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Fristlose Kündigung – Drohung mit Krankheitszeiten

ArbG Gießen – Az.: 10 Ca 289/13 – Urteil vom 18.07.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegensandes wird auf 7.657,35 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine außerordentliche, fristlose Kündigung.

Der Kläger ist beim beklagten Land als Straßenwärter mit Arbeitsvertrag vom 26. Juni 1992 seit dem 01. Juli 1992 beschäftigt. Er war zuvor beim Land in Ausbildung seit dem 01. August 1989.

Der Kläger ist 40 Jahre alt und ledig.

Er war zuletzt in der Autobahnmeisterei A eingesetzt.

Das Gehalt des Klägers belief sich zuletzt auf 2.552,45 EUR brutto.

Die Beklagtenseite beschäftigt im Bereich B etwa 3.700 Mitarbeiter. Im Bereich des Betriebsdezernats West von B werden etwa 450 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Kläger ist behindert mit einem Grad der Behinderung von 40. Aufgrund des Antrags vom 09. Juli 2013 ist er mit Bescheid vom 30. April 2014 einem Schwerbehinderten gleichgestellt.

Der Kläger war zunächst als Straßenwärter bei der Autobahnmeisterei C beschäftigt. Es entstanden dort Probleme zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten.

Auf Antrag des Klägers versetzte die Arbeitgeberseite den Kläger für die Zeit vom 01. März 2010 bis zum 28. Februar 2011 auf eine befristet frei gewordene Stelle im Innendienst in D. Er arbeitete dort als Bauaufseher.

Ab dem 01. Januar 2012 sollte er wieder als Straßenwärter im Bereich des Betriebsdezernats West eingesetzt werden. Wegen der Probleme in C hatte die Beklagtenseite entschieden, den Kläger in der Autobahnmeisterei A einzusetzen.

Der Kläger nahm dort seinen Dienst auf, war aber seit dem 18. Januar 2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Ab August 2013 sollte eine Wiedereingliederung des Klägers erfolgen mit Arbeitszeiten von 3 – 4 Stunden pro Tag.

Aus diesem Grund fand am 24. Juli 2013 ein erstes Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) statt.

Ein zweites Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements fand am Standort E am 20. August 2013 statt.

Bei den BEM-Gesprächen äußerte der Kläger den Wunsch, nicht mehr als Straßenwärter eingesetzt zu werden, sondern weiterhin im Innendienst bzw. als Bauaufseher tätig zu sein.

Dem Kläger wurde im Rahmen dieser Gespräche eine freie Stelle als Bauaufseher im Bereich F angeboten. Der Kläger hat dieses Angebot jedoch abgelehnt.

Bei dem zweiten BEM-Gespräch vom 20. August 2013 lehnte die Arbeitgeberseite mangels freier Stelle eine künftige Beschäftigung des Klägers als Bauaufseher im Mittelhessen ab und bestand darauf, dass der Kläger wieder als Straßenwärter im mittelhessischen Bereich eingesetzt wird.

Der Kläger, der zuvor schon eingeräumt hatte, einen Suizid-Versuch durchgeführt zu haben, soll dann nach der Arbeitgeberdarstellung sehr emotional geäußert haben:

„Ich kann für nichts garantieren, dass ich wieder krank werde oder mich umbringe oder Amok laufen werde. Ich bin im Schützenverein, habe aber zum Glück noch nicht den Waffenschein.“

Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger bei dieser Äußerung wirklich mit einem Amoklauf gedroht hat.

Nach dieser Äußerung brach die gesprächsführende BEM-Koordinatorin G das Gespräch ab und verständigte die Polizei.

Nach einem Gespräch mit der Polizei wurde der Kläger von der Polizei zunächst in die Psychiatrische Klinik in E eingeliefert.

An dem BEM-Gespräch vom 20. August 2013 nahmen neben dem Kläger die BEM-Koordinatorin G, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle H Herr I und Frau J sowie der Betriebsdezernent Westhessen K, der Personalrat L und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen des Standorts H M teil.

Die Beklagtenseite kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Schreiben vom 11. September 2013 außerordentlich fristlos.

