mehr. Handeln Sie jedoch ohne wirksamen Kündigungsgrund, bleibt der Vertrag formal bestehen. In diesem Fall drohen hohe Schadensersatzansprüche wegen vertragswidrigen Verhaltens. Das Gericht prüft dabei sehr streng, ob das Vertrauensverhältnis tatsächlich irreparabel zerstört war.
Unser Tipp: Prüfen Sie exakt das Datum des Zugangs Ihrer Kündigung. Treten Sie die neue Stelle erst am Folgetag an, um Schadensersatzforderungen wegen zeitlicher Überschneidungen zu vermeiden.
Verliert die Krankschreibung ihren Beweiswert bei einer kollektiven Krankmeldung im Team?
Ja, der Beweiswert entfällt in solchen Fällen sehr wahrscheinlich. Gerichte werten zeitgleiche Krankschreibungen mehrerer Teammitglieder beim selben Arzt als starkes Indiz für eine unzulässige Absprache. Das Attest verliert durch den verdächtigen Kontext seine übliche Vermutungswirkung. Die Kollektivität überwiegt hier den individuellen Arztstempel bei weitem.
Juristisch spricht man von der Erschütterung des Beweiswerts. Wenn drei Mitarbeiter am selben Tag vom selben Mediziner krankgeschrieben werden, nutzt das Gericht die Wahrscheinlichkeitsrechnung. Dieser Anschein einer koordinierten Streikmaßnahme zerstört die Glaubwürdigkeit der Bescheinigung. In der Folge entfällt die Pflicht zur Entgeltfortzahlung sofort. Jeder einzelne Mitarbeiter muss dann seine tatsächliche Erkrankung individuell beweisen. Dies gelingt ohne Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht fast nie.
Unser Tipp: Suchen Sie bei echten Erkrankungen während Konfliktphasen nicht denselben Arzt wie Ihre Kollegen auf. So vermeiden Sie den Anschein einer abgesprochenen Protestaktion.
Muss ich bei Zweifeln an der AU meine Symptome vor Gericht offenlegen?
JA, Sie müssen Ihre konkreten Krankheitssymptome vor Gericht zwingend offenlegen. Sobald der Beweiswert Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, reicht die Vorlage des gelben Scheins nicht mehr aus. Sie müssen dem Gericht detailliert schildern, welche Beschwerden vorlagen. Nur so kann beurteilt werden, ob Arbeit unmöglich war.
Das Gericht wendet hier die prozessuale Regel gegen den sogenannten Ausforschungsbeweis an. Ohne Ihren Sachvortrag darf das Gericht den Arzt nicht als Zeugen vernehmen. Bleiben Angaben zu vage, wird die Lohnklage sofort abgewiesen. Sie müssen beschreiben, wie die Krankheit Ihre Arbeit konkret verhinderte. Wer nur pauschal von Krankheit spricht, verliert ohne Beweisaufnahme. Im Urteil scheiterte die Klägerin genau an dieser Hürde.
Unser Tipp: Bereiten Sie sich darauf vor, Fragen zu Medikation und Beschwerden in öffentlicher Sitzung zu beantworten. Nehmen Sie medizinische Unterlagen zur Vorbereitung mit.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 30/22 – Urteil vom 26.07.2022
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