Im Kündigungsschreiben ist ausgeführt:

„Ihnen wurde mitgeteilt, dass zurzeit im Rahmen des Personalbedarfs und der Stellensituation keine Möglichkeit bestehe, Sie als Bauaufseher einzusetzen. Nach einer weiteren Untersuchung beim MAS käme für Sie ein eingeschränkter Einsatz auf der Autobahnmeisterei A in Frage.

Des Weiteren wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Möglichkeit eines Einsatzes in der Straßen- und Autobahnmeisterei D oder der Autobahnmeisterei N derzeit geprüft würde.

Im weiteren Verlauf des BEM-Gesprächs wurde Ihnen verdeutlicht, dass für eine Innendiensttätigkeit – auch nach einer eventuellen Umschulung – keine adäquate Stelle zur Verfügung stünde. Ihnen wurde vorgeschlagen, sich auch über eine berufliche Neuorientierung außerhalb von B Gedanken zu machen.

Sie reagierten verständlicherweise insgesamt sehr emotional. Darüber hinaus haben Sie jedoch sehr lautstark und in äußerst bedrohlicher Weise die sinngemäß folgenden Äußerungen von sich gegeben: „Ich kann für nichts garantieren, dass ich wieder krank werde oder ich mich umbringe oder Amok laufen werde. Ich bin im Schützenverein, habe aber zum Glück noch nicht den Waffenschein.“

Das BEM-Gespräch wurde daraufhin sofort abgebrochen. Der sozialpsychiatrische Dienst und die Polizei wurden alarmiert.

Bei den zitierten Äußerungen von Ihnen handelt es sich um schwerwiegende Androhungen, die ich ernst nehmen muss. Durch Ihre Mitgliedschaft im Schützenverein und die dadurch bestehende Möglichkeit an Waffen zu gelangen besteht eine reelle Gefahr.

Eine weitere Zusammenarbeit ist mir unter diesen Gesichtspunkten – vor allem auch wegen meiner Fürsorgepflicht gegenüber meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – unzumutbar.“

Vor Ausspruch der Kündigung hörte die Beklagtenseite den Personalrat mit Schreiben vom 26. August 2013 gem. § 78 Abs. 2 HPVG an. Der Personalrat hat mit Schreiben vom 30. August 2013 mitgeteilt, dass er gegen die beabsichtigte Kündigung keine Bedenken erhebe.

Ebenso hat die Beklagtenseite mit Schreiben vom 26. August 2013 den Schwerbehindertenvertreter angehört. Dieser hat mit Schreiben vom 30. August 2013 mitgeteilt, dass er gegen die beabsichtigte Kündigung keine Bedenken habe.

Die Beklagtenseite hat vor Ausspruch der Kündigung auch die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung beantragt.

Mit Bescheid vom 11. September 2013 hat das Integrationsamt mitgeteilt, dass die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung als erteilt gilt.

Es liegen verschiedene ärztliche Atteste über die Erkrankung des Klägers vor.

Der Facharzt für Psychiatrie Dr. O hat im Attest vom 15. Mai 2007 bescheinigt, dass der Kläger seit Oktober 2002 in seiner psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung stehe. Der Kläger habe gegenüber dem Arzt erhebliche Arbeitsplatzprobleme als Auslöser für diese Symptomatik angegeben.

Die Fachärztin für Allgemeinmedizin P hat im Attest vom 16. Mai 2007 bescheinigt, dass der Kläger seit Jahren in ihrer allgemeinen ärztlichen Behandlung stehe und ihr gut bekannt sei. Seit September 2006 sei der Patient arbeitsunfähig erkrankt. Es bestehe eine erhebliche therapieresistente Depression, die möglicherweise durch problematische Arbeitsplatzbedingungen ausgelöst worden sein könnte.

Dieselbe Ärztin hat im Attest vom 01. Februar 2008 mitgeteilt, dass der Kläger an orthopädischen Erkrankungen, wie einem Reizknie leide und deshalb schweres Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel nicht ausführen könne. Eine Umschulung sei angezeigt.

Dieselbe Ärztin hat weiter mit Attest vom 08. März 2013 zur Vorlage bei der Gewerkschaft bescheinigt, dass der Kläger augenblicklich an einer Depression mit länger andauernder Arbeitsunfähigkeit leide. Diese Depression sei durch einen problematischen Arbeitsplatz hervorgerufen. Nachdem der Kläger auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt worden sei, habe er sich nachhaltig stabilisieren können. Aus diesem Grunde halte sie es für sinnvoll, ihn aus der krankmachenden Arbeitssituation weg zu besetzen.

Der Q hat im Attest vom 25. April 2008 festgestellt, dass das auslösende Ereignis der Krankengeschichte wohl ein Arbeitsunfall beider Beine gewesen sei. Darüber hinaus habe eine zunehmend schwierigere Arbeitsplatzsituation den Kläger zusätzlich belastet.

Alkoholprobleme hätten nicht länger auf sich warten lassen. Der Kläger sei vom 09. Oktober 2007 bis 06. November 2007 in einer Spezialklinik gewesen.

Der Kläger sollte nicht weiter als Straßenwärter beschäftigt werden.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die ausgesprochene außerordentliche Kündigung. Er ist der Ansicht, dass diese Kündigung rechtsunwirksam sei. Im Übrigen sei aufgrund der tariflichen Vorschrift des § 34 Abs. 2 TV-H die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mittlerweile ausgeschlossen.

Ein ausreichender Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung liege nicht vor. Auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten worden.

Die ordnungsgemäße Personalratsanhörung wird ebenfalls bestritten.

Der Kläger legte dar, dass er seit 2002 Knieprobleme hatte. Psychische Beeinträchtigungen seien seit den Jahren 2006/2007 eingetreten. Aus diesem Grunde sei auch eine Umschulung von Seiten der Ärzte empfohlen worden.

In der Autobahnmeisterei C habe es gegen den Kläger Mobbing gegeben. Er sei deshalb bereits seit 2008 in den Innendienst versetzt worden.

Auch der Entlassungsbericht der R vom 16. April 2013 gehe davon aus, dass der Kläger nicht mehr als Straßenwärter eingesetzt werden sollte.

Bei dem zweiten BEM-Gespräch vom 20. August 2013 sei der Kläger emotional belastet gewesen.

Die Vorgesetzten und Gesprächsteilnehmer hätten zunächst Verständnis für seine psychischen Probleme gezeigt. Trotzdem aber haben die Beklagtenvertreter darauf bestanden, dass der Kläger zukünftig in einer Straßenmeisterei beschäftigt werde. Außerdem sei vorgeschlagen worden, dass er sich auch beruflich umorientieren könne an einer anderen Arbeitsstelle.

Dadurch sei eine emotionale Eskalation entstanden. Der Kläger sei unter Berücksichtigung der ärztlichen Atteste davon ausgegangen, dass ein Einsatz in einer Autobahnmeisterei als Straßenwärter für ihn nicht mehr möglich sei.

Es werde auch bestritten, dass keine Möglichkeit bestehe, den Kläger als Bauaufseher einzusetzen. Bei einer Beschäftigungslage von ca. 3.700 Arbeitnehmern sei es nicht nachvollziehbar, wenn dem Kläger keine angemessene leidensgerechte Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden solle.

Vor diesem Hintergrund sei es zum Ausspruch des Klägers gekommen.

Dem Kläger sei es jedoch nicht erinnerlich, dass er das Wort „Amok“ benutzt haben soll. Nach seiner Erinnerung habe er geäußert, dass er keine Lust habe, wenn er nach D versetzt werde, sich oder anderen etwas anzutun.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Kündigungsgrund nicht vorliege. Außerdem sei die außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig.

Er bestreitet, dass eine ordnungsgemäße Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Die Gesamtumstände seien nicht gewürdigt worden. Der Kläger habe keine Chance gehabt, seine Reaktion vor Ausspruch der Kündigung gegenüber der Beklagtenseite zu erläutern.

In langen Jahren sei von ihm nie eine Fremd- oder Eigengefährdung ausgegangen, auch wenn der Kläger als emotional bekannt gewesen sei.

Die Ärzte hätten nicht das Gefährdungspotential bestätigt.

Der Kläger habe sich in die Enge gedrängt gefühlt und seine wirtschaftliche Existenz in Frage gestellt gesehen, dadurch dass die Beklagtenseite nicht alle Beschäftigungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe.

Der Kläger beantragt, es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 11. September 2013 nicht aufgelöst worden ist. die Beklagte wird für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. verurteilt, dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als vollbeschäftigten Angestellten in der Autobahnmeisterei A gemäß der Entgeltgruppe 5, Stufe 6, TV-H weiter zu beschäftigen.

Die Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagtenseite behauptet, dass der Kläger den im Rahmen der Kündigung angegebenen Ausspruch beim zweiten BEM-Gespräch vom 20. August 2013 getätigt habe und sowohl mit Selbstmord wie auch mit einem Amoklauf gedroht habe.

Diese Drohung sei schwerwiegend und ernst zu nehmen. Dies gelte umso mehr, als er nach seiner eigenen Darstellung bereits einen Suizidversuch durchgeführt habe.

Eine Gewalttat des Klägers sei nicht auszuschließen. Aus Gründen der Fürsorge der Beklagtenseite für die anderen Arbeitnehmer sei das Risiko eines weiteren Einsatzes des Klägers im Betrieb der Beklagten zu hoch.

Bei dem zweiten BEM-Gespräch vom 20. August 2013 habe die gesprächsführende Koordinatorin G dem Kläger mitgeteilt, dass keine Möglichkeit bestehe, den Kläger im mittelhessischen Bereich als Bauaufseher einzusetzen. Es komme ein Einsatz in den Straßenmeistereien in D, N oder A in Betracht. Dies werde geprüft.

Der Kläger habe dann mitgeteilt, dass ein Einsatz in einer Straßenmeisterei für ihn aufgrund seiner psychischen Situation fast ausgeschlossen sei.

Daraufhin habe Frau G ihm mitgeteilt, dass nur der Einsatz in einer Straßenmeisterei möglich sei. Sonst solle der Kläger über einen Einsatz außerhalb des Betriebes von B nachdenken.

Daraufhin habe der Kläger ungehalten reagiert und den entsprechenden Ausspruch getätigt.

Die darin enthaltene Gewaltandrohung sei ernst zu nehmen. Der Betriebsfrieden sei gefährdet.

Es sei von einem erheblichen Gefährdungspotential auf den Baustellen an den Straßen und Autobahnen auszugehen, wenn der Kläger ausraste.

Auch laut Mitteilung der Ärzte sei der Kläger immer als emotionaler Patient mit Suizidgedanken bekannt gewesen. Der Kläger befinde sich in einer labilen psychischen Verfassung mit Aggressionsmöglichkeiten gegenüber Dritten.

Aus der Sicht der Beklagtenseite war für die starke emotionale Situation des Klägers kein Anlass. Der Teilnehmerkreis vom BEM-Gespräch sei mit dem Kläger abgesprochen gewesen. Es sei sehr ausführlich mit dem Kläger über das Gespräch auch nach dem Vorfall vom 20. August 2014 gesprochen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 12. November 2013 (Bl. 77 d. A.), vom 06. Dezember 2013 (Bl. 80 d. A.) und vom 18. Juli 2014 (Bl. 216 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen G, L, M und J sowie K.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Juli 2014 (Bl. 216 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

A.

Gegen die Zulässigkeit der Kündigungsfeststellungsklage aus dem Antrag zu 1. der Klage bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung darüber, ob sein Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 11. September 2013 beendet worden ist oder nicht, § 256 ZPO.

Der weitere, angekündigte Feststellungsantrag zu 2. war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht zulässig, da weitere Beendigungstatbestände nicht vorlagen. Die Klägerseite hat diesen Antrag zu Recht nicht gestellt.

Der Kläger hat die Kündigungsfeststellungsklage auch rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG erhoben.

B.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Sie war deshalb abzuweisen.

Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagtenseite rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es liegen sowohl die formalen Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit der Kündigung vor, wie auch ein Kündigungsgrund nach § 626 BGB.

Deshalb konnte der Klage nicht stattgegeben werden.

I.

Die ausgesprochene Kündigung ist aus formalen Gründen nicht zu beanstanden.

1.

Die Beklagtenseite hat den Personalrat ordnungsgemäß zur ausgesprochenen Kündigung angehört. Der Personalrat hat dieser Kündigung nicht widersprochen und damit letztendlich der Kündigung zugestimmt.

Nach § 78 Abs. 2 HPVG ist der Personalrat vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung vom Arbeitgeber anzuhören.

Diese Anhörung des Personalrats ist mit Schreiben vom 26. August 2013 erfolgt.

Der Personalrat hat mit Schreiben vom 30. August 2013 mitgeteilt, dass gegen die Kündigung keine Bedenken bestehen.

Im Anhörungsschreiben sind die Kündigungsgründe im Wesentlichen dargelegt. Außerdem war dem Personalrat die Situation bzw. der Sachverhalt auch dadurch bekannt, dass sein stellvertretender Vorsitzender L bei dem Gespräch und Vorfall vom 20 August 2013 anwesend war.

Der Kläger hat zwar die ordnungsgemäße Personalratsanhörung bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch unsubstantiiert, da der Kläger keinerlei nachvollziehbaren Gründe mitgeteilt hat, weshalb die Personalratsanhörung falsch oder fehlerhaft gewesen sein soll.

Das Bestreiten des Klägers ist deshalb insoweit wegen mangelnder Substantiierung unbeachtlich.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Zeuge L bei seiner Vernehmung im Übrigen auch die ordnungsgemäße Personalratsanhörung bestätigt hat.

2.

Der Kläger ist mittlerweile durch Bescheid vom 30. April 2014 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Da er den Antrag auf Gleichstellung bereits vor Ausspruch der Kündigung am 09. Juli 2013 gestellt hatte, entfaltet diese Gleichstellung rückwirkende Kraft auf den Zeitpunkt der Antragstellung vom 09. Juli 2013.

Die Beklagtenseite hat jedoch vor Ausspruch der Kündigung das Integrationsamt mit Schreiben vom 26. August 2013 zur beabsichtigten Kündigung angehört. Das Integrationsamt hat mit Bescheid vom 30. August 2013 mitgeteilt, dass die Zustimmung des Integrationsamts zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung als erteilt gilt.

Damit sind insoweit die Voraussetzungen der §§ 85 ff. SGB IX i.V.m. § 91 SGB IX erfüllt.

3. Die außerordentliche Kündigung ist auch innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden.

Danach kann eine Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung durch den Kündigungsberechtigten erfolgen.

Im Falle des Zustimmungserfordernisses gem. §§ 85 ff. SGB IX muss der Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung das Integrationsamt innerhalb dieser Ausschlussfrist angehört haben und nach Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung die Kündigung unverzüglich aussprechen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Die Beklagtenseite hat nach dem Gespräch vom 20. August 2013 das Integrationsamt mit Schreiben vom 26. August 2013 innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB angehört.

Nachdem das Integrationsamt mit Bescheid vom 11. September 2013 die Zustimmung zur Kündigung erteilt hat, erfolgte die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 11. September 2013. Damit ist die Kündigung rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist sowie unverzüglich nach Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochen worden.

II.

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem unstreitigen Vortrag der Parteien aufgrund eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt und wirksam. Die Klage war deshalb abzuweisen.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

1.

Die Einvernahme der Zeugen hat ergeben, dass der Kläger nach Aussage aller Zeugen bei dem BEM-Gespräch vom 20.08.2013 gegenüber den Anwesenden für den Fall einer Tätigkeit in einer Autobahn- oder Straßenmeisterei nicht nur mit weiteren erheblichen Krankheitszeiten und einem möglichen weiteren Selbstmordversuch, sondern auch mit der Möglichkeit eines Amoklaufs gedroht hat.

Die Zeugen haben durchgehend auch bestätigt, dass der Kläger in diesem Gespräch vor dem Amok-Ausspruch oder im Zusammenhang mit diesem Ausspruch darauf hingewiesen hat, dass er Mitglied im Schützenverein ist und den Waffenschein glücklicherweise noch nicht gemacht habe.

Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass er sich an das Wort „Amok“ nicht erinnern könne.

Da alle anderen Zeugen sich aber trotz intensiver Nachfragen der Klägerseite wie auch des Gerichts mit Sicherheit an den Suizid- und „Amok“-Ausspruch erinnern konnten, muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger diesen Ausspruch in etwa so getätigt hat, wie er im Kündigungsschreiben bzw. von der Beklagten vorgetragen wurde.

Nach Aussage aller Zeugen ist dieser Ausspruch auch erst erfolgt, als dem Kläger klar wurde, dass seine Weigerung, auf Autobahn- oder Straßenmeistereien weiter zu arbeiten, keinen Erfolg haben würde.

2.

Alle Zeugen haben ausgesagt, dass aus ihrer Sicht in diesem Zusammenhang und in dieser Situation der Ausspruch des Klägers sehr ernst zu nehmen war und sie ihn als bedrohlich empfunden haben. Die Zeuginnen G und J haben ausgesagt, dass dieser Ausspruch sie stark erschüttert hat und ihnen auch im Nachhinein nach dem Gespräch noch erhebliche Probleme bereitete. Nach Aussage aller Zeugen stand der Kläger bei diesem Ausspruch auch unter starker Spannung und unter Emotionen. Er ist dabei nicht ungehörig geworden, hat nicht geschrien etc. Aber die Zeugen hatten alle den Eindruck, dass der Kläger emotional reagiert hat und aufgrund der starken Spannung auch mit dieser Aussage sehr ernst zu nehmen war.

3.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger sich in dieser Situation nach Aussage der Zeugen zwar bewusst war, was er sagte, aber in diesem Gespräch nicht daran dachte, sich zu entschuldigen oder etwas zurückzunehmen.

Die Zeugin G hat ausgesagt, dass sie den Kläger nach seinem Ausspruch betroffen gefragt habe, ob er wisse, was er da sage. Auch die Zeugin J bestätigt, dass die Zeugin G diese Frage gestellt hat. Die Zeugin J hat weiter ausgesagt, dass der Kläger diese Frage bejaht habe, aber nicht daran dachte, seine Aussage zurückzunehmen, zu relativieren oder sich zu entschuldigen.

Auch nach Aussage der anderen Zeugen, z.B. des Zeugen K, ist offenbar eine Relativierung oder Rücknahme dieser Aussage, ein Erschrecken des Klägers o.Ä. bei dem Gespräch selbst nicht vorhanden gewesen.

Die Zeugin G hat lediglich ausgesagt, dass der Kläger später gegenüber den Polizeibeamten gesagt hat, dass es ihm Leid täte, diese Äußerung gemacht zu haben. Die Zeugin meinte, sich daran zu erinnern, dass der Kläger sich später bei diesem Gespräch für seine Aussage gegenüber den Polizisten entschuldigt hat.

In diesem Zusammenhang ist zu würdigen, dass die Beklagtenseite sich mit zwei BEM-Gesprächen und mit einem relativ hohen Personaleinsatz viel Mühe gegeben hat, dem Kläger entgegenzukommen und mit dem Kläger gemeinsam seine zukünftige Verwendung möglichst einvernehmlich zu klären.

Nach den Aussagen aller Zeugen, insbesondere nach Aussage der Zeugin G, hat das erste BEM-Gespräch vom 24. Juli 2013 in einer durchaus konstruktiven und offenen Atmosphäre stattgefunden. Bei diesem Gespräch sei der Kläger gegenüber den Vorschlägen der Beklagtenseite und den verschiedenen Einsatzmöglichkeiten in Straßenmeistereien durchaus offen gewesen. Der Kläger war nach Aussage der Zeugin G auch dahingehend offen, dass für ihn ggf. beim beklagten Land in einer anderen Behörde ein anderer Arbeitsplatz gesucht werde.

Umso schwerwiegender ist es dann, wenn der Kläger angesichts der Bemühungen seiner Arbeitskollegen, des Personalrats etc. eine entsprechende Aussage tätigt und trotz des Einwands der Zeugin G seine Aussage weder zurücknimmt, noch irgendwie relativiert, noch sich bei den Arbeitskollegen entschuldigt.

Auch dieser Umstand zeigt, wie ernst die Aussage des Klägers zu werten war.

4.

Die Zeugen haben weiter ausgesagt, dass der Kläger das Ziel hatte, weiterhin als Bauaufseher und nicht mehr als Straßenwärter zu arbeiten. Als er merkte, dass er sein Ziel nicht erreichen konnte, hat er mit Krankheit, Suizid und Amoklauf gedroht.

Nach Aussagen der Zeugen L, M und K wollte der Kläger offenkundig erzwingen, dass er nicht mehr als Straßenwärter zukünftig eingesetzt werde. Der Zeuge M hat ausgesagt, dass er unbedingt als Bauaufseher arbeiten wollte.

Nachdem der Kläger aber sah, dass er dieses Ziel nicht erreichen konnte, sprach er die entsprechenden Drohungen aus.

Letztendlich wirkt diese Drohung wie ein letztes Mittel, um seine Absicht, eine Straßenwärtertätigkeit zu verhindern, auf diese Weise zu erzwingen.

Hierbei handelt es sich um eine rechtswidrige Nötigung, die ein Arbeitgeber nicht hinnehmen muss.

Zu bedenken ist auch, dass die Zeugen mehrfach eingewandt haben, dass ein ernsthafter Grund für eine Ablehnung der Straßenwärtertätigkeit nicht bestand. Der Kläger hat nach Aussagen der Zeugen behauptet, dass er mit den Kollegen und Kolleginnen in den diversen Straßenmeistereien nicht zu Recht komme.

Andererseits aber hat z.B. der Zeuge und stellvertretende Personalratsvorsitzende L zu Recht eingewandt, dass der Kläger die Kollegen in den anderen Straßenmeistereien gar nicht kenne und deshalb sein Einwand, er komme mit ihnen nicht zu Recht, für die Zeugen nicht nachvollziehbar war.

5.

Der Einwand des Klägers, die Beklagtenseite habe ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme nach seinem Ausspruch gegeben, ist nicht begründet.

Zum einen hat die Gesprächsführerin, die Zeugin G, den Kläger nach seinem Ausspruch gefragt, ob er wisse, was er da sage.

Zum anderen hat ihn der Zeuge und Schwerbehindertenvertreter M nach dem Gespräch begleitet, um gemeinsam eine Zigarette zu rauchen. Auch hier wäre Gelegenheit zur Aussprache gewesen.

Letztendlich aber war bei dem Gespräch zwischen dem Kläger und den Polizeibeamten auch die Zeugin G anwesend. Bei diesem Gespräch ist über den Vorfall und die Verhaltensweise des Klägers gesprochen worden. Auch hier war für den Kläger ausreichend Gelegenheit, gegenüber der Zeugin G noch einmal seine Vorgehensweise oder seine Emotionen darzulegen und sich ggf. gegenüber der Beklagtenseite zu entschuldigen.

6.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit etwa 24 Jahren beim beklagten Land beschäftigt war.

Andererseits ist festzuhalten, dass der Kläger auch nach der Aussage der Kollegen mit aller Macht versuchen wollte, eine ihm nicht adäquate oder zumutbar erscheinende Tätigkeit zu verhindern und einen anderen Einsatz z.B. als Bauaufseher zu erzwingen.

Die Weigerung des Klägers, in Zukunft entsprechend seinem Ausbildungsberuf als Straßenwärter zu arbeiten, erscheint nicht ausreichend begründet.

Die Beklagtenseite hat versucht, dem Kläger entgegenzukommen. Der Kläger hat ein Angebot erhalten, als Bauaufseher im Bereich der Bergstraße zu arbeiten. Er hat dieses Angebot abgelehnt, obwohl es ihm möglich und zumutbar war, das Angebot anzunehmen.

Der Kläger ist erst 40 Jahre alt und hat keine Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere keine Familie mit Kindern. Ihm wäre angesichts der Entfernung ein Umzug nach Südhessen ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, um diese Tätigkeit als Bauaufseher im Bereich der Bergstraße auszuüben, wenn er meinte, dass er auf keinen Fall mehr als Straßenwärter im Bereich von Mittelhessen oder Südhessen tätig werden zu wollen.

Der Kläger hat dieses Angebot ausgeschlagen, ohne dass ausreichende und nachvollziehbare gewichtige Gründe dafür vorgelegen hätten.

Andererseits aber hat er versucht, eine Innendienst- oder Bauaufsehertätigkeit im mittelhessischen Bereich zu erzwingen, ohne dass eine freie für ihn geeignete Stelle vorhanden gewesen wäre.

Sein Argument, er könne nicht mit Arbeitskollegen in Straßenmeistereien zusammenarbeiten, ist nicht akzeptabel. Dieses Argument ist oberflächlich und letztendlich gegenüber den Arbeitskollegen diskriminierend, da sachliche Gründe für eine solche Ablehnung jedenfalls hinsichtlich der meisten Beschäftigten in den Straßenmeistereien nicht ersichtlich sind.

Der Kläger hat bei seiner Weigerung und seiner Vorgehensweise völlig außer Acht gelassen, dass die Beklagtenseite mit ihm durchaus kooperativ verhandelte und versuchte, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Dazu hätte auch eine mögliche Versetzung an eine andere Behörde des S zählen können.

Für den emotionalen Ausbruch und die entsprechenden Drohungen bestand deshalb in diesem Zusammenhang und zu diesem Zeitpunkt kein akzeptabler Anlass, zumal bei diesem Gespräch sowohl das Personalratsmitglied wie auch die Schwerbehindertenvertretung und die BEM-Koordinatorin sich bemüht haben, dem Kläger eine akzeptable Arbeitsbasis zu schaffen.

Erschwerend ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er erst 40 Jahre alt ist. Auch wenn der Kläger meint, dass er nicht mehr ordentlich kündbar ist, war dies kein Grund, mit 40 Jahren eine Tätigkeit erzwingen zu wollen, für die im Bereich Mittelhessen kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang allein schon die Drohung mit weiterer erheblicher Arbeitsunfähigkeit, falls ihm nicht die gewünschte Stelle verschafft wird, nicht akzeptabel ist. Allein diese Drohung mit weiterer Krankheit stellt aus Sicht des Gerichts eine ernst zu nehmende Vertragspflichtverletzung dar.

Keinesfalls akzeptabel ist jedoch die Drohung, für den Fall der Verweigerung der Stelle einen Suizid ins Auge zu fassen oder gar einen Amoklauf. Diese Drohung wurde noch dadurch untermauert, dass der Kläger im Laufe des Gesprächs mehr oder weniger beiläufig auf seine Mitgliedschaft im Schützenverein und damit auf seine Waffenerfahrung hinwies.

Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger mit dieser Drohung eine rechtswidrige Nötigung und damit eine Straftat vollendete, die der Arbeitgeber nicht zu dulden braucht und nicht dulden durfte.

Eine Drohung mit einem Suizid, nachdem vorher bereits ein Suizidversuch vorangegangen war, insbesondere aber auch die Drohung mit einem Amoklauf, ist vom Arbeitgeber angesichts der Vorfälle der vergangenen Jahre in besonderer Weise ernst zu nehmen.

Die Arbeitgeberseite hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Arbeitnehmern gezwungen war, entsprechend zu handeln, um Schaden vom Betrieb, vom Betriebsklima und ggf. von anderen Arbeitnehmern abzuwenden.

Nach Abwägung aller Gesamtumstände kommt deshalb das Gericht zu dem Ergebnis, dass die ausgesprochene außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

C.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist, § 91 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 42 Abs. 3 GKG und ist an der Höhe von drei Monatsgehältern orientiert.

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